Orientierungssatz
1. Neue Versorgungsleistungen können ohne Antrag nur in den Fällen gewährt werden, in denen das Gesetz dies bestimmt.
2. Ein neuer Antrag ist auch dann erforderlich, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits einmal rechtsverbindlich abgelehnt worden waren, einerlei, ob die erneute Geltendmachung auf einer Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Voraussetzungen beruht.
Normenkette
BVG § 61 Abs. 2 Fassung: 1956-06-06, § 86 Fassung: 1956-06-06
Tenor
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 1962 aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. November 1955 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin, deren erster Ehemann im Jahre 1943 gefallen ist, beantragte am 19. Mai 1947 Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG). Mit Bescheid vom 3. August 1948 gewährte die Landesversicherungsanstalt Schwaben die Waisenrente für den im Jahre 1937 geborenen Sohn Alfons, und zwar zunächst vom 1. September 1948 an, aber nicht die Witwenrente, weil damals die nach dem KBLG erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1951 wurde die Waisenrente nach dem KBLG vom 1. Februar 1947 an nachbewilligt und mit Bescheid vom 18. Oktober 1951 wurde sie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgestellt. Am 13. November 1948 hatte sich die Klägerin wieder verheiratet. Am 28. Januar 1955 teilte sie mit, daß diese Ehe durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Januar 1955 für nichtig erklärt worden sei, und beantragte, ihr eine Witwenrente nach dem BVG zu gewähren. Diesem Antrag entsprach der Beklagte durch Bescheid vom 5. Mai 1955, in welchem er den Beginn der Zahlung im Hinblick darauf, daß das Urteil über die Nichtigkeitserklärung am 23. Februar 1955 rechtskräftig geworden war, gemäß § 61 Abs. 1 BVG auf den 24. Februar 1955 festsetzte. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin die Zahlung der Witwenrente bereits vom 1. März 1949 an beantragte, wurde zurückgewiesen. Durch Urteil vom 24. November 1955 hat das Sozialgericht (SG) Augsburg den Beklagten verurteilt, die "Witwengrundrente" vom 1. März 1949 an zu gewähren. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 31. Januar 1962 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des SG dahin abgeändert, daß Witwenrente vom 1. März 1949 an nach dem KBLG und vom 1. Oktober 1950 an nach dem BVG zu gewähren ist. Das LSG hat die für die Witwenrente erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nach dem KBLG vom 1. März 1949 an bejaht. Es hat gemeint, die Klägerin habe die Witweneigenschaft durch die Eheschließung vom 13. November 1948 nicht verloren, da diese Ehe infolge der Nichtigkeitserklärung von Anfang an als nicht geschlossen zu betrachten sei. Die Gewährung der Witwenrente im Falle der Nichtigkeitserklärung der Ehe sei vor den durch die 5. Novelle des BVG eingefügten Änderungen auch nicht eingeschränkt gewesen. Sowohl im KBLG in Verbindung mit den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung als auch im BVG seien die Voraussetzungen für den Bezug der Witwenrente und für das Erlöschen des Anspruchs abschließend geregelt gewesen. Da für Witwen, die diese Eigenschaft im Falle einer nichtigen Ehe nur scheinbar verloren haben, keine einschränkende Regelung bestanden habe, müsse von der durch das Nichtigkeitsurteil rückwirkend geschaffenen Rechtslage ausgegangen werden. Unzutreffend sei auch die Auffassung, daß die Rente deshalb nicht rückwirkend gewährt werden dürfe, weil es an dem erforderlichen Antrag gefehlt habe. Der Antrag vom 19. Mai 1947, auf den die Klägerin durch Bescheid vom 3. August 1948 nur die Waisenrente, aber nicht die Witwenrente erhalten habe, weil die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum KBLG vom 14. Juni 1949 (Bayer. GVBl. 1949, 140) erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, sei durch diesen Bescheid nicht verbraucht gewesen. Der Beklagte hätte bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der gesetzlich bestimmten persönlichen Voraussetzungen die Rente von Amts wegen neu feststellen müssen. So wie er im Jahre 1951 auf Grund des BVG von Amts wegen die Waisenrente festgesetzt habe, hätte er auf Grund des Antrages der Klägerin auf Hinterbliebenenrente von Amts wegen auch die Voraussetzungen der Witwenrente prüfen müssen, nachdem die zweite Ehe durch gerichtliches Urteil für ungültig erklärt worden war. Da vom 1. März 1949 an alle vom KBLG geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Klägerin von diesem Zeitpunkt an die Witwenrente auch nicht versagt werden.
Auch nach dem BVG sei der Anspruch auf Witwenrente begründet. Die Vorschrift des § 44 Abs. 6 BVG in der Fassung der 5. Novelle, wonach die Witwenrente bei Nichtigkeitserklärung der Ehe erst von dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Tage an gewährt werde, habe erst vom 1. April 1956 an gegolten. Vorher hätte das BVG ebenso wie das KBLG keine besonderen Vorschriften enthalten, die den Witwenrentenanspruch im Falle der Nichtigkeitserklärung der zweiten Ehe einschränkten. Die Einschränkung durch die Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2 Abs. 3 zu § 38 BVG entbehre der gesetzlichen Grundlage und stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der auf RGZ 151, 187 gestützten Entscheidung des ehemaligen Reichsversorgungsgerichts (Bd. 13, 162) habe das LSG nicht folgen können, weil sie eine den Gesetzgeber korrigierende Auslegung der Gesetze enthalte, die den Grundsätzen der Gesetzesauslegung durch die Gerichte widerspreche (vgl. BGHZ 17, 275 - Reinicke "Die Auslegungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts" in NJW 1955, 1380).
Die Revision wurde zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 12. April 1962 Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 1962 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. November 1955 aufzuheben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
In der Revisionsbegründung vom 24. Mai 1962, die innerhalb der bis zum 13. Juni 1962 verlängerten Begründungsfrist am 29. Mai 1962 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, hat der Beklagte die unrichtige Anwendung der §§ 1, 61 BVG und der Artikel 8, 12 KBLG gerügt. Er meint, die Witwenrente habe nicht schon vom 1. März 1949 nach dem KBLG und vom 1. Oktober 1950 nach dem BVG gewährt werden dürfen. Durch Bescheid vom 18. Oktober 1951 sei nur über die Waisenrente nach dem BVG, aber nicht über die Versagung der Witwenrente entschieden worden. Hierüber sei nach dem Bescheid vom 3. August 1948 bis zum Erlaß des Bescheides vom 5. Mai 1955 eine Entscheidung weder nach dem KBLG noch nach dem BVG ergangen. Zur Zahlung der Witwenrente hätte es aber sowohl nach dem KBLG als auch nach dem BVG eines Antrages bedurft (vgl. Art. 8, 12 KBLG; §§ 1, 61 BVG). Mit der rechtsverbindlichen Ablehnung der Witwenrente durch Bescheid vom 3. August 1948 sei der Antrag der Klägerin auf Witwenrente nach dem KBLG verbraucht gewesen. Der Beklagte sei bei gesetzlichen Änderungen oder beim Eintritt der erforderlichen Voraussetzungen nicht von Amts wegen zu einer Neufeststellung verpflichtet gewesen, jedenfalls nicht auf Grund des Änderungsgesetzes zum KBLG vom 14. Juni 1949. Dieses Gesetz habe keine Regelung enthalten, wie sie später in § 86 BVG getroffen worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Ministerialentschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 13. Oktober 1949 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1949, 152), wonach neue Rentenansprüche im Wege des Härteausgleichs rückwirkend vom 1. März 1949 an nur festgestellt werden konnten, wenn sie bis zum 31. Oktober 1949 erhoben waren. Unter diesen Umständen brauche auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Folgen der Nichtigkeitserklärung der Ehe auf versorgungsrechtlichem Gebiet grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn die Nichtigkeitserklärung der Ehe zur Folge hätte, daß die Rente rückwirkend wieder auflebt, so könnte dies nur von Bedeutung sein, wenn die Klägerin bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung überhaupt Rente bezogen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Da vor dem 28. Januar 1955 kein Antrag gestellt worden sei, habe schon aus diesem Grunde die Rente nicht vom 1. März 1949 an zuerkannt werden können. Hilfsweise macht der Beklagte geltend, daß weder das KBLG noch frühere Fassungen des BVG eine ähnliche gesetzliche Regelung wie in § 44 Abs. 2 und 6 BVG in der Fassung der 5. Novelle gekannt hätten. Die Frage, ob und wann im Falle der Nichtigkeitserklärung der Ehe der Versorgungsanspruch wieder auflebe, sei damals nicht geregelt gewesen und insoweit habe eine Lücke bestanden. Mit der Eheschließung am 13. November 1948 wäre der Anspruch auf Witwenrente, wenn er überhaupt bestanden hätte, zunächst erloschen, wie sich auch aus § 44 BVG in der Fassung vor der 5. Novelle und aus den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung in § 558 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergebe. Davon sei nach den Ausführungen auf Seite 5 des Urteils auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Umstand, daß die Ehe nichtig war, lasse allein den erloschenen Anspruch nicht automatisch rückwirkend wieder aufleben. Wann ein solches Wiederaufleben eintrete, könne nur im Gesetz geregelt sein. Insoweit liege ein von der Regel abweichender Lebenstatbestand vor, der einer besonderen Behandlung bedurft hätte und bedürfe. Die Tatsache, daß die Klägerin in einer zunächst rechtmäßigen Ehe mit allen ihren rechtlichen Folgen, insbesondere der Unterhaltsverpflichtung ihres Mannes ihr gegenüber gelebt habe, könne nicht mehr beseitigt werden. Wenn aber die Frage des Wiederauflebens der Witwenrente im Falle der Nichtigkeitserklärung der Ehe früher im Gesetz nicht geregelt gewesen sei, so wäre die damalige VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 38 BVG anzuwenden gewesen, die der Zielsetzung des Gesetzes entsprochen habe (vgl. BSG 1, 274 und 4, 165) und durch die 5. Novelle wörtlich in das Gesetz übernommen worden sei. Schließlich sei nach dem KBLG in Verbindung mit den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung die rückwirkende Gewährung der Witwenrente vom 1. März 1949 auch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Wiedergewährung der Rente nur für die Zeit nach Anmeldung des Anspruchs verlangt werden konnte.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist daher zulässig (§§ 164, 166 SGG); die Revision ist auch begründet.
Streitig ist, ob der Klägerin Witwenrente schon vom 1. März 1949 gewährt werden kann, von welchem Zeitpunkt an die nach dem KBLG an die Person der Klägerin zu stellenden Voraussetzungen auf Grund des Änderungsgesetzes zum KBLG erfüllt waren und im übrigen die neue Ehe der Klägerin infolge der späteren Nichtigkeitserklärung von Anfang an als nicht geschlossen angesehen werden muß. Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob für die Gewährung dieser Rente ein Antrag vorlag, insbesondere also, ob der Antrag der Klägerin vom 19. Mai 1947 erledigt und ein neuer Antrag erforderlich war. Dies hat das LSG zu Unrecht verneint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Nichtigkeitserklärung einer Ehe eine früher gewährte Witwenrente wiederaufleben kann, weil hier die Klägerin bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente, die hätte wiederaufleben können, gar nicht bezogen hat. Für die erstmalige Gewährung einer Witwenrente bedurfte es somit eines Antrags. Als solcher kann nicht derjenige angesehen werden, den die Klägerin im Jahre 1947 zu ihrem geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente gestellt hatte, weil dieser Anspruch rechtsverbindlich abgelehnt war. Der Antrag hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 2, 289; 7, 118, 187) überwiegend materiell-rechtliche Bedeutung und ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Versorgungsanspruches überhaupt. Schon nach dem KBLG waren Entstehung und Beginn des Anspruchs von dessen Anmeldung, d. h. von der Antragstellung abhängig (vgl. Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 KBLG). Auch nach dem BVG setzt der Anspruch auf Versorgung einen entsprechenden Antrag voraus (vgl. für die Hinterbliebenenrente §§ 1 Abs. 5, 38 und 61 Abs. 2 BVG). Wenn eine Leistung ohne Antrag gewährt werden soll, so muß dies im Gesetz bestimmt sein. So waren nach Art. 39 KBLG bereits festgestellte Leistungen von Amts wegen neu zu berechnen und nach § 86 BVG war die Umanerkennung der bisherigen Versorgungsbezüge nach dem BVG von Amts wegen vorzunehmen. Ebenso ist stets in den Übergangsvorschriften der zur Änderung des BVG erlassenen Gesetze bestimmt worden, daß die bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge von Amts wegen neu festgestellt werden, während neue, sich aus dem Änderungsgesetz ergebende Ansprüche nur auf Antrag festgestellt werden (vgl. z. B. Art. IV § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 - BGBl I, 453). Daraus ergibt sich, daß neue Versorgungsleistungen ohne Antrag nur in den Fällen gewährt werden können, in denen das Gesetz dies bestimmt. Eine Bestimmung, die für den vorliegenden Fall die Gewährung der Witwenrente ohne Antrag zuließe, ist nicht vorhanden. Ein neuer Antrag ist auch dann erforderlich, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits einmal rechtsverbindlich abgelehnt worden waren, einerlei ob die erneute Geltendmachung auf einer Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Voraussetzungen beruht. Ist auf den früher gestellten Antrag die begehrte Versorgungsleistung rechtsverbindlich abgelehnt, so ist der Antrag damit erledigt; er kann nicht als fortbestehend oder fortwirkend betrachtet werden. Die Versorgungsverwaltung ist daher bei einer rechtlichen Änderung der Voraussetzungen für einen Anspruch grundsätzlich nicht verpflichtet, den Versorgungsfall von sich aus wieder aufzugreifen und darüber erneut zu befinden, zum Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach dem KBLG war hiernach ein neuer Antrag erforderlich. Der Antrag vom 19. Mai 1947 aber war durch den verbindlich gewordenen Bescheid vom 3. August 1948 erledigt, in dem der Beklagte die Waisenrente für den Sohn der Klägerin bewilligt, gleichzeitig aber auch entschieden hat, daß eine Witwenrente nach dem KBLG nicht gewährt werden kann, weil die - damals - erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt waren. Als später auf Grund der Änderung des KBLG an sich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente vom 1. März 1949 an gegeben waren, hat es sich für die Klägerin um einen neuen Versorgungsanspruch gehandelt. Zu dessen Entstehung und Feststellung durch das Versorgungsamt bedurfte es aber wie sonst auch eines Antrages, da der frühere geltend gemachte Anspruch rechtsverbindlich abgelehnt war und in dem Änderungsgesetz keine Ausnahmen von dem Antragserfordernis vorgesehen waren. Von Amts wegen war der Beklagte im Hinblick auf Art. 39 KBLG nur zur Neuberechnung von Leistungen verpflichtet, die bereits vorher festgestellt, d. h. bewilligt worden waren, nicht aber zur Entscheidung über Ansprüche, die bereits abgelehnt und für deren Verwirklichung die Voraussetzungen überhaupt erst durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften geschaffen worden waren. Auf den im Jahre 1947 gestellten Antrag konnte daher nicht mehr zurückgegriffen werden. Der Umstand, daß der Beklagte im Jahre 1951 von Amts wegen die Waisenrente auf Grund der Vorschriften des BVG neu festgestellt hat, konnte ihn nicht verpflichten, auf gleiche Weise auch von Amts wegen den Anspruch der Klägerin zu prüfen. Das LSG hat bei dieser Begründung seiner Ansicht übersehen, daß es sich bei der Waisenrente um Versorgungsbezüge handelte, die schon bisher auf Grund des KBLG zu zahlen waren, so daß sie nach § 86 BVG von Amts wegen umzuerkennen waren, daß dagegen die Witwenrente nach dem KBLG abgelehnt war, so daß insoweit bisherige Versorgungsbezüge, die nach § 86 BVG von Amts wegen hätten neu festgestellt werden müssen, nicht vorgelegen haben. Der für die Feststellung der Witwenrente erforderliche Antrag wurde erst im Januar 1955 gestellt, mithin konnte die Witwenrente schon aus diesem Grunde nicht bereits vom 1. März 1949 an gewährt werden. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Gewährung vom 1. März 1949 auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil die neue Ehe erst im Januar 1955 für nichtig erklärt und das Urteil hierüber im Februar 1955 rechtskräftig wurde.
Die Klägerin hat die Witwenrente auch nicht nach dem BVG vom 1. Oktober 1950 an erhalten können. Nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften, nämlich nach dem KBLG, waren für sie zu dieser Zeit mangels des erforderlichen Antrages keine Versorgungsbezüge zu zahlen, die nach § 86 BVG von Amts wegen hätten umanerkannt werden müssen. Im übrigen konnten Ansprüche nach dem BVG nur auf Antrag entstehen und festgestellt werden. Dies geht aus den §§ 1, 38 BVG und aus § 88 BVG hervor, soweit es sich um die aus dem BVG ergebenden neuen Versorgungsansprüche handelt. Der Antrag war also auch für die nach dem BVG gegebenen neuen Versorgungsansprüche erforderlich, unbeschadet des Umstandes, daß der Beginn einer Rente auf den 1. Oktober 1950 (Inkrafttreten des BVG) festzusetzen war, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt wurde. Der hiernach für die Gewährung der Witwenrente nach dem BVG erforderliche Antrag ist aber erst im Januar 1955 gestellt worden. Auf Grund dieses Antrages konnte die Witwenrente nach dem BVG mithin nicht schon vom 1. Oktober 1950 gewährt werden. Da bereits aus diesem Grunde eine Bewilligung vom Inkrafttreten des BVG an nicht zulässig war, braucht auch hier nicht mehr erörtert zu werden, ob dies auch durch die alte Fassung der VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 38 BVG oder durch den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken ausgeschlossen gewesen ist, der nunmehr in § 44 Abs. 6 BVG nF Ausdruck gefunden hat.
Das LSG hat mithin verkannt, daß erst im Januar 1955 ein wirksamer Antrag auf Gewährung der Witwenrente gestellt worden ist und hat deshalb zu Unrecht angenommen, daß die Rente gemäß § 44 BVG aF schon vom 1. März 1949 an zu gewähren ist. Die Revision des Beklagten ist daher begründet. Das angefochtene Urteil war infolgedessen aufzuheben. Gleichzeitig war auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Augsburg vom 24. November 1955 aufzuheben und die Klage, mit der die Gewährung der Witwenrente bereits vom 1. März 1949 an beantragt worden war, abzuweisen. Dementsprechend war die Anschlußberufung der Klägerin abzuweisen, mit der sie eine Abänderung des Urteils des SG dahingehend beantragt hatte, daß ihr die Witwenrente ab 1. März 1949 nach dem KBLG und ab 1. Oktober 1950 nach dem BVG zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen