Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall der Klägerin vom 10. Januar 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin erlitt am 10. Januar 2000, einem Montag, gegen 10.15 Uhr auf dem Weg von ihrer Wohnung in W.… zum Arbeitsamt (ArbA) D.… einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich erheblich verletzte. Sie bezog zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Am selben Tage wollte sie zu einem mit Dr. B.…, einem potentiellen Arbeitgeber, vereinbarten Vorstellungsgespräch fahren, das um 14.00 Uhr in N.… stattfinden sollte; von diesem Termin hatte sie am vorhergehenden Freitag (7. Januar 2000) erfahren. Da sie den für sie zuständigen Arbeitsvermittler am Unfalltage im ArbA nicht telefonisch erreicht hatte, wollte sie die Frage der Kostenerstattung für diese Fahrt noch vor dem vereinbarten Vorstellungstermin durch persönliche Vorsprache im ArbA klären; sie war früher vom Arbeitsvermittler darauf hingewiesen worden, dass sie immer nur dann einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung habe, wenn sie diese Frage vor dem jeweiligen Vorstellungsgespräch mit dem ArbA geklärt habe.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin habe nicht zum Kreis der unfallversicherten Personen gemäß § 2 Abs 1 Nr 14 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehört, weil sie vom ArbA nicht aufgefordert worden sei, dort am Unfalltage zu erscheinen (Bescheid vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000).
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 10. Januar 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen (Urteil vom 20. Juli 2001). Die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt nach § 2 Abs 1 Nr 14 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert gewesen, denn sie habe der Meldepflicht nach § 309 Abs 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unterlegen und es habe auch eine besondere Aufforderung im Einzelfall bestanden, das ArbA persönlich aufzusuchen. Sie habe nach ihrer insoweit maßgeblichen Vorstellung davon ausgehen dürfen, dass sie zu einer besonderen Vorsprache aufgefordert worden sei, denn sie habe die Empfehlung des Arbeitsvermittlers so verstehen dürfen und auch so verstanden, dass sie notfalls beim ArbA persönlich erscheinen müsse, um einen erforderlichen Antrag noch rechtzeitig stellen zu können.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Juni 2002). Nur die konkret-individuelle Aufforderung des ArbA gegenüber einem bestimmten Arbeitslosen im Rahmen eines konkreten Sachverhalts, das ArbA oder eine andere Stelle aufzusuchen, führe zur Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; der Arbeitslose müsse die Überzeugung gewinnen, das ArbA fordere sein persönliches Erscheinen in einem konkreten Sachverhalt von ihm ein und spreche ihn daher persönlich an. Der Einzelrichter des Senats habe keinen Grund, die Wahrhaftigkeit der Angaben des Arbeitsvermittlers, die Klägerin sei von ihm weder schriftlich noch mündlich, weder ausdrücklich noch inzident zur persönlichen Beantragung von Fahrtkosten aufgefordert worden, in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben habe die Klägerin durch ihr Verhalten mittelbar selbst bestätigt, indem sie zunächst versucht habe, das Problem der Fahrtkostenerstattung telefonisch zu regeln. Das Problem des Falles bestehe darin, dass die Klägerin durch den hier gegebenen besonderen zeitlichen Rahmen mittelbar gezwungen gewesen sei, das ArbA am Vormittag des Unfalltages aufzusuchen, um nach der unfallversicherungsrechtlich allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der BA, nach der im Rahmen einer so genannten “Selbstsuche” entstehende Fahrtkosten nur bei Zustimmung des ArbA vor Fahrtantritt erstattet würden, eine materielle Anspruchsposition gegenüber dem ArbA nicht zu verlieren. Die Klägerin habe sich nicht darauf verweisen lassen müssen, immer wieder zu versuchen, den zuständigen Sachbearbeiter zu erreichen, da sie nicht darauf habe vertrauen können, dass ihr dies noch rechtzeitig vor Antritt der Fahrt nach N.… gelingen werde. Zum Problem des Versicherungsschutzes bei drohendem Anspruchsverlust treffe § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII keine Aussage. Es komme nur die Möglichkeit einer Rechtsfortbildung dahingehend in Betracht, dass ein Arbeitsloser im Leistungsbezug auch dann unfallversicherungsrechtlich geschützt sei, wenn er – obwohl sein persönliches Erscheinen grundsätzlich nicht erforderlich sei – das ArbA aufsuche, um sich eine Rechtsposition zu sichern und dies auf Grund der besonderen Umstände nur so gewähr-leistet sei. Dem stehe aber bereits der Wille des Gesetzgebers entgegen, den Unfallversicherungsschutz von Arbeitslosen auf einen engen Ausschnitt der möglichen Sachverhalte zu beschränken; ansonsten hätte der Tatbestand allgemeiner in dem Sinne gefasst werden müssen, dass Versicherungsschutz dann bestehe, wenn anerkennenswerte bzw zwingende Gründe den Arbeitslosen zum Aufsuchen des ArbA veranlassten.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII. Sie könne sich bei der Fahrt zum ArbA am Unfalltage auf eine besondere, an sie im Einzelfall gerichtete Aufforderung einer Dienststelle der BA berufen, wovon das SG auch zutreffend ausgegangen sei. Die Empfehlung des Arbeitsvermittlers habe sie so verstehen können, dass in jedem Falle ein Antrag auf Reisekostenerstattung vor Reiseantritt zu stellen sei und sie habe daraus auch schließen dürfen, dass sie notfalls – soweit keine andere Möglichkeit mehr gegeben sei – auch persönlich beim ArbA erscheinen müsse, um den Antrag noch rechtzeitig stellen zu können. Auf Grund der besonderen Umstände des Falles in Verbindung mit dem eindringlichen Hinweis des Arbeitsvermittlers habe sie diesen Hinweis in dieser Ausnahmesituation als konkrete an sie gerichtete Aufforderung zur persönlichen Antragstellung verstehen können. Die Erwägung des LSG, auf Grund ihrer Versuche, das ArbA am Unfalltage telefonisch zu erreichen, sei davon auszugehen, dass sie selbst nicht von einer Einforderung des persönlichen Erscheinens ausgegangen sei, überzeuge nicht. Gerade unter dem Eindruck der Notwendigkeit der vorherigen persönlichen Absprache und Vorsprache beim ArbA habe sie versucht, die für die Kostenerstattung relevanten Umstände vorab telefonisch zu klären. Dabei verkenne das LSG auch das Zusammenspiel zwischen allgemeiner Belehrung des Arbeitsvermittlers, dem Inhalt des Merkblattes für Arbeitslose der BA und der Verwaltungspraxis. Zwar liege “explizit und körperlich beweisbar” eine individuelle schriftliche Aufforderung im konkreten Fall seitens des ArbA – anders als in dem vom BSG durch Urteil vom 11. September 2001 (– B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr 3) entschiedenen Fall – nicht vor. Wie dort liege es im vorliegenden Fall aber auch so, dass sie – wie alle Versicherten, die den Umgang mit der Arbeitsverwaltung pflegten – auf Grund ihrer Erfahrungen davon ausgegangen sei, dass Mitwirkungshandlungen gegenüber dem ArbA stets persönlich vorzunehmen seien, um Nachteile zu vermeiden, worauf auch der Inhalt eines beim ArbA ausgehändigten Merkblattes hinweise, nach dem die Arbeitslosmeldung in regelmäßigen Abständen durch persönliche Vorsprache zu erneuern sei. Zwar habe diese Verhaltensanweisung einem anderen Zweck gedient, jedoch sei sie dadurch noch einmal auf die Wichtigkeit der persönlichen Vorsprache hingewiesen worden. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil ihr der Arbeitsvermittler eindringlich erklärt habe, sie müsse unbedingt vor Reisenantritt einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme stellen, wie es im Übrigen auch der Praxis der Arbeitsvermittlung nach der (vom LSG eingeholten) Auskunft des Landesarbeitsamts Sachsen entspreche, nach der bei “Selbstsuche” entstehende Fahrtkosten nur bei vorheriger Zustimmung des ArbA übernommen würden. Dem widerspreche auch nicht die Durchführungsanweisung zu den §§ 45 ff SGB III, die als Antragstellung jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung zulasse. Denn dabei handele es sich lediglich um eine arbeitsamtsinterne Anweisung, die für die Auslegung von Willenserklärungen des ArbA unerheblich sei. Darüber hinaus sei eine lediglich telefonisch vorliegende Zusage des Arbeitsvermittlers im Streitfall nicht rechtsverbindlich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Juli 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin stand bei ihrem Unfall vom 10. Januar 2000 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
Nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB III oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der BA nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Die Klägerin unterlag im Zeitpunkt des Unfalls der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs 1 Satz 1 SGB III, da sie damals Arbeitslosengeld von der BA bezog. Der Weg, auf dem sie den Unfall erlitt, wurde von ihr jedoch nicht unternommen, weil sie einer “Aufforderung” iS des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII des ArbA, einer Dienststelle der BA, zu einer persönlichen Meldung nachgekommen wäre. Das LSG hat in rechtlich zutreffender Weise das Vorliegen einer solchen Aufforderung verneint.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2001 (– B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr 3) bereits darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommenen “Aufforderung” als “besondere” und “im Einzelfall” an den Arbeitslosen gerichtet am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert hat, sodass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser “Präzisierung” abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32). Daran wird festgehalten.
Nach dieser Rechtsprechung ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen; selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA kann jedoch eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das persönliche Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 und SozR 3-2700 § 2 Nr 3, beide mwN). Welche Zwecke von der Meldeaufforderung umfasst werden, ist in § 309 Abs 2 SGB III geregelt. Da hierzu die hier allein in Betracht kommenden Anliegen des ArbA hinsichtlich der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (Nr 4 aaO) oder der Prüfung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr 5 aaO) gehören, kann offen bleiben, ob und ggf welche weiteren in § 309 Abs 2 SGB III nicht genannten Zwecke in Frage kämen, zumal die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung für die Frage des Vorliegens von Unfallversicherungsschutz unerheblich ist. Die Aufforderung muss nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stehen, und es muss sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten – die persönliche Vorsprache/Meldung – vom Arbeitslosen erwartet (vgl BSG aaO). Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns ist weiterhin der “Empfängerhorizont” eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem “Empfängerhorizont” aus nicht erkennbar ist; maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall (vgl zuletzt BSG SozR 3-2700 § 2 Nr 3 mwN).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist das LSG unter Berücksichtigung der Umstände des von ihm festgestellten Sachverhalts im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin das ArbA am 10. Januar 2000 nicht auf dessen Aufforderung hin persönlich aufsuchen wollte. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin von dem Arbeitsvermittler “weder schriftlich noch mündlich, weder ausdrücklich noch inzident” aufgefordert worden ist, Fahrtkosten beim ArbA persönlich zu beantragen und dass sie dies durch ihr Verhalten auch bestätigt hat, selbst also nicht davon ausgegangen ist, dass ihr persönliches Erscheinen dazu erforderlich war. Damit ist hinsichtlich der Willensäußerung des ArbA für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass – entsprechend dem Umfang der Bindungswirkung bei der Auslegung von Willenserklärungen (vgl dazu etwa BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr 5 mwN) – eine entsprechende Erklärung zum persönlichen Erscheinen nicht abgegeben worden ist und dass eine solche Aufforderung auch nicht gewollt war; bindend ist zudem die Feststellung, dass die Klägerin dies konkludent bestätigt, also von einer solchen Aufforderung selbst auch nicht ausgegangen ist (Empfängerhorizont).
Mit ihrem Vortrag, sie habe die Äußerungen des Arbeitsvermittlers im Zusammenwirken mit dem Merkblatt für Arbeitslose als Aufforderung verstehen dürfen, notfalls persönlich beim ArbA zur rechtzeitigen Antragstellung vorsprechen zu müssen, dies schon im Hinblick auf den Hinweis im Merkblatt, die Arbeitslosmeldung sei in regelmäßigen Abständen durch persönliche Vorsprache zu erneuern, rügt die Klägerin im Kern die Beweiswürdigung durch das LSG nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Die Beweiswürdigung steht indes grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieses dabei gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19). Ein solcher Verstoß ist indes nicht dargelegt. Dies gilt entsprechend auch für den Vortrag, das LSG habe ihren Versuch, mit dem ArbA zunächst telefonisch Kontakt aufzunehmen, nicht überzeugend interpretiert; auch hiermit wird die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise gerügt.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kann der Umstand, dass ein Arbeitsloser wegen drohenden Anspruchsverlusts auf dem ArbA persönlich erscheint, nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII subsumiert werden. Eine solche Auslegung wäre in keinem Fall mit dem Wortsinn des Aufsuchens des ArbA auf Grund einer Aufforderung zu vereinbaren. Der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn bildet indes den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei “weitester” Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, S 163, 164). Da die Klägerin nach alledem am Unfalltage nicht auf Aufforderung des ArbA dort persönlich erscheinen wollte, war Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII nicht gegeben.
Für die Zubilligung von Unfallversicherungsschutz beim Aufsuchen des ArbA durch den Arbeitslosen beim Vorliegen anerkennenswerter bzw zwingender Gründe, wie sie das LSG angesprochen, aber dann verworfen hat, ist hier aus den vom LSG bereits genannten Gründen kein Raum. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die an die für den Unfallversicherungsschutz für Arbeitslose beim Aufsuchen des ArbA erforderliche Aufforderung zu stellen sind, wurden vom Gesetzgeber des SGB VII gerade gegenüber dem zumindest weiteren Wortlaut der Vorgängervorschrift der RVO “präzisiert” (vgl BT-Drucks 13/2204 S 75 zu Nr 14), um den Unfallversicherungsschutz genau auf diesen Bereich möglicher Aktivitäten der Arbeitslosen zu begrenzen und ihn nicht ausufern zu lassen. Eine Rechtsfortbildung in der vom LSG erwogenen Richtung würde demgegenüber der Sache nach sogar noch einen zusätzlichen neuen Tatbestand schaffen, bei dessen Vorliegen Arbeitslose unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Angesichts dieser Ausgangssituation könnte eine solche Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes nicht von der Rechtsprechung vorgenommen werden, sondern nur vom Gesetzgeber.
Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BuW 2004, 215 |
NZA 2003, 1266 |
GuS 2003, 59 |
ZfSSV 2007 |