Leitsatz (amtlich)
Die an die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung der Arbeitsunfähigkeit geknüpfte Wirkung, daß der Anspruch auf Krankengeld - zeitweise - ruht (RVO § 216 Abs 3 S 1), tritt auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gegeben und diese - nach Kenntnis vom Verlust der ersten Anzeige auf dem Postweg - unverzüglich wiederholt hat.
Leitsatz (redaktionell)
Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach RVO § 216 Abs 3:
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit iS des RVO § 216 Abs 3 ist bei Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Post erst dann bewirkt, wenn die Bescheinigung bei der KK vorliegt
Normenkette
RVO § 216 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1930-07-26
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Parteien streiten darüber, ob der Krankengeldanspruch der Klägerin für die Zeit vom 20. Juni bis zum 6. Juli 1961 gemäß § 216 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ruht, weil eine - nach Behauptung der Klägerin am 21. Juni 1961 abgesandte - Meldung der Arbeitsunfähigkeit die beklagte Krankenkasse erreicht hat.
Die Klägerin, ein Mitglied der Beklagten, erkrankte im Juni 1961 an Nierensteinkoliken; ab 20. Juni 1961 war sie arbeitsunfähig. Als sie am 14. Juli 1961 bei der Beklagten Krankengeld abheben wollte, stellte diese fest, daß die Arbeitsunfähigkeit noch nicht gemeldet sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 1961 legte die Klägerin das unter dem gleichen Datum gefertigte Duplikat einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Es wies als Beginn der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit den 20. Juni 1961 aus und enthielt den Vermerk, daß die erste Bescheinigung am 20. Juni 1961 ausgeschrieben worden sei. Die Klägerin teilte mit, sie habe die Bescheinigung vom 20. Juni 1961 am folgenden Tage an die Beklagte abgeschickt.
Die Beklagte gewährte der Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 7. bis 13. Juli 1961 Krankengeld. Gegen die Verweigerung des Krankengeldes für die weiter zurückliegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit wandte sich die Klägerin mit einer eidesstattlichen Erklärung. Darin versicherte sie erneut, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 21. Juni 1961 in den Briefkasten eingeworfen zu haben.
Durch Bescheid vom 9. August 1961 lehnte die Beklagte eine Zahlung von Krankengeld für die Zeit vor dem 7. Juli 1961 mit der Begründung ab, daß der Anspruch der Klägerin insoweit ruhe, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen: Der Anspruch auf Krankengeld für den 20. Juni 1961, an dem die Arbeitsunfähigkeit erstmals ärztlich festgestellt worden ist, sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er nach § 182 Abs. 3 Satz 1 RVO mit dem Tag entstehe, der auf denjenigen der ärztlichen Feststellung folge. Für die Zeit vom 21. Juni bis einschließlich 6. Juli 1961 ruhe der Anspruch nach § 216 Abs. 3 RVO, da die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten erst am 14. Juli 1961 gemeldet worden sei. Von einer erfolgten Meldung könne nur dann gesprochen werden, wenn sie demjenigen, dem gegenüber sie zu erfolgen habe, auch zugegangen sei. Nach dem Sinn des § 216 Abs. 3 RVO solle die Meldung der Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch zu überprüfen, und dies werde nicht erreicht, wenn die Krankenkasse keine Gelegenheit habe, von der Meldung Kenntnis zu nehmen. Zumindest sinngemäß sei daher § 130 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Die abweichende Auffassung des früheren Reichsversicherungsamts - RVA - (EuM 46, 284), der Krankengeldanspruch ruhe nicht, wenn die Meldung vom Versicherten ordnungsgemäß zur Post gegeben, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aber bei der Kasse nicht eingegangen sei, stütze sich auf allgemeine Erwägungen, nach denen der Versicherte keine Nachteile dadurch erleiden solle, daß er eine Frist der RVO versäume, zu deren Einhaltung er objektiv nicht in der Lage gewesen sei. Diese Ansicht sei, soweit sie aus dem (möglicherweise nicht mehr in Kraft befindlichen) § 131 Abs. 1 RVO hergeleitet werde, schon deshalb bedenklich, weil sich die Vorschrift auf reine Verfahrensfristen und nicht auf materiell-rechtliche Ausschlußfristen beziehe oder bezogen habe. Gegen allgemeine Erwägungen jener Art spreche, daß § 216 Abs. 3 Satz 2 RVO für solche besonderen Fälle eine ergänzende Regelung getroffen habe, die dem Schutzbedürfnis des Versicherten hinreichend Rechnung trage. Schließlich sei das Ruhen des Krankengeldanspruchs der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihre Arbeitsunfähigkeit für die streitige Zeit unzweifelhaft sei. Es bestehe kein Anlaß, die Grundsätze, die der Große Senat des Bundessozialgerichts zu § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aF entwickelt habe (BSG 14, 246), auf das Rechtsgebiet der Krankenversicherung zu übertragen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt: Sie hält an ihrer Auffassung fest, es könne nicht der Sinn des § 216 Abs. 3 RVO sein, das Risiko einer schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem Versicherten aufzuerlegen. Der Hinweis auf § 130 BGB sei in diesem Zusammenhang verfehlt, zumal es fraglich sei, ob die Arbeitsunfähigkeitsmeldung eine rechtsgeschäftliche "Willenserklärung" oder nur einen Formalakt darstelle. § 216 Abs. 3 RVO sei nur eine Form- und Ordnungsvorschrift, die keine materielle Ausschlußfrist normiere. Zumindest wenn Beginn und Umfang der Krankheit feststünden, dürfe die verspätete Meldung nicht zu einem Rechtsverlust führen. Auch sei das "Ruhen" eines Anspruchs nicht gleichbedeutend mit dessen Vernichtung; andernfalls müsse dies im Gesetz mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juli 1966 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 20. Juni bis 6. Juli 1961 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Hinsichtlich des 20. Juni 1961, also des Tages, an dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, ist die Revision allerdings nicht - wie das LSG meint - schon deswegen unbegründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf Krankengeld, unbeschadet der Möglichkeit des Ruhens nach § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO, nicht zustehe. Die Frage der Krankengeldgewährung für diesen Tag richtet sich nicht nach § 182 Abs. 3 Satz 1 RVO idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (BGBl I 913). Dieses Gesetz ist nach seinem Artikel 9 erst am 1. August 1961 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt galt § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 RVO idF des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26. Juni 1957 (BGBl I 649). Danach war Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an u.a. dann zu gewähren, wenn diese länger als zwei Wochen dauerte. Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1961 sollte jedoch der bis zu seinem Inkrafttreten erworbene Besitzstand gewahrt bleiben. Der Klägerin stand am 1. August 1961 bereits grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld für den 20. Juni 1961 zu; denn aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß die am 20. Juni 1961 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin länger als zwei Wochen gedauert hat.
Die Revision ist aber deswegen unbegründet, weil die Beklagte durch Bescheid vom 9. August 1961 auf Grund des § 216 Abs. 3 RVO es zu Recht abgelehnt hat, vor dem 7. Juli 1961 Krankengeld zu zahlen. Nach der genannten Vorschrift ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet wird; dies gilt allerdings nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Ist die Meldung nicht rechtzeitig erstattet, so kann der Kassenleiter in besonderen Ausnahmefällen Krankengeld für die zurückliegende Zeit für längstens eine Woche vor der Meldung zubilligen.
Zutreffend hat das LSG aus dem Wesen der Arbeitsunfähigkeitsmeldung und unter sinngemäßer Übertragung des in § 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken gefolgert, daß die Meldung i.S. des § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO erst dann "erfolgt" ist, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist. Ebenso ist ihm darin beizutreten, daß über die in § 216 Abs. 3 Satz 2 RVO festgesetzte Härteregelung hinaus eine Möglichkeit, die Ruhenswirkung nach § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO auszuräumen, selbst dann nicht besteht, wenn der Versicherte die Arbeitsunfähigkeitsmeldung rechtzeitig zur Post gegeben und die Meldung - nach Kenntnis vom Verlust der ersten Anzeige auf dem Postweg - unverzüglich nachgeholt hat.
