Leitsatz (amtlich)
Schließt sich eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation nicht gleich an die Heilbehandlung an, ist das Übergangsgeld gemäß § 568 Abs 1 RVO (idF des § 21 Nr 51 RehaAnglG) grundsätzlich nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt einer unmittelbar vor dem Beginn der Maßnahme ausgeübten Beschäftigung zu berechnen (Abgrenzung zu BSG 1981-11-23 8/8a RU 88/80 = SozR 2200 § 568 Nr 4).
Normenkette
RVO § 568 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 561 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-08-07, § 560 Fassung: 1974-08-07, § 182 Abs 5 S 1
Verfahrensgang
SG Fulda (Entscheidung vom 07.11.1980; Aktenzeichen S 3b U 94/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte das dem Kläger während einer Umschulungsmaßnahme gewährte Übergangsgeld zu zahlen hat.
Der Kläger hat den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt. Am 24. Februar 1978 erlitt er einen Arbeitsunfall, wodurch er auf dem rechten Auge erblindete. Der Kläger hatte im Januar 1978 ein Nettoentgelt von 1.372,56 DM erzielt. Nach dem Arbeitsunfall war der Kläger zunächst arbeitsunfähig krank oder arbeitslos. Am 1. Oktober 1978 nahm er eine Tätigkeit als Estrichleger auf. Die Beklagte bewilligte dem Kläger anläßlich seines Unfalls vom 24. Februar 1978 als Maßnahme der Berufshilfe eine Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann (Bescheid vom 30. November 1978). Daneben gewährte sie ihm Übergangsgeld unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Am 8. November 1979 begann der Kläger die Umschulungsmaßnahme. Im Oktober 1979 hatte der Kläger als Estrichleger ein Nettoentgelt von 3.645,26 DM erzielt. Mit Schreiben vom 26. März 1980 begehrte er die Berechnung des Übergangsgeldes aus dem Oktobergehalt 1979. Die Beklagte lehnte eine Neufestsetzung des Übergangsgeldes ab 8. November 1979 ab, da das Übergangsgeld nach den §§ 560, 561 Reichsversicherungsordnung (RVO) die aus dem letzten Lohnzahlungszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles errechnete Leistung sei. Deshalb erhalte der Kläger das Übergangsgeld in Höhe des im letzten Lohnzahlungszeitraum als Kraftfahrzeugmechaniker erzielten Nettoverdienstes (Bescheid vom 12. Juni 1980).
Mit der Klage begehrte der Kläger, ihm vom 11. Januar 1980 an Übergangsgeld unter Berücksichtigung des im Oktober 1979 erzielten Entgeltes zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Fulda hat diesem Antrag entsprochen (Urteil vom 7. November 1980). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe unmittelbar vor Beginn der Berufsförderungsmaßnahme Arbeitseinkommen erzielt. Das Übergangsgeld sei deshalb nicht nach dem Arbeitseinkommen vor dem Arbeitsunfall zu berechnen, weil der Kläger ohne die Beschäftigung als Estrichleger Anspruch auf Übergangsgeld nach § 568a RVO gehabt hätte. Da das Übergangsgeld nach § 568a RVO wegen des Arbeitsentgeltes entfallen sei, sei mit Beginn der Berufsförderungsmaßnahme ein neuer Anspruch auf Übergangsgeld nach § 568 RVO entstanden. Dieses sei nach dem unmittelbar vor Beginn der Maßnahme erzielten Entgelt zu berechnen.
Das SG hat nachträglich die Sprungrevision zugelassen (Beschluß vom 3. Februar 1981).
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie meint ua: Der Anspruch auf Übergangsgeld beruhe nicht auf § 568 Abs 1 RVO, sondern bereits auf der Vorschrift des § 560 RVO. Wegen eines aus der sozialen (gesetzlichen) Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfalles seien der Berechnung des für die Umschulungszeit zu gewährenden Übergangsgeldes diejenigen Einkommens- und allgemeinen Lebensverhältnisse des Verletzten zugrunde zu legen, die durch den Lohn der früheren, infolge des Unfalls aufgegebenen Beschäftigung bestimmt wurden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Fulda vom 7. November 1980
aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das SG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuverweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe des § 568 Abs 1 RVO idF des § 21 Nr 51 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) während der Maßnahme der Berufshilfe Übergangsgeld nach den §§ 560, 561 RVO zu zahlen hat.
