Entscheidungsstichwort (Thema)
Verein. Vereinsmitglied. Beitragspflicht. Versicherungsschutz. Bau eines Vereinsheimes
Orientierungssatz
1. Zur Beitragspflicht eines Vereins gemäß § 723 Abs 1 RVO bzw zum Unfallversicherungsschutz von Vereinsmitgliedern gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 1, Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1, die per Vereinsbeschluß zur Errichtung eines Vereinsheimes zu baulichen Arbeiten herangezogen wurden.
Beteiligte
…, Kläger und Revisionsbeklagter |
Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal,Wuppertal 1, Viktoriastraße 21, Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger für die Mitarbeit seiner Mitglieder bei der Errichtung eines Vereinsheims Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen hat.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Kleingartenverein mit 99 aktiven Mitgliedern. Am 11. Oktober 1987 beschloß die Mitgliederversammlung, ein rd 400 qm großes Vereinsheim durch Eigenleistung der Mitglieder zu errichten; hierfür hatte jedes Mitglied mit Garten eine Umlage von 300,-- DM als Darlehen sowie 50 Pflichtarbeitsstunden, ersatzweise 20,-- DM pro Stunde zu leisten. Die Baumaßnahme wurde im September 1988 begonnen und Ende Dezember 1988 beendet.
Mit Bescheid vom 27. April 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1989 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Beiträgen für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in Höhe von 13.058,30 DM heran. Zur Begründung heißt es, für die von den Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeiten habe Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Beitragspflicht für das begünstigte Unternehmen, hier den Verein, bestanden. Die geleisteten Arbeiten hätten sich nach Art und Umfang nicht im Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins gehalten; sie seien nicht Folge der Vereinsmitgliedschaft und der sich hieraus ergebenden spezifischen Pflichten als Vereinsmitglied. Hieran änderten auch nichts evtl Beschlüsse der zuständigen Vereinsgremien.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. April 1990), weil die Arbeiten nicht durch die Mitgliedschaft im Verein bestimmt und gedeckt gewesen seien. Es habe sich insbesondere nicht um nach der Satzung durchzuführende Gemeinschaftsarbeiten gehandelt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 1990). Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht beitragspflichtig;für die bei der Errichtung des Vereinsheims mithelfenden Mitglieder des Vereins habe kein Versicherungsschutz nach § 539 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden. Sie seien zum einen nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) tätig geworden; die Arbeitsleistungen hätten vielmehr auf dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 1987 beruht. Zum anderen seien die Mitglieder des Klägers nicht gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO wie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherte tätig geworden. Sie hätten vielmehr ihre Tätigkeiten in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten verrichtet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtende Beschluß nichtig oder fehlerhaft sei. Durch den Bau des Vereinsheims sei insbesondere der satzungsgemäße Zweck des Klägers nicht überschritten worden. Das Vereinsheim diene der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke der Gartengemeinschaft (§ 17 Abs 1 der Satzung).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die durchgeführten Bauarbeiten seien nicht rechtlich wesentlich Ausfluß des Mitgliedschaftsverhältnisses zum Verein gewesen. Eine abhängige Beschäftigung zum Verein als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sei ebenso gegeben wie die aus der abhängigen Beschäftigung erwachsene Beitragspflicht des Vereins zum fachlich zuständigen Versicherungsträger. Die Auffassung des LSG, eine "Beschäftigung" entfalle dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Ausfluß der Mitgliedschaft in einem Verein sei, könne so nicht hingenommen werden. Die kraft Gesetzes durch die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme begründete Versicherungspflicht und -berechtigung könnte anderenfalls durch einfachen Beschluß eines Vereinsgremiums aufgehoben werden. Würde man entsprechenden Beschlüssen der Vereinsmitglieder eine so weitreichende Wirkung zumessen, so könnte jeder Verein - unabhängig von der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse im übrigen - die vom Gesetzgeber normierte Zuständigkeit für das Unternehmen "Verein" iS des § 658 RVO variieren. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß auch umfangreiche Arbeitsleistungen den Mitgliedspflichten entspringen könnten; abschließende Kriterien seien der Rechtsprechung jedoch nicht zu entnehmen. Der Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis möge dabei über entsprechende Sanktionen (zB Zahlung eines Geldbetrages) begründet werden; hier jedoch hätten die Vereinsmitglieder durch die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis eine Wahlmöglichkeit gehabt, aktiv für den Verein tätig zu sein oder nicht. Entgegen der Auffassung des LSG ergebe sich der rechtlich wesentliche Bezug der Beschäftigung auch nicht aus der Satzung. Zwar sei nach § 17 der Satzung die Benutzung eines Vereinsheims zur Erreichung der Ziele des Vereins vorgesehen; dadurch werde jedoch nicht bereits die Errichtung eines Vereinsheims zum Vereinszweck. Im übrigen hätte das LSG, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, sich veranlaßt sehen müssen, den für Vereine zuständigen Unfallversicherungsträger, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, beizuladen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des LSG vom 30. Oktober 1990 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, |
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hilfsweise aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II
Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die von ihr geforderten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 723 Abs 1, § 725 Abs 1 RVO). Das LSG hat den angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. April 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1989 zu Recht als rechtswidrig aufgehoben.
Nach § 723 Abs 1 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, die selbst versichert sind oder Versicherte beschäftigen. Der Kläger ist zwar, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, für die Errichtung des Vereinsheims Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (s BSGE 14, 1/2). Nicht beizupflichten ist jedoch der Auffassung der Beklagten, daß die dabei mitwirkenden Vereinsmitglieder unter Unfallversicherungsschutz (§ 539 Abs 1 Nr 1, § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO) gestanden hätten, mit der Folge, daß der Kläger für die Arbeiten der Vereinsmitglieder beim Bau des Vereinsheimes Beiträge zu entrichten habe. Eine zur Beitragszahlung verpflichtende Beschäftigung liegt nicht vor, wenn aus der Verrichtung eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht erwachsen kann (BSGE 14, 1, 2). Die Beitragspflicht setzt also das Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes für die tätig werdenden Mitglieder des Vereins bei der Errichtung des Vereinsheims voraus; ein solcher Versicherungsschutz bestand hier indessen weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO noch § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht von vornherein aus (BSGE 14, 1, 3; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info 1988, 2178, jeweils mwN). Daher kann auch ein Vereinsmitglied bei Bauarbeiten für den Verein als Beschäftigter nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr 68). Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die auf Mitgliedspflichten beruhen, und solchen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 -USK 8366). Ob eine Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird, richtet sich danach, ob sie über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der zuständigen Vereinsinstitutionen und allgemeine Vereinsübung festlegen (BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info aaO).
Auch umfangreichere Arbeitsleistungen können auf den Mitgliedspflichten beruhen, wenn im Rahmen des Vereinszweckes die Satzung oder ein Beschluß der Mitgliederversammlung dies bestimmen (BSGE 17, 211, 216; 52, 11, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 68, 123; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 476f; KassKomm-Ricke § 539 RVO RdNr 116 ). Damit stimmt die im Arbeitsrecht herrschende Ansicht überein, daß eine Tätigkeit, die zB auf gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung beruht, aus Mangel an der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (BSG SozR 2200 § 539 Nr 101; Brackmann aaO S 476g mwN).
Gleiches gilt für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Auch nach dieser Vorschrift scheidet ein Versicherungsschutz aus, wenn sich die Tätigkeit für den Verein als Ausfluß der Mitgliedschaft im Verein darstellt. Der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn das Vereinsmitglied bei seinen Verrichtungen in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat (Brackmann aaO 476f mwN).
Insoweit steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - den dafür zuständigen Vereinsgremien ohne Verstoß gegen § 32 SGB I eine Gestaltungsmöglichkeit zu, von den Mitgliedern des Vereins Arbeitsleistungen entweder aufgrund eines - unfallversicherten -Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder wie Beschäftigte iS des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO oder - ohne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - aufgrund einer durch Beschluß begründeten Mitgliedspflicht erbringen zu lassen. Die Revision meint, es könne "so nicht hingenommen werden", daß eine Beschäftigung "entfalle", wenn die ausgeübte Tätigkeit Ausfluß der Mitgliedschaft sei. Die Revision beachtet dabei jedoch nicht hinreichend, daß nicht irgendein Ausfluß der Mitgliedschaft, sondern die Tätigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten im Rahmen des Vereinszweckes maßgebend ist. In diesem Fall entfällt auch nicht, wie die Beklagte annimmt, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter, sondern bei einer Tätigkeit aufgrund von Mitgliedschaftspflichten liegen von vornherein weder die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses noch die einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter vor. Ebenso rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, daß - wie auch in den der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei Arbeiten für einen Verein aufgrund von Mitgliedschaftspflichten regelmäßig zugrundeliegenden Sachverhalten - die Verpflichtung zur Mitarbeit durch eine - ebenfalls vorgeschriebene - Geldleistung abgewendet werden kann. Die Verpflichtung besteht, entweder Arbeits- oder Geldleistungen zu erbringen. Beide Leistungen werden deshalb aufgrund der Mitgliedschaftspflichten erbracht. Bei umfangreicheren Arbeiten ist insbesondere auf den Vereinszweck abzustellen und zu prüfen, ob die geleistete Arbeit nach Art und Umfang sich im Rahmen der gewöhnlichen Zwecke dieses Vereins hält. Entscheidend ist die Vereinswirklichkeit in Übereinstimmung mit der Satzung, den Beschlüssen der zuständigen Gremien und der allgemeinen Übung (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 123). Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 31. Januar 1961 (BSGE 14, 1, 4) den Versicherungsschutz nicht bereits deshalb bejaht, weil es sich um den Bau eines Vereinshauses gehandelt hat, sondern weil die Arbeitsleistung nicht aufgrund von Mitgliedspflichten erbracht worden war (ebenso BSG SozR 2200 § 539 Nr 68). In seinem Urteil vom 12. Mai 1981 (BSGE 52, 11, 15) hat der Senat als Beispiel von Arbeiten, die den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins überschreiten, auch den Bau eines Vereinshauses angeführt. Da es der Senat jedoch auf die "gewöhnlichen" Zwecke "eines" Vereins abgestellt hat und für dieses Beispiel somit vom Regelfall ausgegangen ist, erübrigt sich auch nach dieser Entscheidung nicht die Prüfung, ob im zu entscheidenden Einzelfall aufgrund besonderer Umstände der Bau eines Vereinshauses doch noch vom Zweck des Vereins umfaßt wird.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das LSG auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei angewandt; danach entfällt hier Versicherungsschutz sowohl nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO als auch nach Abs 2 dieser Vorschrift. Nach den vom LSG getroffenen bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) bestand für die Mitglieder des Klägers aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 1987 die Pflicht, die vorgesehenen Arbeitsstunden bei der Errichtung des Vereinsheims abzuleisten. Die von der Beklagten angesprochene - schon mehreren Entscheidungen des Senats zugrundeliegende - "Ersetzungsbefugnis" ist eine in der Satzung des Klägers (§ 4 Abs 3 Satz 3 Halbs 2) vorgesehene Verpflichtung der Vereinsmitglieder, für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten den hierfür festgesetzten Betrag zu entrichten; dadurch wird das Vereinsmitglied jedoch nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung entbunden, "sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen" (§ 4 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 der Satzung). Nach § 4 Abs 3 der Satzung ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten. Sowohl die Arbeits- als auch ersatzweise die Geldleistungen werden aufgrund der Vereinspflichten und nicht als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter erbracht.
Die Mithilfe des jeweiligen Vereinsmitglieds erfolgte im vorliegenden Fall aufgrund des Beschlusses vom 11. Oktober 1987 und seiner Mitgliedschaft im Kleingartenverein. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Beschluß nichtig oder sonstwie fehlerhaft war, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision handelte es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweils maßgebenden Einzelfalles bei dem Bau des Vereinsheims des Klägers, an dem die Vereinsmitglieder mitzuhelfen hatten, nicht um eine den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke eines Kleingartenvereins überschreitende Tätigkeit. Hierzu hat das LSG unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in einem Kleingartenverein in rechtlich zulässiger Weise auf § 17 Abs 1 der Vereinssatzung hingewiesen, wonach die Benutzung eines Vereinsheims zur Erreichung der Ziele des Klägers vorgesehen ist. Danach dient das Vereinsheim der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke der Gartengemeinschaft; insbesondere die Fachberatung der Mitglieder ist nach § 2 Abs 1 Buchst e der Satzung Zweck und Aufgabe des Kleingartenvereins. Das Vereinsheim ist damit örtliche Grundlage für die Förderung einer Vielzahl von Zwecken des Vereins; es darf nach der Satzung nur als vereinseigene Einrichtung angelegt werden (§ 16 der Satzung) und ist eine gemeinschaftliche Einrichtung der Kleingartenanlage (s § 1 Abs 1 Nr 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl I S 210 -). Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesetz, der Vereinssatzung und der Vereinswirklichkeit (s BSGE Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87) ergebenden Besonderheiten hat der Bau des Vereinshauses auch nach dem Volumen und der Zweckbestimmung des gesamten, für mehrere Jahrzehnte vorgesehenen Bauvorhabens und der dazu bestimmten Mitgliedspflichten (zB 5 Wochenenden mit jeweils 10 Arbeitsstunden) doch noch nicht den Rahmen des Vereinszwecks überschritten.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 1962 (BSGE 17, 211), wonach Mitglieder eines Kleingartenvereins nach § 537 Abs 1 Nr 10 RVO aF (jetzt § 539 Abs 2 RVO) versichert waren, wenn sie bei der Errichtung einer für Vereinszwecke bestimmten Kantine mitarbeiteten und sich eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergab. Im vorliegenden Fall hingegen hatte, wie dargelegt, die Mitgliederversammlung des Klägers den Vereinsmitgliedern die Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt. Nicht anders verhält es sich mit der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1982 (- 2 RU 43/80 - USK 8252). Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bestand keine Verpflichtung der Vereinsmitglieder, bei der Errichtung eines Fußballvereinshauses mitzuwirken. Ob bei einer Verpflichtung der Vereinsmitglieder, eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, das Bauvorhaben sich noch im Rahmen des Vereinszweckes hält, hängt - wie oben dargelegt - von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles ab.
Nach alledem standen die bei der Errichtung der Vereinsheims tätigen Mitglieder des Klägers nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 oder § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Daher besteht insoweit auch keine Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Streitgegenstand sind hier die Beitragspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und die sich daraus ergebende evtl Höhe der Beiträge. Daß das LSG insofern verfahrensfehlerhaft eine Beiladung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nach § 75 Abs 2 SGG unterlassen hat, ist weder ersichtlich noch von der Revisionsklägerin näher begründet worden.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die von ihr geforderten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ( § 723 Abs 1, § 725 Abs 1 RVO ). Das LSG hat den angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. April 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1989 zu Recht als rechtswidrig aufgehoben.
Nach § 723 Abs 1 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, die selbst versichert sind oder Versicherte beschäftigen. Der Kläger ist zwar, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, für die Errichtung des Vereinsheims Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (s BSGE 14, 1 /2). Nicht beizupflichten ist jedoch der Auffassung der Beklagten, daß die dabei mitwirkenden Vereinsmitglieder unter Unfallversicherungsschutz ( § 539 Abs 1 Nr 1, § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO ) gestanden hätten, mit der Folge, daß der Kläger für die Arbeiten der Vereinsmitglieder beim Bau des Vereinsheimes Beiträge zu entrichten habe. Eine zur Beitragszahlung verpflichtende Beschäftigung liegt nicht vor, wenn aus der Verrichtung eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht erwachsen kann ( BSGE 14, 1, 2 ). Die Beitragspflicht setzt also das Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes für die tätig werdenden Mitglieder des Vereins bei der Errichtung des Vereinsheims voraus; ein solcher Versicherungsschutz bestand hier indessen weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO noch § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO .
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht von vornherein aus ( BSGE 14, 1, 3 ; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info 1988, 2178, jeweils mwN). Daher kann auch ein Vereinsmitglied bei Bauarbeiten für den Verein als Beschäftigter nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr 68). Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die auf Mitgliedspflichten beruhen, und solchen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden ( BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366). Ob eine Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird, richtet sich danach, ob sie über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der zuständigen Vereinsinstitutionen und allgemeine Vereinsübung festlegen ( BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info aaO).
Auch umfangreichere Arbeitsleistungen können auf den Mitgliedspflichten beruhen, wenn im Rahmen des Vereinszweckes die Satzung oder ein Beschluß der Mitgliederversammlung dies bestimmen ( BSGE 17, 211, 216 ; 52, 11, 12 ; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 68, 123; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 476f; KassKomm-Ricke § 539 RVO RdNr 116 ). Damit stimmt die im Arbeitsrecht herrschende Ansicht überein, daß eine Tätigkeit, die zB auf gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung beruht, aus Mangel an der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (BSG SozR 2200 § 539 Nr 101; Brackmann aaO S 476g mwN).
Gleiches gilt für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO . Auch nach dieser Vorschrift scheidet ein Versicherungsschutz aus, wenn sich die Tätigkeit für den Verein als Ausfluß der Mitgliedschaft im Verein darstellt. Der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn das Vereinsmitglied bei seinen Verrichtungen in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat (Brackmann aaO 476f mwN).
Insoweit steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - den dafür zuständigen Vereinsgremien ohne Verstoß gegen § 32 SGB I eine Gestaltungsmöglichkeit zu, von den Mitgliedern des Vereins Arbeitsleistungen entweder aufgrund eines - unfallversicherten- Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder wie Beschäftigte iS des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO oder - ohne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - aufgrund einer durch Beschluß begründeten Mitgliedspflicht erbringen zu lassen. Die Revision meint, es könne "so nicht hingenommen werden", daß eine Beschäftigung "entfalle", wenn die ausgeübte Tätigkeit Ausfluß der Mitgliedschaft sei. Die Revision beachtet dabei jedoch nicht hinreichend, daß nicht irgendein Ausfluß der Mitgliedschaft, sondern die Tätigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten im Rahmen des Vereinszweckes maßgebend ist. In diesem Fall entfällt auch nicht, wie die Beklagte annimmt, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter, sondern bei einer Tätigkeit aufgrund von Mitgliedschaftspflichten liegen von vornherein weder die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses noch die einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter vor. Ebenso rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, daß - wie auch in den der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei Arbeiten für einen Verein aufgrund von Mitgliedschaftspflichten regelmäßig zugrundeliegenden Sachverhalten - die Verpflichtung zur Mitarbeit durch eine - ebenfalls vorgeschriebene - Geldleistung abgewendet werden kann. Die Verpflichtung besteht, entweder Arbeits- oder Geldleistungen zu erbringen. Beide Leistungen werden deshalb aufgrund der Mitgliedschaftspflichten erbracht. Bei umfangreicheren Arbeiten ist insbesondere auf den Vereinszweck abzustellen und zu prüfen, ob die geleistete Arbeit nach Art und Umfang sich im Rahmen der gewöhnlichen Zwecke dieses Vereins hält. Entscheidend ist die Vereinswirklichkeit in Übereinstimmung mit der Satzung, den Beschlüssen der zuständigen Gremien und der allgemeinen Übung (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 123). Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 31. Januar 1961 ( BSGE 14, 1, 4 ) den Versicherungsschutz nicht bereits deshalb bejaht, weil es sich um den Bau eines Vereinshauses gehandelt hat, sondern weil die Arbeitsleistung nicht aufgrund von Mitgliedspflichten erbracht worden war (ebenso BSG SozR 2200 § 539 Nr 68). In seinem Urteil vom 12. Mai 1981 ( BSGE 52, 11, 15 ) hat der Senat als Beispiel von Arbeiten, die den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins überschreiten, auch den Bau eines Vereinshauses angeführt. Da es der Senat jedoch auf die "gewöhnlichen" Zwecke "eines" Vereins abgestellt hat und für dieses Beispiel somit vom Regelfall ausgegangen ist, erübrigt sich auch nach dieser Entscheidung nicht die Prüfung, ob im zu entscheidenden Einzelfall aufgrund besonderer Umstände der Bau eines Vereinshauses doch noch vom Zweck des Vereins umfaßt wird.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das LSG auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei angewandt; danach entfällt hier Versicherungsschutz sowohl nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO als auch nach Abs 2 dieser Vorschrift. Nach den vom LSG getroffenen bindenden Tatsachenfeststellungen ( § 163 SGG ) bestand für die Mitglieder des Klägers aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 1987 die Pflicht, die vorgesehenen Arbeitsstunden bei der Errichtung des Vereinsheims abzuleisten. Die von der Beklagten angesprochene - schon mehreren Entscheidungen des Senats zugrundeliegende - "Ersetzungsbefugnis" ist eine in der Satzung des Klägers (§ 4 Abs 3 Satz 3 Halbs 2) vorgesehene Verpflichtung der Vereinsmitglieder, für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten den hierfür festgesetzten Betrag zu entrichten; dadurch wird das Vereinsmitglied jedoch nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung entbunden, "sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen" (§ 4 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 der Satzung). Nach § 4 Abs 3 der Satzung ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten. Sowohl die Arbeits- als auch ersatzweise die Geldleistungen werden aufgrund der Vereinspflichten und nicht als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter erbracht.
Die Mithilfe des jeweiligen Vereinsmitglieds erfolgte im vorliegenden Fall aufgrund des Beschlusses vom 11. Oktober 1987 und seiner Mitgliedschaft im Kleingartenverein. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Beschluß nichtig oder sonstwie fehlerhaft war, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision handelte es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweils maßgebenden Einzelfalles bei dem Bau des Vereinsheims des Klägers, an dem die Zwecke eines Kleingartenvereins überschreitende Tätigkeit. Hierzu hat das LSG unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in einem Kleingartenverein in rechtlich zulässiger Weise auf § 17 Abs 1 der Vereinssatzung hingewiesen, wonach die Benutzung eines Vereinsheims zur Erreichung der Ziele des Klägers vorgesehen ist. Danach dient das Vereinsheim der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke der Gartengemeinschaft; insbesondere die Fachberatung der Mitglieder ist nach § 2 Abs 1 Buchst e der Satzung Zweck und Aufgabe des Kleingartenvereins. Das Vereinsheim ist damit örtliche Grundlage für die Förderung einer Vielzahl von Zwecken des Vereins; es darf nach der Satzung nur als vereinseigene Einrichtung angelegt werden (§ 16 der Satzung) und ist eine gemeinschaftliche Einrichtung der Kleingartenanlage (s § 1 Abs 1 Nr 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl I S 210 -). Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesetz, der Vereinssatzung und der Vereinswirklichkeit (s BSGE Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 ) ergebenden Besonderheiten hat der Bau des Vereinshauses auch nach dem Volumen und der Zweckbestimmung des gesamten, für mehrere Jahrzehnte vorgesehenen Bauvorhabens und der dazu bestimmten Mitgliedspflichten (zB 5 Wochenenden mit jeweils 10 Arbeitsstunden) doch noch nicht den Rahmen des Vereinszwecks überschritten.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 1962 ( BSGE 17, 211 ), wonach Mitglieder eines Kleingartenvereins nach § 537 Abs 1 Nr 10 RVO aF (jetzt § 539 Abs 2 RVO ) versichert waren, wenn sie bei der Errichtung einer für Vereinszwecke bestimmten Kantine mitarbeiteten und sich eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergab. Im vorliegenden Fall hingegen hatte, wie dargelegt, die Mitgliederversammlung des Klägers den Vereinsmitgliedern die Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt. Nicht anders verhält es sich mit der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1982 (- 2 RU 43/80 - USK 8252). Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bestand keine Verpflichtung der Vereinsmitglieder, bei der Errichtung eines Fußballvereinshauses mitzuwirken. Ob bei einer Verpflichtung der Vereinsmitglieder, eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, das Bauvorhaben sich noch im Rahmen des Vereinszweckes hält, hängt - wie oben dargelegt - von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles ab.
Nach alledem standen die bei der Errichtung der Vereinsheims tätigen Mitglieder des Klägers nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 oder § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO . Daher besteht insoweit auch keine Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Streitgegenstand sind hier die Beitragspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und die sich daraus ergebende evtl Höhe der Beiträge. Daß das LSG insofern verfahrensfehlerhaft eine Beiladung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nach § 75 Abs 2 SGG unterlassen hat, ist weder ersichtlich noch von der Revisionsklägerin näher begründet worden.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen