Beteiligte
1. …, 2. …, Kläger und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die 1986 bzw. 1989 geborenen Kläger leiden an der Stoffwechselkrankheit Phenylketonurie, bei der nur unter strenger Diättherapie die annähernd normale körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes gewährleistet ist. Von Anfang April 1991 bis Ende September 1996 erhielten die Kläger vom beigeladenen Landkreis als Träger der Sozialhilfe Pflegegeld, und zwar zuletzt gemäß Art 51 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, 1014) in Höhe von je DM 295,-- monatlich.
Am 1. März 1995 beantragten die bei der beklagten Pflegekasse familienversicherten Kläger Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte die Anträge ab (Bescheide vom 8. Juni 1995 sowie Widerspruchsbescheide vom 21. September 1995).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen, da nur Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung vorliege (Urteile vom 31. Mai 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat - nach Verbindung der Verfahren - der Berufung der Kläger stattgegeben und die Beklagte verurteilt, beiden Klägern Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. September 1996 abzüglich der vom Sozialhilfeträger gezahlten Beträge (Urteil vom 24. September 1996). Das LSG hat ausgeführt, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung liege durch die Notwendigkeit zeitaufwendigen Einkaufens und Essenzubereitens ein Hilfebedarf über demjenigen gesunder gleichaltriger Kinder hinaus von mindestens 72, höchstens 95 Minuten täglich pro Kläger vor; daneben sei gemäß § 15 Abs. 2 SGB XI bei Kindern ein Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege nicht erforderlich. Im übrigen liege aber auch ein Grundpflegebedarf vor, weil bei der Nahrungsaufnahme eine Aufsicht im Umfang von 20 bis 30 Minuten täglich pro Kläger nötig sei. Jedenfalls mache der Pflegebedarf insgesamt mehr als 90 Minuten täglich pro Kläger aus. Daß die Mutter der Kläger durch Rationalisierungseffekte bei zwei Pflegebedürftigen tatsächlich insgesamt weniger als 180 Minuten benötige, sei unerheblich.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 14, 15 SGB XI. Da die Kläger nicht an psychischen Defekten litten, ergebe sich die erforderliche Aufsicht bei der Nahrungsaufnahme lediglich aus Alter und Entwicklungsstand der Kläger. Der dann nur noch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehende Pflegebedarf könne die Pflegestufe I allein nicht rechtfertigen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. September 1996 aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Mai 1996 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat die klageabweisenden Urteile des SG zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zur Leistung verurteilt. Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß Pflegestufe I scheitert daran, daß auch bei der gleichzeitigen Pflege von mehreren Kindern im Bereich der Grundpflege ein täglicher Pflegebedarf bei wenigstens zwei verschiedenen Verrichtungen i.S. von § 14 Abs. 4 SGB XI mit einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten pro Kind bestehen muß.
1. Der Anspruch auf Pflegegeld, den die Kläger ab dem Inkrafttreten des Leistungsrechts der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. April 1995 (Art 68 Abs. 2 des PflegeVG) geltend machen, setzt gemäß den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 SGB XI voraus, daß Pflegebedürftigkeit i.S. des § 14 SGB XI vorliegt; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI verlangt für die Zuordnung zur Pflegestufe I ein Mindestmaß an Hilfebedarf bei der Grundpflege. Zu Unrecht hat das LSG bei Kindern keinen derartigen Grundpflegebedarf gefordert und - hilfsweise - den von ihm angenommenen geringen Grundpflegebedarf ausreichen lassen.
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer zumindest in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI das Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflegen, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleeren (Körperpflege), das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung (Ernährung), das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität) sowie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen (hauswirtschaftliche Versorgung). Hilfe im genannten Sinne besteht nach Abs. 3 dieser Vorschrift in der Unterstützung, teilweise oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Für die Leistungen nach dem SGB XI sind die Pflegebedürftigen gemäß § 15 Abs. 1 Nrn 1 bis 3 SGB XI (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI i.d.F. des 1. SGB XI-ÄndG) einer der drei Pflegestufen zuzuordnen. Dabei sind nach Nr. 1 in Pflegestufe I diejenigen Personen einzuordnen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Die Kläger leiden an einer Krankheit und haben nach den Feststellungen des LSG jedenfalls bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (zeitaufwendiges Einkaufen, Essenszubereitung) einen Pflegemehrbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern. Gleichwohl haben sie keinen Anspruch auf Pflegegeld, weil sie in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität (sog Grundpflege, vgl. Udsching, SGB XI, 1995/1996, § 14 RdNr 14) allenfalls bei der Nahrungsaufnahme, also nur einer einzigen Verrichtung, einer Hilfe, nämlich der Aufsicht, bedürfen und auch der dazu erforderliche Zeitaufwand zu gering ist.
Wegen der Eindeutigkeit des Wortlauts von § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ("für wenigstens zwei Verrichtungen … mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen") scheidet eine einschränkende Auslegung aus, und zwar auch im Hinblick auf Kinder. Selbst eine verfassungskonforme Auslegung darf nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten (BVerfGE 88, 145, 166; 71, 81, 105). Das Erfordernis der Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen ist kein gesetzgeberisches Versehen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Regierungsentwurf für die Pflegestufe I zunächst nur einen Hilfebedarf bei einer Verrichtung verlangt (BT-Drucks 12/5262, S. 14). Der zuständige Ausschuß erhöhte diese Anforderung auf mindestens drei Verrichtungen (BT-Drucks 12/5952, S. 35), im Vermittlungsausschuß wurde sie auf lediglich zwei Verrichtungen gesenkt (BT-Drucks 12/6424, S. 2, zu Art 1 Nr. 5); die schon dabei ausdrücklich zur Sprache gekommenen finanziellen Auswirkungen (Plenarprotokoll 12/200, 17330 B) schließen - auch unabhängig von der Schranke des Wortlauts - jede Interpretation in Richtung einer weiteren Absenkung der Anforderungen aus. Die gesetzliche Pflegeversicherung war von vornherein nicht als Rundumabsicherung gedacht, von intensiven Diskussionen ihrer Finanzierbarkeit begleitet (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Februar 1998, B 3 P 5/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) und wirft hinsichtlich einer derartigen "Eingangsschwelle" in Form eines Mindestpflegebedarfs auch keine verfassungsrechtlichen Probleme auf. Es handelt sich um ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium der Leistungsberechtigten i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Gleichheitsgrundsatz (BVerfGE 38, 187, 197; 28, 324, 348). Ob dieses Abgrenzungskriterium weiterhin unabdingbar ist, nachdem mit dem 1. SGB XI-ÄndG in § 15 Abs. 3 auch zeitliche Mindestanforderungen für den Hilfebedarf aufgestellt worden sind, kann dahinstehen; dies ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die im gesetzgeberischen Ermessen liegt, und keine Frage der Rechtmäßigkeit. Aus denselben Gründen begegnen auch die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einem Hilfebedarf bei der Grundpflege und einem solchen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis eines Pflegebedarfs auch bei der Grundpflege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Bei Kindern läßt sich entgegen der Meinung des LSG auch nicht aus der Vorschrift des § 15 Abs. 2 SGB XI, wonach bei Kindern für die Zuordnung zu den Pflegestufen "der zusätzliche Bedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend" ist, etwas anderes herleiten. Aus der Berücksichtigung allein des Mehrbedarfs an Pflege bei behinderten oder kranken Kindern folgt nicht, daß auf das Erfordernis eines Mehrbedarfs an Pflege im Bereich der Grundpflege zu verzichten ist.
Zu den §§ 53ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allerdings bei Kleinkindern (Kinder unter drei Jahren) sowie Säuglingen (Kinder unter 12 Monaten) den zeitlichen Mehrbedarf gegenüber einem gesunden Kind insgesamt, also ohne Unterscheidung zwischen grund- und hauswirtschaftlicher Versorgung, berücksichtigt, soweit er überhaupt drei Stunden täglich überstieg (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 7, 8). Dies entspricht aber nicht mehr der jetzigen Rechtslage. Die Gesetzesmaterialien zum SGB XI gehen zwar auf die Unterscheidung zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bei Kindern nicht ausdrücklich ein (BT-Drucks 12/5262, S. 98 zu Abs. 2). In den Begutachtungsrichtlinien (Richtlinien der Spitzenverbände zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. März 1997 - BRi -, abgedruckt in Hauck/Wilde, SGB XI, Stand September 1997, C 410) und in der Literatur zum SGB XI gibt es auch unterschiedliche Vorstellungen, ab welchem Alter sowie in welcher Art und Weise ein Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung bei Kindern überhaupt verlangt werden kann (vgl. zum Ganzen die Darstellung im Urteil des Senats vom 19. Februar 1998, B 3 P 5/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dafür, daß bei Kindern auf einen Pflegemehraufwand im Bereich der Grundpflege ganz verzichtet werden sollte, findet sich aber nicht der geringste Anhalt und auch kein überzeugender Grund. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß pflegebedürftige Kinder andernfalls gegenüber erwachsenen Pflegebedürftigen benachteiligt werden könnten. Daß nur der jeweilige Pflegemehraufwand berücksichtigt wird, ist keine Benachteiligung, sondern rechtlich geboten. Mit der Regelung in § 15 Abs. 2 SGB XI sollte, anknüpfend an die dargestellte Rechtsprechung des BSG zu den §§ 53ff. SGB V, lediglich klargestellt werden, daß der "natürliche, altersentsprechende Pflegeaufwand" unberücksichtigt bleibt und allein auf den das altersübliche Maß übersteigenden Aufwand abzustellen ist (BT-Drucks a.a.O.).
Ein Verzicht auf das Erfordernis eines Mehrbedarfs an Grundpflege bei Kindern würde auch gegen die Grundstrukturen der neuen Pflegeversicherung verstoßen. Der Gesetzgeber hat der Grundpflege gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung eine größere Bedeutung zuerkannt, was sich aus den in § 15 Abs. 1 Nrn 1 bis 3 SGB XI verlangten Häufigkeiten eines Hilfebedarfs ablesen läßt: Wird bei der Grundpflege in allen drei Pflegestufen eine zumindest täglich notwendige Hilfe verlangt, so genügt bei der hauswirtschaftlichen Versorgung eine Hilfe "mehrfach in der Woche"; die Steigerungen zwischen den Pflegestufen werden sogar allein durch die steigenden Häufigkeiten bei der Grundpflege bedingt. Noch deutlicher ist diese gesetzgeberische Gewichtung bei den zeitlichen Mindestgrenzen in § 15 Abs. 3 Nrn 1 bis 3 SGB XI i.d.F. des 1. SGB XI-ÄndG; danach muß die Grundpflege mehr als die Hälfte bis vier Fünftel des Gesamtpflegebedarfs ausmachen. Die Belastung der Pflegeperson, die vor allem durch die Grundpflege eintritt und der durch die Staffelung der Pflegestufen Rechnung getragen wird, findet sich aber bei pflegebedürftigen Kindern und Erwachsenen in gleicher Weise.
Es trifft auch nicht zu, daß durch diese Regelung Kinder praktisch vom Pflegegeld ausgeschlossen werden. Gesunde und normal entwickelte Kinder entfalten jedenfalls im Alter ab drei Jahren in den Bereichen von Körperpflege, Ernährung und Mobilität eine zunächst geringe, schon bald erhebliche und ständig weiter wachsende Selbständigkeit in vieler Hinsicht, so daß im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von kranken und behinderten Kindern "über den natürlichen, altersentsprechenden Pflegeaufwand" hinaus schon früh in hohem Maße auftreten kann (vgl. dazu den Fall eines Kindes im Alter von drei Jahren bis vier Jahren und neun Monaten in der Entscheidung BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 8). Dieser Unterschied wird in den BRi berücksichtigt, wo für alle Verrichtungen der Grundpflege das durchschnittliche Alter der selbständigen Durchführung durch fast alle Kinder (es liegt je nach Verrichtung zwischen eineinhalb und zwölf Jahren mit Schwergewicht beim vollendeten sechsten bis siebten Lebensjahr) und ein Höchstbedarf gesunder Kinder genannt werden, der vom Hilfebedarf kranker bzw. behinderte Kinder als nur alters- und nicht krankheits- bzw. behinderungsbedingt abzuziehen ist.
4. Soweit das LSG hilfsweise einen Hilfebedarf bei der Grundpflege für jedes Kind von höchstens 30 Minuten täglich angenommen hat (Aufsicht beim Essen) führt auch dies nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Pflegestufe I. Das LSG hat schon keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Aufsicht die Mutter der Kläger örtlich und zeitlich so bindet, daß daneben andere Dinge zu tun keine Gelegenheit verbleibt (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann aber offenbleiben, weil der Hilfebedarf auch dann jedenfalls weniger als die zu fordernden 45 Minuten Grundpflege täglich ausmacht.
Weiterhin scheitert der Anspruch auch daran, daß jedes der beiden Kinder der Hilfe im Bereich der Grundpflege nur bei einer Verrichtung bedürfte. Da die Ansprüche beider Kläger getrennt zu beurteilen sind und - zu Recht - auch nebeneinander geltend gemacht werden, können weder die Anzahl der Verrichtungen noch die notwendigen Pflegezeiten allein deshalb addiert werden, weil es sich um eine Pflegeperson handelt. Für den Anspruch auf Pflegegeld ist vielmehr ohne Belang, durch wieviele Personen die Pflege tatsächlich sichergestellt wird oder was die einzelne Pflegeperson tatsächlich leistet. Das Gesetz legt in § 15 Abs. 3 SGB XI allein den Maßstab des sachlich gebotenen Zeitaufwands für die Pflege einer Person durch eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person zugrunde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
NJWE-FER 1998, 23 |
NZS 1999, 189 |
SGb 1998, 471 |
SozSi 1999, 260 |