Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1990 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. März 1988 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1968 geborene Kläger, von Beruf Maurer, wohnt bei seinen Eltern, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben. Ende Juni 1986 fand in Ri. … das alljährlich veranstaltete Gunther-Fest statt. Höhepunkt dieses Festes war der – alle fünf Jahre veranstaltete – historische Festzug, für den der Vater des Klägers – auf Ersuchen des Gunther-Vereins und der Gemeinde Ri. … – gegen eine Aufwandsentschädigung von 150,– DM wie schon in früheren Jahren ein Pferdegespann zur Verfügung gestellt hatte, um einen geschmückten Festwagen zu ziehen.
Im Auftrag seines Vaters suchte der Kläger am Sonntag, dem 29. Juni 1986, den mit ihm befreundeten Schlosser Franz Fink (F) in Ri. … auf, um von diesem zwei an einem Pferdegeschirr fehlende Zierplättchen aus Messing anlöten zu lassen, die offenbar bei Waldarbeiten am Vortag verlorengegangen waren. Als der Kläger in der Hobbywerkstatt des F einen Lötbrenner anzünden wollte, explodierte die daran angeschlossene Gasflasche. Dabei verunglückte F tödlich; der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen an den Beinen und Händen sowie Verbrennungen II. Grades im Gesicht und an den Händen.
Die Beklagte lehnte es ab, diesen Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen (Bescheid vom 21. Oktober 1986),
weil das Anlöten der Zierplättchen nur der Verschönerung bzw Verzierung des Pferdegeschirrs im Hinblick auf den historischen Festzug habe dienen sollen; deshalb habe diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers gestanden.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 14. März 1988 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beigeladenen zu 2) verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Juni 1986 zu entschädigen (Urteil vom 8. August 1990). Es ist zunächst in Übereinstimmung mit der Auffassung des SG davon ausgegangen, daß der Kläger mangels eines Beschäftigungsverhältnisses zu seinem Vater nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert gewesen sei. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO habe ebenfalls nicht bestanden, weil das Anlöten der Zierplättchen nicht dem Einsatz des Pferdegeschirrs bei Wald- und Feldarbeiten, sondern ausschließlich dem Festzug wegen des „guten Eindrucks” gedient habe. Allerdings ergebe sich der Entschädigungsanspruch des Klägers aus § 539 Abs 1 Nr 13 RVO und richte sich gegen den Beigeladenen zu 2) als zuständigem Versicherungsträger (§ 657 Abs 1 Nr 1 RVO). Denn der Kläger sei beim Anlöten der Zierplättchen, einer Vorbereitungshandlung für den Festzug, unentgeltlich „ehrenamtlich” und „für” die Gemeinde Ri. … tätig geworden. Der Kläger sei zwar nicht von einem Vertreter der Gemeinde Ri., … sondern von seinem Vater beauftragt worden, die Zierplättchen anlöten zu lassen. Im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Pferdegespanne habe sich die Gemeinde nicht um Einzelheiten kümmern können; die Gemeinde habe lediglich erwartet, daß die für den Zug verwendeten Tiere sich im „bestmöglichen” Zustand präsentierten. Die Gemeinde habe deshalb – worauf auch die Zahlung der Aufwandsentschädigung hindeute – die betreffenden Tierhalter beauftragt, für einen solchen Zustand der Tiere zu sorgen und die ihnen dafür erforderlich erscheinenden Maßnahmen – entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde – tatsächlich durchzuführen. Wenn auch der Kläger nach seinen Angaben sich nicht als an der Vorbereitung des Festzuges beteiligt gefühlt habe, so sei ihm andererseits doch das Motiv seines Vaters, dafür zu sorgen, daß die Pferde „ein schönes Bild machten”, bewußt gewesen. Der Kläger sei sich daher notwendigerweise im klaren gewesen, daß er mit seiner Tätigkeit der Attraktion des Festzuges gedient habe. Dies genüge für ein subjektives Tätigwerden „für” die Gemeinde.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision vertritt der Beigeladene zu 2) weiterhin die Auffassung, daß der Kläger wie ein Versicherter (§ 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO) für den Betrieb seines Vaters tätig geworden sei. Das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, daß sich die Reparaturbedürftigkeit des Pferdegeschirrs aus den Waldarbeiten am Vortage ergeben habe. Außerdem könne man dem Kläger bei der Ausführung eines von seinem Vater erteilten Arbeitsauftrags den grundsätzlich gegebenen Versicherungsschutz bei der Beklagten nicht verweigern, zumal die Reparatur keinesfalls zum eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers gezählt werden könne. Der Kläger müsse auch nicht den Eindruck gehabt haben, er führe für seinen Vater einen sogenannten privaten Auftrag aus. Ein Unfallversicherungsschutz des Klägers lasse sich andererseits nicht aus § 539 Abs 1 Nr 13 RVO herleiten. Bei den vorliegenden Besonderheiten könnte man einen solchen Versicherungsschutz allenfalls für den Vater des Klägers annehmen, nicht jedoch für den Kläger, der einen Auftrag seines Vaters ausgeführt habe und sich nicht als ein für die Gemeinde Tätiger habe ansehen können. Es gehe nicht an, jeden, der nur irgendwie mit Arbeiten befaßt sei, die zugleich auch dem Fest dienlich sein könnten, als ehrenamtlich Tätigen unter Versicherungsschutz zu stellen. Bedenke man die Vielzahl von „Vorbereitungshandlungen”, die Bürger einer Gemeinde aus Anlaß eines Festes durchführten, so würde die vom LSG vertretene Auffassung, ein subjektives Tätigwerden „für” die Gemeinde genüge, zu einer unhaltbaren Ausdehnung des Versicherungsschutzes führen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des LSG vom 8. August 1990 und das Urteil des SG vom 14. März 1988 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 1986 zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 29. Juni 1986 als Arbeitsunfall zu entschädigen,
hilfsweise das Urteil des LSG vom 8. August 1990 aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen, als mit ihr die Feststellung der Entschädigungspflicht des Beigeladenen zu 2) begehrt wird.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Juni 1986 zu entschädigen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Revision bestehe hier durchaus eine enge innere Verbindung zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und der Brauchtumsveranstaltung. Er – der Kläger – sei nicht nebenbei mit einer Tätigkeit befaßt, die dem Fest dienlich gewesen sei; vielmehr sei die Reparaturmaßnahme gerade durch die Brauchtumsveranstaltung veranlaßt gewesen. Diese Maßnahme sei keineswegs vergleichbar mit den „Vorbereitungsmaßnahmen”, die Bürger einer Gemeinde aus Anlaß eines Festes durchführten, wie zB Putz- und Reparaturarbeiten am Haus, Einfriedung und Gehwege. Er – der Kläger – sei sowohl objektiv als auch subjektiv für die gemeindliche Veranstaltung tätig geworden. Im übrigen habe die Reparaturmaßnahme dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient, da es sich bei dem Pferdegeschirr um ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO gehandelt habe; insoweit sei zumindest der Hilfsantrag gegen die Beklagte begründet.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet.
Das Urteil des LSG war aufzuheben. Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht dem Kläger nicht zu, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Er hat keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Keine der danach unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeiten hat der Kläger ausgeübt. Zum Unfallzeitpunkt bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten oder dem Beigeladenen zu 2) kein Versicherungsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Entschädigungsanspruch hätte entstehen können.
Der Kläger, von Beruf Maurer, gehörte, als er im Auftrag seines Vaters die Zierplättchen anlöten lassen wollte, nicht zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versicherten Personenkreis (§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO). Zwar weist der Beigeladene zu 2) zu Recht darauf hin, daß ein Unternehmer die in seinem Betrieb Tätigen auch zu anderen dem Unternehmen nicht zuzuordnenden Diensten heranziehen kann, ohne daß hierdurch der Unfallversicherungsschutz berührt wird, und daß der Kläger hier im Auftrag seines Vaters tätig geworden war. Der Kläger stand jedoch nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Vater, der ein Unternehmen der Land-und Forstwirtschaft betreibt.
Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, daß ein Versicherungsschutz des Klägers nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter – wenn auch nur vorübergehend – tätig werden. Dies erfordert eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr 119; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475m mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die dem Unternehmen „dienende” Tätigkeit als ausschlaggebendes Kriterium für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO bringt zum Ausdruck, daß die Handlungstendenz der betreffenden Personen auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein muß (Brackmann aaO S 475q).
