Entscheidungsstichwort (Thema)
Kegelabend als Gemeinschaftsveranstaltung oder "betriebssportliche Veranstaltung"
Leitsatz (amtlich)
1. Liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines versicherten Betriebssports vor, so ist der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht deshalb zu verneinen, weil die Betriebssportveranstaltungen nur einmal im Monat stattfinden.
2. Auch das Kegeln kann als Betriebssport veranstaltet werden, sofern dabei nicht die Einnahme alkoholischer Getränke bzw das gesellige Beisammensein im Vordergrund steht.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist es nicht erforderlich, daß alle oder nahezu alle Betriebsangehörigen an ihr tatsächlich teilnehmen; es genügt vielmehr, wenn eine solche Veranstaltung für alle Betriebsangehörigen beziehungsweise Angehörigen einer Abteilung "gedacht" war.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Hinterbliebenen des am 3. März 1972 im Alter von 36 Jahren tödlich verunglückten Alfred H (H.). Dieser war seit 1963 als Leiter der Kundendienst- und Montageabteilung bei der Firma O KG in Friolzheim beschäftigt. Am 3. März 1972 hatte H. an einem nach Betriebsschluß im Heimsheim stattfindenden Kegelabend teilgenommen. Im Anschluß daran, kurz nach 20.00 Uhr, fuhr er mit seinem Pkw nochmals zur Betriebsstätte nach F, wo er mit einem anderen Mitarbeiter zusammentreffen und eine für die nächsten Tage vorgesehene Auslandsreise besprechen wollte. Auf dem Weg dorthin wurde er gegen 20.20 Uhr mit seinem Fahrzeug aus der Kurve getragen, dabei aus dem sich überschlagenden Fahrzeug herausgeschleudert und tödlich verletzt. Durch Bescheid vom 23. März 1973 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen an die Klägerinnen ab, da es sich bei dem Kegelabend lediglich um eine gesellige Zusammenkunft gehandelt habe und die damit im Zusammenhang stehende Fahrt nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Daran ändere nichts die Tatsache, daß die Fahrt gleichzeitig ein Weg zur Arbeitsstätte gewesen sei. Im übrigen müsse die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des H. als rechtlich allein wesentliche Unfallursache angesehen werden. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 30. September 1975 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verstorbene sei alkoholbedingt fahruntüchtig und der Alkoholgenuß die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente zurückgewiesen und im übrigen (d.h. hinsichtlich des Anspruchs auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe) als unzulässig verworfen (Urteil vom 9. Juni 1976). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Kegelveranstaltung am 3. März 1972, von welcher H. gekommen sei, habe in keinem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden, da sie weder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstelle noch als sportliche Betätigung im Rahmen einer Betriebssportgemeinschaft gewertet werden könne. Die von der Rechtsprechung hierzu geforderten Voraussetzungen seien nur teilweise erfüllt. Zwar habe der Betriebsinhaber O bekundet, er habe dem Verstorbenen von Anfang an die Leitung und Oberaufsicht der Kegelabende übertragen; es sei jedoch fraglich, ob H. den Teilnehmern am Kegelabend gegenüber als Beauftragter des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) aufgetreten oder von diesen als solcher betrachtet worden sei. Zweifel hieran ergäben sich einmal aus der Tatsache, daß H. an den Kegelabenden teilgenommen habe, so oft es seine Arbeitszeit zugelassen habe. Hieraus sei zu schließen, daß er hin und wieder - beispielsweise wegen eiliger oder umfangreicher Arbeiten - an einem Kegelabend nicht teilgenommen habe. Aus der Aussage des Zeugen O ergebe sich ferner, daß H. eine andere Person mit der Führung der Kegelkasse beauftragt habe. Zwar habe der Zeuge E (E.) später bei seiner Vernehmung durch das SG bekundet, H. habe auch die Abrechnung mit dem Wirt gemacht. Angesichts seiner früheren andersartigen Aussage sei diese Angabe jedoch zweifelhaft und unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen O auch nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen sei es zumindest zweifelhaft, ob die jeweiligen Teilnehmer an den Kegelabenden in dem Verstorbenen den Beauftragten des Betriebsinhabers gesehen hätten. Damit sei aber nicht erwiesen, daß die Kegelveranstaltungen stets von der Autorität des Arbeitgebers getragen gewesen seien. Denn die gelegentliche Abwesenheit des Verstorbenen an einzelnen Kegelabenden und die Delegation von Aufgaben an andere Teilnehmer führten zwangsläufig dazu, daß die durch H. repräsentierte Autorität des Unternehmers eine deutliche Lockerung erfahren habe oder gar völlig verschwunden gewesen sei. Selbst wenn indessen H. bei den Kegelabenden als Repräsentant des Betriebsinhabers anzusehen wäre, fehle es - zumindest am Abend des Unfalls - an einer Teilnahme aller oder fast aller Betriebsangehörigen an den Kegelabenden. Aus der Auskunft der Firma O ergebe sich, daß in dieser Zeit von insgesamt 22 Beschäftigten lediglich 12 Mitarbeiter und damit nur wenig mehr als die Hälfte aller Betriebsangehörigen an den Kegelabenden des Betriebs teilgenommen hätten. Im Gegensatz zu früher sei später eine vollständige oder fast vollständige Teilnahme der Betriebsangehörigen nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Deshalb hätten die Kegelabende nicht mehr wesentlich der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gedient. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung, wie sie von der Rechtsprechung für die Anerkennung einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gefordert werde. Die Kegelabende stünden aber auch nicht als Übungsabende einer Betriebssportgemeinschaft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Zwar hätten sie monatlich einmal und damit in gewisser Regelmäßigkeit stattgefunden; außerdem sei der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt gewesen. Zeit und Dauer der nach Betriebsschluß stattfindenden und bis gegen 20.00 Uhr - also zwei bis drei Stunden - dauernden Übungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, die durch die Arbeit bedingte körperliche und geistige Belastung auszugleichen. Außerdem spreche gegen eine versicherte Betriebssportveranstaltung und mehr für ein geselliges Beisammensein auch der Umstand, daß die Teilnehmer während des Kegelns in nicht unerheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen hätten. Dies ergebe sich bereits aus dem beim Verstorbenen festgestellten Blutalkoholgehalt von wenigsten 1.05 0 / 00 im Unfallzeitpunkt und auch aus der Aussage des Zeugen E., wonach am fraglichen Abend "weniger als sonst" - sonst also mehr - getrunken worden sei und es schon sein könne, daß man ab und zu einen Schnaps getrunken habe. Außerdem habe E. berichtet, H. habe seines Wissens Bier getrunken und beim Abrechnen der Kegelkasse noch eine halbe Flasche Bier vor sich stehen gehabt, die er dann nicht ausgetrunken habe. Da sich H. sonach im Unfallzeitpunkt auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung befunden habe, habe er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV gestanden. Hieran habe auch die Tatsache nichts ändern können, daß sich der Verstorbene auf dem Weg zur Arbeitsstätte befunden habe, wo er noch eine geschäftliche Besprechung habe führen wollen. Unter diesen Umständen habe dahingestellt bleiben können, ob H. im Unfallzeitpunkt infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV gestanden habe.
