Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin höhere Regelaltersrente (RAR) unter Anwendung der bis 31. Dezember 1996 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften zusteht.
Die Beklagte teilte der am 13. Dezember 1931 geborenen Klägerin in einer unverbindlichen Rentenauskunft vom 21. Juni 1995 mit, ihre monatliche RAR würde auf der Grundlage des bis 30. Juni 1996 geltenden aktuellen Rentenwerts 457,58 DM betragen. Im Oktober 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von RAR wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, welche die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1997 beginnend ab 1. Januar 1997 bewilligte. Wie in der Rentenauskunft berücksichtigte sie dabei 191 Kalendermonate in der Zeit vom 1. Mai 1952 bis 31. Dezember 1982 zurückgelegte Beitragszeiten, darunter Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis 31. Mai 1956. Einschließlich eines Zuschusses zur Pflegeversicherung von 1,52 DM wurde der Betrag der monatlichen Rente mit 357,70 DM festgestellt. Im Widerspruchsbescheid erläuterte die Beklagte, der gegenüber der Rentenauskunft niedrigere Rentenbetrag ergebe sich durch den Wegfall der günstigeren Bewertung der ersten vier Versicherungsjahre als Zeiten der Berufsausbildung gemäß § 70 Abs 3 iVm § 256 Abs 1 SGB VI aF durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG).
Klage und Berufung, mit denen die Klägerin jeweils geltend machte, ihre Rente müsse noch nach den bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften berechnet werden, sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Speyer vom 28. Oktober 1997; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1998). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Auf den Rentenanspruch der Klägerin seien gemäß § 300 Abs 1 SGB VI die für sie ungünstigeren, ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen anzuwenden, weil sie wegen der Regelung über den Rentenbeginn in § 99 Abs 1 SGB VI vor dem Zeitpunkt der Änderung der rentenrechtlichen Vorschriften – dem Inkrafttreten des WFG – noch keinen Anspruch auf Leistung einer Rente gehabt habe und deshalb die Sonderregelung des § 300 Abs 2 SGB VI nicht greife. Verfassungsrechtlich sei die durch das WFG bewirkte Änderung in der Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber lediglich eine nicht beitragsäquivalente Begünstigung zurückgeführt habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 300 Abs 2 SGB VI. Nach ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch iS dieser Vorschrift allein § 35 SGB VI zu entnehmen. Sie habe diese mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 12. Dezember 1997 erfüllt, und damit sei der Anspruch nach § 40 SGB I noch unter dem alten Recht entstanden. Davon müsse auch deshalb ausgegangen werden, weil die Frage des anzuwendenden Rechts über jeden Einzelanspruch hinaus Bedeutung für den Rentenanspruch habe. Im übrigen sei das WFG auch verfassungswidrig, da in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen werde, um versicherungsfremde Leistungen finanzierbar zu machen, und die Beitragszahler einseitig benachteiligt würden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. Oktober 1997 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 17. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1997 zu verurteilen, der Klägerin höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1998 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1997 zu Recht bestätigt. Die Beklagte hat der Rentenberechnung zutreffend das ab 1. Januar 1997 geltende Rentenrecht zugrunde gelegt (1). Die damit eingetretene Änderung der Bewertung der Pflichtbeitragszeiten in den ersten 48 Monaten ist auch nicht verfassungswidrig (2).
1. Die Frage, ob nach einer Änderung der rentenrechtlichen Bestimmungen altes oder neues Recht anzuwenden ist, wird durch die Bestimmungen in § 300 SGB VI beantwortet. Die darin enthaltenen Grundsatz- und Ausnahmeregelungen betreffen nicht nur das Inkrafttreten des SGB VI, sondern aufgrund ihres allgemein gehaltenen Wortlauts auch nachfolgende Änderungen, hier der Bestimmungen in § 70 Abs 3 und § 256 Abs 1 SGB VI über die Bewertung von Pflichtbeitragszeiten in den ersten Versicherungsjahren als Zeiten einer Berufsausbildung durch Art 1 Nrn 13 und 31 des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I, 1461).
