Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausübertragung. Einkommensanrechnung. freies Wohnrecht

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob das Versorgungsamt eine monatliche Rente, die eine Witwe von ihrem Sohn als Gegenleistung für die Überlassung eines Hausgrundstückes erhält, in voller Höhe auf die einkommensabhängigen Leistungen anrechnen darf oder ob diese Einkünfte geringer, nämlich wie Sachbezüge entsprechend einem freien Wohnrecht zu bewerten sind.

 

Normenkette

BVG§33DV § 3 Abs 1 Fassung: 1975-07-01; BVG§33DV § 3 Abs 4 Fassung: 1975-07-01; BVG § 33 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-08-23, § 40a Abs 1, § 41 Abs 3 Fassung: 1966-12-28

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.10.1978; Aktenzeichen L 6 V 20/78)

SG Trier (Entscheidung vom 06.01.1978; Aktenzeichen S 5 V 60/77)

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung monatlicher Einkünfte der Klägerin auf einkommensabhängige Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) strittig.

Die Klägerin erhielt Witwenversorgung einschließlich Schadensausgleich und Ausgleichsrente. Erträge, welche ein Hausgrundstück abwarf, waren wegen Zinsbelastungen nicht berücksichtigt worden. 1976 teilte die Klägerin der Versorgungsbehörde mit, sie habe im Juli 1973 den Grundbesitz an ihren Sohn K. übertragen. Dieser habe dafür die Zahlung einer monatlichen "Rente" von 200,-- DM, ferner die Entrichtung eines Barbetrages von 5.000,-- DM und die Übernahme einer Darlehnsschuld übernommen. Zur Zeit des Vertragsschlusses war die Klägerin 65 Jahre alt. - Die monatliche Einnahme von 200,-- DM rechnete die Versorgungsverwaltung rückwirkend auf Schadensausgleich und Ausgleichsrente an, und zwar für die Zeit seit dem 1.8.1973 (§§ 40a, 41 und 33 BVG iVm §§ 11 und 14 DV zu § 33 BVG). Die Versorgungsbehörde forderte die ihres Erachtens in einem Betrage von 5.755,-- DM zuviel gezahlten Versorgungsbezüge zurück, weil die Klägerin in der Vergangenheit Tatsachen, welche für die früheren Verwaltungsentscheidungen wesentlich gewesen seien, verschwiegen habe (§ 42 Abs 1 Nr 3, § 47 Abs 1 Nr 1 Buchst a KOVVfG, Art II § 1 Nr 12 SGB 1).

Dem hielt die Klägerin entgegen, daß die Einkünfte geringer, nämlich wie Sachbezüge entsprechend einem freien Wohnrecht zu bewerten seien. Sie habe ihr Haus dem Sohn und seiner größeren Familie überlassen. Für sie selbst sei darin kein Platz mehr. Deshalb habe sie zu monatlichem Mietzins von ebenfalls 200,-- DM eine kleine Wohnung bezogen. Außerdem sei die von ihrem Sohn zu zahlende "Rente" nachträglich durch Vertragsänderung in ein "Wohngeld" umgewandelt worden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat in dem Vertrag über die Grundstücksveräußerung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der Klägerin erblickt. Diesen wirtschaftlichen Vorgang und die Tatsache der monatlichen Entgeltzahlungen hätte die Klägerin der Behörde anzeigen müssen. Die monatliche Geldeinnahmen könnten nach der strikten Bestimmung des § 3 DVO zu § 33 BVG nicht wie Sachbezüge behandelt werden. Dafür sei es gleichgültig, ob von "Renten"- oder "Wohngeld"-Zahlungen ausgegangen werde und ob die Monatsbezüge nach der Mietzinsverpflichtung der Klägerin bemessen worden seien.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie meint, die "Wohngelder", die sie von ihrem Sohne erhalte, müßten wie "Sachbezüge" behandelt werden. Der direkte Zusammenhang zwischen diesen Geldeinnahmen und der monatlich aufzubringenden Miete sei offenkundig. Auf den Mietbetrag sei bei Abschluß des notariellen Vertrages die Höhe des Wohngeldes abgestellt worden. Dabei sei der Zweck verfolgt worden, der Klägerin ein freies Wohnen wie im eigenen Hause zu ermöglichen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, die vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistungen für die Zeit ab 1. August 1973 nur unter Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und eines freien Wohnrechts neu zu berechnen; ferner beantragt die Klägerin, die Rückforderung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte hängt davon ab, ob in den Verhältnissen der Klägerin, die für die Feststellung ihrer Versorgungsbezüge maßgebend gewesen waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 Abs 1 Satz 1 BVG). Dies wäre zu bejahen, wenn der Erlös der Grundstücksveräußerung in Gestalt monatlich wiederkehrender Geldeinnahmen von 200,-- DM als Einkommen iS des § 33 Abs 1 Satz 1, § 40a Abs 1, § 41 Abs 3 BVG zu qualifizieren ist. Sowohl in bezug auf die Annahme einer veränderten Sachlage als auch im Hinblick auf die Einkommenssituation der Klägerin lassen sich Zweifel erheben, die indessen nur teilweise durchgreifen.

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise legt den Wertvergleich nahe zwischen dem weggegebenen Vermögensobjekt einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen und dem verbliebenen Restvermögen. Hält man sich an die von der Versorgungsverwaltung angestellten Ermittlungen, dann hat zwischen der Klägerin und ihrem Sohne aufgrund des Grundstücksübergabevertrags lediglich ein Austausch einander entsprechender Vermögenswerte stattgefunden. Die Gegenleistung des Grundstückserwerbers in Form eines Barbetrages, einer Schuldübernahme und der auf die Dauer von 20 Jahren bemessenen Verpflichtung zu Monatszahlungen im Betrage von 200,-- DM kam dem Verkehrswert des Wohngrundstücks von 95.000,-- DM zur Zeit der Übergabe gleich. Für das Wohnen im eigenen Hause hatte die Klägerin vorher Geldbeträge nicht besonders auszugeben brauchen; Aufwendungen für die Unterhaltung des Hauses und für den aufzubringenden Schuldendienst bezweckten die Erhaltung und Mehrung des Vermögens. Der Wohnvorteil wurde nunmehr durch eine Lastenbefreiung und solche Geldleistungen ausgeglichen, welche die Mietzinsverpflichtung der Klägerin deckten. Zwar erhält die Klägerin jetzt äußerlich und der Form nach Barzahlungen. Die Leistungen sollen aber, wie der Zusammenhang der in Betracht zu ziehenden vertraglichen Abmachungen erkennen läßt, die Klägerin dafür entschädigen, daß sie die Wohnung im ehemals eigenen Hause geräumt und sich selbst eine Mietwohnung verschafft hat. Sie hat aus der Grundstücksübertragung an ihren Sohn keinen Gewinn gezogen. Deshalb erscheint ihr Standpunkt verständlich, daß ihre wirtschaftlichen Umstände sich nicht verbessert hätten.

Jedoch ist für die Entscheidung in dieser Sache nicht auf eine Beurteilung abzuheben, welche insoweit von der einschlägigen Rechtsgrundlage unmittelbar die wirtschaftlichen Belange der Klägerin berücksichtigt. Die Frage nach einer Änderung der Einkommensverhältnisse ist vielmehr im Lichte der durch Rechtsvorschriften geprägten Gegebenheiten zu beantworten. Die Verhältnisse, die vor der Grundstücksveräußerung für die Feststellung des Versorgungsanspruchs maßgebend waren, wurden durch die Definition des Einkommens und die Beschreibung der bei Feststellung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigenden Einkünfte beeinflußt. Deshalb ist bei einer Neufeststellung des Versorgungsanspruchs nach § 62 Abs 1 Satz 1 BVG nicht nur ein Wechsel im Sachverhalt, sondern auch seine rechtliche Bewertung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, hier namentlich der Durchführungsverordnung (DV) zu § 33 BVG zu beachten (vgl BSGE 10, 202; besonders in bezug auf die Anrechnungsvorschriften: BSG SozR 39 zu § 62 BVG). Dies bedeutet, daß durch eine Neuordnung der Rechtsbeziehungen, welche die Anspruchsgrundlagen berühren, eine gegenüber früher abweichende Beurteilung geboten sein kann.

Mithin ist die Lösung des Falles durch Unterordnung des Sachverhalts unter die Bestimmungen der DV zu § 33 BVG zu suchen. Danach sind "alle" Einkünfte in Geld oder Geldeswert "ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur" in Betracht zu ziehen. Davon werden nur Einkünfte ausgenommen, welche kraft ausdrücklicher Rechtsnorm als "nicht zu berücksichtigende" bezeichnet werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 DV). Der umfassende Katalog der auf die Ausgleichsrente und den Schadensausgleich nicht anzurechnenden Einnahmen (insbesondere § 2 DV) enthält keinen Hinweis auf Kaufpreisraten oder Veräußerungsrenten. Es wird nicht gefragt, ob solche Veräußerungserlöse einen Vermögenszuwachs darstellen, also ob sie über den Betrag des Objektwertes hinausgehen. Erheblich ist vielmehr, daß die Einnahmen nur aus einer dauernden, regelmäßig fließenden Quelle kommen. Dagegen werden beispielsweise Leistungen auf Unterhaltsansprüche, Altenteilsleistungen und Leibrenten als rentenmindernd aufgeführt (§ 1 Abs 3 Satz 2 Nrn 8 und 9; § 4 DV). Dieser Rechtsfolge steht auch nicht entgegen, daß Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an deren Stelle treten (vgl § 2 Nr 26 DV).

Der Einkommensbegriff der DV zu § 33 BVG ist hiernach sehr weit gefaßt; er kann über die Definition der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinausgehen (§ 1 Abs 1 Satz 2 DV zu § 33 BVG; vgl auch BSG SozR Nr 3 zu DVO vom 11.1.1961 zu § 33 BVG § 12). Die getroffene Regelung ist einerseits durch eine in sich geschlossene Kasuistik und andererseits durch einen generalisierenden Grundzug gekennzeichnet. Mitunter soll sogar ein Eingehen auf unmittelbar greifbare Fallbesonderheiten vermieden werden. Damit wird bewußt einer Vereinfachung der Rechtsanwendung gedient. Außerdem stehen die Normen der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG im allgemeinen einer sinngemäßen, analogen Anwendung nicht zur Verfügung (BSG SozR Nr 1 zu § 3 DVO vom 9.11.1967; 3660 § 12 Nr 3 S. 14). Deshalb scheidet im Streitfalle der an sich naheliegende Gedanke an eine direkte Parallele zu einer Altenteilsvereinbarung (§ 3 Abs 1 Sätze 2 und 3 DV) aus. Mit einer solchen entsprechenden Rechtsanwendung wäre allerdings eine Minderung der anzurechnenden Einkünfte verknüpft. Abgesehen davon, daß der Klägerin kein Anspruch auf Sachleistungen oder Dienstleistungen eingeräumt worden ist, fehlt es für die Unterstellung des Sachverhalts unter das Kriterium des Altenteils auch an der dinglichen Sicherung ihrer Berechtigung. Das Recht auf freie Wohnung müßte "aus oder auf einem Grundstück" zu gewähren sein (RGZ 162, 52, 54 ff, 57). Die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ähneln hingegen insoweit einer Altenteilsvereinbarung, als in Verbindung mit der Überlassung eines Grundstücks ein schuldrechtlicher Versorgungsvertrag unter nahestehenden Verwandten geschlossen worden ist. Diese Besonderheit ist bei Anwendung der DV zu § 33 BVG zu beachten. Die Verordnung eröffnet trotz des ihr eigenen geschlossenen Einkommensbegriffs und trotz der enumerativen Aufzählung von Ausnahmen solche Klauseln, die auf wirtschaftliche Gesichtspunkte Bedacht nehmen und welche die Rechtsauslegung vor unbefriedigenden Ergebnissen bewahren. Zu diesem Ziel verwendet die Verordnung unbestimmte Rechtsbegriffe, zB "ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln" (§ 2 Abs 1 Nr 1), oder sie ersetzt eine präzise durch eine umschreibende Bezeichnung (so in Nr 22 des § 2 Abs 1). An anderer Stelle beugt die Verordnung Umgehungen ihrer Bestimmungen vor. Nach § 1 Abs 2 DV sind als Einkünfte auch solche geldwerten Ansprüche oder Anwartschaften anzusehen, die ohne verständigen Grund aufgegeben oder nicht verwirklicht werden (BSG SozR 3100 § 40a Nr 1; 3660 § 1 Nrn 3 und 5). Eine ähnliche Absicht wird mit § 3 Abs 4 DV verfolgt. Dort wird angeordnet, daß Sachbezüge nicht als solche zu bewerten sind, wenn durch den Wert eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrages bestimmt ist. Dann ist als Einkommen die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen. Die Vorschrift erlaubt für den vorliegenden Fall und unter den hier obwaltenden Umständen den Umkehrschluß. Hier ist der Klägerin bei Übertragung ihres Grundstücks und bei Auszug aus ihrem Hause eine monatliche Geldleistung versprochen worden, welche nach "Art und Menge" den von ihr aufzubringenden Mietzins decken soll. Damit wird ihr anstelle des zum eigenen Verbrauch bestimmten Sachbezugs das benötigte Geld gegeben. Der Fall der Klägerin verdient in gleicher Weise beurteilt zu werden wie der in § 3 Abs 4 beschriebene Tatbestand. Hier wie dort wird der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsweise des Sachverhalts für maßgebend gehalten. Dort sollen Geldleistungen nicht hinter Sachbezugsvereinbarungen getarnt werden. Hier ist in Rechnung zu stellen, daß die Klägerin ihre Wohnung aufgab und der dadurch entstandene Wohnbedarf durch den versprochenen Geldempfang abgedeckt werden soll. Der von der Klägerin und ihrem Sohn mit der Vereinbarung von 1973 verbundene wirtschaftliche Zweck ließ sich durch Geldleistungen ebenso erreichen wie durch die Überlassung von Wohnraum. Hätte man sich strikt an die rechtstechnische Gestaltung der vereinbarten Verbindlichkeiten zu halten, so mißachtete man die Umstände und die Interessen, welche die Beteiligten daran hinderten, der Klägerin ein freies Wohnrecht auf dem an den Sohn übertragenen Grundstück vorzubehalten. Hierauf Rücksicht zu nehmen, erlaubt die DV zu § 33 BVG trotz ihrer strengen Systematik und Begrifflichkeit. Bei der sonach angezeigten wirtschaftlichen Würdigung der in Rede stehenden Rechtsbeziehungen kann für die maßgebliche Rechtsfolge der Inhalt des Versorgungsvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Sohn mit der Gewährung freien Wohnens verglichen werden. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 3 Abs 1 Satz 1 DV mit der Folge, daß die Klägerin sich bloß den Sachbezug freies Wohnen anrechnen lassen muß.

Die Rückforderung ist in vollem Umfange unbegründet, und zwar auch insoweit als nach dem Vorhergesagten von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist. Wegen einer darauf beruhenden Überzahlung hätte der Beklagte einen Rückzahlungsanspruch nur, wenn die Klägerin beim Empfang der Leistungen wußte oder hätte wissen müssen, daß ihr die Bezüge nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustanden (§ 47 Abs 1 Nr 1 Buchst a KOVVfG). Dieses Wissen oder fahrlässige Nichtwissen wird ein Versorgungsberechtigter sich im allgemeinen entgegenhalten lassen müssen, wenn er seine Pflicht zur unverzüglichen und vollständigen Anzeige jeder Einkommensänderung nicht erfüllt hat (§ 16 Abs 2 Satz 1 KOVVfG; BSGE 11, 44, 48f). Dafür genügt es, daß der Rentenbezieher von der Tatsache der Einkommenserhöhung und der Rechtsfolge weiß, daß sich seine Einkünfte auf den Betrag des Versorgungsanspruchs auswirken können (BSGE 13, 56, 59f). Kenntnisse dieser Art sind jedoch bei der Klägerin nicht vorauszusetzen. Die Änderung ihrer Einkommenslage folgte allein aus einer unterschiedlichen versorgungsrechtlichen Bewertung. Ihre finanzielle Situation war, insgesamt gesehen, nicht durch einen Anstieg ihrer monatlichen Einnahmen, sondern - wie ausgeführt - durch Hingabe eines selbstbewohnten Hauses gegen eine Schuldbefreiung und gegen Ansprüche auf Geldleistungen markiert. Daraus ergab sich für sie weder ein Vermögenszuwachs noch eine Aufbesserung der Einkommenssituation. Ihr kann infolgedessen in bezug auf eine Überzahlung von Versorgungsleistungen eine Bösgläubigkeit nicht zur Last gelegt werden. Ihr Verhalten ist nicht zu beanstanden.

Die Rückforderung ist demnach rechtswidrig.

Die vorinstanzlichen Urteile und, soweit es um die volle Anrechnung eines Monatseinkommens von 200,-- DM sowie um die Rückforderung geht, die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654172

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