Der Große Senat des BSG hat hinsichtlich der Ausschlußfrist des § 58 Abs. 1 BVG aF (vgl. auch § 1546 RVO aF) entschieden, diese gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien (BSG 14,246). Er hat dabei - ausgehend von dem Grundgedanken, daß dem Inhalt jeder Rechtsvorschrift durch ihre rechtsethische und soziale Funktion Grenzen gesetzt sind (aaO S. 249) - der genannten Vorschrift "auch Ordnungscharakter" in dem Sinne zugesprochen, daß die Anmeldefrist der Verwaltung einen ausreichenden Überblick über den Umfang der Versorgungslast ermöglichen solle. Er ist jedoch mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Bestimmung zu der Auffassung gelangt, daß ihr Ordnungszweck zurücktrete hinter dem Ziel, die Verwaltung davor zu schützen, daß Ansprüche gegen sie zu einer Zeit erhoben würden, zu welcher der Sachverhalt nur noch unter größten Schwierigkeiten aufzuklären sei. Seien aber die Voraussetzungen des "verspätet angemeldeten" Anspruchs zweifelsfrei gegeben, so widerspreche eine Anwendung der Fristvorschrift ihrer Funktion und führe zu einem "sozial unangemessenen und nicht gewollten Ergebnis" (aaO S. 251); denn die mit dem ungenutzten Ablauf der Anmeldefrist eingetretene Ausschlußwirkung hätte jeden - auch zukünftigen - Anspruch auf Versorgung genommen.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese Erwägungen des Großen Senats zu § 58 Abs. 1 BVG aF sich in ihren Grundgedanken auf das Sozialversicherungsrecht, insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung, über tragen lassen, kann das nicht dazu führen, die Anspruchsbeschränkungen, die sich aus § 216 Abs. 3 RVO für den Fall der nicht rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergeben, in wirklichen oder vermeintlichen Härtefällen als gegenstandslos anzusehen. Gerade die vom Großen Senat als für die Tragweite einer Ausschlußfristregelung entscheidend angesehene Funktionsprüfung zwingt bei § 216 Abs. 3 RVO - anders als im Falle des § 58 Abs. 1 BVG aF - zu einer Auslegung dieser Vorschrift, die eine Auflockerung ihrer nach dem Wortlaut klaren Ausschlußwirkung selbst dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen der Gewährung von Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweifelsfrei gegeben sind. § 216 Abs. 3 RVO soll nämlich die Krankenkasse nicht so sehr vor der Schwierigkeit schützen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im nachhinein aufzuklären. In erster Linie will die Vorschrift der Kasse ermöglichen, ihrer gesetzlichen Pflicht (§ 369 b Abs. 1 Satz 1 RVO) zu genügen, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in den erforderlichen Fällen durch einen Vertrauensarzt "rechtzeitig" nachprüfen zu lassen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, daß der vertrauensärztliche Dienst nicht nur mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Krankenkassen wehren, sondern auch sachdienlichen Rat für geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geben soll. Diese Möglichkeiten entfallen, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 216 Abs. 3 Satz 1 RVO), über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unterrichtet wird.
Die hiernach gebotene strikte Anwendung der Ausschlußwirkung des § 216 Abs. 3 RVO ist auch für den Versicherten zumutbar. Die Versäumung der in § 216 Abs.3 Satz 1 RVO bestimmten einwöchigen Meldefrist hat für den Versicherten ungleich weniger einschneidende Folgen als etwa bei § 58 Abs. 1 BVG aF. Der Anspruch auf Krankengeld ruht lediglich, "solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird". Vom Tage der - verspäteten - Meldung an gelangt das Krankengeld voll zur Auszahlung. Das Stammrecht - der Gesamtanspruch auf Krankengeld - bleibt unberührt (BSG 5, 4, 6; 7, 187, 191; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 31. Juli 1968, Bd. III S.714; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand November 1968, Teil II/1 Anm. 2 b zu § 189 RVO). Das "Ruhen des Anspruchs" für die bis zum Tage der Meldung verstrichene Bezugszeit erschöpft sich darin, daß er für diese Zeit nicht zu Leistungen führt, daß also die Leistungsdauer um die Zeit, in welcher der Anspruch ruht, gekürzt wird (RVA AN 1942, 582, 583; Brackmann, aaO Bd. II S. 434; Peters, aaO Anm. 2 c zu § 189 RVO; vgl. auch BSG 2, 142, 147).