Nach den bindenden Feststellungen des LSG, gegen die die Revision keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben hat (§ 163 SGG), steht fest, daß das Anlöten der Zierplättchen nicht für den Einsatz des Geschirrs bei Wald- oder Feldarbeiten vorgesehen und damit nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt war. Vielmehr sollten die Zierplättchen ausschließlich wegen des „guten Eindrucks” beim Festzug noch rechtzeitig angebracht werden. Unter diesen Umständen war die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt zumindest nicht wesentlich auf die Belange des landwirtschaftlichen Unternehmens seines Vaters (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 129) gerichtet. Bei dieser Sachlage ist der Senat mit den Vorinstanzen der Auffassung, daß der Kläger bei den unfallauslösenden Handlungen schon deshalb nicht nach § 539 Abs 2 RVO wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift in der Landwirtschaft Tätiger unter Versicherungsschutz stand.
Das LSG hat ebenfalls zu Recht einen Versicherungsschutz des Klägers nach § 549 RVO verneint. Danach gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes erleidet. Zwar geht die Revision zutreffend davon aus, daß zu den nach § 549 RVO versicherten Verrichtungen nicht nur reine Reparaturarbeiten, die für die Funktion unbedingt notwendig sind, sondern auch sogenannte Schönheitsreparaturen und Arbeiten, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens dienen, gehören können (zB Reinigen des Arbeitsgeräts – s Brackmann aaO S 481p). Diese Tätigkeit unterliegt jedoch dem Versicherungsschutz nach § 549 RVO nur, wenn die Instandhaltung betrieblichen Zwecken diente (BSGE 24, 243, 245; BSG SozR 2200 § 549 Nr 7). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Brackmann aaO S 481q). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG festgestellt, daß die hier allein in Betracht kommende „Instandhaltung” des Pferdegeschirrs durch Anbringen der zwei verlorengegangenen Zierplättchen – wie bereits dargelegt – nicht den Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters des Klägers zu dienen bestimmt war.
Nach alledem hat der Kläger keinen dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters zuzurechnenden Arbeitsunfall erlitten. Er hat keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte als dem für landwirtschaftliche Arbeitsunfälle zuständigen Versicherungsträger (§ 790 Abs 1 RVO).
Dem Kläger steht aber auch kein Entschädigungsanspruch aus § 539 Abs 1 Nr 13 RVO gegen den Beigeladenen zu 2) als den für Unternehmen der Gemeinden zuständigen Versicherungsträger (§ 657 Abs 1 Nr 1 RVO) zu. Nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO sind gegen Arbeitsunfall ua versichert die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird. Hier fehlt es an den Zuordnungsvoraussetzungen des den Unfallversicherungsschutz des Klägers begründenden Versicherungsverhältnisses iS dieser Vorschrift.
Nach den Feststellungen des LSG hat zwar die Gemeinde Ri. … den Festzug im Bereich ihrer hoheitlichen Aufgaben organisiert und durchgeführt (s dazu eingehend BSG SozR 3 – 2200 § 539 Nr 10). Sie war insbesondere durch den 1. Bürgermeister maßgeblich an der Gestaltung des Festzuges beteiligt; sie hat beim zuständigen Landratsamt Regen die verkehrsrechtliche Absicherung des Zuges beantragt und mit Hilfe des gemeindeeigenen Bauamts im Auftrag des Landratsamtes durchgeführt. Aufgrund des an den Vater des Klägers gerichteten Auftrags, für den Festzug ein Pferdegespann zur Verfügung zu stellen und für den „bestmöglichen” Zustand der Pferde beim Festzug zu sorgen, ist dieser bei der Durchführung dieser Aufgabe ehrenamtlich für die Gemeinde Ri. … tätig geworden, selbst wenn es sich um eine nur einmalig ausgeübte Tätigkeit für die Gemeinde handelte (BSG SozR 3 -2200 § 539 Nr 11); auch Vorbereitungshandlungen werden insoweit vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO erfaßt (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 63 und 95), soweit sie mit einer solchen Brauchtumsveranstaltung im sachlichen Zusammenhang stehen. Der Beigeladene zu 2) weist jedoch zutreffend darauf hin, daß nicht jeder, der nur irgendwie mit Arbeiten befaßt ist, die zugleich auch einer Brauchtumsveranstaltung dienlich sind, ein öffentliches Ehrenamt wahrnimmt; anderenfalls wäre jede Hilfstätigkeit für eine solche Veranstaltung zugleich eine ehrenamtliche, die unter Versicherungsschutz steht. Der Kläger wollte nicht mit mutmaßlicher Einwilligung der Gemeindeverwaltung das seinem Vater übertragene Ehrenamt – zB wegen unvorhergesehener Verhinderung seines Vaters – kurzfristig übernehmen. Indem der Kläger vielmehr für seinen Vater nur die zwei fehlenden Zierplättchen anbringen lassen wollte, war er im Gegensatz zu seinem Vater bei dieser einzelnen vorbereitenden Hilfstätigkeit nicht für die Gemeinde Ri. … ehrenamtlich tätig geworden. Die Gemeinde hatte dem Kläger keinen Auftrag erteilt, durch die Übernahme von Hilfstätigkeiten für seinen Vater ehrenamtlich bei der Durchführung des Festzuges mitzuwirken; vielmehr ging der Auftrag allein an den Vater des Klägers, seine zwei Pferde als Zugtiere zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Ehrenamtes iS des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO oblag es allein dem Vater des Klägers, die Pferde und das dazugehörende Zubehör in den bestmöglichen Zustand zu versetzen. Unter diesen Umständen kann hier nicht, wie das LSG meint, das Einvernehmen der Gemeindeverwaltung mit der unfallbringenden Hilfstätigkeit des Klägers – etwa durch eine stillschweigende oder mutmaßliche Beauftragung (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 95) – unterstellt werden.
Aus diesen Gründen scheidet auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 13 RVO aus, da der Kläger die Hilfstätigkeiten für seinen Vater nicht wie ein ehrenamtlich Tätiger ausübte (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn 10 und 11).
Der vor allem bei Hilfstätigkeiten auch zu prüfende Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO ist ebenfalls nicht gegeben, da der Kläger nicht wie ein Beschäftigter für die Gemeinde tätig geworden ist. Es fehlt schon an dem Erfordernis einer ernstlichen, dem Unternehmen der Brauchtumsveranstaltung zu dienen bestimmten Tätigkeit (s BSG SozR 2 2200 § 539 Nr 119; Brackmann aaO S 475n mwN). Der Kläger hat folgerichtig bei seiner Anhörung durch das LSG selbst angegeben, er habe sich nicht als an der Vorbereitung des Festzuges beteiligt gefühlt, als er seinen Freund F aufsuchte und bat, die Zierplättchen anzulöten. Seine Handlungstendenz und seine subjektive Vorstellung richteten sich demnach auf die Ausführung eines Auftrags seines Vaters und nicht auf ein Tätigwerden für die Gemeinde Ri. … wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter. Daran ändert auch nichts das dem Kläger bewußt gewordene Motiv seines Vaters, das Pferdegeschirr für den Festzug herzurichten. Nach Art, Umfang und Zeitdauer war die Tätigkeit des noch auf dem landwirtschaftlichen Hof seiner Eltern lebenden Klägers vielmehr eine rechtlich wesentlich allein von familiären Bindungen geprägte – und somit nicht versicherte – Verrichtung (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 – 2 RU 81/87 – HV-Info 1988, 1629; BSG SozR 2200 § 539 Nr 134; BSG Urteil vom 30. April 1991 – 2 RU 78/90 –). Deshalb ist der Kläger auch nicht wie ein Beschäftigter seines Vaters, sondern im Rahmen der engen verwandtschaftlichen Beziehungen als Sohn tätig geworden.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Entscheidung des für Angelegenheiten der Unfallversicherung nicht mehr zuständigen 9b Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 1983 (SozR 2200 § 539 Nr 95) über nur gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten iS des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO. Denn in dem von diesem Senat des BSG entschiedenen Fall wollte der Verunglückte selbst an der Brauchtumsveranstaltung unmittelbar mithelfen, indem er Feuerholz herrichtete, das für das Abbrennen des König Ludwig-Feuers bestimmt war; er hatte davon ausgehen dürfen, seine Mitwirkung entspreche dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde, und konnte sich als Beauftragter ansehen, der für die Gemeinde tätig wurde (s BSG SozR aaO S 263/264).
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen