Orientierungssatz

Sachaufklärung - Erfahrungssätze - Sachverständigenbeweis - Sachverhaltserforschung - Beweiswürdigung: 1. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; außerhalb des § 109 SGG gestellte Beweisanträge sind nur Anregungen, die das Gericht nicht binden (§ 103 Satz 2 SGG). Es kann sich deshalb darauf beschränken, die Karteikarten der vom Beschädigten benannten Ärzte beizuziehen, ohne die Ärzte selbst zu hören.

2. Das Gericht verletzt seine Pflicht zu vollständiger Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn es nur einen der vom Geschädigten benannten Ärzte als Sachverständigen hört, sofern diesem Sachverständigen die Krankenunterlagen der anderen Ärzte zugeleitet werden und er diese Unterlagen in seinem Gutachten mitverwendet.

3. Erfahrungssätze bedürfen wie Rechtssätze keines Sachverständigenbeweises. Sie sind Normen, die als Maßstab der Beurteilung von Tatsachen dienen und damit mittelbarer Gesetzesinhalt.

4. Die Feststellung, ein schädigender Vorgang stehe im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung, ist eine tatsächliche Feststellung, welche die Erforschung des Sachverhalts und Würdigung der Beweise betrifft. Der ursächliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn ein schädigender Vorgang im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 BVG die Gesundheitsstörung wahrscheinlich hervorgerufen oder verschlimmert hat.

 

Normenkette

SGG § 103 S. 2, § 128; BVG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 22.04.1959)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. April 1959 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Kläger sind die Erben des am 9. August 1905 geborenen und am 9. Oktober 1959 verstorbenen Rentners M E aus Berlin. Sie haben das durch den Tod des M E unterbrochene Verfahren aufgenommen.

M E war seit Februar 1945 beim Volkssturm in B und vom April 1945 bis Juli 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft, aus der er wegen chronischer Lungentuberkulose und Kachexie entlassen wurde. 1950 beantragte er Versorgung wegen Granatsplitterverletzung am Unterschenkel und Schädel und erweiterte diesen Antrag im September 1952 auf Lungen-Tbc. Die Versorgungsbehörden lehnten Versorgung wegen Lungen-Tbc ab, weil es sich um ein vor dem Volkssturmdienst entstandenes altes Leiden handele, das bei einer Grippeerkrankung 1951/52 wieder aufgeflackert sei. Das Sozialgericht (SG.) Berlin erholte ein lungenfachärztliches Gutachten von Prof. Dr. U. Dieser hielt eine aktive Lungen-Tbc in der Gefangenschaft 1945 nicht für glaubhaft; die Veränderungen in der Lunge und die Verschlimmerung des Leidens seit 1951 führte er nicht auf den Wehrdienst bzw. die Kriegsgefangenschaft zurück. Das SG. folgte dem Gutachten nicht, sondern verurteilte mit Urteil vom 26. September 1956 den Beklagten, Lungen-Tbc im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach einer MdE. um 100 v.H. ab 1. Juli 1950 zu gewähren. Das vom Landessozialgericht (LSG.) im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Oberarzt Dr. B lautete dahin, daß 1945 wahrscheinlich eine völlig inaktive Lungen-Tbc vorgelegen habe. Für die Erkrankung seit 1952 sei der Wehrdienst nicht mehr ursächlich, weil Brückensymptome fehlten. Der auf Antrag des Beschädigten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Sachverständige Dr. A verneinte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Tbc und Wehrdienst, weil sich die Krankheit bis 1952 nicht progressiv entwickelt habe. Das von Oberarzt Dr. B von Amts wegen erholte Nachtragsgutachten verneinte gleichfalls einen Ursachenzusammenhang der Erkrankung 1952 mit dem Wehrdienst und der Gefangenschaft. Der Beschädigte beantragte, die Ärzte Dr. B, Dr. F, Dr. D und Dr. W als sachverständige Zeugen darüber zu vernehmen, daß er von 1947 bis 1952 wegen Lungen-Tbc bzw. chronischer Bronchitis in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Das LSG. forderte von den benannten Ärzten die Krankenpapiere an, aus denen sich die von ihnen durchgeführten Behandlungen ergaben. Dr. D gab Auskunft darüber, daß er den Beschädigten im Oktober 1948 wegen Lumbago und seit Dezember 1950 verschiedentlich wegen (akuter) Bronchitis und Grippe behandelt habe, bis am 15. Februar 1952 Verdacht auf aktive Lungen-Tbc entstanden sei. In der Verhandlung erklärte Dr. B als Sachverständiger, daß eine aktive Tbc 1945 viel schneller fortgeschritten wäre, so daß sie nicht erst 1952 hätte festgestellt werden können.

Das LSG. hob mit Urteil vom 22. April 1959 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das LSG. führte aus: Beim Beschädigten sei eine gewisse erbliche Belastung für Tbc nicht auszuschließen. Dies könne auch die Reihenuntersuchung von 1942 nicht entkräften. Auch 1945 habe der Beschädigte an alter inaktiver Lungen-Tbc gelitten. Von der Kriegsgefangenschaft bis zum Ausbruch der Tbc 1952 fehlten objektiv feststellbare Brückensymptome, weil der Beschädigte nicht in spezifischer Weise behandelt worden sei. Die im März 1952 aufgenommenen Röntgenbilder wiesen relativ frische Herde auf. Eine Tbc, die erst zwei bis drei Jahre nach Wegfall der Belastungen auftrete, könne mit diesen Belastungen nicht mehr ursächlich zusammenhängen.

Die Revision der Kläger rügt, das LSG. habe § 103 SGG dadurch verletzt, daß es die beantragten Beweiserhebungen grundlos unterlassen und deshalb den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt habe. § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sei verletzt, weil bei Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit verneint wurde. Der vom LSG. angewandte Erfahrungssatz, ein Zusammenhang zwischen Tbc und Wehrdienst könne nur bejaht werden, wenn sich ein Zwischenraum von nicht mehr als zwei bis drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft ergebe, verstoße gegen § 128 SGG, weil bei Anwendung dieses Satzes sich das LSG. nicht auf eines der eingeholten ärztlichen Gutachten habe stützen können. Das LSG. habe auch wesentliche Teile des Prozeßstoffes unberücksichtigt gelassen; es habe seinem Urteil nur die dem Kläger ungünstigen Erwägungen zugrunde gelegt und die Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs allein den Sachverständigen überlassen. Die im Entlassungsschein angegebene Diagnose "Chronische Lungen-Tbc und Kachexie" habe es bagatellisiert, statt daraus auf eine aktive Tbc und auf Kräfteverfall zu schließen. Auch die Karteikarte des Dr. F, wonach dieser den Kläger von 1947 bis September 1948 wegen alter Tbc bzw. Tbc behandelte, habe das LSG. übergangen.

Die Kläger beantragten, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG. Berlin vom 26. September 1956 zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Das angefochtene Urteil ist dem Beschädigten am 29. Mai 1959 zugestellt worden. Armenrechtsantrag mit Armenrechtszeugnis sind am 15. Juni 1959 vor Ablauf der Revisionsfrist eingegangen. Der Beschädigte und seine Rechtsnachfolger waren durch Armut somit unverschuldet an der Einhaltung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist verhindert. Revisionsantrag und Revisionsbegründung sind nach Bewilligung des Armenrechts innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG eingegangen. Den Klägern war daher gegen die Versäumung beider Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 SGG).

Da das LSG. die Revision nicht zugelassen hat (§ 162 Abs.1 Nr. 1 SGG), ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, das Verfahren des LSG. leide an einem wesentlichen Mangel und wenn dieser Mangel tatsächlich vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Soweit Verfahrensmängel gerügt sind, muß die Revision die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Rüge, das LSG. habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und dadurch § 103 SGG verletzt, greift nicht durch. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; außerhalb des § 109 SGG gestellte Beweisanträge sind nur Anregungen, die das Gericht nicht binden (§ 103 Satz 2 SGG). Das LSG. konnte sich deshalb darauf beschränken, die Karteikarten der vom Beschädigten benannten Ärzte beizuziehen, um zu ermitteln, ob der Beschädigte von 1945 bis 1952 wegen Lungen-Tbc oder anderer Leiden, welche den Verdacht auf Lungen-Tbc begründeten, behandelt worden ist. Die Beiziehung der ärztlichen Karteikarten war auch ausreichend, um zu ermitteln, ob der Beschädigte nach der Kriegsgefangenschaft bis zum Ausbruch der Tbc in spezifischer Weise erkrankt war. Der nach § 109 SGG auf Antrag des Beschädigten gehörte Arzt Dr. A hat zwar nicht entsprechend dem Beweisbeschluß ein Untersuchungsgutachten erstattet, sondern nur summarisch seine, dem Kläger nicht günstige, Ansicht geäußert. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese ärztliche Aussage dem verfahrensrechtlichen Anspruch des Beschädigten auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG genügt ist; jedenfalls hat sich der Beschädigte mit dieser Erklärung des Arztes zufrieden gegeben und sich darauf beschränkt, andere Beweisanträge zu stellen, die nur als Anregungen nach § 103 SGG aufgefaßt werden konnten. Das LSG. war daher nicht genötigt, den angeregten Beweis durch Vernehmung der Ärzte zu erheben.

Die Revision rügt weiter mehrfache Verletzungen des § 128 SGG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das LSG. ist zutreffend davon ausgegangen, daß nur eine Verschlimmerung des Tbc-Leidens durch den Wehrdienst und die Kriegsgefangenschaft in Betracht kommen könne. Dies durfte das LSG. in Übereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten aus der Vorbelastung im Elternhaus und aus der kurzen Zeit des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft folgern. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das LSG. zur Feststellung von Anzeichen einer Tbc von 1945 bis 1951 nicht die gesamten erhobenen Beweise herangezogen habe. Der praktische Arzt Dr. F hat dem LSG. eine Original-Karteikarte zugeleitet, wonach der Beschädigte von September 1947 bis September 1948 siebenmal bei ihm wegen Lungen-Tbc gewesen sei und Bescheinigungen darüber (offenbar für bevorzugte Lebensmittelzuteilung) erhalten habe. Diese Aufzeichnungen hat Lungenfacharzt Dr. B mit zum Gegenstand seines Sachverständigengutachtens gemacht. Das LSG. brauchte unter diesen Umständen nicht auf das ursprüngliche Beweismittel zurückzugehen und durfte sich mit dem Gutachten des Dr. B begnügen, weil dabei kein Teil aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens der gerichtlichen Würdigung entzogen wurde. Von einer eigenen Vernehmung des Dr. F konnte das LSG. auch deshalb absehen, weil Dr. F sich nach 10 bis 12 Jahren glaubhaft nicht mehr an die Behandlung des Beschädigten erinnern konnte.

Auch die Rüge, das LSG. habe einen medizinischen Erfahrungsatz angewandt, der nicht in den erhobenen ärztlichen Gutachten wiederkehre, ist unbegründet. Die Revision beanstandet die Anwendung des Satzes, eine Exacerbation (Verschlimmerung) der Lungen-Tbc könne mit dem Wehrdienst nur dann in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden, wenn sie sich spätestens etwa zwei bis drei Jahre nach der Beendigung der wehrdienstlichen Belastungen entwickelt habe; ein späteres Auftreten sei nicht mehr darauf zurückzuführen. Das LSG. hat diesen Erfahrungssatz nicht ohne Vorbehalt angewandt, denn es hat ihn in Verbindung mit der Feststellung gesetzt, daß es für die Zeit von 1945 bis 1951 an Brückensymptomen für einen Zusammenhang mit den früher festgestellten alten Herden einer Tbc fehle. Mit diesem Vorbehalt entspricht der Erfahrungssatz aber den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen (Neuausgabe 1958 S. 81 und 83); danach kann eine zwei bis drei Jahre nach Wegfall der besonderen Verhältnisse auftretende Lungen-Tbc noch als Schädigungsfolge angesehen werden, wenn in diesem Zeitraum die Widerstandskraft durch Schädigungsfolgen noch erheblich herabgesetzt war. Abgesehen davon, bedürfen Erfahrungssätze wie Rechtssätze keines Sachverständigenbeweises (RGZ. 105 S. 419). Sie sind Normen, die als Maßstab der Beurteilung von Tatsachen dienen und damit mittelbarer Gesetzesinhalt (Schwinge, Grundlage des Revisionsrechts 1935 S. 182). Das LSG. hat mithin § 128 Abs. 1 SGG nicht verletzt, wenn es bei Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs diesen Erfahrungssatz mit der genannten Einschränkung anwandte.

Das LSG. hat auch keine aktiven Krankheitsfälle in der Zeit von 1945 bis 1951 unberücksichtigt gelassen. Es hat versucht, durch Ermittlung von Brückensymptomen die Frist von zwei bis drei Jahren zu verlängern. Gestützt auf die Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht dargelegt, weshalb die im russischen Entlassungsschein vermerkte chronische Tbc des Beschädigten kein aktiver Prozeß gewesen sein könne und weshalb die 1948 in die Karteikarte des behandelnden Arztes eingetragene "aktive Tbc" nur vordienstliche Tbc-Erscheinungen betreffe. Eine aktive Tbc während der Kriegsgefangenschaft hätte sehr viel früher als erst 1952 zum Ausbruch kommen müssen. Da eine ärztliche Behandlung, insbesondere eine Röntgendurchleuchtung wegen Tbc, in der Zeit von 1946 bis 1951 fehlte, hat das LSG. Brückensymptome, die den Ausbruch der Tbc mit dem Wehrdienst oder mit der Kriegsgefangenschaft in ursächliche Verbindung bringen konnten, verneint. Dadurch hat es keinen Teil eines Sachverständigengutachtens in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt übergangen. Das LSG. hat mithin die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht überschritten (SozR. SGG § 128 Bl. Da 1 Nr. 1, Da 2 Nr. 4, Da 4 Nr. 10).

Die Revision greift weiter die Beweiswürdigung des LSG. an, weil es den Widerspruch zwischen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B und seinem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Februar 1958 nicht aufgeklärt habe. Indessen besteht zwischen den dem Beschädigten ungünstigen Gutachten des Sachverständigen und seiner brieflichen Aufforderung, etwaige wehrdienstliche Belastungen aus früherer Zeit (vor 1945) aufzuzeigen, kein Widerspruch. Die Unmöglichkeit, einen ursächlichen Zusammenhang der schon bekannten Belastungen des Beschädigten aus der Zeit des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft mit der späteren Tbc nachzuweisen, hat den Sachverständigen veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß noch weiter zurückliegende wehrdienstliche Belastungen (spezifische Erkrankungen) dargetan werden müßten, um die 1951 ausgebrochene Tbc noch zum Teil dem Wehrdienst zurechnen zu können. Das ist mit dem alsbald erstatteten Gutachten und seinem Ergebnis durchaus vereinbar. Einer Aufklärung des nur vermeintlichen Widerspruchs bedurfte es daher nicht.

Die Revision greift endlich auch den Maßstab an, den das LSG. bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit gelegt hat (§ 1 Abs. 3 BVG). Die Feststellung, ein schädigender Vorgang stehe im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung, ist eine tatsächliche Feststellung, welche die Erforschung des Sachverhalts und Würdigung der Beweise betrifft (BSG. 7 S. 288). Der ursächliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn ein schädigender Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BVG die Gesundheitsstörung wahrscheinlich hervorgerufen oder verschlimmert hat. Die negative Feststellung des LSG. wird indessen in allen Punkten von den ärztlichen Gutachten (Prof. Dr. U Dr. U Dr. B) getragen. Diese Sachverständigen haben wegen eines Zwischenraumes von mehr als fünf Jahren zwischen den wehrdienstlichen Belastungen des Beschädigten und dem Ausbruch der Tbc 1951 übereinstimmend einen ursächlichen Zusammenhang verneint. Auch eine Verletzung der Kausalitätsnorm liegt nicht vor. Das LSG. hat schon in tatsächlicher Hinsicht wegen des erheblichen Zeitablaufs seit Beendigung der Kriegsgefangenschaft einen ursächlichen Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinn zwischen Wehrdienst (Kriegsgefangenschaft) und Tbc verneint. Es hat deshalb die für das Gebiet der Kriegsopferversorgung geltende Kausalitätsnorm nicht mehr anwenden und daher nicht das Gesetz verletzen können (BSG. 1 S. 268; SozR. BVG § 1 Bl. Ca 9 Nr. 25). Somit lassen die Feststellungen des LSG. weder einen Mangel des Verfahrens noch eine Verletzung der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm erkennen. Da sonach keiner der gerügten Verfahrensmängel vorliegt, ist die Revision nicht statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG). Soweit die Kläger darüber hinaus sachlich-rechtliche Mängel des angefochtenen Urteils, insbesondere eine Verletzung des § 3 BVG, geltend machen, sind die Rügen in einem nicht zugelassenen Revisionsverfahren unbeachtlich, weil der Senat bei Prüfung der Statthaftigkeit der Revision vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG. auszugehen hat (SozR. SGG § 162 Bl. Da 3 Nr. 20).

Da die Revision keinen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG. mit Erfolg rügen konnte, ist sie nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325751

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