Die Klägerinnen haben die vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 7. Dezember 1976 zugelassene Revision eingelegt, mit der sie Verletzung der §§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 548, 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) rügen. Zu Unrecht habe das LSG gefordert, daß H. als Beauftragter des Betriebsinhabers "stets" an den Veranstaltungen hätte teilnehmen müssen, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können. Auch die Tatsache, daß nicht alle Beschäftigten an der Veranstaltung teilgenommen hätten, könne den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht beseitigen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen. Wenn das LSG ferner verlange, daß Zeit und Dauer einer sportlichen Betätigung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Umfang erfolgten, so gehe es weiter als das BSG in BSGE 16, 1 ff, das nicht eine für den Ausgleichszweck "notwendige" Häufigkeit der sportlichen Betätigung verlange, sondern eine "gewisse Regelmäßigkeit" genügen lasse. Der Auffassung, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt als rechtlich allein wesentliche Unfallursache anzusehen sei, werde widersprochen.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. März 1973, sowie in Abänderung der Urteile des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 1975 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 1976 die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen aus Anlaß des Arbeitsunfalles (Wegeunfalles) vom 3. März 1972 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufzuheben und den Rechtsstreit an dieses Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Bei der Veranstaltung habe es sich weder um versicherten Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Es habe eine rein private Veranstaltung vorgelegen, die - wie etwa bei einer Geburtstagsfeier - vom Betrieb geduldet worden sei. Da die Frage des Vorliegens relativer Fahruntüchtigkeit des H. vom LSG nicht geprüft worden sei, komme allenfalls eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Zutreffend trägt die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG vor, die Tatsache, daß nicht alle Beschäftigten an der Veranstaltung teilgenommen hatten, könne den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht beseitigen. Der 2. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1958 in BSGE 7, 249, lediglich gefordert, daß an der vom Betriebsleiter zumindest gebilligten oder geförderten Gemeinschaftsveranstaltung alle Betriebsangehörigen teilnehmen "sollen" (aaO S. 251; ebenso BSGE 1, 179, 183). Er hat dazu betont, daß es genüge, wenn die Veranstaltung für den gesamten Betrieb oder - unter gewissen Umständen - für einen bestimmten Teil des Betriebes "gedacht" sei. Wenn auch insoweit nicht ein noch so geringer Teil der Belegschaft ausreicht, um eine Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können, die mit einer Betriebstätigkeit gleichgestellt werden kann, so ist es doch in der genannten Entscheidung (S. 252) als ausreichend angesehen worden, daß 26,5 v.H. der Belegschaft an der Veranstaltung teilgenommen hatten, zumal dort die absolute Teilnehmerzahl schon recht hoch war. In der weiteren Entscheidung des 2. Senats vom 30. August 1962 (BSGE 17, 280 ff) wurde das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verneint, weil an der Veranstaltung nur verhältnismäßig wenige, aus allen Betriebsabteilungen ausgewählte Belegschaftsmitglieder (1,2 v.H.) beteiligt waren. Für die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung ist es sonach lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Veranstaltung von der Planung her für alle Betriebsangehörigen - oder bei größeren Betrieben für alle Angehörigen von Abteilungen oder Gruppen - bestimmt ist und nicht lediglich eine im Vergleich zur Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig kleine Zahl von Beschäftigten daran teilnehmen soll (BSG 1, 179, 183; 7, 249, 252; 9, 222, 225). Da es keine Pflicht zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen gibt (BSG 1, 179, 183; 7, 249, 252), kann der Versicherungsschutz nicht allein davon abhängen, wieviele Betriebsangehörige an der für alle gedachten Veranstaltung tatsächlich teilnehmen. Ein offenbares Mißverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer zur Zahl der Gesamt- oder Teilbelegschaft kann allenfalls ein Anzeichen dafür sein, daß keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt (vgl. Urteile des erkennendes Senats vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 - und vom 24. August 1976 - 8 RU 152/75 -). Ein derartiges offenbares Mißverhältnis liegt hier aber nicht vor, da nach den Feststellungen des LSG 12 von insgesamt 22 Beschäftigten, d.h. mehr als die Hälfte der Belegschaft, an den Kegelabenden teilgenommen haben und nach den Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils am Anfang fast der gesamte Betrieb einschließlich der weiblichen Angestellten am Kegeln teilgenommen hatte; daraus kann geschlossen werden, daß diese Kegelabende bei ihrer Einführung für den gesamten Betrieb "gedacht" waren.
Entgegen der Auffassung des LSG ist die Veranstaltung auch von der Autorität des Arbeitgebers getragen gewesen. Der Betriebsleiter muß nicht unbedingt selbst als Veranstalter auftreten; vielmehr kann er die Durchführung der Gemeinschaftsveranstaltung einer anderen Person oder Personengruppe übertragen (BSGE 7, 249, 251/52). Dazu hat das LSG festgestellt, daß der Betriebsinhaber erklärt habe, er habe dem Verstorbenen (H.) von Anfang an die Leitung und Oberaufsicht der Kegelabende übertragen. Damit ist die Voraussetzung, daß der Kegelabend von der Autorität des Betriebsführers getragen ist, als erfüllt anzusehen. Das LSG hatte zwar Bedenken, ob H. wegen seiner gelegentlichen Abwesenheit gegenüber den Teilnehmern als Beauftragter des Arbeitgebers aufgetreten sei. Abgesehen davon, daß es hierauf nicht entscheidend ankommt, verlieren die Gemeinschaftsveranstaltungen, wenn sie - wie hier - vom Unternehmer als solche gebilligt und gefördert worden sind (vgl. hierzu auch die Aussage des Arbeitgebers O vor dem SG -Bl. 33 RS/34 der SG-Akte) ihren Charakter nicht dadurch, daß H., wie das LSG feststellte, "hin und wieder - beispielsweise wegen eiliger oder umfangreicher Arbeiten - an einem Kegelabend nicht teilgenommen hat". Wer dann als Beauftragter des Arbeitgebers für die Durchführung der Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommt, konnte hier unerörtert bleiben, da H. jedenfalls am Unfalltag anwesend war. Ob H. neben seiner Funktion als vom Betriebsinhaber mit der "Leitung und Oberaufsicht" der Kegelabende beauftragte Person auch noch die "Kegelkasse" zu führen hatte, ist unwesentlich. Deshalb kann es dahinstehen, ob am Unfalltag nicht er, sondern der Mitarbeiter E (E.) die Kegelbahngebühr abgerechnet hatte. Abgesehen hiervon soll E., wie das LSG ausführte, auch nach seiner früheren Aussage, die das LSG nicht anzweifelte, die Abrechnung "im Beisein des Verstorbenen" gemacht haben (Urteil S. 10), so daß E. offenbar nur eine Hilfstätigkeit für H. verrichtet hatte. Andererseits hat das LSG auf S. 13 des Urteils selbst festgestellt, daß H. "beim Abrechnen der Kegelkasse noch eine halbe Flasche Bier vor sich stehen gehabt" habe. Dieser Punkt konnte aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob nicht ein Unterschied zwischen "Führung der Kegelkasse" und "Abrechnung mit dem Wirt" zu machen ist; denn die Veranstaltung ist nach den obigen Ausführungen auch dann als von der Autorität des Betriebsinhabers getragen zu erachten, wenn H. am Unfalltag nicht auch noch die Kegelkasse geführt oder die Abrechnung mit dem Wirt dem E. (in seinem Beisein) überlassen haben sollte.
Hiernach reicht die vom LSG gegebene Begründung nicht aus, um das Vorliegen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen. Der Betriebsinhaber hat hierzu bei seiner Aussage vor dem SG bekundet, früher sei noch ein ausgezeichneter Zusammenhalt im Betrieb gewesen, heute sei das nicht mehr ausgeprägt, und es habe das Bedürfnis bestanden, irgend etwas Gemeinsames zu betreiben; man habe z.B. an Fußball, Tennis, Boccia gedacht und schließlich Kegelabende eingeführt. Die Kegelabende hätten von Anfang an an jedem 1. Freitag im Monat stattgefunden. Damals habe "so ziemlich der ganze Betrieb" daran teilgenommen, auch die weiblichen Angestellten. Von Anfang an habe er H. die Oberaufsicht und die Leitung dieser Kegelabende übertragen. Die Kosten für das Kegeln seien zum Teil aus Kantinenüberschüssen gezahlt worden; H. habe von ihm ganz bestimmte Anweisungen gehabt, diese Kegelabende weiterzubetreiben.
Diese Ausführungen des Arbeitgebers und sein Satz:" Auf diese Kegelabende legte ich großen Wert" machen deutlich, daß er mit diesen Veranstaltungen das Zusammengehörigkeitsgefühl und das Betriebsklima fördern und damit die Leistungsfähigkeit des Betriebes steigern wollte; dies genügt, um die Veranstaltungen - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des LSG - dem Betrieb zuzurechnen (vgl. BSGE 1, 182 und das zitierte Urteil des erkennenden Senats 8 RU 152/75). Auch Veranstaltungen sportlicher Art können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darstellen (vgl. dazu BSGE 16, 1, 5).
Bei dieser Sachlage konnten die Feststellungen des LSG nicht aufrechterhalten werden, weshalb das Urteil des LSG aufzuheben war. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - unentschieden gelassen hat, ob H. auf dem Wege vom Ort der Kegelveranstaltung zum Betrieb alkoholbedingt fahruntüchtig war und dieser Umstand möglicherweise die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist. Daher war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen; dieses wird dabei auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 1977 - Az.: 8 RU 52/76 - zu berücksichtigen haben.
Sollte das LSG bei seiner neuen Prüfung noch die Frage zu erörtern haben, ob es sich bei den Kegelabenden um eine versicherte betriebssportliche Betätigung gehandelt hat, die dem Ausgleich für die Belastung durch die Betriebstätigkeit dient, so wird es zu beachten haben, daß es nach der Rechtssprechung genügt, wenn die Übungen mit einer "gewissen Regelmäßigkeit" stattfinden (vgl. BSGE 16, 1). Der 2. Senat des BSG hat in dieser Entscheidung nur "einmalige Sport- und Turnveranstaltungen". genannt, die nicht als Betriebssport angesehen werden können (BSGE 16, 5). Ebenso hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. August 1976 - 8 RU 152/75 - das Vorliegen von versichertem Betriebssport für eine Preisskatveranstaltung - sofern diese vom Begriff her überhaupt einen "Sport" darstellen sollte - deshalb verneint, weil diese lediglich einmal im Jahr stattfand und ihr bei einem so großen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Veranstaltungen keine Ausgleichsfunktion für die tägliche betriebliche Arbeitsbelastung beigemessen werden konnte.
Hier fanden jedoch die Kegelabende, wie das LSG festgestellt hat, einmal monatlich statt, und zwar, wie der Betriebsinhaber O vor dem SG bekundete, an jedem ersten Freitag im Monat. Darin ist grundsätzlich eine "gewisse Regelmäßigkeit" im obigen Sinne zu erblicken. Unterscheiden sich die mit dem Kegeln verbundenen "Leibesübungen" beträchtlich von der alltäglichen betrieblichen Belastung - was im allgemeinen anzunehmen ist -, so wird man dieser Betätigung auch bei nur monatlicher Wiederholung eine Ausgleichsfunktion nicht absprechen können. Da andererseits die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen müssen (BSGE 16, 1), bedeutet dies auch, daß der Betriebssport nicht derart ausgeweitet werden soll, daß die Gesundheit und die Arbeitskraft der Teilnehmer oder auch die betrieblichen Erfordernisse darunter leiden oder das Interesse der Belegschaftsmitglieder, deren Freizeit dabei in Anspruch genommen wird, erlahmt. Liegen sonach die sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines versicherten Betriebssports vor, so ist der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht deshalb zu verneinen, weil die Betriebssportveranstaltung nur einmal im Monat stattfindet.
Die Einnahme alkoholischer Getränke beim Kegeln kann allerdings der Annahme eines Betriebssports dann entgegenstehen, wenn die sportliche Betätigung die Veranstaltung nicht wesentlich prägt, vielmehr das gesellige Beisammensein im Vordergrund steht.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen