Leitsatz (amtlich)
Über einen Schadensersatzanspruch der BfA gegen eine LVA wegen angeblicher Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Verwaltung früheren RfA-Vermögens entscheidet ausschließlich das in BfAG § 23 vorgesehene Schiedsgericht.
Orientierungssatz
1. Die in ZPO § 274 Abs 2 Nr 3 geregelte prozeßhindernde Einrede des schiedsgerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die schiedsgerichtlichen Verfahren iS der ZPO, dh auf solche, die auf privatrechtlicher Vereinbarung oder Verfügung (ZPO §§ 1025, 1048) beruhen. Nur in diesen Fällen ist es möglich, durch Nichterheben der Einrede auf das schiedsgerichtliche Verfahren zu verzichten und statt dessen den an sich gegebenen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Ist dagegen ein Schiedsgerichtsverfahren mit ausschließlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgesehen, so ist der Rechtsweg vor anderen Gerichten auch ohne Einrede von Amts wegen für unzulässig zu erklären.
2. Nach ZPO §§ 528 S 2, 566 ist zwar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Berufungs- und Revisionsgericht ausgeschlossen, wenn die beklagte Partei bisher die Zuständigkeitseinrede nicht erhoben hat. Die genannten Vorschriften beziehen sich indes nur auf Fälle der sachlichen Unzuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verkennens der Zuständigkeit zwischen den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit, nicht aber auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Normenkette
ZPO § 274 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 1950-09-12, § 1025 Fassung: 1950-09-12, § 1048 Fassung: 1950-09-12, § 528 S. 2 Fassung: 1950-09-12, § 566 Fassung: 1950-09-12; BfAG § 23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Mai 1966 aufgehoben, soweit es sie zur Zahlung von 9.741,41 DM nebst Zinsen verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) der klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wegen angeblich schuldhaften Handelns bei der Abwicklung einer Darlehensforderung der früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) im Zusammenhang mit der Währungsumstellung im Jahre 1948 zum Schadensersatz verpflichtet ist, und ob zur Entscheidung hierüber der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.
Die Stadt L in Westfalen hatte im Jahre 1933 von der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten AG ein Darlehen von 210.000,- RM erhalten (Öffa-Darlehen). Seit dem Jahre 1937 war Gläubigerin der Darlehensforderung die RfA.
Im Jahre 1947 fanden zwischen der beklagten LVA, die damals die Aufgaben der Angestelltenversicherung in der früheren Provinz W und im früheren Lande L wahrnahm, und der Schuldnerin Verhandlungen über eine Rückzahlung des Darlehens statt. Im Verlaufe dieser Verhandlungen überwies die Stadt L im Oktober 1947 das Restdarlehen von noch 155.416,58 RM zuzüglich Zinsen an die Beklagte. Diese verweigerte jedoch in der Folgezeit die Annahme des Geldes, weil sie nunmehr bezweifelte, daß das Darlehen nach den Darlehensbestimmungen überhaupt gekündigt werden könne. Im Mai 1948 überwies sie deshalb den eingegangenen Betrag an die Stadt Lübbecke zurück. Nachdem der streitige Betrag nochmals hin und her überwiesen worden war, hinterlegte ihn schließlich die Stadt L bei der Kreissparkasse L.
Nach der Währungsreform (21. Juni 1948) wurde der Betrag im Verhältnis 10:0,65 umgestellt und zuzüglich Zinsen mit insgesamt 9.741,41 DM zunächst im April 1951 an die LVA überwiesen und dann von dieser an die BfA, nachdem diese auf Grund des Gesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I 857) - BfAG - errichtet und das Vermögen der früheren RfA auf sie übergegangen war (§ 19 BfAG). Dabei war jedoch übersehen worden, daß Uraltguthaben ua. von Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht um Hinterlegungsgelder handelte, grundsätzlich erloschen waren (§ 1, 9 des Umstellungsgesetzes - UmstG). Die Kreissparkasse L klagte deshalb im Mai 1956 gegen die BfA auf Rückzahlung von 9.741,41 DM nebst Zinsen seit dem 11. Mai 1956 wegen ungerechtfertigter Bereicherung, nachdem die Stadt Lübbecke alle Ansprüche an sie abgetreten hatte, weil das Altgeldguthaben mangels Bestätigung durch den zuständigen Rechnungshof nicht als Fremdgeld anerkannt worden und damit endgültig erloschen sei (§ 2 Abs. 2 der 8. Durchführungsverordnung - DVO - zum UmstG). Dieser Klage gab das Landgericht (LG) Berlin-Charlottenburg durch Urteil vom 7. Juni 1956 statt (7 O 70/56).
Im Oktober 1959 erhob die Klägerin gegen die Beklagte vor dem LG Münster Klage auf Zahlung von 18.705,22 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung mit der Begründung, die Beklagte habe schuldhaft die vorzeitige Rückzahlung des Öffa-Darlehens vereinbart, obwohl es unkündbar gewesen sei. Hierdurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, der zur Zeit ua. in dem Verlust von 22 Halbjahresraten zu je 688,80 DM auf das 10:1 umgestellte Öffa-Darlehen von 14.885,80 DM für die Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. April 1959 bestehe. Zu diesem Betrag von 15.153,60 DM kämen noch die Kosten des Prozesses 7 O 70/56 mit 1.674,77 DM und Zinsen auf die zurückzuzahlenden 9.741,41 DM in Höhe von insgesamt 1.876,85 DM. Durch Urteil vom 27. Mai 1960 (4 O 232/59) erklärte das LG Münster den Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht für unzulässig und verwies den Rechtsstreit unter Berufung auf § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das Sozialgericht (SG) Berlin.
Durch Urteil vom 17. Oktober 1960 (S 23 Allg 50/60) wies das SG Berlin die Klage auf Zahlung von 22 Halbjahresraten für die Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. April 1959 zuzüglich der genannten Zins- und Kostenforderungen ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klägerin habe seinerzeit den Umstellungsbetrag von 9.741,41 DM angenommen und damit die von der Beklagten mit der Darlehensschuldnerin getroffene Rückzahlungsvereinbarung bestätigt. Diese Genehmigung schließe alle Ansprüche aus schuldhafter Verwaltung des Darlehens aus.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 9.741,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1959 zu zahlen. Es hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund des verweisenden Urteils des LG Münster für gegeben (§ 51 Abs. 2 SGG). Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht § 23 BfAG. Danach seien zwar Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Beteiligten hätten aber die Einrede des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht erhoben (§ 23 Satz 4 BfAG, § 274 Abs. 2 Ziffer 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
In der Sache geht das LSG davon aus, als gesetzlicher Treuhänder für die Angestelltenversicherung sei die Beklagte für die ordnungsmäßige Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der RfA verantwortlich gewesen, obwohl ein solcher Grundsatz nicht ausdrücklich gesetzlich normiert sei. Insoweit seien aber die Haftungsgrundsätze wie bei anderen Fällen gesetzlicher Treuhänderschaft anzuwenden (z. B. Vormundschaft, Testamentsvollstreckung, Konkursverwaltung usw.). Danach hafte die Beklagte für Verschulden, das ihr bei der Abwicklung des Öffa-Darlehens zur Last zu legen sei; sie habe dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Eine Pflichtverletzung liege nun nicht schon in der - was das LSG als erwiesen ansieht - getroffenen Vereinbarung über eine vorzeitige Rückzahlung des Öffa-Darlehens, wohl aber in der Zurückweisung des danach fällig gewordenen und mehrfach überwiesenen Darlehensbetrages. Nach der Einigung über die Rückzahlung hätte die Beklagte die Erfüllung annehmen müssen. Deren Verweigerung habe sie in Annahmeverzug gebracht. Gemäß § 300 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei, weil es sich um eine Gattungsschuld gehandelt habe, mit dem Eintritt des Gläubigerverzuges die Gefahr des Untergangs auf den Gläubiger übergegangen. Dieser Untergang sei durch das Erlöschen des Guthabens bei der Währungsreform eingetreten, weil die zunächst vorgenommene Umstellung vom Rechnungshof nicht bestätigt worden sei. Deshalb habe auch die Klägerin den genannten Betrag von 9.741,41 DM nach § 812 BGB an die Kreissparkasse Lübbecke zurückzahlen müssen. Hätte die Beklagte die auf Grund der getroffenen Vereinbarungen fällig gewordene Darlehensforderung angenommen, hätte es keiner Hinterlegung und keiner Umstellung bedurft, und der Betrag hätte der Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestanden.
Weitere Ansprüche der Klägerin seien dagegen nicht gegeben, Diese habe insbesondere kein Recht auf Schadloshaltung hinsichtlich der geltend gemachten 22 Halbjahresraten, da die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe, als sie im Hinblick auf die ungeklärte Sach- und Rechtslage und das Fehlen irgendwelcher Unterlagen über das Öffa-Darlehen sich mit der Rückzahlung des Darlehens einverstanden erklärt habe. Auch die Kosten des Rechtsstreits 7 O 70/56 und die Zinsen auf die dort eingeklagte Forderung seien nicht zu erstatten. Da die Klägerin von einer gültigen Rückzahlungsvereinbarung hätte ausgehen müssen, sei es ihr Risiko gewesen, wenn sie sich trotzdem mit der Kreissparkasse L auf einen Prozeß einließ.
Das LSG hat in seinem Urteil die Revision nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Beklagte hat gleichwohl dieses Rechtsmittel eingelegt, und zwar zunächst in vollem Umfang. Später hat sie ihre Revision beschränkt. Sie beantragt jetzt nur noch,
das Urteil des LSG Berlin vom 16. Mai 1966 aufzuheben, soweit es zur Zahlung von 9.741,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1959 verurteilt hat, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen sowie der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen einschließlich derjenigen, die durch das Verfahren vor dem LG Münster entstanden sind.
Als wesentlichen Verfahrensmangel, der ihr Rechtsmittel statthaft und zugleich begründet machen soll, rügt die Beklagte vor allem, daß das bereits genannte Schiedsgericht zuständig gewesen sei. Auf die Zuständigkeit eines gesetzlich eingesetzten Schiedsgerichts finde § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO keine Anwendung.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Schiedsgericht bzw. das Landgericht Münster zu verweisen.
Das verweisende Urteil des LG Münster vom 27. Mai 1960 habe endgültig die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet. Abgesehen hiervon sei das Schiedsgericht für den vorliegenden Fall nicht zuständig. Bei ihm handele es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts wegen der in § 19 BfAG getroffenen Regelung, sondern um einen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des LG Berlin-Charlottenburg vom 7. Juni 1956 entstandenen Schadensersatzanspruch. Im übrigen könne sich die Beklagte ohnehin nicht mehr auf eine etwaige Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, da auf ihr Verlangen der Rechtsstreit an das SG Berlin verwiesen worden sei.
II.
Auf Grund der Einschränkung des Revisionsantrages ist nur noch streitbefangen der Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt ist, daß die Beklagte durch die Verweigerung der Annahme des Öffa-Darlehens in Annahmeverzug geraten sein soll, so daß sie den späteren Untergang des hinterlegten Betrages im Zusammenhang mit der Währungsumstellung zu vertreten habe (§ 300 Abs. 2 BGB). In diesem Umfang ist die Revision zulässig und begründet, obwohl das LSG sie nicht zugelassen hat. Sie ist nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 SGG statthaft; die Beklagte hat formrichtig gerügt, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel, weil der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben war und das LSG deswegen zu Unrecht zur Sache entschieden habe.
Die Beklagte war nicht gehindert, diesen Mangel in der Revisionsinstanz geltend zu machen, obwohl sie selbst vor dem LG Münster sich auf die Zuständigkeit des Sozialgerichts berufen hatte. Nach § 59 SGG haben Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit keine rechtliche Wirkung. Der Rüge der Beklagten kann daher weder entgegengehalten werden, sie habe auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wirksam verzichtet (§§ 202, 558, 295 Abs. 2 ZPO), noch sie verstoße mit ihrer Rüge gegen Treu und Glauben. Auch in der Revisionsinstanz ist von Amts wegen zu prüfen, ob für die Streitsache der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Die Revision der Beklagten ist daher statthaft (vgl. auch BSG 3, 181, 183); sie ist auch begründet, weil das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und deswegen auch zu Unrecht in der Sache entschieden hat.
Einmal war das LSG entgegen seiner Auffassung nach der herrschenden Meinung ohnehin nicht an das den Sozialgerichtsweg bejahende und deshalb verweisende Urteil des LG Münster gebunden. Mit der Rechtskraft dieses Urteils galt die Rechtshängigkeit der Sache zwar bei dem im Urteil bezeichneten SG Berlin als begründet (§ 17 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - i. V. m. § 202 SGG). Das SG und das LSG waren aber nicht gehindert, ihrerseits ihre Kompetenz zu überprüfen; sie konnten sie lediglich nicht mit der Begründung verneinen, sie hielten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben (§ 52 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus entfaltet das Verweisungsurteil keine bindende Wirkung (BGHZ 38, 289).
Dem LSG kann auch nicht darin gefolgt werden, es könne nicht geprüft werden, ob etwa das in § 23 BfAG vorgesehene Schiedsgericht zur Entscheidung berufen sei, weil die Beteiligten keine Einrede nach § 274 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO erhoben hätten. Die hier geregelte prozeßhindernde Einrede des schiedsgerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die schiedsgerichtlichen Verfahren im Sinne der ZPO, d. h. auf solche, die auf privatrechtlicher Vereinbarung oder Verfügung (§§ 1025, 1048 ZPO) beruhen. Nur in diesen Fällen ist es möglich, durch Nichterheben der Einrede auf das schiedsgerichtliche Verfahren zu verzichten und statt dessen den an sich gegebenen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Ist dagegen ein Schiedsgerichtsverfahren mit ausschließlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgesehen, so ist der Rechtsweg vor anderen Gerichten auch ohne Einrede von Amts wegen für unzulässig zu erklären (vgl. RGZ 107, 352; 108, 194, 198; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 274 Anm. 4; Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl., § 274 Anm. III 3; Wieczorek, Großkommentar, § 274 ZPO, Anm. D III a). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der in § 23 BfAG enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften der ZPO. Damit ist lediglich festgelegt, nach welchen Vorschriften das Schiedsgericht zu verfahren hat, nicht aber ist damit § 274 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt worden.
§ 23 BfAG sieht gesetzlich ein solches ausschließliches Schiedsgerichtsverfahren vor. Danach entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts aus der in § 19 des Gesetzes getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, ein Schiedsgericht. Auch ohne den Zusatz "ausschließlich" oder "unter Ausschluß des Rechtsweges" ergibt sich aus der bestimmten Fassung ".... entscheidet ein Schiedsgericht", daß statt dessen nicht ein staatliches Gericht angerufen werden kann. Die Vorschrift sollte die Abwicklung des Vermögensüberganges erleichtern (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der BfA, BT-Drucks. I/4319 zu § 23). Ihr Sinn liegt danach darin, die vermögensrechtlichen Fragen, die § 19 des Gesetzes behandelt, von mit den Verhältnissen der Beteiligten besonders vertrauten Personen auf eine einfache und schnelle Weise - ohne Instanzenzug - klären zu lassen. Dem wird man aber nur gerecht, wenn man die Regelung dahin versteht, daß sie eine ausschließliche Zuständigkeit des zu bestellenden Schiedsgerichts begründet. Durch das später erlassene Sozialgerichtsgesetz ist insofern keine Änderung eingetreten. Als die speziellere Regelung blieb § 23 von der Änderung des allgemeinen Verfahrensrechts unberührt.
Sodann verbieten Sinn und Zweck des § 23 dessen einengende Auslegung. Zu Recht macht deshalb die Beklagte geltend, daß sich der vorliegende Streit aus der in § 19 des Gesetzes getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben hat. Denn die Klägerin beruft sich darauf, im Wege der Übernahme des Vermögens der früheren RfA (§ 19 Abs. 1 Satz 2) einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus deren früherer Verwaltung des Vermögens der RfA erworben zu haben, während die Beklagte die Legitimation der Klägerin leugnet, Ansprüche aus einem angeblichen Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der ehemaligen RfA geltend zu machen. Zu Unrecht bringt die Klägerin hiergegen vor, das Schiedsgericht könne schon deswegen nicht zuständig sein, weil es sich um einen erst 1956 mit dem Urteil des LG Berlin vom 7. Juni 1956 entstandenen Schadensersatzanspruch handele. Der Vorprozeß 7 O 70/56 stellte lediglich den entstandenen Schaden endgültig fest. Die dafür maßgebenden Handlungen und Ereignisse lagen alle in der Zeit kurz vor und nach der Währungsreform. Unerheblich ist, ob die Beklagte aus der früheren Vermögensverwaltung der Klägerin überhaupt verantwortlich ist und bejahendenfalls aus welchen Rechtsgründen. Vorerst geht es noch nicht darum, ob etwaige Regressgründe gegeben sind, sondern allein darum, wer zur Entscheidung hierüber berufen ist. Daß aber der vom LSG zugebilligte Schadensersatzanspruch mit dem in § 19 BfAG vorgesehenen Vermögensübergang zusammenhängt, kann nicht bezweifelt werden. Ihn nicht dem vorgesehenen Schiedsgericht zuzuweisen, besteht zudem kein Anlaß. Hier trifft ebenfalls der für die Errichtung des Schiedsgerichts maßgebende Grundgedanke zu, derartige Fragen von mit den Verhältnissen der Beteiligten besonders vertrauten Personen schnell und einfach klären zu lassen.
Über den Schadensersatzanspruch entscheidet danach allein das nach § 23 BfAG zu errichtende Schiedsgericht. Dies ist selbst dann zu beachten, wenn - wie hier - wegen der fälschlichen Anrufung der staatlichen Gerichte die anschließende Befassung des Schiedsgerichts mit dem Rechtsstreit nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer weiteren Verzögerung führt.
An diesem Ergebnis vermag im vorliegenden Fall schließlich selbst eine entsprechende (§ 202 SGG) Anwendung der §§ 528 Satz 2, 566 ZPO nichts zu ändern. Danach ist zwar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Berufungs- und Revisionsgericht ausgeschlossen, wenn die beklagte Partei bisher die Zuständigkeitseinrede nicht erhoben hat. Die genannten Vorschriften beziehen sich indes nur auf Fälle der sachlichen Unzuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verkennens der Zuständigkeit zwischen den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit, nicht aber auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges (RGZ 158, 193 - GrZS -, BGHZ 16, 345; s. auch BVerwG in NJW 1956, 317 Nr. 27 und BVerwGE 11, 128).
Das LSG hat danach zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Dieser ordnungsgemäß gerügte Verfahrensfehler macht die Revision zulässig und - da das angefochtene Urteil auf ihm beruht, soweit es verurteilt hat - zugleich auch begründet. Das angefochtene Urteil muß danach auf Antrag der Beklagten aufgehoben werden, soweit es diese verurteilt hat, und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG). Den Hilfsanträgen auf Verweisung kann nicht stattgegeben werden, weil die Zivilgerichte nicht zuständig sind und das Schiedsgericht erst gebildet werden muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Dabei besteht kein Anlaß, die Entscheidung des LSG hinsichtlich der vor dem LG Münster entstandenen Kosten zu ändern, da sie dem Grundgedanken des § 193 Abs. 4 SGG gerecht wird.
Fundstellen