Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Der klagende Sozialhilfeträger verlangt von der Beklagten Leistungen für die Berufsförderung der beiden behinderten Beigeladenen, für die er eingetreten ist.
Die beiden Beigeladenen befinden sich wegen geistiger Behinderung seit 1971 bzw. 1977 in den Lebenshilfewerkstätten e.V. Sch…, einer Werkstätte für Behinderte (WfB). Sie waren im Arbeitsbereich eingesetzt und erzielten dort schon vor dem 1. August 1979 monatliche Bruttoeinkünfte von 200,- DM (Beigeladener zu 1) bzw. 305,- DM (Beigeladener zu 2). Vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1980 nahmen sie mit Erfolg an einem von der WfB in ihrem Arbeitstrainingsbereich veranstalteten Lehrgang zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten teil, der sie befähigte, anschließend im Arbeitsbereich vielseitigere und anspruchsvollere Arbeiten auszuführen und ihr monatliches Einkommen auf 420,- DM (Beigeladener zu 1) bzw. 340,- DM (Beigeladener zu 2) zu steigern.
Die Beklagte lehnte die Anträge der beiden Beigeladenen auf Förderung der Teilnahme an dem o.a. Lehrgang ab, weil sie sich bei Eintritt in diese Maßnahme schon seit längerem im Arbeitsbereich der WfB befunden hätten (Bescheide vom 19. März 1980, Widerspruchsbescheide vom 21. Mai 1981). Daraufhin übernahm der Kläger vorläufig Kosten der Teilnahme der Beigeladenen an dem o.a. Lehrgang und teilte der Beklagten im Juni 1981 mit, daß er die Ansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte gem. § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf sich überleite. Er erhob Klagen mit dem Ziel der Aufhebung der o.a. Bescheide der Beklagten und deren Verurteilung zur Bewilligung berufsfördernder Leistungen an die Beigeladenen und der entsprechenden Kostenerstattung an ihn.
Das Sozialgericht (SG) hat die beiden Klagen nach Beiladung von K… und Sch… und nach Verbindung durch Urteil vom 30. September 1981 abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 27. Januar 1983 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 58 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der hier maßgeblichen Fassung durch das 5. AFG-Änderungsgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I 1189 - 5. AFG-ÄndG) habe die Beklagte für Behinderte in WfB nur die Teilnahme von Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich zu fördern. Dies schließe die Förderung von Behinderten aus, die bereits in der Lage sind, auf einem Arbeitsplatz in einer WfB beschäftigt zu werden; denn damit sei eine berufliche Eingliederung auf Dauer erreicht. Eine weitere Förderung durch die Beklagte sei nicht mehr erforderlich, es sei denn, dem Behinderten könne dadurch zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verholfen werden.
Die beiden Beigeladenen seien bereits vor dem Beginn des streitigen Lehrgangs auf Dauer im Arbeitsbereich der WfB eingegliedert gewesen. Damit sei ihre Eingliederung i.S. des § 56 Abs. 1 AFG, die die Beklagte zu fördern habe, abgeschlossen gewesen. Auch die durch den Lehrgang beabsichtigte und erzielte Verbesserung ihrer Einsatzmöglichkeiten im Arbeitsbereich ändere daran nichts. Nach § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG falle, dies für eingegliederte Behinderte nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, auch nicht auf dem Wege über eine Zurückversetzung von im Arbeitsbereich eingegliederten Behinderten in den Arbeitstrainingsbereich. Offen bleibe, ob etwas anderes gelte, wenn dies zur Anpassung Behinderter an neue Anforderungen notwendig sei. Das sei hier nicht der Fall. Es sei entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht festzustellen, daß die Beklagte den Beigeladenen die begehrte Förderung zugesagt habe.
Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 56, 58 AFG und trägt dazu vor: Die Beklagte habe berufsfördernde Leistungen an Behinderte u.a. auch zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu gewähren, um sie auf Dauer einzugliedern. Diese Pflicht treffe die Beklagte auch dann, wenn der Behinderte bereits in der Lage sei, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S. des § 52 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zu erbringen. Infolgedessen sei sie zur Förderung im Arbeitstrainingsbereich auch dann zuständig, wenn es um die Steigerung der Leistungsfähigkeit von Behinderten im Arbeitsbereich gehe, die dort bereits tätig waren. Für einen Ausschluß dieses Personenkreises sei nichts ersichtlich. Insbesondere führe dessen Einbeziehung in die Förderung nicht zu einer Dauerförderung durch die Beklagte. Schließlich stehe die Entscheidung des LSG mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Widerspruch. Im Urteil vom 22. September 1981 - 1 RJ 12/80 - sei entschieden worden, daß Rehabilitationsleistungen (dort durch den Rentenversicherungsträger) auch solche Behinderte beanspruchen könnten, die bereits Aufnahme in die WfB gefunden hätten.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. März 1980 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Mai 1981 zu verurteilen, den Beigeladenen für die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen in den Lebenshilfewerkstätten e. V. Sch… in der Zeit vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1980 Leistungen zu bewilligen sowie dem Kläger die von ihm dafür bereits erbrachten Leistungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung zu.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert. Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den erhobenen Klageanspruch nur auf entsprechende materiell-rechtliche Ansprüche der Beigeladenen stützen kann. Ob er sich dafür auf eine Überleitung dieser Ansprüche auf sich nach § 90 BSHG berufen kann oder nach Änderung dieser Vorschrift durch das am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450 - SGB 10 -) nur auf einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 (Art II § 21 SGB 10; vgl. BSG vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 -), kann dahinstehen, denn in jedem Falle wäre Voraussetzung, daß eine vorrangige Leistungspflicht der Beklagten gegenüber den Beigeladenen bestanden hat (BSG vom 9. November 1983 - 7 RAr 48/82 m.w.N.). Daran fehlt es jedoch. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Teilnahme der beiden Beigeladenen an dem Lehrgang vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1980 im Arbeitstrainingsbereich der WfB zu fördern.
Als Grundlage dafür kommen lediglich die Regelungen in §§ 56 ff. AFG in Betracht, hier in der Fassung des ab 1. August 1979 in Kraft getretenen 5. AFG-ÄndG. Die nach § 56 AFG von der Beklagten zu erbringenden berufsfördernden und ergänzenden Leistungen sollen die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten, bessern, herstellen oder wiederherstellen und ihn möglichst auf Dauer beruflich eingliedern. Derartige Leistungen erhalten Behinderte zwar auch während ihrer Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen in anerkannten WfB. Wie sich seit dem 5. AFG-ÄndG unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG, ergibt, ist die Zuständigkeit der Beklagten jedoch auf die Förderung der Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich beschränkt; dies folgt aus dem Zweck ihrer Leistungen, die Beschäftigung der Behinderten in einer WfB überhaupt erst zu ermöglichen. Behinderten Gelegenheit zur Ausübung einer ihrer Behinderung entsprechenden Beschäftigung in einer WfB zu bieten, ist hingegen (dauernde) Aufgabe des zuständigen Sozialhilfeträgers, sofern kein dritter Leistungsträger dafür eintreten muß (vgl. im einzelnen die Rechtsprechung des Senats in SozR 4100 § 56 Nr. 13 und im Urteil vom 7. Dezember 1983 - 7 RAr 73/82 -). Das LSG weist zutreffend darauf hin, daß mit der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG durch das 5. AFG-ÄndG diese Kompetenzverteilung ausdrücklich beabsichtigt worden ist (BT-Drucks 8/2914 S. 38 und S. 42, dort zu Art I Nr. 17).
Im vorliegenden Falle geht es zwar um eine Maßnahme, die im Arbeitstrainingsbereich der WfB tatsächlich stattgefunden hat. Gleichwohl unterfiel die Teilnahme der beiden Beigeladenen nicht der Förderungspflicht nach § 56 AFG, da es sich rechtlich nicht i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG um eine dem Arbeitstrainingsbereich sachlich zuzurechnende Maßnahme gehandelt hat. Dies folgt, wie schon erwähnt, daraus, daß die Beklagte nur für solche berufsfördernden Maßnahmen innerhalb von WfB zuständiger Leistungsträger ist, die erst auf einen Eingliederungserfolg hinführen sollen, wie dies für Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich typisch ist.
Zwar bedeutet das nicht, daß die Beklagte überhaupt nicht zuständig wäre für die Förderung solcher Behinderter in diesen Bereichen, die bereits zu Beginn der dort stattfindenden Maßnahmen eine berufliche Leistungsfähigkeit besitzen, die an sich schon für eine Beschäftigung, etwa im Arbeitsbereich der WfB, ausreichen würde, wenn aus rehabilitationsbedingten Gründen gleichwohl die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich für erforderlich anzusehen ist; denn unter berufsfördernden Leistungen i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG sind auch solche zu verstehen, die auf bereits vorhandenem Berufswissen aufbauen, wie die Verweisung in § 58 Abs. 1 Satz 1 auf die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnitts und die Beschreibung des Leistungsumfangs der Beklagten in § 56 Abs. 1 AFG zeigt. Insbesondere im Arbeitstrainingsbereich ist auch an die Förderung von Maßnahmen gedacht, die geeignet sind, eine bereits vorhandene Leistungsfähigkeit zu erhöhen; dies ergibt sich seit der Neufassung des § 58 AFG durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG -) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1497) sogar unmittelbar aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 a Nr. 2 Satz 1 AFG, mit dessen an die Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 1 SchwbG angelehnten Formulierung keine Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt war. Die Förderungsvoraussetzung nach § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG i.d.F. des 5. AFG-ÄndG (jetzt: § 58 Abs. 1 a Nr. 2 Satz 2 AFG), daß die Erwartung berechtigt sein muß, der Behinderte werde nach der Teilnahme in der Lage sein, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S. des § 52 Abs. 3 SchwbG zu erbringen, steht dem nicht entgegen. Damit wird lediglich - als Bedingung der Förderung - ein Mindestziel beschrieben, das durch die Maßnahme voraussichtlich verwirklicht werden soll und kann, um die Förderungspflicht der Beklagten für schon von Anfang an auf Dauer werkstattunfähige Behinderte auszuschließen (vgl. dazu BSG vom 7. Dezember 1983 - 7 RAr 73/82 -). Berufsfördernde Leistungen der Beklagten für die Teilnahme an Maßnahmen mit dem Ziel eines höheren Bildungserfolges sind infolgedessen nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hat mithin im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich der WfB grundsätzlich berufliche Rehabilitationsvorgänge aller Art zu fördern, die eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu bewirken oder zu verbessern (erhöhen) geeignet sind.
Die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenzverteilung zwischen der Beklagten und Trägern der Sozialhilfe in bezug auf Förderung Behinderter in WfB schließt lediglich in dem Falle die Förderungspflicht der Beklagten für im Arbeitstrainingsbereich einer WfB durchgeführte Maßnahmen aus , wenn der teilnehmende Behinderte bereits im Arbeitsbereich dieser WfB eingegliedert ist, seine Eingliederung dort nicht gefährdet ist und die Maßnahme nicht den Zweck hat, ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, sondern lediglich, seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich derselben WfB zu verbessern. Eine solche Sachlage ist hier gegeben, wie den Feststellungen des LSG zu entnehmen und im übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Die Beigeladenen waren bereits seit längerer Zeit im Arbeitsbereich der WfB eingegliedert, als sie ab 1. August 1979 an dem Lehrgang zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten im Arbeitstrainingsbereich der WfB teilnahmen. Ziel dieses Lehrgangs war nicht die Beseitigung einer Gefährdung jener bereits vollzogenen Eingliederung im Arbeitsbereich, sondern die Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit dort, die auch erreicht wurde.
Wenn die Beklagte die Aufwendungen für diese Verbesserung der beruflichen Stellung der Beigeladenen im Arbeitsbereich im Rahmen ihrer Leistungspflicht nicht zu tragen hat, so ist dies - wie schon ausgeführt - nicht eine Folge des Umstandes, daß eine Eingliederung überhaupt schon stattgefunden hat und damit die Leistungspflicht der Beklagten für die Zukunft entfallen sei; vielmehr ergibt sich dies aus der insoweit von materiellen Förderungsgrundsätzen losgelösten Zuständigkeitsverteilung zwischen der Beklagten und Sozialhilfeträgern bei der Förderung Behinderter in WfB. Soll danach die Beklagte für die Förderung Behinderter im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich zuständig sein, nicht aber für die Förderung Behinderter im Arbeitsbereich der WfB (so ausdrücklich BT-Drucks. 8/2914, zu Art 1 Nr. 17, S. 42/43), kann sich die erforderliche Unterscheidung im Einzelfalle nicht nach der - möglicherweise auch willkürlich bestimmbaren - äußeren Form der jeweiligen Maßnahme und dem räumlichen Ort innerhalb der WfB, an dem sie stattfindet, bestimmen, sondern danach, welchem Aufgabenbereich der WfB sie sachlich zuzuordnen ist.
Die weiterbildende Förderung von Behinderten, die bereits - auf welche Weise immer - im Arbeitsbereich einer WfB - wie hier - ungefährdet eingegliedert sind, zum Zwecke der Verbesserung ihrer Einsatzmöglichkeiten in diesem Arbeitsbereich - gewissermaßen ihre Fortbildung im "Betrieb" - ist aber sachlich dem Aufgabengebiet des Arbeitsbereichs zugeordnet. Nach § 5 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des SchwbG (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV -) vom 13. August 1980 (BGBl. I 1365) sind im Arbeitsbereich arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen u.a. auch zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Behinderten durchzuführen (vgl. auch BSG SozR 4100 § 56 Nr. 13 und Urteil vom 7. Dezember 1983 - 7 RAr 73/82 -). Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich haben für bereits im Arbeitsbereich derselben WfB ungefährdet tätige Behinderte nicht diese Aufgabe zugewiesen erhalten; denn sie sollen begrifflich und strukturell dem Arbeitsbereich, soweit erforderlich, vorgeschaltet sein, auf ihn hinführen, indem erst einmal die Geeignetheit der Werkstatt für die Eingliederung des Behinderten und ggfs. die für ihn geeigneten Bereiche der WfB oder Maßnahmen festgestellt (Eingangsverfahren; § 3 SchwbWV), bzw. Maßnahmen zur Verbesserung seiner Eingliederungsmöglichkeiten durchgeführt werden sollen (Arbeitstrainingsbereich, § 1 SchwbWV). Die Beschäftigung im Arbeitsbereich erfolgt mithin unmittelbar nur, wenn eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich dafür nicht für erforderlich gehalten wird, ansonsten im Anschluß daran bei entsprechend erworbener Eignung (§ 4 Abs. 6 SchwbWV). Diese funktionale Struktur des inneren Aufbaus der WfB lag der Schaffung des § 52 SchwbG zugrunde und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Abfassung des SchwbWV beachtet werden (vgl. Cramer, Die neue Werkstättenverordnung, 1981, Einführung Nr. 7 - S. XVI ff. -, dort insbesondere die Hinweise auf Inhalt und Bedeutung der sog. Grundsätze zur Konzeption der WfB).
Daraus ergibt sich, daß die Verbesserung von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten derjenigen Behinderten, die bereits wegen Vorhandenseins einer dafür ausreichenden beruflichen Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich der WfB ungefährdet eingegliedert sind, sachlich und funktionell diesem Arbeitsbereich zuzuordnen ist. Dies gilt jedenfalls für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Beklagten im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG. Dafür spielt es dann auch keine Rolle, wo die Maßnahme im Einzelfalle vom Werkstatt-Träger tatsächlich abgewickelt wird; insbesondere enthält diese Lösung der Kompetenzverteilung keine Aussage darüber, daß auch in solchen Fällen die Teilnahme des schon im Arbeitsbereich eingegliederten Behinderten an einem im Arbeitstrainingsbereich veranstalteten Lehrgang zur Verbesserung von Eingliederungsmöglichkeiten nicht zweckmäßig sei. Sie hat lediglich auf die Leistungspflicht der Beklagten keinen Einfluß.
Dieser Auffassung des Senats steht nicht die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 22. September 1981 (SozR 2200 § 1237 a RVO Nr. 19) entgegen, wie der Kläger meint. Der 1. Senat hat dort (u.a.) entschieden, daß die den WfB obliegende Berufsförderung auch Ausbildungen von Behinderten innerhalb der WfB für eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfB umfaßt und eine bereits zu diesem Zweck erfolgte Aufnahme des Behinderten in die WfB der berufsfördernden Rehabilitationsleistung durch den Rentenversicherungsträger nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats im vorliegenden Falle, er betrifft zudem eine andere Rechtslage, hier § 58 AFG i.d.F. des 5. AFG-ÄndG, dort § 1237 a RVO i.d.F. des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881).
Da aus den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) auch keine weiteren Rechtsgrundlagen für das Bestehen des Klageanspruchs ersichtlich sind, muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.7 RAr 15/83
Bundessozialgericht
Fundstellen