Nach der in § 300 Abs 1 SGB VI enthaltenen Grundregel sind, soweit die nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen, die neuen Vorschriften des SGB VI von ihrem Inkrafttreten an nicht nur auf solche Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die sich danach ergeben, sondern auch auf Sachverhalte und Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Abweichend von dieser Grundregel enthält § 300 Abs 2 SGB VI eine Sonderregel für den Fall, daß ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung einer Vorschrift des SGB VI geltend gemacht wird. In diesem Fall bleibt die Vorschrift „auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung auf den bis dahin bestehenden Anspruch” anwendbar. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat zwar durch ihren Rentenantrag vom 7. Oktober 1996 die Frist des § 300 Abs 2 SGB VI eingehalten; jedoch hat ein Anspruch iS dieser Vorschrift bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung des alten Rechts nicht bestanden.
Das WFG trat nach seinem Art 12 Abs 1 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Änderungen des SGB VI „am 1. Januar 1997” in Kraft. Hieraus ergibt sich als Zeitpunkt der Änderungen und damit der Aufhebung des alten Rechts iS des § 300 Abs 2 SGB VI der „Beginn des 1. Januar 1997” (vgl Senatsurteile vom 21. Februar 1996 - 5 RJ 54/95 - SozR 2600 § 300 Nr 6 und vom 19. November 1997 - 5 RJ 44/96 - ZfS 1998, 82). Nach § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie bestehen, solange nicht anspruchsvernichtende Tatbestände erfüllt sind. Allerdings ist der Begriff des Anspruchs mehrdeutig (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 38 SGB I RdNr 8 mwN). Er ist im Sozialgesetzbuch nicht definiert und wird nicht einheitlich verwendet; seine jeweilige Bedeutung ist daher aus dem konkreten Regelungszusammenhang zu ermitteln (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr 1).
Nach der Definition des § 194 Abs 1 BGB ist Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Diese Definition ist grundsätzlich auch im Recht des SGB VI anwendbar. Bei einem Rentenanspruch besteht das Tun, das der Versicherte vom Versicherungsträger verlangen kann, in der Bewilligung der Rente und der Auszahlung der entsprechenden Rentenbeträge (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 51/82 - BSGE 55, 131 = SozR 6555 Art 26 Nr 1 mwN). Der Begriff des Anspruchs kann sich daher beim Rentenanspruch einerseits auf die zu bewilligende fortlaufende Rente (iS des Grundanspruchs oder sog Rentenstammrechts – vgl BSG Urteile vom 2. August 1989 - 1 RA 101/88 - SozR 2200 § 1321 Nr 17 und vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3) und andererseits auf die Zahlung des fälligen Rentenbetrags beziehen, dh auf die konkret zu bewirkende Leistung (vgl § 198 Abs 1, § 271 Abs 1 BGB).
§ 300 Abs 2 SGB VI meint den fälligen Anspruch auf Zahlung der Rente. Diese Auslegung ergibt sich aus folgendem: Die Übergangsregelung des § 300 SGB VI stellt nach herrschender Meinung für das jeweils auf einen Rentenanspruch anzuwendende Recht auf den Rentenbeginn iS des Leistungsbeginns ab (Schmitt in Wannagat, SGB-Komm, § 300 SGB VI, Stand: November 1995, RdNrn 12 ff; Niesel in Kasseler Komm, § 300 SGB VI, Stand: November 1997, RdNrn 2 ff, 11; Lilge in SGB-GesamtKomm, § 300 SGB VI, Stand: März 1995, Anm 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der RV, § 300 SGB VI, Stand: Januar 1994, RdNr 1; Maier/Heller in Berliner Komm, § 300 SGB VI, Stand: September 1995, RdNr 1; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die RV der Arbeiter und Angestellten, § 300 SGB VI, Stand: Januar 1994, Anm 1; Jörg in Kreikebohm, SGB VI-Komm, 1997, § 300 RdNr 2). Unterschieden wird zwischen neu beginnenden und laufenden Rentenleistungen. Für ab der Rechtsänderung neu beginnende Renten gilt das neue Recht (§ 300 Abs 1 SGB VI). Für schon zuvor geleistete Renten gilt weiterhin das alte Recht; der Anspruch auf die Leistung entfällt nicht deswegen, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, ersetzt worden sind (§ 300 Abs 4 SGB VI), und die der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte werden aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu bestimmt (§ 306 Abs 1 SGB VI). § 300 Abs 2 SGB VI erfaßt die Fälle, in denen Renten (auch) rückwirkend für Zeiten vor der Rechtsänderung zu zahlen sind, und stellt sicher, daß auch in diesen Fällen das zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns maßgebende Recht zum Zuge kommt (BSG Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3; Hauck/Haines, SGB-Komm, K § 300 SGB VI, Stand: September 1993, RdNr 1; Schmitt in Wannagat, SGB-Komm, § 300 SGB VI RdNr 20; BT-Drucks 11/4124, S 206, Begründung zu § 291 Abs 2). Eine rückwirkende Zahlung aber kommt nur in Betracht, wenn der Zeitpunkt, zu dem die Rente erstmals zu zahlen ist, noch vor dem Zeitpunkt der Aufhebung des alten Rechts liegt. Diesen Zeitpunkt der Zahlung, zu dem also die Leistung bewirkt werden muß, bezeichnet die Fälligkeit (§ 271 Abs 1 BGB). Dabei beantwortet sich die Frage, ob dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung liegt, nach den bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts gültigen alten Vorschriften (Wannagat, aaO, RdNr 22).
Bei der Klägerin lagen am 31. Dezember 1996 zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung der RAR nach § 35 SGB VI – Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – vor. Die Beklagte war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet, die Rente zu zahlen. Denn § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, daß die Rente von dem Monat an gezahlt wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ablauf des dritten Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf dieses Datum ist entscheidend abzustellen. Ohne Belang ist insoweit, daß nach § 118 Abs 1 SGB VI die Rente generell (also nicht nur für den ersten Monat der Rentengewährung) „im voraus” zu zahlen ist. Diese – eher auszahlungstechnische – Regelung (die insoweit den früheren § 1297 Satz 1 RVO und § 74 Satz 1 AVG entspricht) ändert nichts daran, daß die Klägerin die Rentenzahlung erstmals zu Beginn des 1. Januar 1997 verlangen konnte und die Beklagte sie erstmals zu diesem Zeitpunkt, in dem das alte Recht aufgehoben war, bewirken mußte. Damit hat der Rentenanspruch der Klägerin iS des § 300 Abs 2 SGB VI nicht bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des alten Rechts bestanden; für ihn ist infolgedessen das neue Recht maßgebend.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den Fällen, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 21. Februar 1996 (5 RJ 54/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr 6) und 19. November 1997 (5 RJ 44/96 - ZfS 1998, 82) sowie den Urteilen des BSG vom 23. Juni 1994 (4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3), vom 22. Februar 1995 (4 RA 88/94) und vom 30. Juni 1997 (4 RA 2/97 - HV-INFO 1997, 2339) zugrunde lagen. Diese Entscheidungen betrafen sämtlich Rentenansprüche, deren Entstehen und Fälligwerden noch nach den durch das SGB VI zum 1. Januar 1992 abgelösten Vorschriften der RVO und des AVG zu beurteilen waren. Anders als § 99 Abs 1 SGB VI bestimmten § 1290 Abs 1 Satz 1 RVO und § 67 Abs 1 Satz 1 AVG, daß die Rente schon vom Ablauf des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren.
2. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen des Art 1 Nrn 13 und 31 WFG sind nach Überzeugung des Senats verfassungskonform.
a) Art 14 GG ist nicht verletzt, weil die Neubewertung der Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung nicht unzulässigerweise in eine unter den Schutz des Eigentums nach Art 14 GG gestellte Rechtsposition eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 38/80 ua - BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10 und vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 97 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 460 jeweils mwN) verschafft die Rentenanwartschaft den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art 14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der Betroffene muß nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfG Beschlüsse vom 8. Juli 1971 - 1 BvR 766/66 - BVerfGE 31, 275, 290 und vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 97 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 461 f). Dies setzt voraus, daß die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, dh sie müssen zumutbar sein (BVerfG Beschluß vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 462).
Soweit in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, daß in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfG Beschluß vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81, 110 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10 f - zur Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten). Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes um so stärker hervor, je höher der zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist.
Mit Rücksicht darauf ergibt sich eine gewisse Stufung des Schutzes. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Aber auch der Eingriff in eine Position, die beitragsunabhängig eine Vergünstigung gibt, muß in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfG Beschluß vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81, 114 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 14 mwN). Gemessen an diesen Anforderungen verletzt die Änderung der Bewertung der ersten Versicherungsjahre durch das WFG den Eigentumsschutz der Klägerin nicht.
aa) Die durch das WFG geänderte Bewertung der ersten Versicherungsjahre als Zeiten einer Berufsausbildung beruht nicht auf eigenen Beitragsleistungen.
Dem Umstand, daß das Berufsleben regelmäßig mit einer Berufsausbildung beginnt, daß in dieser Zeit niedrigere Entgelte erzielt werden als in späteren Jahren und dadurch die persönliche Bemessungsgrundlage ungünstig beeinflußt wird, hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen. Nach dem bis 1965 geltenden § 1255 Abs 4 RVO blieben bei Versicherten, die vor dem 25. Lebensjahr in die Versicherung eingetreten waren, die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren individuellen Bemessungsgrundlage führte. Nach der Neufassung dieser Vorschrift durch Art 1 § 1 Nr 19 Buchst b des 1. RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) und Art 19 Nr 29 Buchst b Doppelbuchst aa des HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I, 1857) iVm Art 12 § 12b Abs 1 ArVNG idF des Art 22 Nr 3 HBegleitG 1983 wurde unterschieden, ob die ersten fünf Kalenderjahre vor 1964 (Buchst a) oder nach 1963 (Buchst b) endeten. Nach Buchst a wurden die Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre wie Ausfallzeiten bewertet, wenn sich ohne sie ein höherer Monatsdurchschnitt aus den bis 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergab. Nach Buchst b war von einem Mindestbruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Monat dem Wert von 7,50, dh einer persönlichen Bemessungsgrundlage von 90 vH entsprach. Diese Regelung wurde in modifizierter Form in den ab 1. Januar 1992 geltenden § 70 Abs 3 SGB VI übernommen, den die Klägerin zu ihren Gunsten angewandt wissen will. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wurden Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit 0,075 Entgeltpunkten für jeden Monat bewertet (ebenfalls entsprechend 90 vH der Beitragsbemessungsgrundlage), wenn nicht die für diese Zeiten nach § 70 Abs 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte höher waren. Als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung galten nach § 70 Abs 3 Satz 2 SGB VI stets die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Über die ersten 48 Kalendermonate oder das 25. Lebensjahr hinausgehende Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung wurden nach § 256 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF auf Antrag ebenfalls mit mindestens 0,075 Entgeltpunkten für jeden Monat bewertet. Welche individuelle Beitragsleistung im Laufe des Versicherungslebens erbracht wurde, hatte auf diese Bewertung mithin keinen Einfluß.
bb) Die Änderung dieser Bewertung durch das WFG ist nicht unverhältnismäßig. Das Gesetz hat die mit der höheren Bewertung der Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung verbundene Vergünstigung nicht völlig gestrichen, sondern lediglich vermindert und dabei generell näher an die eigene Beitragsleistung herangeführt. Dies geschah, indem gleichzeitig mit der Aufhebung von § 70 Abs 3 SGB VI und entsprechender Änderung von § 256 Abs 1 SGB VI die Definition der Anrechnungszeiten in § 58 und die Bewertungsvorschriften der §§ 71 und 74 SGB VI dahin geändert wurden, daß die Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung jetzt Anrechnungszeiten sind, die als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 SGB VI) als Pflichtbeitragszeiten und zusätzlich über die Gesamtleistungsbewertung in die Rentenberechnung einfließen. Allerdings gelten nach § 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI stets nur noch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der Berufsausbildung. Über die Gesamtleistungsbewertung werden diese Zeiten mit einem Wert berücksichtigt, der sich aus der durchschnittlich im gesamten Versicherungsleben erbrachten Beitragsleistung ergibt, begrenzt auf 75 vH des individuellen, jedoch höchstens 75 vH des Durchschnittswertes aller Versicherten (§ 74 SGB VI), was maximal 0,0625 Entgeltpunkten (gegenüber zuvor 0,075 Entgeltpunkten) entspricht. Da sich nach der Gesamtleistungsbewertung das Fehlen höherbewerteter Folgezeiträume auf die Gesamtbewertung mindernd auswirkt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), werden gerade Versicherte wie die Klägerin betroffen, deren wenige Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in den ersten Jahren ihres gesamten Versicherungslebens liegen. Bei der gebotenen, auf den typischen Versicherten bezogenen, pauschalen Betrachtung und gemessen an dem mit der Regelung verfolgten Zweck ist diese neue, niedrigere und kürzere Berücksichtigung der Berufsausbildungszeiten nicht unangemessen. Denn im Ergebnis werden immer noch typische Lehrzeiten für einen Ausbildungsberuf (3 Jahre) besser bewertet, als dies den tatsächlichen Beiträgen entspricht. Angemessen ist weiterhin, daß die Neuregelung sich stärker an der Beitragsleistung ausrichtet, die der Versicherte nach Abschluß seiner Berufsausbildung erbracht hat.
Ziel des WFG war die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der negativen Entwicklung des Arbeitsmarkts seit dem 2. Halbjahr 1995 sonst zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ab 1997 erforderlich gewesen wären (vgl Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 13/4610, S 18). Die geringere Bewertung der Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung war dabei eine der Maßnahmen, die bereits bei den in 1997 zu erwartenden Rentenzugängen zu Entlastungen führen sollten; am voraussichtlichen Entlastungseffekt aller Maßnahmen von insgesamt 6,05 Mrd DM für 1997 waren sie mit 0,1 Mrd DM beteiligt (BT-Drucks 13/4610, S 30). Sind aber für einen sofortigen Einspareffekt auch Leistungsbegrenzungen notwendig, dann ist zum einen nicht zu beanstanden, wenn vorrangig diejenigen Positionen gekürzt werden, die Ausdruck einer nicht beitragsbezogenen Vergünstigung sind. Zum anderen sind solche Kürzungen zumutbar, die die betreffende Vergünstigung nur für lediglich ein Jahr vollständig zurücknehmen und für weitere drei Jahre lediglich verringern.
b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Er gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG will der Gleichheitssatz ausschließen, daß Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die sich nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art 3 Abs 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei, soweit sich nicht aus anderen Verfassungsnormen weitergehende Einschränkungen ergeben (BVerfG Beschluß vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 ua - BVerfGE 94, 241, 280 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5 S 13 f mwN).
Daß die geringere Bewertung der Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung und gleichgestellte Zeiten nur diejenigen Versicherten trifft, die bis zum 1. Januar 1997 noch keine Rente bezogen haben, ist Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten, vor dem wirtschaftlichen Hintergrund möglichst schnell greifenden Stichtagslösung, bei der der Gesetzgeber dem Schutz der Bestandsrenten Vorrang eingeräumt hat. Das ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sachlich vertretbar und verletzt daher nicht den Gleichheitssatz (BVerfG Beschluß vom 11. März 1994 - 1 BvR 1304/88 - SozR 3-5070 § 12a Nr 1 mwN). Soweit die Klägerin geltend macht, daß die mit der für sie nachteiligen Änderung bewirkten Einsparungen vom Gesetzgeber eingesetzt worden seien, um „versicherungsfremde Leistungen” erbringen zu können, übersieht sie, daß es sich auch bei der in Anwendung des früheren § 70 Abs 3 SGB VI höheren Rente in der Form um eine „versicherungsfremde Leistung” handelt, als ihr nämlich keine entsprechenden Beiträge gegenüberstehen, sondern die höhere Rente insoweit auf günstig bewerteten Zeiten beruht (vgl im einzelnen zu den „versicherungsfremden Leistungen” BSG Urteil vom 29. Januar 1998 - B 12 KR 35/95 R - BSGE 81, 276, 279 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 4). Im übrigen war mit dem WFG keine Ausweitung von beitragsunabhängigen Leistungen verbunden. Vielmehr wurden auch noch andere beitragsunabhängige die Klägerin nicht betreffende Vergünstigungen zurückgeführt, nämlich Leistungen nach dem FRG und die Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung sowie der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Bezug von öffentlich-rechtlichen Leistungen. Daß der Gesetzgeber bei der Auswahl derjenigen Vergünstigungen, die er gekürzt hat, von sachwidrigen Erwägungen geleitet wurde, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
NZS 2000, 38 |
SGb 1999, 248 |
SozSi 1999, 378 |
SozSi 2000, 102 |