Leitsatz (redaktionell)

Als Gesundheitsstörung ist noch nicht die Anlage (Disposition) zu einem Leiden anzusehen, sondern erst die gegebenenfalls sich daraus entwickelnden Folgen, dh die in Erscheinung tretenden und feststellbaren Veränderungen am oder im Körper.

Daher kann ein Vorschaden auch nur dann angenommen werden, wenn und soweit schon zur Zeit der im Wehrdienst erlittenen Schädigung erkennbar eine nachteilige Veränderung des Gesundheitszustandes und der für die Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnisse eingetreten war.

 

Orientierungssatz

Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können nicht wehrdienstbedingte gesundheitliche Schädigungen als Vorschäden nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses iS des BVG bereits bestanden haben. Spätere, von der wehrdienstbedingten Schädigung unabhängige Veränderungen des Gesundheitszustandes (Nachschäden) können die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Schädigungsfolge nachträglich nicht mehr beeinflussen.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 1 Fassung: 1956-06-06, § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Gründe

Das Versorgungsamt bewilligte durch Bescheid vom 22. Januar 1957 für verschiedene Gesundheitsstörungen (Versteifung des rechten Kniegelenks in Streckstellung, Narben am rechten Knie und Oberschenkel, geringe Bewegungseinschränkung im rechten Fußgelenk, Gefühlsstörungen am rechten Unterschenkel und Fuß, Narben am Gesäß, im Rücken, auf dem rechten Handrücken und rechten Daumen, Granatsplitter in den Weichteilen der rechten Hand, Narben über der Kopfmitte, kleiner Granatsplitter in der Kopfschwarte über dem rechten Scheitelbein) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. Mit der Klage begehrte der Kläger darüber hinaus die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 50 v. H., wobei er vor allem geltend machte, daß eine bei ihm bestehende Hüftgelenkerkrankung bei der Bewertung der MdE zu berücksichtigen sei. Der vom Sozialgericht (SG) gehörte ärztliche Sachverständige, Dr. ..., stellte in seinem Gutachten vom 26. Juni 1958 fest, daß eine Erkrankung der linken Hüfte im Sinne einer Perthes'schen Erkrankung bestehe, die der Kläger in der Jugend durchgemacht habe, daß das Hüftleiden jedoch nicht auf wehrdienstliche Einflüsse zurückzuführen sei. Wegen der besonders ungünstigen Auswirkungen dieser Erkrankung auf die anerkannten Schädigungsfolgen erscheine aber die Bemessung der schädigungsbedingten MdE mit insgesamt 50 v. H. gerechtfertigt. Dementsprechend hat das SG Düsseldorf durch Urteil vom 28. April 1959 den Beklagten zur Zahlung einer Rente in dieser Höhe verurteilt. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Orthopädischen Klinik der Universität ..., Professor Dr. ..., vom 7. Oktober 1960 die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 19. Juli 1962 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, bei der Bewertung der MdE für die Schädigungsfolgen seien auch die Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die zur Zeit der Schädigung unabhängig von Einwirkungen des Wehrdienstes bestanden haben. Als eine solche "Vorschädigung" sei die Perthes'sche Erkrankung anzusehen. Sie wirke sich nach den Gutachten von Dr. ... und Prof. Dr. ... in ihrem jetzigen Umfange besonders ungünstig auf die anerkannten Schädigungsfolgen, insbesondere auf die rechtsseitige Versteifung des Kniegelenks in Streckstellung aus. Zwar betrage die MdE für die Perthes'sche Erkrankung und die anerkannten Schädigungsfolgen je 40 v. H.; jedoch würden durch jene Erkrankung die durch die wehrdienstbedingte Schädigung verursachten Funktionsausfälle besonders ungünstig beeinflußt, weshalb es nach den Feststellungen der genannten Sachverständigen nicht allein auf die formale Bewertung, sondern auf die tatsächlich vorhandene, besonders ungünstige gegenseitige Beeinflussung der Schädigungsfolgen und der Vorschädigung ankomme. Unter Berücksichtigung der im Falle einer Vorschädigung anzuwendenden sogenannten Lohmüllerschen Formel betrage somit im Hinblick auf den jetzigen Gesundheitszustand des Klägers die MdE 50 v. H. Unerheblich sei, daß die Perthes'sche Erkrankung im Zeitpunkt der Schädigung sich subjektiv noch nicht bemerkbar gemacht und unter Verwertung der Ausführungen des Prof. Dr. ... damals nur eine MdE von etwa 15 v. H. bedingt habe; denn auf diesen Zeitpunkt komme es jedenfalls dann nicht an, wenn schon im Zeitpunkt der wehrdienstbedingten Schädigung eine ihrer Natur nach zur Progredienz neigende Vorschädigung vorgelegen und damit schon in diesem Zeitpunkt festgestanden habe, daß die Erkrankung in der Zukunft zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen werde. Bei der Perthes'schen Erkrankung sei dies nach den Darlegungen des Prof. Dr. ... aber der Fall.

Der Beklagte hat gegen das am 3. September 1962 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26. September 1962, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 28. September 1962, Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts vom 19. Juli 1962 und des Sozialgerichts vom 28. April 1959 die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

In der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 1962, die am 26. Oktober 1962 beim BSG eingegangen ist, rügt der Beklagte die unrichtige Anwendung der §§ 1, 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und eine Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er trägt vor, das LSG habe bei der Bemessung der MdE zu Unrecht die Folgen der in der Jugend durchgemachten Perthes'schen Erkrankung berücksichtigt. Zunächst müsse geprüft werden, ob hinsichtlich der Perthes'schen Erkrankung ein Vorschaden oder Nachschaden vorgelegen habe. Handelte es sich um einen Nachschaden, so wäre er nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile des 7. Senats vom 29. Mai 1962 - 7 RV 34/60 - BSG 17, 99 und des 11. Senats vom 19. Juni 1962 - 11 RV 1188/60 - BSG 17, 114 ff) bei der Bewertung der durch die Schädigungsfolgen bedingten MdE außer Betracht zu lassen. Die Frage, ob ein Vorschaden oder Nachschaden vorliege, sei nach dem Urteil des 11. Senats des BSG entgegen der Auffassung des LSG nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Schädigung zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn eine naturgemäß zu fortschreitender Verschlimmerung neigende Erkrankung bestehe. Die durch die Perthes'sche Erkrankung bedingte MdE von nunmehr 40 v. H. hätte bei der Bemessung der schädigungsbedingten MdE sonach nur berücksichtigt werden können, wenn dieser Zustand auch schon bei Eintritt der Schädigungen durch den Wehrdienst bestanden hätte. Damals habe die MdE für die Perthes'sche Erkrankung, wie vom LSG unterstellt, nur etwa 15 v. H. betragen. Eine wesentliche Verschlimmerung der anlagebedingten Erkrankung sei erst nach der Schädigung und unabhängig von dieser eingetreten. Nach den ärztlichen Gutachten und den Bekundungen des Klägers sei für die Perthes'sche Erkrankung im Zeitpunkt der Schädigung nicht einmal eine MdE um 15 v. H. anzunehmen, weil nach den Ausführungen der Gutachter die Erscheinungen dieser Krankheit dem Kläger damals gar nicht bekannt und bewußt gewesen sind. Mindestens sei er bis zu den Kriegsverletzungen in den Jahren 1943 und 1944 durch Folgen dieser Erkrankung nicht beeinträchtigt gewesen. Habe aber im Zeitpunkt der Verwundungen weder objektiv noch subjektiv eine auf die Perthes'sche Erkrankung zurückzuführende MdE vorgelegen, so könne von einer Vorschädigung keine Rede sein, wie sich aus den Sätzen 2 und 3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 30 BVG ergebe, wonach eine "weitere" MdE eingetreten sein und die Erwerbsfähigkeit vor und nach Eintritt der Schädigung verglichen werden müsse. Im vorliegenden Falle habe vor der Verwundung noch keine MdE vorgelegen. Wenn nachher auch die Perthes'sche Erkrankung zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, so könne diese nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung der MdE für die Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt werden. Sonst käme es zu einer mittelbaren Anerkennung von Folgen einer nicht auf den Wehrdienst zurückzuführenden Gesundheitsschädigung und zur Gleichstellung mit einem Beschädigten, bei dem die Perthes'sche Erkrankung durch den Wehrdienst eine Verschlimmerung erfahren hätte. Zur Rüge der Verletzung des § 128 SGG führt der Beklagte aus, die auf Ausführungen des Prof. Dr. ... gestützte Annahme, daß die Perthes'sche Erkrankung zur Zeit der im Wehrdienst erlittenen Schädigung eine MdE von 15 v. H. bedingt habe, sei weder aus dem Gutachten des genannten Arztes oder seines Stellvertreters noch aus anderen Unterlagen zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die Revision im Hinblick auf das Urteil des 11. Senats des BSG vom 19. Juni 1962 nicht für begründet und das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend.

Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich begründet.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die MdE für die im Bescheid vom 22. Januar 1957 festgestellten Schädigungsfolgen höher zu bemessen ist. Das LSG hat diese Frage bejaht. Es hat eine "Vorschädigung" in der Perthes'schen Erkrankung gesehen, die sich nach den ärztlichen Gutachten von Dr. ... und Prof. Dr. ... in ihrem jetzigen Umfang besonders ungünstig auf die anerkannten Schädigungsfolgen, insbesondere auf die rechtsseitige Versteifung des Kniegelenks in Streckstellung, auswirke und wegen ihres besonders ungünstigen Einflusses auf die Funktionausfälle infolge der durch den Wehrdienst verursachten Schädigung bei der Bemessung der MdE berücksichtigt werden müsse. Seiner Auffassung nach ist die Höherbewertung der MdE unbeschadet des Umstandes möglich, daß die Perthes'sche Erkrankung im Zeitpunkt der Schädigung subjektiv noch nicht in Erscheinung getreten sei und damals nur eine MdE von etwa 15 v. H. bedingt hat, weil es jedenfalls dann nicht auf den Zeitpunkt der Schädigung durch den Wehrdienst ankomme, wenn schon zu dieser Zeit eine ihrer Natur nach zur Progredienz neigende Vorschädigung vorgelegen und damit bereits damals festgestanden habe, daß die Perthes'sche Erkrankung in Zukunft zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen werde. Mit diesen Erwägungen hat das LSG aber die Voraussetzungen verkannt, unter denen bei der Bemessung der MdE nach § 30 BVG nicht wehrdienstbedingte gesundheitliche Schädigungen als Vorschäden berücksichtigt werden können.

Wie bereits der 11. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 19. Juni 1962 (BSG 17, 114 ff) und vom 25. Juni 1963 (BSG in SozR, BVG § 30 Nr. 16) entschieden hat, sind für die Bemessung der MdE stets nur die Verhältnisse maßgebend, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben. Als "Vorschäden" sind nichtwehrdienstbedingte gesundheitliche Schädigungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits vorgelegen haben. Schäden, die zeitlich nach diesem Ereignis eingetreten sind und mit diesem nicht im Zusammenhang stehen, insbesondere altersbedingte, anlagebedingte oder andere nichtwehrdienstbedingte Veränderungen des Gesundheitszustandes, sind Nachschäden, die den in einem früheren Bescheid festgestellten Grad der MdE und damit die Höhe der Rente nicht mehr beeinflussen können. In der Entscheidung vom 25. Juni 1963 ist demgemäß ausdrücklich ausgesprochen, daß die MdE nicht höher zu bewerten ist, wenn ein Nachschaden hinzukommt und die Schädigung sich deshalb stärker auswirkt als zur Zeit ihres Eintritts. Der gleichen Auffassung ist der erkennende Senat und hat dazu in seinem Urteil vom 6. August 1963 - 10 RV 1331/60 - dargelegt, daß für die Bemessung der MdE als Ausdruck des Maßes der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG (Gesundheitsstörung) der Vergleich des Zustandes und der die Erwerbsfähigkeit betreffenden Verhältnisse unmittelbar vor und nach dem schädigenden Ereignis maßgebend ist. Im Rahmen des Vergleichs der Verhältnisse vor der Schädigung durch den Wehrdienst können nichtwehrdienstbedingte Gesundheitsstörungen nur berücksichtigt werden, soweit sie bei Eintritt des schädigendes Ereignisses bereits bestanden und zu einer MdE geführt haben. Spätere, auf die wehrdienstbedingte Schädigung zurückzuführende Veränderungen der anerkannten Gesundheitsstörungen sind unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung zu beurteilen, von der wehrdienstbedingten Schädigung unabhängige Veränderungen des Gesundheitszustandes aber sind Nachschäden und können die Bewertung der MdE für die Schädigungsfolgen nachträglich nicht mehr beeinflussen.

Zu berücksichtigen sind sonach die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich bereits vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen, nicht die zu erwartenden. Dies gilt auch im Falle einer ihrer Anlage nach naturgemäß zu Wiederholungen oder zur Verschlimmerung neigenden Erkrankung. Da als Gesundheitsstörung noch nicht die Anlage (Disposition) zu einem Leiden anzusehen ist, sondern erst die gegebenenfalls sich daraus entwickelnden Folgen, d. h. die in Erscheinung tretenden und feststellbaren Veränderungen am oder im Körper, kann ein Vorschaden auch nur dann angenommen werden, wenn und soweit schon zur Zeit der im Wehrdienst erlittenen Schädigung erkennbar eine nachteilige Veränderung des Gesundheitszustandes und der für die Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnisse eingetreten war. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß jede anlage- oder altersbedingte eintretende spätere Veränderung des Gesundheitszustandes jeweils bei der Bemessung der MdE in Betracht gezogen werden müßte, denn die Voraussetzungen für derartige Veränderungen sind fast immer von Geburt an gegeben. Das Ergebnis wäre, daß für Schäden Versorgung gewährt würde, die auf Anlage oder Alter zurückzuführen sind. Dies wäre aber mit Wortlaut und Sinn des § 1 BVG nicht vereinbar, der nur eine Versorgung für die durch den Wehrdienst eingetretenen Gesundheitsstörungen zuläßt.

Hinsichtlich der Perthes'schen Erkrankung wäre beim Kläger ein Vorschaden sonach nur anzunehmen, wenn die auf dieser Erkrankung beruhenden Veränderungen des Gesundheitszustandes schon bei Eintritt des schädigenden Ereignisses im Sinne des BVG vorhanden gewesen wären. Der jetzige Zustand kann die Annahme eines bei der Feststellung der MdE wegen der Schädigungsfolge zu berücksichtigen Vorschadens jedoch nicht rechtfertigen. Insoweit hat das LSG die bestehende Rechtslage verkannt und infolgedessen § 30 BVG unrichtig angewandt. Aus diesem Grunde war das Urteil des LSG aufzuheben.

In der Sache selbst konnte der Senat nicht entscheiden. Die Feststellung des LSG, daß die Perthes'sche Erkrankung zur Zeit der Schädigung durch den Wehrdienst eine MdE von etwa 15 v. H. bedingt habe, ist vom Beklagten mit Recht angegriffen worden. Das LSG hat sich insoweit auf Ausführungen von Prof. Dr. ... berufen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 7. Oktober 1960 zu der Höhe der früher durch die Perthes'sche Erkrankung bedingten MdE überhaupt nicht Stellung genommen und seine Ausführungen können auch nicht in dem vom LSG geäußerten Sinne verstanden werden. Er hat lediglich ausgeführt, die auf dem Hüftgelenksleiden beruhenden Veränderungen seien naturgemäß damals noch nicht so ausgeprägt gewesen und es sei sogar durchaus möglich, daß sie damals keinerlei Beschwerden verursacht hätten, weil der jugendliche Organismus solche angeborenen Anomalien für lange Zeit kompensieren könne. Aus diesen Ausführungen hat das LSG nicht folgern können, daß die MdE für die Perthes'sche Erkrankung zur Zeit der Schädigung 15 v. H. betragen habe. Da es somit an der für die Entscheidung erheblichen Feststellung darüber fehlt, ob und welcher Vorschaden oder nur ein Nachschaden vorliegt, mußte die Sache an das LSG zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380505

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