Die Beklagte meint zu Unrecht, der Anspruch auf Übergangsgeld stütze sich auf § 560 RVO idF des § 21 Nr 44 RehaAnglG, da dieser eine Anwendung des § 568 Abs 1 RVO verdränge. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit bereits § 568 RVO idF des RehaAnglG eine Sondervorschrift für die Gewährung des Übergangsgeldes während der Berufshilfe auch bei seit dem Arbeitsunfall bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähigen Verletzten war (vgl BSGE 49, 219; BSG SozR 2200 § 568 Nr 3; s. aber auch BSGE 45, 171, 172; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S. 566 p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 568 Anm 2; Trachte BG 1974, 515, 519; Ricke BG 1976, 157; BT-Drucks 7/1237, S. 68, zu Nr 45; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 154/74 vom 26. August 1974, S. 14; s. nunmehr § 560 Abs 1 Satz 1 und § 568 Abs 1 RVO idF des Art 4 § 1 Nr 7 und 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 -AFKG- BGBl I 1497, s. dazu BT-Drucks 9/846, S. 53, zu Art 4 § 1 Nr 8). Jedenfalls würde die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 560 RVO in der hier maßgebenden Fassung voraussetzen, daß beim Kläger in der Zeit vom Arbeitsunfall bis zum Beginn der Berufsförderungsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorgelegen hat (s. Brackmann aaO; Lauterbach aaO; Trachte aaO; Ricke aaO; BT-Drucks 7/1237, S. 68, zu Nr 45; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aaO). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erkrankte wegen seiner - hier unfallbedingten - Erkrankung nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl ua BSGE 19, 179, 181 mit Anschluß an die ständige Rechtsprechung des RVA, BSGE 26, 288, 290; BSG Urteil vom 26. Juli 1978 - 3 RK 26/76 - USK 7894; Brackmann aaO S. 390 c ff, 562 1). Das SG hat festgestellt, daß der Kläger seine bisher ausgeübte Tätigkeit infolge des Arbeitsunfalles nicht mehr verrichten kann. Versucht jedoch ein Versicherter, der infolge Krankheit seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, nicht nur "eine etappenweise Wiedereingliederung" (s. BSG Urteil vom 26. Juli 1978 aaO) oder eine Arbeitserprobung (s. BSGE 46, 190), sondern nimmt er eine seinem Gesundheitszustand entsprechende volle Beschäftigung auf, so ist nunmehr eine etwaige Arbeitsunfähigkeit nach seiner neuen Beschäftigung zu beurteilen (vgl BSGE 32, 18; Heinze in RVO-Gesamtkommentar § 182 Anm 16; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, § 182 Anm 4.1.). Somit ist der Kläger seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Estrichleger nicht mehr infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewesen. Ihm ist Übergangsgeld für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme aufgrund des § 568 RVO zu gewähren.
Die §§ 560, 561 RVO, auf die der hier maßgebende § 568 Abs 1 RVO Bezug nimmt, bestimmen selbst nicht, nach welchem Entgelt das Übergangsgeld zu bemessen ist. Aufgrund der weiteren Verweisung in § 561 Abs 1 und 3 RVO auf § 182 Abs 4, 5, 8 und 10 RVO sind die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung des Krankengeldes entsprechend anzuwenden. Nach § 182 Abs 5 Satz 1 RVO ist für den Regellohn das Entgelt maßgebend, das der Versicherte im letzten, vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit mindestens vier abgerechneten Wochen (Bemessungszeitraum) erzielt hat (vgl auch § 13 Abs 3 RehaAnglG). Dabei ist der Beginn der Maßnahme dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 560 Abs 1 RVO gleichzusetzen (§ 9 Abs 1 iVm § 13 Abs 3 RehaAnglG). Entscheidend ist demnach bei einem Übergangsgeld nach § 568 Abs 1 RVO nicht der letzte, vier abgerechnete Wochen umfassende Lohnabrechnungszeitraum vor dem Arbeitsunfall, sondern der letzte, vier abgerechnete Wochen umfassende Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme. Auch § 568 Abs 2 und Abs 3 Satz 1 Nr 1 RVO in der hier maßgebenden Fassung (s. ebenso § 568 Abs 3 und Abs 4 Satz 1 Nr 1 RVO idF des AFKG) stellt auf die Zeit vor Beginn der Maßnahme ab. Der letzte, vier Wochen umfassende Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme war der Monat Oktober 1979.
Sinn und Zweck des § 568 RVO bestätigen diese Auslegung. Das Übergangsgeld soll während des gesamten Rehabilitationsgeschehens die wirtschaftliche Sicherung des Rehabilitanden und seiner Familienangehörigen gewährleisten (BT-Drucks 7/1237, S. 58, zu § 13 Abs 1). Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den bisherigen Einkommensverhältnissen (s. BT-Drucks aaO, zu Abs 2). Das bedeutet, daß der Berechnung des Übergangsgeldes Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, die den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegeln (BSGE 51, 193, 196). Allerdings ist erst ein Zustand von gewisser Dauer geeignet, den Lebensstandard des Versicherten zu repräsentieren (vgl Jung/Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl, § 13 Anm 10, S. 189). Ist dies der Fall, so kann aber auch bei einer erneuten Übergangsgeldgewährung grundsätzlich nicht mehr auf das ursprüngliche Entgelt zurückgegriffen werden. Eine feste zeitliche Grenze für den Zustand von gewisser Dauer läßt sich auch für die gesetzliche Unfallversicherung nicht ziehen; vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall gibt noch keine Veranlassung zu einer weitergehenden Erörterung dieser Frage. Eine Tätigkeit von über 13 Monaten erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen, unter denen das Übergangsgeld nach dem aus dieser Tätigkeit in dem maßgebenden Lohnabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen ist.
Aus diesen Gründen rechtfertigt auch der Grundsatz der Kontinuität der Leistungen hier keine andere Entscheidung. Hat der Behinderte Übergangsgeld oder Krankengeld bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme der Rehabilitation durchgeführt, so ist nach § 16 Satz 1 RehaAnglG bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen. Auch nach dieser Vorschrift hat das aus einer zwischen der Gewährung von Krankengeld oder Übergangsgeld und einer Rehabilitationsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung erzielte Entgelt nicht stets, sondern nur dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an den Bezug von Übergangsgeld oder Krankengeld anschließt. Der Kläger war jedoch im Anschluß an das nach § 560 RVO gezahlte Übergangsgeld mehr als 13 Monate lang beschäftigt. Aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des vergleichbaren § 1241b RVO idF bis zum Inkrafttreten des AFKG ergibt sich allerdings, daß eine Rehabilitationsmaßnahme "im Anschluß daran" nicht nahtlos und unmittelbar an den Bezug des Kranken- oder Übergangsgeldes anzuschließen braucht (vgl BSGE 51, 193, 195). Eine feste zeitliche Grenze läßt sich nicht ziehen; es muß vielmehr auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt werden (BSGE aaO). Dabei ist auch hier ua zu berücksichtigen, daß das Übergangsgeld während des gesamten Rehabilitationsgeschehens die wirtschaftliche Sicherung des Behinderten gewährleisten soll. Dies bedeutet wiederum, daß der Berechnung des Übergangsgeldes Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, die den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegeln. Vorübergehende Zufälligkeiten sollen nicht den Ausschlag für die Höhe des Übergangsgeldes geben. § 16 RehaAnglG verdeutlicht, daß die finanzielle Unterstützung des Behinderten in derselben Höhe bestehen bleiben soll, wie wenn dieser infolge einer Rehabilitationsmaßnahme seine Beschäftigung unterbrochen oder aufgegeben und diese nicht mehr in vollem Umfang aufgenommen hat (BSGE aaO S. 196). Danach kann die zwischen dem Bezug von Übergangsgeld oder Krankengeld einerseits und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme andererseits liegende Zeit des Bezuges von Arbeitsentgelt zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Versicherten und seines dadurch geprägten Lebensstandards dann nicht ausreichen und somit den Anschluß nicht beseitigen, wenn nicht eine Beschäftigungszeit von mindestens vier Wochen vorliegt (vgl BSGE aaO). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 568 RVO iVm § 16 RehaAnglG. Danach ist bei einer längeren Zeit unter Beachtung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen, ob die Rehabilitationsmaßnahme noch im Anschluß an das Übergangs- oder Krankengeld gewährt wird. Das ist aber jedenfalls bei einer vor Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme aufgenommenen und mehr als 13 Monate ausgeübten Beschäftigung nicht der Fall, so daß der Senat von einer weiteren Erörterung möglicher Entscheidungskriterien hier absehen kann.
