Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 08.11.1974) |
SG für das Saarland (Urteil vom 19.08.1974) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 8. November 1974 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19. August 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Dem Kläger, der als früherer Bergmann Knappschaftsrente und kostenlose Deputatkohle bezieht, wird Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich jeweils unter Anrechnung u. a. des steigenden Wertes von 2,5 t Kohle gezahlt. Nachdem ihm zuletzt 1972 rechtsverbindlich Berufsschadensausgleich unter Anrechnung von DM 34,17 monatlich für Deputatkohle gewährt worden war, erhob er gegen den Bescheid vom 16. Januar 1973, mit dem u. a. eine Neufest Stellung wegen des auf monatlich 38,08 DM erhöhten Wertes der Deputatkohle ab 1. Januar 1973 vorgenommen wurde, Widerspruch gegen die Anrechnung der Deputatkohle als Bruttoeinkommen unter Bezug auf ein Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 14. Dezember 1972. Dieser wurde mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gehörten zu den übrigen Einkünften auch freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsverhältnis gewährt würden. Die Einzelentscheidung des LSG Saarland sei nicht geeignet, eine Entscheidung nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) herbeizuführen (Bescheid vom 30. März 1973). Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 19. August 1974 ab, weil von der Anrechnung nur lohnsteuerfreie Vergünstigungen ausgenommen seien. Das LSG änderte den Bescheid vom 16. Januar 1973 unter Aufhebung des SG-Urteils dahin, daß bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs der Wert der Deputatkohle außer Ansatz zu lassen sei und ließ die Revision zu (Urteil vom 8. November 1974): Zwar gehörten Deputate grundsätzlich zu dem bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs anzusetzenden Bruttoeinkommen, weil nur steuerfreie betriebliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Umstand, daß aktive Arbeiter verbilligten Hausbrand und frühere Bergleute eine geringere Menge völlig kostenlos erhielten, könne nicht eine steuerrechtlich unterschiedliche Behandlung dieser beiden Vergünstigungen rechtfertigen. Deshalb müsse … davon ausgegangen werden, daß Deputatkohlen für aktive Arbeiter genauso als steuerpflichtige Sachbezüge anzusehen seien wie die von ehemaligen Bergleuten bezogenen. Dennoch sei die grundsätzlich zulässige Anrechnung der den ehemaligen Bergleuten zustehenden Deputatkohlen als Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) zu werten, weil wesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden dürfe. Die vom Beklagten zugestandene Ungleichbehandlung müsse als willkürlich und damit rechtswidrig angesehen werden. Der Umstand, daß aktive Arbeiter der Saarbergwerke eine größere Menge Deputatkohle für ein geringes Entgelt, ehemalige Belegschaftsmitglieder solche Deputate aber kostenlos erhielten, ändere nichts daran, daß beide Personenkreise unter dem für die Anrechnungspflicht vorgegebenen Unterscheidungsmerkmale als wesentlich gleich anzusehen seien.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte, daß LSG habe zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 3 GG angenommen, wenn es die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (VO) zu § 33 BVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDVO) für verfassungswidrig halte. Zwar könne es bei konsequenter Anwendung dieser Vorschriften zur Ungleichbehandlung verschiedener Versorgungsberechtigter kommen, die aus der Verschiedenheit der Sachverhalte aber gerechtfertigt sei. Die Berücksichtigung der Hausbrandkohle bei Aktiven würde zu einer unverhältnismäßig starken Beeinträchtigung führen, während sie beim Rentner nicht all zu sehr ins Gewicht falle. Danach sei die Aufteilung in eine aktive und eine inaktive Gruppe von Arbeitern und deren unterschiedliche Behandlung erforderlich, sie werde auch durch den Tarifvertrag für die Arbeiter des Saarbergwerkes vom 2. Juli 1959 bestätigt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG für das Saarland vom 19. August 1974 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG im Hinblick auf einen Erlaß des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1961 für richtig und bemängelt, daß der Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes im Schreiben vom 22. März 1974 dieser Ansicht nur hinsichtlich der aktiven Bergleute zugestimmt hat.
Der Senat hat eine in der Parallelsache 9 RV 154/75 eingeholte Auskunft der Oberfinanzdirektion (OFD) Saarbrücken vom 18. Februar 1976 beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Diese haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die durch Zulassung statthafte Revision des Beklagten (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– a.F.) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Klägerberufung gegen das klageabweisende Urteil des SG.
Das LSG hat – was bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen ist (BSG 2, 225, 226 f.) – zutreffend die Berufung als statthaft angesehen. Obwohl der Kläger gegen einen Neufeststellungsbescheid (§ 62 BVG) Widerspruch erhoben hat, greift § 148 Nr. 3 SGG nicht durch. Der Widerspruch des Klägers richtete sich ersichtlich nicht gegen die Neufeststellung des Berufsschadensausgleichs im Bescheid vom 16. Januar 1973, sondern gegen die Anrechnung des Wertes der Deputatkohle überhaupt. Damit hat der Kläger in Wirklichkeit nicht eine Neufeststellung dieses Ansatzes wegen Änderung der Verhältnisse, sondern den Wegfall eines von Anfang an der Berechnung zugrundegelegten Faktors verlangt. Das mit der Berufung weiterverfolgte Begehren betraf somit die Erteilung eines Zugunstenbescheides (§ 40 Abs. 1 VerwVG), wobei die geltend gemachte Berichtigung nicht unter einen der Berufungsausschließungsgründe fiel. Anders konnte es nur sein, wenn mit der Zugunstenentscheidung lediglich die Korrektur einer bindenden Neufeststellung begehren würde (vgl. SozR Nr. 34 zu § 148 SGG). So aber ist die zufällige Verknüpfung eines Berichtigungsbegehrens mit der formalen Anfechtung einer Neufeststellung nicht anders zu behandeln, wie wenn die Zugunstenregelung völlig unabhängig von einer Neufeststellung begehrt worden wäre (vgl. BSG 10, 282, 284; Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1976 – 9 RV 154/75 –). Hiermit in Einklang ist auch der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen worden, indem ausgeführt wurde, die Einzelentscheidung des LSG vom 14. Dezember 1972 sei nicht geeignet, eine Entscheidung nach § 40 VerwVG herbeizuführen.
Die damit statthafte Berufung des Klägers war aber nicht begründet, weil die Bewertung der Deputatkohle als anzurechnende B Bruttoeinkommen nicht unrichtig war. Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Senats in der gleichgelagerten Streitsache 9 RV 154/75 verwiesen. Danach ist zwischen betrieblichen Vergünstigungen, die sich als Zuwendungen während der Dienstzeit darstellen und primär die Arbeitsbedingungen erleichtern sollen und solchen wirtschaftlichen Vorteilen zu unterscheiden, die die Vermögenslage der Arbeiter und Rentner unabhängig hiervon wesentlich verbessern. Während erstere – weil lohnsteuerfrei – auch anrechnungsfrei bleiben, unterliegen letztere der Anrechnung. Hand in Hand mit der Anrechnungsfreiheit geht dabei in der Regel auch die Lohnsteuerfreiheit und mit der Anrechnungspflicht auch die Lohnsteuerpflicht. Ob dies nach der Praxis der Finanzverwaltung einheitlich so gehandhabt wird (vgl. Stellungnahmen der OFD Saarbrücken vom 12. Dezember 1973, 18. Juli 1974 und 18.; Februar 1976 sowie Erlaß des Ministers für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes vom 22. März 1974), ist für die Beantwortung der Frage nach der vom LSG angenommenen Verletzung das Art. 3 GG nicht von Bedeutung, weil der Gleichheitssatz nur gebietet, „wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich” und „wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich” zu behandeln (BVerfG 36, 73, 79). Darüber, daß sieh das aktive Arbeitsverhältnis nicht mit dem Rentnerstatus vergleichen läßt, kann aus vielerlei Gesichtspunkten kein Zweifel bestehen, weshalb nicht verlangt werden kann, beide Personenkreise müßten gleich behandelt werden. Die Anrechnung von kostenloser und verbilligter Deputatkohle kann zwar unterschiedliche Belastungen mit sich bringen. Diese ergeben sich aber aus der unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Begründung und Ausstattung gegenüber den verschiedenen Personenkreisen und bieten keine Möglichkeit, in Fällen der hier gegebenen Art von der eindeutigen gesetzlichen Regelung für die Anrechnung von Deputatkohle als Bruttoeinkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit abzuweichen. Vor allem kann es nicht angehen, aus einer gegenüber lohnsteuerpflichtigen Arbeitern geübten Steuer- und versorgungsrechtlichen Praxis, deren Berechtigung hier durchaus dahinstehen kann, Folgerungen hinsichtlich der Bergrentner zu ziehen, die weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch der Rechtslage gerecht werden. Für eine Gleichbehandlung müßten sachlich einleuchtende, sich aus der Natur der Sache, besonders aus dem Gesetzeszweck ergebende, Gründe bestehen (BVerfG 35, 226, 272; 324, 335). Solche sind aber dem Arbeits- und Tarifvertragsrecht, das als Grundlage der getroffenen Vereinbarungen dient, nicht zu entnehmen. Vielmehr enthalten gerade die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter des Saarbergbaues – Manteltarifvertrag – vom 2. Juli 1959 in den jeweils geltenden Fassungen, gravierende Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich der beiden Personenkreise. Sonderregelungen, die durch einen Erlaß des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1961 getroffen wurden, berühren die hier erhebliche Rechtsfrage nicht. Ihnen steht überdies die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen (BVerfG 25, 216, 228, 229; BVerwG 34, 278, 280, 282 ff). Damit kann das Urteil des LSG ebenso wie in der Parallelsache 9 RV 154/75 auch im vorliegenden Fall keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Baresel, Dr. Ecker, Dr. Renner
Fundstellen