Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen des "Einfrierens" (Abschmelzens) einer Leistung nach § 48 Abs 3 SGB 10 und zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die Höhe des Bestandsschutzes maßgebend ist.
2. Hat sich die Behörde in einem mit dem Betroffenen zulässig geschlossenen Vergleich vorbehaltslos zu einer bestimmen Berechnungsweise (hier: Zugrundelegung des Vergleichseinkommens nach einer bestimmten Besoldungsgruppe beim Schadensausgleich) verpflichtet, so kann sie nicht nach § 48 Abs 3 SGB 10 - von einer anderen Berechnungsweise ausgehend - die gewährte Leistung "einfrieren".
Normenkette
SGB 10 § 48 Abs 3 Fassung: 1980-08-18; BVG § 40a
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 11.09.1985; Aktenzeichen L 10 V 68/85) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 28.01.1985; Aktenzeichen S 19 V 192/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das beklagte Land (Landesversorgungsamt) berechtigt ist, den der Klägerin gewährten Schadensausgleich (§ 40a des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-) nach § 48 Abs 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB 10) zu begrenzen.
Die Klägerin ist Witwe des 1974 verstorbenen Kriegsbeschädigten Wilhelm H.. Dieser hatte, nachdem er nicht in die sechste Gymnasialklasse versetzt worden war, den zweijährigen Besuch einer Landwirtschaftsschule mit Erfolg abgeschlossen. Er war bis kurz vor seinem Tode als selbständiger Landwirt tätig und erhielt von der Versorgungsverwaltung Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Das Versorgungsamt (VA) bewilligte zunächst Witwenbeihilfe, später - mit Bescheid vom 13. März 1981 - auch Schadensausgleich. Dessen Berechnung legte es, ausgehend von einer dem Mittelschulabschluß gleichstehenden Schulausbildung des Beschädigten, als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 (zuzüglich Ortszuschlag Stufe 2, Ortsklasse A) zugrunde.
Mit Bescheid vom 30. August 1983 erließ das VA nach Anhörung der Klägerin einen Bescheid, mit dem es (zu A) den Bescheid vom 13. März 1981 idF der Folgebescheide gemäß § 45 SGB 10 mit Wirkung vom 1. August 1983 insoweit zurücknahm, als der Berechnung des Schadensausgleichs als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt worden war, und feststellte, daß stattdessen die Besoldungsgruppe A 7 in Ansatz kommen müsse, wonach sich ab 1. August 1983 kein Schadensausgleich mehr ergebe; gleichzeitig wurden (zu B) für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 1983 62,-DM als zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert.
Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen schlug der Beklagte folgenden Vergleich vor: I. Das beklagte Land verpflichtet sich, den Bescheid des Versorgungsamtes Gelsenkirchen vom 30.8.1983 zu A) und B) zurückzunehmen und der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen. Bei dem neu zu erteilenden Bescheid wird davon ausgegangen werden, daß a) über den 1.8.1983 hinaus der Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40a BVG als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs 5 BVG das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlages nach der Stufe 2 zugrunde zu legen ist, b) Versorgungsbezüge in Höhe von 62,- DM für die Zeit vom 1.8.1983 bis 30.9.1983 nicht zu Unrecht erbracht wurden.
II. Die Klägerin ist hiermit einverstanden und sieht den Rechtsstreit als erledigt an.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 18. Juni 1984 das Vergleichsangebot an und die Klage zurück. Das VA erließ am 18. Juli 1984 einen entsprechenden Ausführungsbescheid und stellte die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 30. Juni 1984 neu - auf insgesamt 455,- DM monatlich - fest.
Nach vorheriger Unterrichtung der Klägerin erließ das VA den hier streitigen Bescheid vom 24. September 1984. Es stellte fest, der Bescheid vom 13. März 1981 und die folgenden Verwaltungsakte seien, soweit sie bei der Berechnung des Schadensausgleichs das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 als Vergleichseinkommen zugrunde legten, rechtswidrig iS von § 45 Abs 1 SGB 10, könnten jedoch wegen Ablaufs der Frist des Abs 3 Satz 1 aaO nicht zurückgenommen werden. Ferner seien die Verwaltungsakte (Anpassungsbescheide vom 17. Mai 1983 und 18. Mai 1984 sowie der Bescheid vom 23. Juli 1984 - Benachrichtigung über Bezüge für Juli 1983 -) rechtswidrig und mit Wirkung vom 1. August 1984 zurückzunehmen, weil bei der Festsetzung der Gesamtversorgungsbezüge § 48 Abs 3 SGB 10 nicht beachtet worden sei. Die Klägerin habe durch das Schreiben des VA vom 20. Juli 1984 die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide gekannt. Bis Juni 1983 hätten sich unter Berücksichtigung der Einstufung nach Besoldungsgruppe A 11 die Gesamtversorgungsbezüge auf 426,- DM monatlich belaufen; dieser Betrag werde ab 1. August 1984 solange belassen, bis die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Vergleichseinkommens nach A 7 mindestens dieselbe Höhe erreichten.
Das SG hat den Bescheid des VA vom 24. September 1984 durch Urteil vom 28. Januar 1985 aufgehoben, das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) die Berufung des Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung vom 11. September 1985 zurückgewiesen: Dem Beklagten sei es unter zwei verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten verwehrt, den Schadensausgleich der Klägerin auf den Besitzstand zu begrenzen. Zwar habe der Bescheid vom 13. März 1981 die Klägerin rechtswidrig begünstigt, weil zu Unrecht die Besoldungsgruppe A 11 anstatt A 7 zugrunde gelegt worden sei, und die Beklagte könne diesen Bescheid auch wegen Überschreitens der Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB 10 nicht mehr zurücknehmen. Es fehle aber an der weiteren Voraussetzung des § 48 Abs 3 SGB 10, daß zugunsten der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Denn die Rechtswidrigkeit betreffe hier eine bestandskräftig gewordene Feststellung, die Element der Rentenberechnung sei und an der sich auch anläßlich der Rentenanpassung nichts geändert habe. Darüber hinaus verbiete der zwischen dem Beklagten und der Klägerin geschlossene Vergleichsvertrag die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB 10. Darin habe die Klägerin durch den Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung ihren Beitrag zum gegenseitigen Nachgeben geleistet und sich der Beklagte verpflichtet, den Schadensausgleich über den 1. August 1983 hinaus unverändert auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach Besoldungsgruppe A 11 fortzuzahlen. Die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB 10 laufe dem zuwider; denn sie führe zur Begrenzung auf anderer Grundlage (Besoldungsgruppe A 7).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 48 Abs 3 SGB 10 durch das LSG: Neben der fehlenden Möglichkeit, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 45 aaO zurückzunehmen, genüge es für § 48 Abs 3 aaO, daß zugunsten des Betroffenen eine Änderung nach Abs 1 oder 2 eingetreten sei. Durch die Vorschrift werde auch nur die Leistung nach oben begrenzt, nicht der Anspruch; für den Schadensausgleich bleibe es bei der Einstufung nach Besoldungsgruppe A 11. Der mit der Klägerin geschlossene außergerichtliche Vergleich stehe der Anwendung des § 48 Abs 3 SGB 10 nicht entgegen; es enthalte keine Zusage, den Schadensausgleich künftig in bestimmter Höhe zu zahlen. Er - der Beklagte - habe auch weder ausdrücklich noch stillschweigend auf die Anwendung des § 48 Abs 3 aaO verzichtet, sondern in dem Vergleich lediglich die aus der fehlenden Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB 10 notwendigen Folgerungen gezogen.
Der Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1985 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. Januar 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Beklagten gegen das sozialgerichtliche Urteil zurückgewiesen, durch das der streitige Bescheid vom 24. September 1984 aufgehoben worden war.
Nach § 48 Abs 3 SGB 10, auf den sich der Beklagte in dem streitigen Bescheid vom 24. September 1984 in erster Linie berufen hat, darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 aaO nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach Abs 1 oder 2 des § 48 SGB 10 zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Mit der Regelung wird, sofern ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig, aber nicht nach § 45 SGB 10 rücknehmbar ist, bei einer nachträglichen Änderung zugunsten des Betroffenen zwar zum einen - wie sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt - ein Besitzstandsschutz auf bisheriger Höhe eingeräumt, andererseits muß jedoch die aufgrund der Änderung neu festzustellende Leistung von der wahren Sach- und Rechtslage ausgehen (sog Aussparen, Einfrieren, Saldieren oder Abschmelzen).
Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf § 48 Abs 3 SGB 10 gestützten streitigen Bescheides vom 24. September 1984 bestehen selbst dann, wenn man mit dem Beklagten nicht nur davon ausginge, der Bescheid vom 13. März 1981 sei rechtswidrig, sondern zudem annähme, der zwischen Klägerin und Beklagtem im Juni 1984 geschlossene außergerichtliche Vergleich stehe trotz seines Inhalts grundsätzlich einem "Einfrieren" der gewährten Leistung nicht entgegen.
Unabhängig von der Zulässigkeit des Aussparens bestehen nämlich Bedenken dagegen, daß der Beklagte im Bescheid vom 24. September 1984 für die Zeit ab 1. August 1984 einen Besitzstand in Höhe von monatlich nur 426,- DM zugrundelegt, den er dem bis 30. Juni 1983 zustehenden Betrag entnimmt mit der Begründung, die Bescheide vom 17. Mai 1983 und 18. Mai 1984 (Anpassungsbescheide) sowie der Bescheid vom 23. Juli 1984 (Neufeststellung der Versorgungsbezüge für Juli 1983) seien rechtswidrig, weil dabei § 48 Abs 3 SGB 10 nicht beachtet worden sei. Diese Vorschrift garantiert nämlich, worauf bereits hingewiesen worden ist, den bisherigen - wenngleich durch rechtswidrigen Bescheid zustande gekommenen - Besitzstand (vgl Hauck-Haines, SGB 10, § 48 RdNr 26). Sinn der Vorschrift ist es, die künftige Erhöhung einer Leistung zu verhindern, wenn und soweit diese durch einen rechtswidrigen Bescheid bindend iS des § 77 SGG bewilligt ist; sie gestattet aber nicht, eine Dauerleistung herabzusetzen. Deshalb besteht bei den Rentenversicherungsträgern die Übung, die Aussparung anzukündigen und mitzuteilen, daß bei künftigen Leistungserhöhungen der gegenwärtige Betrag weiter gezahlt werde (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, SGB 10 § 48 Anm VI S 20). Die Verfahrensweise des Beklagten mißachtet die Garantie des Besitzstandes und legt dadurch, daß frühere bindende Erhöhungsbescheide (Anpassungsbescheide) mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben werden, daß bei ihrem Erlaß § 48 Abs 3 SGB 10 nicht beachtet worden sei, dieser Vorschrift einen Inhalt bei, der ihr nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung nicht zukommt. Zusätzliche Bedenken ergeben sich daraus, daß dem Bescheid vom 24. September 1984 keine Änderung zugunsten der Klägerin iS des Absatzes 3 aaO zugrundelag und deshalb zu diesem Zeitpunkt keine Neufeststellung der Leistung erforderlich geworden war.
Auch die Aussparung überhaupt ist fraglich. Das LSG hat es als wesentlich angesehen, daß dem Schadensausgleich das Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 11 als bindendes Berechnungselement zugrunde gelegen habe und hinsichtlich dieses Berechnungselements durch die Rentenanpassung keine Änderung eingetreten sei. An dieser Meinung ist jedenfalls richtig, daß nach der wohl überwiegenden Ansicht § 48 Abs 3 SGB 10 nicht anwendbar ist, wenn sich die wesentliche Änderung nur auf die Leistungshöhe bezieht, die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes dagegen allein den Leistungsgrund erfaßt (vgl zB Zweng/Scheerer/Buschmann, aaO S 19f; Schneider-Danwitz in SGB-SozVersGesKomm § 48 SGB 10, Anm 68 unter Angabe auch der Gegenmeinung, zB Hauck/Haines aaO RdNr 27). Ganz ähnlich ist die Rechtslage, wenn die Rechtswidrigkeit zwar nicht den Grund des Anspruchs insgesamt betrifft, jedoch speziell der (unrichtige) Berechnungsfaktor Regelungsgegenstand (Verfügungssatz) eines nach § 45 SGB 10 nicht mehr rücknehmbaren Verwaltungsaktes gewesen ist: Da bei der ersten (oder nächsten) Leistungsfestsetzung dieser Berechnungsfaktor berücksichtigt werden muß(te) (§ 77 SGG), dürfte es wegen der ihn betreffenden speziellen Bindungswirkung auch erforderlich sein, ihn bei Leistungsanpassungen zugrunde zu legen, also nicht auszusparen (vgl Schneider-Danwitz aaO, Anm 69b, cc) und c; Zweng/Scheerer/Buschmann aaO S 20). Sieht man nicht schon - wie anscheinend das LSG - den Leistungsgrund des Bescheides vom 13. März 1981 darin, daß von einem Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 11 ausgegangen wurde, dann ist jedenfalls durch den zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Juni 1984 geschlossenen Vergleich eine Regelung getroffen worden, die speziell darin bestand, der Berechnung des Schadensausgleichs das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten, im Schrifttum entwickelten Grundsätze wäre in diesem Fall ein Abschmelzen der Leistung unzulässig, mithin der streitige Bescheid vom 24. September 1984, mit dem der Schadensausgleich bei einem Betrag von monatlich 426,- DM "eingefroren" worden ist, rechtswidrig und daher aufzuheben.
Indessen kann für die hier zu treffende Entscheidung des Senats die endgültige Klärung der oben aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich unterbleiben, weil - wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - der Beklagte an den mit der Klägerin im Juni 1984 gemäß §§ 54 Abs 1, 53 Abs 2 SGB 10 zulässig geschlossenen Vergleichsvertrag gebunden und aufgrund dessen der Bescheid vom 24. September 1984 rechtswidrig ist.
Das LSG hat zur Auslegung des Vergleichs ausgeführt, das vertragliche Zugeständnis des Beklagten, der Berechnung des Schadensausgleichs auch über den 1. August 1983 hinaus als Vergleichseinkommen die Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen, könne nach objektivem Verständnis und aus der Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß für die Höhe des Schadensausgleichs auch in Zukunft die Besoldungsgruppe A 11 habe bestimmend sein sollen. Der Beklagte habe sich nämlich mit seinem Vergleichsangebot nicht darauf beschränkt, den streitigen Rücknahmebescheid aufzuheben und damit die Beschwer der Klägerin zu beseitigen, er habe sich vielmehr weitergehend bereit erklärt, den Schadensausgleich unverändert auf der Grundlage des Vergleichseinkommens nach A 11 fortzuzahlen. Soweit sich das Vorbringen der Revision gegen diese Vergleichsauslegung richtet, kann der Beklagte nicht durchdringen. Denn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung privater, nichttypischer Willenserklärungen binden das Revisionsgericht nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) insoweit, als sie feststellt, was die Erklärenden geäußert und was sie entsprechend ihrem "inneren Willen" tatsächlich gemeint haben. In bezug auf die Feststellung solcher "inneren Tatsachen" vermag das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften, insbesondere Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl BSG in SozR 1500 § 163 Nr 2; BSGE 43, 37, 38 f = SozR 2200 § 1265 Nr 24 S 75; SozR 5070 § 10a Nr 3 S 6; in letzter Zeit Urteil des Senats vom 9. Oktober 1986 - 4b RV 17/85 mwN).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Beklagten für befugt gehalten, mit der Klägerin einen Vergleich des oben wiedergegebenen Inhalts zu schließen. Es hat ferner, ohne daß dies rechtlich zu beanstanden wäre, das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 58 SGB 10 verneint. Auch der Beklagte macht weder Nichtigkeits- noch Anfechtungsgründe geltend. Er meint lediglich, der Vergleich stehe der mit dem streitigen Bescheid vom 24. September 1984 getroffenen Regelung nicht entgegen. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Denn der streitige Aussparungsbescheid vom 24. September 1984 basiert darauf, daß der Berechnung des Schadensausgleichs nicht das Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A 11, sondern dasjenige der Gruppe A 7 zugrunde zu legen sei. Indessen muß nach dem Vergleichsvertrag gerade die Besoldungsgruppe A 11 über den 1. August 1983 hinaus - also aus damaliger wie heutiger Sicht auch künftig - zugrunde gelegt werden. Daran bleibt der Beklagte gebunden. Schon deshalb hat das SG zutreffend den Bescheid vom 24. September 1984 aufgehoben und das LSG dieses Urteil bestätigt, ohne daß Fragen der Arglist oder des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erörtert zu werden brauchten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen