Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienheimfahrt. Umweg. Abweg. Mitfahrer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist sowohl für den Bereich des Unfallrechts als auch des Versorgungsrechts nicht nur die Wahl des Verkehrsmittels, sondern auch die Wahl des Weges grundsätzlich frei (vgl BSG 1960-04-06 2 RU 247/56 = SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; BSG 1971-11-30 10 RV 114/70 = BSGE 33, 239, 242). Dem Verkehrsteilnehmer wird es nicht nachgemessen, wenn er aus verkehrstechnischen Gründen einen anderen, längeren Weg (Umweg) wählt, sofern der erforderliche ursächliche Zusammenhang mit dem Wehrdienst gegeben ist (vgl BSG 1963-07-26 2 RU 178/61 = SozR Nr 42 zu § 543 RVO aF). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Zielrichtung, also der Weg von der Familienwohnung zum Dienstort beibehalten wird und für die Wahl des längeren Weges keine Gründe maßgebend gewesen sind, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Eine Beschränkung auf den zumutbar kürzesten Weg steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG.

2. Zur Frage, bei welcher Aufenthaltsdauer am Zielpunkt der Fahrt noch von einer Familienheimfahrt gesprochen werden kann.

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob eine Wehrdienstbeschädigung anläßlich einer Familienheimfahrt (SVG § 81 Abs 4 S 3) vorliegt, wenn der Beschädigte vom direkten Weg zwischen Wohnung und Kaserne rund 40 km abgewichen ist, und zwar nur deshalb, um wenige Stunden zu Hause zu verbringen, ohne eine angemessene Rückfahrmöglichkeit geplant zu haben.

 

Normenkette

SVG § 81 Abs. 3 Nr. 4 Fassung: 1971-09-01, Abs. 4 S. 3 Fassung: 1976-05-03

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.08.1978; Aktenzeichen L 12 V 1805/77)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 18.08.1977; Aktenzeichen S 8 V 692/75)

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall des Klägers sich beim Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges von der Familienwohnung zur Dienststelle ereignete.

Der damals ledige Kläger leistete vom 1. Juli 1973 bis zum 30. September 1974 Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Er war in K (K.), M -T -Kreis stationiert. Seine Eltern wohnten in H /J (He), Kreis H.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) fuhr der Kläger am Montag, dem 9. September 1974 mit dem Pkw eines Kameraden gegen 17.00 Uhr nach Hause. Weil er am nächsten Tag um 2.00 Uhr wieder in der Kaserne sein mußte, ließ er sich abends nach H (Hl.)-B zu seinem Kameraden Z (Z.) fahren, von dem er annahm, daß dieser noch in der Nacht zurück in die Kaserne nach K. fahren würde; er hatte mit diesem die Rückfahrt nicht verabredet und konnte ihn nicht telefonisch erreichen. Der Kläger fuhr dann mit Z. gegen 22.15 Uhr zunächst nach H, um dort einen weiteren Kameraden zusteigen zu lassen. Anschließend fuhren sie zu dritt über Hl. in Richtung K. Diese Fahrt hätte nicht durch He., sondern in einiger Entfernung daran vorbeigeführt. Am nördlichen Ortsende von Hl. prallte gegen 23.00 Uhr der Pkw mit einem anderen zusammen. Bei diesem Unfall zog sich der Kläger einige Verletzungen zu.

Das Versorgungsamt H lehnte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 2. Juni 1975 ab, weil der Kläger den Unfall auf einem versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg erlitten habe. Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 18. August 1977 den Beklagten verurteilt, die Verletzungen des Klägers als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen; das LSG hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Unfall des Klägers habe sich weder auf dem kürzesten noch dem - nach Auffassung des Klägers - verkehrsmäßig günstigsten Weg, sondern auf einer Abweichung hiervon - "Abweg" - ereignet. Die Rückfahrt des Kameraden Z. mit dem Pkw von Hl. zum Standort K. hätte aus verkehrstechnischen Gründen auch über He. geführt werden können. Diese Fahrtstrecke sei nur wenige Kilometer länger als die geplante; statt eines direkten Verbindungsstückes von 3,6 km Länge hätte die Strecke über He. und Neudenau 7,8 km betragen. Der Kläger wäre an der Unfallstelle nur dann geschützt gewesen, wenn für die Gestaltung der Rückfahrt zum Standort "dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse" (vgl § 81 Abs 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen -SVG-) ursächlich gewesen wären. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger hätte um 19.44 Uhr mit der Bundesbahn bis B, Ankunft 23.18 Uhr, fahren können und hätte dann noch 2 Stunden und 40 Minuten zur Verfügung gehabt, um die Entfernung von 6,5 km zwischen B und K. zurückzulegen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Meinung, daß für die notwendige Gestaltung seines Rückweges zum Standort "dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse" ursächlich gewesen seien. Sein Anspruch werde ferner durch § 81 Abs 3 Ziffer 4 SVG gestützt, denn dieser müsse auch in der für den Unfallzeitpunkt geltenden Fassung im Hinblick auf die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Neufassung hinsichtlich der gemeinsamen Benutzung eines Fahrzeuges ausgelegt werden. Auf den Umstand, daß die gemeinsame Rückfahrt nicht vorher ausdrücklich vereinbart gewesen sei, könne es nicht ankommen, weil der Kläger wußte, daß er auf jeden Fall von der Wohnung seines Kameraden Z. aus die Möglichkeit hatte, rechtzeitig in die Kaserne zurückzugelangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 1978 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 1977 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Er trägt vor: es bestünden ganz erhebliche Zweifel, ob die Fahrt des Klägers am 9. September 1974 als Familienheimfahrt angesehen werden könne. Am Unfallort sei der Kläger jedenfalls nicht mehr auf der geschützten Rückreise in die Kaserne in K. gewesen. Er habe sich auf einem Abweg befunden, der nicht wehrdiensteigentümlich, sondern durch das persönliche Fehlverhalten des Klägers gewählt worden sei, da dieser nach Dienstschluß kurz entschlossen mit einem Kameraden in dessen Pkw nach He. gefahren sei, ohne zu überlegen, wie er rechtzeitig wieder zum Standort zurückkommen konnte.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des LSG. Der Senat kann in der Sache jedoch nicht selbst entscheiden, weil dazu die nötigen Feststellungen fehlen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht für seine rechtliche Folgerung aus, der Kläger habe sich zur Zeit des Unfalles nicht auf der geschützten Rückreise befunden.

Nach § 80 SVG idF vom 1. September 1971 (BGBl I S. 1481) erhält ein Soldat nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1 SVG). Zum Wehrdienst iS dieser Vorschrift gehört auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; das gilt auch für den Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Beschädigte wegen deren Entfernung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat (§ 81 Abs 3 Nr 4 SVG). Der Ansicht des LSG, der Kläger habe sich nicht mehr auf einem geschützten Weg befunden, weil er von diesem abgewichen sei, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beitreten.

Der Kläger hat zwar von He., dem Ort, in dem seine Eltern wohnten, nicht den kürzesten Weg zum Standort nach K. angetreten, sondern ist erst in fast entgegengesetzter Richtung nach Hl. gefahren, und auf der Strecke von Hl. nach K., noch bevor er den Weg erreicht hatte, auf dem er auch von He. aus nach K. hätte fahren müssen, verunglückt. Diese Feststellungen allein reichen nicht für die rechtliche Beurteilung des Unfallweges aus; sie versperren nicht jede Möglichkeit, den Unfallweg als noch geschützt zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist sowohl für den Bereich des Unfallrechts als auch des Versorgungsrechts nicht nur die Wahl des Verkehrsmittels, sondern auch die Wahl des Weges grundsätzlich frei (BSG SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; BSGE 33, 239, 242). Dem Verkehrsteilnehmer wird es nicht nachgemessen, wenn er aus verkehrstechnischen Gründen einen anderen, längeren Weg (Umweg) wählt, sofern der erforderliche ursächliche Zusammenhang mit dem Wehrdienst gegeben ist (vgl BSG SozR Nr 42 zu § 543 RVO nF). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Zielrichtung, also der Weg von der Familienwohnung zum Dienstort beibehalten wird und für die Wahl des längeren Weges keine Gründe maßgebend gewesen sind, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind (BSGE 33, 239, 243).

Das LSG hat die Zurücklegung dieses Weges bereits als ungeschützt angesehen, weil nach verkehrstechnischen Gesichtspunkten die Rückfahrt auch in der Weise hätte ausgeführt werden können, daß Z. den Kläger in He. hätte zusteigen lassen können; Z. wäre damit statt eines direkten Weges von 3,6 km Länge eine Strecke über He. und N von 7,8 km Länge zugemutet worden. Das ist nicht ausreichend. Welche Fahrtroute der Besitzer des Pkw Z. wählte, unterlag nicht der Bestimmung des Klägers. Z. wäre nicht wegen der - dem Wehrdienst eigentümlichen - soldatischen Kameradschaft gehalten gewesen, über He. zu fahren; er hätte - zumal er die Fahrt für den Kläger unentgeltlich ausführte - als kameradschaftliches Verhalten des Klägers erwarten können, daß er selbst nicht über das notwendige Maß hinaus in Anspruch genommen würde und deshalb die Mitfahrer zu einem für den Fahrer günstigen Sammelpunkt gekommen wären. Auch der Umstand, daß der Kläger mit Z. keine besondere Verabredung für die Rückfahrt getroffen hatte, läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Versorgungsschutz auf diesem Wege nicht bestand. Offenbar rechnete der Kläger fest damit, daß Z. ihn in die Kaserne zurückbringen würde, sonst hätte er den Weg nach H gar nicht zu machen brauchen; die Überlegungen des Klägers stellten sich als richtig heraus.

Die Wegstrecke für sich betrachtet gibt ebensowenig einen sicheren Anlaß, sie als ungeschützt zu bewerten. Eine Beschränkung auf den zumutbar kürzesten Weg steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG; denn die Wahl eines weiteren Weges nur dann freizustellen, wenn die kürzeste Verbindung unzumutbar wäre, würde die freie Wahl des Weges grundsätzlich ausschließen; auf unzumutbare Verbindungen braucht sich der Soldat nicht verweisen zu lassen (BSG Urteil vom 28. April 1976 - 2/8 RU 10/76 = Praxis 1977, 33 = SozSich 76, 210). Wenn für die Wahl des Weges allein die Absicht der unmittelbaren Fahrt zur Kaserne zurück leitend war und der Kläger keine anderen privaten Gründe dafür hatte, dann könnte der gewählte Weg unter Versorgungsschutz gestanden haben. Die gewählte Wegstrecke war zwar nicht unerheblich, nämlich schon ohne den hier nicht interessierenden Abstecher nach H um etwa 40 km länger als die kürzeste, man wird sie aber dennoch nicht allein deswegen schon als ungeeigneten, unvernünftigen oder unangemessenen Umweg einschätzen können. Das wird in etwa deutlich aus dem Alternativangebot, das dem Kläger nach den Feststellungen des LSG für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen wäre. Der Kläger hätte nämlich um 19.44 Uhr schon von He. abfahren müssen und wäre um 23.18 Uhr erst 6,5 km von seinem Standort entfernt eingetroffen. Die restliche Strecke hätte er zu Fuß zurücklegen müssen, wenn es ihm nicht gelungen wäre, in der Nacht einen Kameraden zu finden, der ihn von der Kaserne aus abgeholt hätte. Demgegenüber konnte der Kläger den Pkw des Z. noch um 22.15 Uhr besteigen und hatte die Aussicht, noch wesentlich vor 2.00 Uhr in der Nacht bis zur Kaserne gefahren zu werden. Hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, die gleiche Strecke mit planmäßig verkehrenden Omnibussen von He. nach Hl. und von Hl. aus durchgehend nach K. in etwa gleicher Zeit, wie nun mit dem Pkw vorgesehen, zurückzulegen, wäre deutlicher zu erfassen, daß dieser Umweg verkehrstechnisch geeignet und auch vernünftig ist. In der Wahl des Verkehrsmittels war der Kläger frei; ihm ist eine Verlängerung des Weges zuzugestehen, die durch das in Anspruch genommene Verkehrsmittel bedingt wird, es sei denn, für diesen Weg wären private Beweggründe maßgebend gewesen (vgl BSG SozR Nr 42 zu § 543 RVO aF). Durch die veranstaltete gemeinsame Fahrt erhoffte sich der Kläger außerdem den Vorteil, daß er nicht nur eine weitaus kürzere Zeit für die Zurücklegung des Weges benötigen würde, sondern sogar bis in die Kaserne gefahren werden könnte (vgl BSG Urteil vom 30. Mai 1969 - 2 RU 199/67 - Praxis 1969, 477). Der Umstand, daß es sich hier um eine Gemeinschaftsfahrt gehandelt hat, ist nicht ausschlaggebend. Die Gemeinschaftsfahrten sind nach dem Recht vor der Geltung des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG idF der Bekanntmachung der Neufassung des SVG vom 5. März 1976 (BGBl I, 457) nicht anders zu behandeln als die allgemein zu beurteilenden Wege nach und von der Dienststelle und zur Familienwohnung (BSG aaO).

Schließlich muß aus der Tatsache, daß dem Kläger von 17.00 Uhr des Unfalltages bis 2.00 Uhr des nächsten Tages nur insgesamt neun Stunden Freizeit zur Verfügung standen, nicht zwingend geschlossen werden, daß von einer Familienheimfahrt vernünftigerweise nicht gesprochen werden könnte. Das Gesetz schreibt keine Aufenthaltsdauer am Zielpunkt der Familienheimfahrt vor. Es begrenzt auch die Anzahl der Familienheimfahrten weder auf einmal wöchentlich oder monatlich noch gibt es dafür bestimmte Wochentage oder Monatstage an. Nicht außer acht zu lassen ist ferner, daß für junge gesunde Soldaten selbst mehrstündige Autofahrten in den frühen Septembertagen, also noch im Sommer, keine sonderliche Strapaze bedeuten und deshalb sogar für nur wenige Stunden Aufenthalt bei ihrer Familie durchgeführt werden, wenngleich insgesamt nicht zu verkennen ist, daß die Grenzen des vertretbaren Umfanges des Versorgungsschutzes für Umwege bei Familienheimfahrten hier deutlich werden.

Der Senat kann die Sache nicht selbst endgültig entscheiden, weil nicht genügend Feststellungen vorliegen, um prüfen zu können, ob der Kläger am 9. September 1974 überhaupt von K. zur ständigen Familienwohnung nach He. gefahren war und ob der Kläger nicht doch wegen irgendwelcher eigenwirtschaftlicher Interessen den Weg über Hl. genommen hat. Letzteres hat das LSG ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen, weil es nach seiner Rechtsansicht darauf nicht ankam, während es jenes in Zweifel gezogen und endgültig auch offen gelassen hat, "ob die Spritztour" des Klägers an diesem Montag ... unter den Begriff "Familienheimfahrt" zu subsumieren sei. Schließlich könnte auch erheblich sein, ob dem Kläger nicht doch eine Rückfahrt möglich gewesen wäre, die eine weit kürzere Wegstrecke umfaßt hätte.

Das LSG wird über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654164

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