Die Rechtsauffassung des Senats steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung in der Krankenversicherung. Bei wiederholter, durch eine Zwischenbeschäftigung unterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ist von demjenigen Entgelt auszugehen, das vor der "letzten" Arbeitsunfähigkeit, für die Krankengeld beansprucht wird, erzielt worden ist (vgl BSGE 36, 55; Brackmann aaO S. 394 b; Heinze aaO § 182 Anm 20 Buchst a; Lauterbach aaO § 561 Anm 4 Buchst b, aa).
Die gegenteilige Auffassung der Revision läßt sich auch nicht aus § 568 Abs 2 RVO ableiten. Durch diese Vorschrift soll - insbesondere bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld (s. § 561 Abs 2 RVO; vgl Lauterbach aaO § 568 Anm 4) - ermöglicht werden, auf Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zurückzugreifen, die vor Beginn der Maßnahme in den letzten drei Jahren erzielt worden sind (s. auch Brackmann aaO S. 366 r). Der Betreute braucht also nicht unmittelbar vor Beginn der Maßnahme versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Ist der Verletzte aber vor Beginn der Maßnahme beschäftigt gewesen, so ist der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum im Sinne des § 182 Abs 5 RVO maßgebend. § 568 Abs 2 RVO regelt nur, wie weit zurückgegriffen werden darf, wenn ein solcher Lohnabrechnungszeitraum nicht unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme liegt. In § 568 Abs 3 RVO ist dann eine weitere Sonderregelung für die Fälle getroffen, in denen der letzte Tag der Erwerbstätigkeit vor Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt, kein Arbeitsentgelt und kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist oder es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. Wesentlich ist wiederum, daß auch § 568 Abs 2 und 3 RVO auf den Zeitraum vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme und nicht der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit abstellt. Für die Entscheidung des Senats ist zudem § 568 Abs 4 RVO anzuführen, nach dem eine Rente, die der Verletzte wegen des Arbeitsunfalls bezieht, auf das Übergangsgeld nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift anzurechnen ist, wenn der Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen erzielt hat. Der Verletzte jedoch, der in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall und der Rehabilitationsmaßnahme Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat, ist dem Verletzten gleichgestellt, der nach einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wieder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und danach erneut infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig wird (vgl Lauterbach aaO § 568 Anm 6; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 21. Juli 1977 VB 99/77). Bei diesem Verletzten wird das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt vor der Wiedererkrankung und nicht nach dem vor dem Arbeitsunfall berechnet (s. Brackmann aaO S. 563 o; Lauterbach aaO § 562 Anm 4 Buchst b; § 574 RVO). Dem Verletzten, der in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall und der Rehabilitationsmaßnahme Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat, ist die Verletztenrente neben dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu gewähren. § 568 Abs 4 RVO geht somit davon aus, daß das Übergangsgeld an die Stelle dieses Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens tritt und deshalb die Rente auch nicht auf dieses Übergangsgeld anzurechnen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb dieses Übergangsgeld, das an die Stelle des nach dem Arbeitsunfall und vor der Rehabilitationsmaßnahme erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens tritt, nicht auch nach diesem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berechnen sein soll. Die neben dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gewährte Verletztenrente bietet zugleich auch insoweit einen Ausgleich in den Fällen, in denen der Verletzte nach dem Arbeitsunfall ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und deshalb auch ein niedrigeres Übergangsgeld erhält.
