Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. selbstständiger Lehrer. Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Befreiung gem § 231 Abs 6 SGB 6. Stichtagsregelung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
- Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer nach § 2 Nr 1 bzw § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 tritt nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt werden, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 überschritten wird.
- Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn das in § 231 Abs 6 SGB 6 gewährte Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur solchen Selbstständigen eingeräumt wird, die am 31.12.1998 tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren.
Normenkette
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 2 Nr. 9 Fassung: 1998-12-19, Nr. 1 Fassung: 1998-12-19, § 2 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-12-20, Nr. 9 Fassung: 1999-12-20, § 231 Abs. 5, 6 Fassung: 2001-04-03; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2003 aufgehoben, soweit es den klageabweisenden Teil des Urteils des Sozialgerichts München vom 15. März 2002 aufgehoben und auch insoweit die Klage abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständige Lehrerin.
Die 1961 geborene Klägerin war seit Oktober 1993 als Kommunikationstrainerin und Dozentin selbstständig tätig. Vom 1. August 1998 bis 31. März 1999 beschäftigte sie zwei Arbeitnehmer, die im Jahr 1998 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich jeweils 620 DM erhielten. Seit dem 1. November 2001 ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 16. Juni 1999 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger zunächst, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige zu befreien. Ihren weiteren Antrag vom 18. Juni 2001, sie von der Versicherungspflicht als Selbstständige gemäß § 231 Abs 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu befreien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2001 ab. Am 31. Dezember 1998 habe keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestanden, weil die Klägerin am 31. Dezember 1998 zwei Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt habe, die als ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gelten würden. Den Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Auslegung der § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 231 Abs 6 SGB VI wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 zurück.
Die Klägerin hat im Klageverfahren ihr Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 15. März 2002 festgestellt, dass die Klägerin am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig gewesen war, und die Beklagte verurteilt, den Antrag vom 18. Juni 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei am 31. Dezember 1998 nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nur geringfügig tätige und versicherungsfreie Arbeitnehmer beschäftigt habe. Dies ersetze die für das Bestehen von Versicherungsfreiheit erforderliche Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht. Auch bei einer Gesamtbetrachtung sei die Tätigkeit der Klägerin, die während ihrer bald sieben Jahre dauernden selbstständigen Tätigkeit als Kommunikationstrainerin lediglich für acht Monate vorübergehend zwei geringfügig Beschäftigte angestellt habe, als versicherungspflichtig anzusehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. März 2003 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt, die Klägerin könne die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 6 SGB VI nicht beanspruchen, weil sie am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausgeübt habe. In der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. März 1999 und damit nicht nur gelegentlich habe sie nämlich zwei Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt. Deren Beschäftigungszeiten bzw Arbeitsentgelte seien zusammenzurechnen und hätten einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ersetzt. Allein eine Zusammenrechnung werde dem Sinn und Zweck der Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern gerecht, deren Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, solange sie allein auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen seien. Die in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI geregelten Voraussetzungen der Versicherungspflicht der sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen könnten im Hinblick auf die unterschiedlichen Formulierungen und die Entstehungsgeschichte nicht ohne weiteres auf die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI übertragen werden.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 231 Abs 6 SGB VI. Für die Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI sei nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, ob am 31. Dezember 1998 eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, die in der Betrachtung des gesamten Tätigkeitszeitraums bis zum 31. Dezember 1998 das Merkmal der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfüllt habe. Ergebe das Gesamtbild, dass am 31. Dezember 1998 nur eine vorübergehende wirtschaftliche Änderung erfolgt sei, so liege generell eine versicherungspflichtige Tätigkeit iS von § 231 Abs 6 SGB VI vor, auch wenn die aktuelle Tätigkeit am 31. Dezember 1998 vom typischen Bild der nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtigen Tätigkeit vorübergehend abgewichen sei. Versicherungsfreiheit bestehe erst dann, wenn am 31. Dezember 1998 unter Berücksichtigung der bisherigen selbstständigen Tätigkeit zu erkennen gewesen sei, dass die Beschäftigung mindestens eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auch für die Zukunft habe erwartet werden können. Andernfalls werde der Selbstständige, bei dem am Stichtag des 31. Dezember 1998 zufällig eine Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI gefehlt habe, gegenüber dem Selbstständigen, der ebenso lange, jedoch auch am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig gewesen sei, unter Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) benachteiligt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Zu Unrecht hat das SG die Versicherungspflicht der Klägerin festgestellt und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Das LSG hat allerdings zu Unrecht das Urteil des SG auch insoweit aufgehoben, als dieses die Klage im Übrigen abgewiesen hat, und die Klage selbst abgewiesen. Insoweit ist die Revision der Klägerin begründet.
1. Soweit das SG die Versicherungspflicht der Klägerin am 31. Dezember 1998 festgestellt hat, hat das LSG das Urteil insoweit bereits deshalb zu Recht aufgehoben, weil das erstinstanzliche Gericht damit unter Verstoß gegen § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist, über das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen ist. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des LSG und dem Inhalt der Gerichtsakten keine Feststellungsklage erhoben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides sowie die Verurteilung der Beklagten, die Befreiung zu erteilen, hilfsweise ihren Antrag erneut zu bescheiden, beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass sie darüber hinaus auch die Feststellung der am 31. Dezember 1998 bestehenden Versicherungspflicht begehrte, sind nicht ersichtlich.
2. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte auch verurteilt, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erneut zu bescheiden.
Die Klägerin war in ihrer von 1993 bis 2001 ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationstrainerin und Dozentin nach § 2 Nr 1 SGB VI (seit 1. April 1999: § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI) als Lehrerin versicherungspflichtig, soweit sie nicht Arbeitnehmer beschäftigt hat. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 den Befreiungsantrag zu Recht abgelehnt hat und ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch, auf Grund ihres bereits 1999 gestellten Antrags nach § 231 Abs 5 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Nach dieser Vorschrift können sich Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte (vgl BT-Drucks 14/45 S 21) allein auf den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, also die durch diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführte Versicherungspflicht der sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift wiederum besteht nicht, soweit es sich um eine Berufstätigkeit handelt, für die als selbstständige Tätigkeit nach anderen Vorschriften des SGB VI vor dem 1. Januar 1999 bereits Versicherungspflicht bestand, selbst wenn die konkret ausgeübte Tätigkeit erst wieder nach dem 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig wurde, wie dies bei der Klägerin der Fall ist. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Verhältnis von § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 zu § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI.
§ 2 Nr 9 SGB VI idF des Art 4 Nr 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843), nach Anfügung des Satzes 2 durch Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 388) ab 1. April 1999 § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI), begründete zunächst Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs 4 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2) wurde § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855, S 8 f). Seither sind Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl Art 7 Nr 2 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621).
§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ist im Zusammenhang mit der Gesetzgebung ergangen, die sich mit dem Phänomen der sog Scheinselbstständigkeit befasst (vgl zur Entwicklung Berchtold in Weiss/Gagel, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, Bd III, Stand: 10/2000, § 12c RdNr 47 ff). Rechtspolitisches Ziel dieser Gesetzgebung war es durchgehend, einer befürchteten Erosion der Sozialversicherung entgegenzuwirken (vgl BT-Drucks 14/45 S 1, 15, 20, BT-Drucks 14/151 S 1, 29). Speziell für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wurde diesem Anliegen unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ein neuer Versicherungspflichttatbestand geschaffen wurde. In BT-Drucks 14/45 S 20 wird hierzu ausgeführt, der Personenkreis der neuen “arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen” zeichne sich weniger durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale aus. Da die neuen “arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen” nicht weniger sozial schutzbedürftig erschienen als die derzeit von § 2 Nr 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbstständigen, erscheine es angezeigt, sie ebenso wie diese in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Dies solle durch die Anfügung einer neuen Nummer 9 geschehen.
Der Gesamtkontext des um den neuen Satz 1 Nr 9 ergänzten § 2 SGB VI bestätigt damit in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck dieser Ergänzung und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass die Neuregelung Grundlage und Bestand bei ihrem Inkrafttreten bereits nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 SGB VI begründeter Versicherungsverhältnisse ebenso unangetastet lassen will, wie sie als auf Erweiterung des Versichertenkreises abzielende Neuregelung darauf verzichtet, hinsichtlich erst nach dem 31. Dezember 1998 eintretender Sachverhalte in Konkurrenz zu Normen zu treten, die insofern schon bisher zu Versicherungspflicht führen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz (anders etwa als in § 5 Abs 6 ff des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung oder in § 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ≪KVLG 1989≫) auf Regelungen zum Verhältnis gleichzeitig erfüllter Versicherungspflichttatbestände verzichtet, obwohl erkennbar nahe liegt, dass auch solche Selbstständige die Voraussetzungen der neuen Versicherungspflicht erfüllen, die bereits nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 SGB VI versicherungspflichtig sind. Ebenso gebietet es auch das begrenzte Ziel des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Gruppe von Versicherungspflichtigen zu erschließen, den Anwendungsbereich der Norm auf bei ihrem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte zu begrenzen. Eine partielle Neubegründung bereits vorbestehender Systemzugehörigkeiten im Wege des Paradigmenwechsels von einer durch Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe durch Erfüllung typischer Tätigkeitsmerkmale begründeten Versicherungspflicht ist hiervon gerade nicht umfasst (vgl insofern bereits Urteil des Senats vom 12. Oktober 2000, – B 12 RA 2/99 R – SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 36). Entsprechend bleibt es auch für neue Sachverhalte bei der Anwendbarkeit der schon bisher einschlägigen Normen. Mangels Deckungsgleichheit der Regelungsgegenstände beansprucht unter diesen Umständen auch nicht etwa der spätere Gesetzgeber des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte einen Vorrang des von ihm geschaffenen Rechts vor bereits Bestehendem (lex-posterior-Regel, vgl zuletzt Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 21. Juni 2000, – B 4 RA 52/99 R – SozR 3-2600 § 301 Nr 3). Probleme der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu den von § 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 9 SGB VI angeführten Personengruppen (vgl Schmidt, NZS 2001, 401, 403) existieren damit schon einfachgesetzlich nicht und stehen von vorne herein auch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Lösung an. Ein Problem der sog Versicherungskonkurrenz, dh der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Rentenversicherungstatbestände für ein und dieselbe Tätigkeit, ist damit nicht gegeben.
Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie in ihrer Tätigkeit als Dozentin und Kommunikationstrainerin, also Lehrerin iS des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, nur für einen Arbeitgeber tätig war, kann dies wegen der Vorrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI führen. Damit ist jedenfalls eine Befreiung nach § 231 Abs 5 SGB VI für die Tätigkeit als Kommunikationstrainerin und Dozentin ausgeschlossen.
b) Die Beklagte hat aber auch zu Recht die von der Klägerin später beantragte Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI abgelehnt.
Nach § 231 Abs 6 SGB VI, eingefügt durch Art 2 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001 (BGBl I 467) mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art 3 des Gesetzes), werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 oder § 229a Abs 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, mithin zum Adressatenkreis der Vorschrift gehören, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie die dort genannten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, dh
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr 2 oder Nr 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Die Klägerin gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs 6 SGB VI, weil sie nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Nr 1 SGB VI, nach Anfügung des Satzes 2 durch Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 ab 1. April 1999 § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI), am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1998, auf den abzustellen ist, in ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterlag.
aa) Gemäß § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Versicherungspflicht des selbstständigen Lehrers besteht dabei unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (so auch Boecken in: GK-SGB VI, Stand: Februar 1992, § 2 RdNr 42 f; Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Oktober 2005, K § 2 RdNr 27b; Gürtner: in Kasseler Kommentar, Stand: März 2001, § 2 SGB VI RdNr 10). Die entgegenstehende allein am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Vorschrift durch das SG trägt dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck der Vorschrift, eine soziale Absicherung der selbstständig tätigen Lehrer, die auf die Ausnutzung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind, zu schaffen, nicht hinreichend Rechnung.
Bis zum Inkrafttreten des SGB VI bestand gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (vgl allgemein zur Entwicklung der Versicherungspflicht der selbstständigen Lehrer Urteil des Senats vom 12. Oktober 2000 – B 12 RA 2/99 R – SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 29 f). Der Versicherungspflicht stand nach der Rechtsprechung des Senats die Beschäftigung einer Hilfskraft nicht entgegen, wenn diese sich in den Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV hielt (vgl Urteil vom 11. Dezember 1987 – 12 RK 58/85 – SozR 2400 § 2 Nr 24; vgl auch Urteil vom 9. Dezember 1982 – 12 RK 21/82 – BSGE 54, 219 = SozR 2400 § 2 Nr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen auf die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Abs 1 Nr 3 und 6 AVG genannten Gruppen von Selbstständigen abgestellt, die allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind, solange sie keine Angestellten gleicher Qualifikation beschäftigen, und die dann regelmäßig nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen absichern können, und berücksichtigt, dass sowohl eine nur gelegentlich und für den Betrieb des Selbstständigen belanglose Beschäftigung von Hilfskräften als auch eine regelmäßige Beschäftigung in nur geringem Umfang insbesondere eines Angestellten die wirtschaftliche Lage nicht wesentlich beeinflusst. Zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung in nur geringem Umfang vorlag, hat er die Maßstäbe des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV herangezogen. Ob und warum Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit des Angestellten besteht, hat er als für die Versicherungspflicht des Selbstständigen nach § 2 Abs 1 Nr 3 und 6 AVG nicht entscheidend angesehen. Diese Auslegung vermied die widersprüchlichen Ergebnisse, dass sonst einerseits bei geringfügiger Beschäftigung eines Angestellten, der wegen des Zusammenrechnens von Zeiten und Entgelten aus einer anderen Beschäftigung gemäß § 8 Abs 2 SGB IV versicherungspflichtig war, Versicherungspflicht des Selbstständigen nicht bestand, andererseits aber ein Selbstständiger, der mehrere jeweils wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfreie Angestellte beschäftigte, der Versicherungspflicht unterlag, obwohl dessen wirtschaftliche Lage nicht mehr dem Leitbild des von § 2 Abs 1 Nr 3 AVG erfassten Personenkreises entsprach (vgl Urteile vom 11. Dezember 1987 – 12 RK 58/85 – SozR 2400 § 2 Nr 24, und vom 9. Dezember 1982 – 12 RK 21/82 – BSGE 54, 219 = SozR 2400 § 2 Nr 22).
Durch das Inkrafttreten des SGB VI ab 1. Januar 1992 änderten sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der selbstständig tätigen Lehrer nur insoweit, als der Versicherungspflicht die Beschäftigung eines Arbeitnehmers und nicht nur die Beschäftigung eines Angestellten entgegenstehen kann. Im Übrigen ist eine Änderung nicht erfolgt. Zwar setzt § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nunmehr voraus, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Soweit damit die Beschäftigung eines wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien Arbeitnehmers die Versicherungspflicht nicht entfallen lässt, entspricht dies der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage. Nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber darüber hinaus in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung für die Versicherungspflicht des Selbstständigen auf das Versicherungsverhältnis des Beschäftigten abstellen wollte. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Vorschriften über den versicherten Personenkreis des SGB VI weitgehend dem geltenden Recht entsprechen und grundsätzlich keine Änderungen bei der Versicherungspflicht selbstständig Tätiger erfolgen sollten. Dies galt insbesondere für § 2 Nr 1 bis 7 SGB VI im Vergleich zu § 2 Abs 1 Nr 3 bis 6a AVG und § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Lediglich aus Gründen der Harmonisierung sollte der Versicherungspflicht der in Nr 1 und Nr 2 des § 2 SGB VI genannten Personen allerdings bereits die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, dh nicht nur die Beschäftigung eines Angestellten, entgegenstehen (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148 f). Dementsprechend sah der Gesetzgeber im Hinblick auf diese von ihm beabsichtigte Änderung Übergangsregelungen allein für selbstständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die am 31. Dezember 1991 im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt hatten und versicherungspflichtig waren, vor. Diese blieben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig, wurden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 bis 4 SGB VI; vgl BT-Drucks 11/4124 S 196). Die mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 mit Wirkung vom 1. April 1999 erfolgte Änderung, nach der gemäß § 2 Satz 2 SGB VI geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer iS des Satzes 1 Nr 1, 2, 7 und 9 gelten, bezweckt keine Änderung, sondern die Beibehaltung des geltenden Rechts der Versicherungspflicht von Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/280 S 14).
Wie schon bei § 2 Abs 1 Nr 3 AVG wird diese Auslegung dem auch für § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sicherungsbedürfnis der selbstständigen Lehrer (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148) gerecht und verhindert gleichheitswidrige Ergebnisse. Wird die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl zu § 2 Nr 2 SGB VI Urteil des Senates vom 30. Januar 1997 – 12 RK 31/96 – SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), kann sich dieses die Schutzbedürftigkeit indizierende Kriterium nur nach dem Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht jedoch nach deren versicherungsrechtlichem Status bestimmen. Eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber den versicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie Arbeitnehmer, unabhängig von deren konkretem Versicherungsstatus, in einem mehr als geringfügigen Umfang beschäftigten (vgl Urteil des Senats vom 23. November 2005 – B 12 RA 15/04 R – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach den Feststellungen des LSG übte die Klägerin am 31. Dezember 1998 zwar als Kommunikationstrainerin und Dozentin eine selbstständige Tätigkeit als Lehrerin iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aus, beschäftigte jedoch seit 1. August 1998 und auch im Dezember 1998 zwei Arbeitnehmer mit einem Entgelt von jeweils monatlich 620 DM und damit insgesamt in einem die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschreitenden Umfang. Diese Beschäftigungsverhältnisse bestanden bis zum 31. März 1999 fort. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass es sich auf Grund der Beschäftigungsdauer von allein fünf Monaten bis zum 31. Dezember 1998 nicht um eine vorübergehende oder gelegentliche, die Versicherungspflicht nicht berührende, sondern um eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern handelte (vgl zu dieser Voraussetzung Urteil des Senats vom 30. Januar 1997 – 12 RK 31/96 – SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist allein das Verhältnis des Beschäftigungszeitraumes zur Gesamtdauer der selbstständigen Tätigkeit für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht entscheidend, weil § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht hierauf, sondern auf die jeweils im konkreten Zeitraum durch Beschäftigung von Arbeitnehmern indizierte fehlende Schutzbedürftigkeit abstellt.
bb) § 231 Abs 6 SGB VI ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass in den Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen auch solche Selbstständigen einzubeziehen sind, die in ihrer Tätigkeit zwar nicht am 31. Dezember 1998, jedoch in der Zeit davor nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren. Soweit die Revision ausführt, der Gesetzgeber habe durch den Stichtag den bis zum 31. Dezember 1998 selbstständig Tätigen die Befreiungsmöglichkeit einräumen und nur die erst ab 1. Januar 1999 oder nur kurze Zeit selbstständig Tätigen ausschließen wollen, trägt sie dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie ihrer Entstehungsgeschichte nicht hinreichend Rechnung, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 2005 (B 12 RA 13/04 R – zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat. Der Senat hat in § 231 Abs 6 SGB VI keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG, insbesondere keine gleichheitswidrige Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gesehen. Die Erwägungen dieser Entscheidung, die eine selbstständig tätige Pflegeperson iS von § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI betraf, gelten gleichermaßen für die selbstständig tätigen Lehrer und Lehrerinnen iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI.
3. Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben, als das SG die Klage im Übrigen abgewiesen hat, und eine eigene Entscheidung getroffen. Damit hat es unter Verstoß gegen § 202 SGG iVm § 528 der Zivilprozessordnung das Urteil des SG auch insoweit abgeändert, als eine Abänderung nicht beantragt war. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellte Antrag der Beklagten, die allein Berufung eingelegt hatte, ist dahin auszulegen, dass sie die Aufhebung des Urteils des SG nur insoweit begehrte, als nicht bereits die Klage abgewiesen worden war. Sie verfolgte mit ihrer Berufung die Aufhebung der sie beschwerenden Feststellung der Versicherungspflicht und der Verurteilung zur Neubescheidung durch das SG, wandte sich jedoch nicht gegen die sie nicht beschwerende Abweisung der Klage im Übrigen durch das SG; in diesem Umfang wäre die Berufung der Beklagten mangels Beschwer auch unzulässig gewesen. Da dem LSG insoweit eine eigene Entscheidung verwehrt war, war sein Urteil in diesem Umfang aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1479323 |
SGb 2006, 34 |