Diese Ruhenswirkung ist - unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall feststeht oder nicht - eine adäquate Folge säumiger Rechtswahrnehmung. Privates wie auch öffentliches Recht kennen weitere Beispiele dafür, daß Personen, die auf vergleichbare wiederkehrende Leistungen einen Anspruch haben, Erfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen können, in welchem der Anspruch geltend gemacht worden ist (vgl. z.B. § 1613 BGB; § 1290 Abs. 2 bis 4 RVO; § 1546 Abs. 1 RVO; § 60 Abs. 1 BVG). Daraus ergibt sich: Der Gesetzgeber erachtet es nicht schlechthin für "sozial unangemessen", wenn ein solcher Anspruch - mag seine Berechtigung im übrigen auch offenkundig sein - für die zurückliegende Zeit verfällt. Daß dem § 216 Abs. 3 RVO - abweichend von seinem Wortlaut - eine für den Betroffenen günstigere Interessenwertung zugrunde liegen sollte, ist auch deswegen nicht anzunehmen, als sein Satz 2 der Krankenkasse ausdrücklich nur eine beschränkte Möglichkeit an die Hand gibt, auf eine verspätete Meldung hin rückwirkend Krankengeld zu gewähren. Er enthält mithin eine abschließende Regelung.
Im übrigen ist dem Versicherten auch durch die wöchentliche Fälligkeit des Krankengeldes nahegelegt, die Krankenkasse rechtzeitig von seiner Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Nach § 210 RVO wird das Krankengeld mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt. Erhält der Versicherte nicht rechtzeitig sein Krankengeld, so kann er daraus unschwer entnehmen, daß Umstände vorliegen, die der Gewährung entgegenstehen, und er kann deswegen bei der Krankenkasse vorstellig werden. Dadurch ist es ihm möglich zu vermeiden, daß sein Krankengeldanspruch ruht. Ein Versicherter, der auch den ersten Fälligkeitstermin verstreichen läßt, legt eine Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung seiner Interessen an den Tag, die bereits einen verwirkungsähnlichen Tatbestand erfüllt (vgl. die Begründung zu § 216 Abs. 3 Satz 2 RVO, AN 1939, 550).
Die hier vertretene Auffassung weicht von der des RVA in seiner Entscheidung vom 13. April 1940 (EuM 46, 284) ab, in der dieses bei einem ähnlichen Sachverhalt wie dem vorliegenden ausgesprochen hat, der Anspruch auf Krankengeld ruhe auch dann nicht, wenn die vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene Meldung der Arbeitsunfähigkeit dort verlorengegangen sei und wenn der Versicherte - unverzüglich, nachdem er Kenntnis von dem Verlust - erlangt habe - die Meldung nachhole. Diese Entscheidung betraf jedoch einen Sachverhalt aus dem Jahre 1938; damals gab es die - wie bereits dargelegt: abschließende - Härteregelung des § 216 Abs. 3 Satz 2 RVO noch nicht. Diese ist erst durch § 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1939 (RGBl I 2414) mit Rücksicht darauf eingeführt worden, daß es Fälle gibt, in denen besondere Gründe ein Entgegenkommen bei der Versäumung der Meldefrist rechtfertigen (so die Begründung zu dem entsprechenden Teil der genannten Verordnung in AN 1939 S. 550). Nach alledem hatte die Revision keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 2284769 |
BSGE, 271 |