Auch aus diesen Gründen rechtfertigt sich die von der Beklagten vertretene gegenteilige Rechtsauffassung schließlich nicht daraus, daß bei einer nach der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgenommenen minder entlohnten Tätigkeit das später während einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht im Anschluß an den Bezug von Übergangsgeld oder Krankengeld im Sinne des § 13 RehaAnglG durchgeführt wird, gezahlte Übergangsgeld niedriger sein kann als das früher bezogene. Nach § 568a Abs 1 RVO ist der Verletzte nur verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit aufzunehmen (vgl Brackmann aaO S. 566 g). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ggf auch eine Tätigkeit zumutbar ist, aus der ein geringeres, wenn auch nicht wesentlich niedrigeres Arbeitsentgelt erzielt wird. Kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles später nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Rehabilitationsmaßnahme noch "im Anschluß" an das früher gezahlte Übergangsgeld durchgeführt wird, so wird auch bei dem Verletzten ein ggf - auch zB unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Lohnerhöhungen - niedrigeres Übergangsgeld noch als zumutbar angesehen werden können, insbesondere da der Verletzte bei einer längeren zwischenzeitlichen Beschäftigung ggf ein höheres Arbeitseinkommen bezogen hat, als es das Übergangsgeld gewesen wäre. Zudem würde ihm, wie bereits dargelegt, gemäß § 568 Abs 4 RVO seine Verletztenrente sowohl auf das vor der Rehabilitationsmaßnahme erzielte Arbeitsentgelt als auch auf das danach wiedergewährte Übergangsgeld nicht angerechnet, so daß ihm im Regelfall ein entsprechender Ausgleich verbleibt.
Der Senat weicht nicht ab im Sinne des § 42 SGG von dem Urteil des seit dem 1. Januar 1982 nicht mehr für Streitigkeiten aus der Unfallversicherung zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 1981 (8/8a RU 88/80), so daß auch eine Anfrage bei dem nunmehr zuständigen 9. Senat des BSG entfällt (s. BSGE 42, 49, 53). Der 8. Senat des BSG hat in diesem Urteil nach einer Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften auf S. 5 seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, zutreffend habe das LSG § 9 Abs 1 RehaAnglG iVm § 13 Abs 3 RehaAnglG entnommen, daß hier der Beginn der Maßnahme dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat. Der 8. Senat des BSG hat dann aufgrund der von ihm angeführten Besonderheiten des entschiedenen Falles die rund vier Monate dauernde Hilfsarbeitertätigkeit des Verletzten nicht als geeignet angesehen, den Anschluß der Rehabilitationsmaßnahme an den vorangegangenen Bezug des Übergangsgeldes auszuschließen. Der erkennende Senat ist, wie oben dargelegt, ebenfalls davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob eine Rehabilitationsmaßnahme im Anschluß an die Zahlung von Übergangsgeld durchgeführt wird, die Besonderheiten des Einzelfalles als entscheidend anzusehen sind. Der Senat hat im Anschluß an die vor Erlaß des Urteils des 8. Senats ergangene Rechtsprechung des BSG, von welcher dieser Senat nicht abgewichen ist, ebenfalls keine feste einheitliche Grenze dafür angenommen, ab wann eine frühere Beschäftigung nicht mehr die Grundlage für das erneut gewährte Übergangsgeld bilden kann. Der erkennende Senat hat jedenfalls nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles insbesondere bei einer vor Bewilligung der Maßnahme aufgenommenen und mehr als 13 Monate lang durchgeführten Beschäftigung nicht angenommen, daß die danach begonnene Rehabilitationsmaßnahme noch im Anschluß an das früher gezahlte Übergangsgeld steht.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen