Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall in Ausübung des Wehrdienstes
Leitsatz (amtlich)
Die nicht voraussehbaren Folgen einer Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ("eingebrachten") Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist, sind keine Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 Abs 1 SVG.
Orientierungssatz
Daß bei einem nach den Regeln der ärztlichen Kunst sachgerecht durchgeführten operativen Eintritt unvorhersehbar und unvermeidbar eine seltene Komplikation auftritt, wird sich für den Betroffenen in der Regel als "ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" und damit als Unfall iS des Gesetzes ansehen lassen. Auch genügt nach der 2. Alternative des § 81 Abs 1 SVG der zeitliche Zusammenhang des Unfalls ("während") mit der Ausübung des Wehrdiensts. Das bedeutet aber nicht, daß jeder Unfall, der zeitlich in den Wehrdienst fällt, auch während des Wehrdiensts aufgetreten ist. Denn es muß außerdem zu der Zeit, als der Unfall eingetreten ist - tatsächlich - "Wehrdienst ausgeübt" worden sein. Das aber verlangt eine enge innere Beziehung zwischen Wehrdienst und der unfallbringenden Verrichtung (vgl BSG vom 22.9.1971 10 RV 330/70 = BSGE 33, 141, 143f = SozR Nr 1 zu § 81 SVG).
Normenkette
SVG § 81 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 13.02.1986; Aktenzeichen L 7 V 155/81) |
SG Münster (Entscheidung vom 13.05.1981; Aktenzeichen S 13 V 153/76) |
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer Stimmbandlähmung als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der im Jahre 1955 geborene Kläger leistete ab 1. April 1975 Grundwehrdienst bei einem Luftwaffenausbildungsregiment und anschließend bei dem Flugabwehrraketenbataillon 37. Dort war er keinen besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt.
Eine bei der Einstellungsuntersuchung am 2. April 1975 gefertigte Röntgenaufnahme des Brustkorbs ließ einen auffälligen Befund erkennen. Hierauf wurden weitere Röntgenkontrollen veranlaßt. Nach einer stationären Beobachtung des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus H.(H.) vom 4. August bis 16. September 1975 ergab sich als Abschlußdiagnose: Neurofibromatosis generalisata, Verdacht auf Morbus Hodgkin, euthyreote Struma. Eine weitere Diagnostik im Allgemeinen Krankenhaus H. (H.) durch Mediastinoskopie zum Ausschluß eines Morbus Hodgkin (Lymphogranulomatose) wurde für erforderlich gehalten.
Nach dem 16. September 1975 war der Kläger "hauskrank". Hierauf wurde das Entlassungsverfahren wegen dauernder körperlicher Dienstunfähigkeit eingeleitet.
Am 22. September 1975 wurde der Kläger in das Allgemeine Krankenhaus H. aufgenommen. Dort erklärte er sich mit der Vornahme einer Lungenoperation (Thorakotomie) unter Allgemeinnarkose schriftlich einverstanden. Die Operation wurde am 24. September 1975 durchgeführt. Hierbei wurden zwei große Tumore entfernt. Die histologische Untersuchung ergab typische Neurofibrome ohne Hinweis auf Malignität. Postoperativ zeigte sich eine Lähmung des linken Stimmbandes mit Aphonie (Stimmlosigkeit). Am 15. Dezember 1975 wurde der Kläger aus der Bundeswehr entlassen.
Den im Oktober 1975 gestellten Antrag auf Versorgung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 27. April 1976 ab, weil ein Versorgungsanspruch nach §§ 80, 81 SVG nicht bestehe und auch die Voraussetzungen einer Kannversorgung nicht gegeben seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1976).
Klage und Berufung des Klägers sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13. Mai 1981, Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG- vom 13. Februar 1986). Zur Begründung führt das LSG aus, ein Versorgungsanspruch nach § 81 SVG sei nicht gegeben. Die Stimmbandlähmung sei weder durch eine Wehrdienstverrichtung noch durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall verursacht worden. Sie sei vielmehr Folge des operativen Eingriffs, dem sich der Kläger wegen einer nicht wehrdienstbedingten Gesundheitsstörung unterzogen habe. Der Eingriff sei auch nicht deshalb erfolgt, weil sich der Kläger hierzu zur Erhaltung seiner Gesundheit im Interesse der Bundeswehr veranlaßt gesehen habe. Die Schädigung sei auch nicht infolge des Ausschlusses der freien Arztwahl eingetreten. Der Eingriff sei bei dringendem Verdacht auf eine lebensgefährliche bösartige Erkrankung unbedingt medizinisch notwendig (vital indiziert) gewesen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst rechtzeitig und sachgemäß durchgeführt worden auch insoweit, als es die Entfernung der beiden Tumore betreffe. Der Nachweis einer unzureichenden Aufklärung des Klägers durch die Ärzte des Allgemeinen Krankenhauses in H. vor dem Eingriff sei nicht erbracht. Die beim Kläger eingetretene postoperative Komplikation sei so extrem selten, daß sie außerhalb ärztlicher Erfahrung liege. Schließlich sei der Eingriff auch nicht durch einen Unfall iS des § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst b SVG bedingt gewesen, weil sich der Kläger ihm unter dem Gebot des eigenen vitalen Interesses habe unterziehen müssen (Hinweis auf BVerwGE 23, 201 ff).
Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, die bei ihm bestehende Gesundheitsstörung sei durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (§ 81 Abs 1 SVG) herbeigeführt worden. Die Wehrdiensteigentümlichkeit ergebe sich aus der Ausgestaltung der Heilfürsorge, die sich vom Zivilleben deutlich unterscheide. Im Rahmen der Heilfürsorge sei die freie Arztwahl ausgeschlossen. Ärztlicherseits sei er pflichtwidrig nicht über die Risiken der durchzuführenden Operation aufgeklärt worden. Gerade die Seltenheit des Operationsrisikos hätte eine entsprechende Aufklärung erforderlich gemacht. Dies ergebe sich auch aus dem Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 18. April 1968. Im übrigen handele es sich bei der Operation um einen wehrdienstbedingten Unfall, für dessen Folgen nach § 81 Abs 2 Nr 2 SVG Versorgung zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1986, weiterhin des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 13. Mai 1981 sowie des Bescheides vom 27. April 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1976 den Beklagten zu verurteilen, die bei dem Kläger vorliegende Lähmung des Stimmbandes links als Schädigungsfolge anzuerkennen und entsprechend der hierdurch bedingten MdE Rente zu gewähren; 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen (Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren) zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er weist auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG hin und betont, auch der Kläger vermöge nicht darzulegen, inwiefern sich die Art der Aufklärung vor der Operation deutlich von der sonst in zivilen Krankenhäusern üblichen Aufklärung unterschieden habe. Im übrigen spreche alles dafür, daß sich der Kläger selbst in Kenntnis der entfernt möglichen Komplikation der Stimmbandlähmung zur Operation entschlossen hätte. Die Voraussetzungen von § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst b SVG seien ebenfalls nicht erfüllt. Bei dem gesamten Geschehen sei im Vordergrund die Besorgnis gestanden, daß eine bösartige lebensbedrohende Erkrankung vorliege. Diesem Umstand komme die überwiegende Bedeutung zu; ihm gegenüber träten die zahlreichen anderen Bedingungen deutlich zurück.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei der Operation des Klägers handele es sich nicht um ein äußeres Ereignis iS des Unfallbegriffs. Für die heutige Erkrankung liege eine endogene Ursache vor, und bei ihr liege eindeutig das Schwergewicht. Der medizinische Eingriff sei zur Abwehr einer vermeintlich lebensbedrohenden Erkrankung erfolgt. Die Operation sei nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers durchgeführt worden, da er im fraglichen Zeitraum noch dienstfähig gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Februar 1966 in BVerwGE 23, 201 ff.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung wegen der bei ihm bestehenden Stimmbandlähmung (§ 80 SVG). Es handelt sich hierbei nicht um eine Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 SVG. Keine der dort aufgeführten Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Nach § 81 Abs 1 ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch eine Wehrdienstverrichtung (Regelung 1), durch einen während der Ausübung des Wehrdiensts erlittenen Unfall (Regelung 2) oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (Regelung 3). Der vorliegende Sachverhalt erfüllt ersichtlich nicht die Tatbestände der Regelungen 1 und 3 aaO. Die Stimmbandlähmung des Klägers ist nach den nicht angegriffenen, den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) eine extrem seltene, nicht vorhersehbare und daher nicht vermeidbare Folge des nach den Regeln der ärztlichen Kunst am 24. September 1975 im Allgemeinen Krankenhaus H. fehlerfrei durchgeführten operativen Eingriffs. Daß sich der Kläger dem sachgerecht durchgeführten Eingriff unterzogen hat, ist keine "Wehrdienstverrichtung": Bei vitaler Indikation zur Operation - zum Ausschluß bzw zur Behandlung eines unbehandelt tödlichen Morbus Hodgkin (Lymphogranulomatose) - war die Duldung der Operation ersichtlich keine Handlung des Klägers zur Verrichtung seines Dienstes als Soldat der Bundeswehr aufgrund allgemeiner Dienstvorschriften, ungeschriebener soldatischer Pflichten oder Grundsätze oder aufgrund besonderer Befehle (vgl zB mwN BSGE 33, 141, 142 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG vom 8. August 1984). Vielmehr handelte es sich angesichts der Schwere des röntgenologisch erhobenen Befunds im Mittelfeld des Brustraums bei der Duldung der Operation um eine auf Erhaltung von Gesundheit und Leben gerichtete elementare Lebensvorsorge. Bei diesem Sachverhalt kann die Stimmbandlähmung auch nicht durch dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse iS der Regelung 3 aaO herbeigeführt worden sein. Der überaus auffällige, zur operativen Eröffnung des Brustraums nötigende Befund war bereits bei der Einstellungsuntersuchung des Klägers vorhanden; der Kläger hat ihn in den Wehrdienst eingebracht. Der zur Abklärung des imponierenden, äußerst bedenklichen Befunds notwendige chirurgische Eingriff erfolgte im Allgemeinen Krankenhaus H. unter Umständen und Bedingungen, die sich von den normalen Umständen des Zivillebens nicht unterschieden, insbesondere keine außergewöhnlichen Verhältnisse erkennen ließen, die durch die Eigenart des Wehrdienstes gekennzeichnet sind und etwa die Belastungen überstiegen, die bei sonst gleichem Sachverhalt auch bei Ausübung einer zivilen Beschäftigung hätten hingenommen werden müssen (vgl dazu zB BSGE 37, 282, 283 = SozR 3200 § 81 Nr 1 und ständige Rechtsprechung). Deshalb bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur gesundheitlichen Schädigung eines Wehrpflichtigen durch - nicht frei ausgewählte - Militärärzte oder Offiziere des Sanitätsdienstes einzugehen (vgl dazu BSGE 57, 171, 173 ff = SozR 3200 § 81 Nr 20). Der Kläger ist mit seiner Einwilligung in einem zivilen Krankenhaus durch zivile Ärzte, also nicht anders als eine Privatperson behandelt worden.
Hiernach blieb allein zu prüfen, ob die Stimmbandlähmung mit Aphonie iS der 2. Regelung des § 81 Abs 1 SVG durch einen während der Ausübung des Wehrdiensts erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist. Daß bei einem nach den Regeln der ärztlichen Kunst sachgerecht durchgeführten operativen Eintritt unvorhersehbar und unvermeidbar eine seltene Komplikation auftritt, wird sich für den Betroffenen in der Regel als "ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" und damit als Unfall iS des Gesetzes ansehen lassen (vgl Nr 81.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 81 idF vom 11. August 1981 - BAnz Nr 151 vom 18. August 1981 sowie BVerwGE 23, 201, 205 speziell zum Fall der schädigenden Auswirkung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Heilzwecken ausgeführten Operation). Auch genügt nach der 2. Regelung aaO der zeitliche Zusammenhang des Unfalls ("während") mit der Ausübung des Wehrdiensts. Das bedeutet aber nicht, daß jeder Unfall, der zeitlich in den Wehrdienst fällt, auch während des Wehrdiensts aufgetreten ist. Denn es muß außerdem zu der Zeit, als der Unfall eingetreten ist - tatsächlich - "Wehrdienst ausgeübt" worden sein. Das aber verlangt eine enge innere Beziehung zwischen Wehrdienst und der unfallbringenden Verrichtung (BSGE 33, 141, 143f = SozR Nr 1 zu § 81 SVG vom 8. August 1984; BSG SozR 3200 § 81 Nr 7 S 30). Zwischen dem Wehrdienst - der Kläger war zur Zeit der Operation formell noch Soldat - und der schadenstiftenden Brustoperation im Allgemeinen Krankenhaus H. am 24. September 1975 bestand indessen nur ein äußerer zeitlicher, aber kein enger innerer Zusammenhang: Der Kläger mußte sich dem Eingriff aus vitaler Indikation unter dem dringenden Verdacht einer in den Wehrdienst bereits eingebrachten lebensbedrohlichen Erkrankung im Brustraum unterziehen. In Bezug hierauf fehlt mit der Dienstleistung als Soldat der Bundeswehr jegliche innere Verknüpfung. Daß der Kläger (noch) Soldat war, als er sich unter dem Gewicht eines schweren Krankheitsverdachts operieren lassen mußte, ist ein Begleitumstand rein äußerlicher Art. Daß er tatsächlich keinen Wehrdienst ausgeübt hat, ergibt sich auch daraus, daß er zur Zeit des Eingriffs "hauskrank" war.
Der Kläger meint freilich, daß er durch die Ärzte des Allgemeinen Krankenhauses H. pflichtwidrig nicht über das Risiko einer Stimmbandlähmung aufgeklärt, ja von diesen Ärzten "unzulässig beeinflußt" worden sei. Indessen widerspricht der Kläger mit diesem Vortrag bereits den tatsächlichen Feststellungen des LSG auf Seite 17 des angefochtenen Urteils:
"Wie der Sachverständige Prof. Dr. M. eingehend und für den erkennenden Senat überzeugend dargelegt hat, war die Rekurrensparese als postoperative Komplikation nicht voraussehbar. Sie ist so extrem selten, daß sie außerhalb ärztlicher Erfahrung liegt. Das hat Prof. Dr. M. auch nach Auswertung der maßgeblichen Röntgenaufnahmen bestätigt. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich wegen der vorgesehenen Maßnahmen nicht mit seinen Eltern in Verbindung setzen können, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs über 20 Jahre alt. Für eine unzulässige Beeinflussung seiner Willensbildung bietet sich kein Anhalt ..."
Da der Kläger diese Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht angegriffen hat (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG), binden sie den erkennenden Senat. Die gegenteilige Sachdarstellung des Klägers ist unbeachtlich. Die vom LSG aus dem bindend festgestellten Sachverhalt gezogene rechtliche Folgerung - keine Aufklärungspflicht über nur extrem selten auftretende Komplikationen - ist rechtsfehlerfrei (vgl zB BGHZ 29, 46 ff).
§ 81 Abs 2 Nr 2 SVG vermag den Entschädigungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht zu stützen. Die Vorschrift erfaßt Unfälle, die ein bereits "Beschädigter" bei bestimmten Behandlungsmaßnahmen erleidet. Im vorliegenden Fall liegt die Frage in Streit, ob als Folge einer ärztliche Behandlung überhaupt eine Wehrdienstbeschädigung erstmals anzuerkennen ist.
Nach alledem trifft das angefochtene Urteil zu, so daß die Revision des Klägers hiergegen mit der auf § 193 SGG gestützten Kostenentscheidung als unbegründet zurückzuweisen war.
Fundstellen