Leitsatz (amtlich)
1. Ist es in einem (Groß-)Betrieb üblich, die Gäste oder Mitarbeiter - etwa während einer Wartezeit - in großzügiger Weise zu betreuen (hier ua Fahrt an einen Küstenort, um in der Nordsee zu baden), so wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf eine solche Freizeitgestaltung nicht ausgedehnt, wenn ein Zusammenhang mit konkreten betrieblichen Belangen nicht feststellbar ist.
2. Das gilt auch für den betreuenden leitenden Angestellten, wenn er nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der "Betreuung" befinden kann.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Hinterbliebenenrentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach ihrem am 3. August 1969 infolge eines Verkehrsunfalles verstorbenen Ehemann bzw. Vater Dr. R S (Sch.) zustehen. Sch. war seit einigen Jahren aufgrund eines Auslandsvertrages mit den Farbwerken H AG als Produktionsleiter bei den Polymeerfabriken B N. V. in B/Holland tätig. Für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes war er von seiner Firma bei der Beklagten besonders versichert. Die Farbwerke H hatten am 1. August 1969 den bei ihnen tätigen Chemiker Dr. H J (J.) nach B entsandt, um dort neue Produktionsverfahren einzuführen. Am Sonnabend, dem 2. August 1969, hatten Sch. und J. eine Versuchsreihe begonnen, deren Ergebnis gegen 2 Uhr nachts hätte ausgewertet werden sollen. Da diese Versuchsreihe selbständig weiterlief, waren beide gegen 16 Uhr 20 in dem PKW des Sch. zu einer Fahrt nach dem etwa 70 km entfernten Seebad S aufgebrochen. Dort hatten sie in der Nordsee gebadet. Anschließend waren sie nach Den Haag gefahren, hatten dort einen Spaziergang gemacht und gegessen. Gegen 22 Uhr waren sie nach A weitergefahren, wo sie ebenfalls spazieren gingen. Am 3. August 1969 gegen 1 Uhr traten sie die Rückfahrt an, etwa 25 km vor B geriet der von Sch. gesteuerte PKW auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h ins Schleudern, streifte die Leitplanke und kam in einer Wiese zum Stehen. Sch. wurde dabei tödlich verletzt, J. erlitt schwere Verletzungen. Die Farbwerke H teilten der Beklagten mit, J. habe während seines Aufenthaltes in B den Weisungen des Sch. unterstanden, dieser sei auch für seine Betreuung zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Betreuung sei auch die Fahrt unternommen worden, bei der sich der Unfall ereignet habe.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1970 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) Hinterbliebenenleistungen ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. August 1973), weil die Unglücksfahrt im wesentlichen Umfang lediglich der Freizeitgestaltung gedient habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Kläger, soweit sie die Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe betraf, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 27. August 1975). Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, soweit die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig sei, sei sie unbegründet, weil Sch. nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalles im Sinne von § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verstorben sei. Die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet habe, habe nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Es liege auch kein Wegeunfall im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO vor. Nach dem im wesentlichen auf den Aussagen des J. vor dem SG beruhenden Sachverhalt stehe es fest, daß die Fahrt in einer arbeitsfreien Pause von etwa 10 Stunden unternommen worden sei, S als Ziel ins Auge gefaßt worden sei, weil es sehr heiß gewesen sei, und man in der Nordsee habe schwimmen wollen, um sich dabei abzukühlen. Dabei habe es sich um eine typische Freizeittätigkeit gehandelt, die ebenso wie das Essen, Besichtigen und Spazierengehen in D und A grundsätzlich nicht dem Betrieb gedient und daher auch nicht dem Versicherungsschutz unterlegen habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Fahrt unmittelbar zur Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich gewesen sei. Es könne zwar unterstellt werden, daß die Fahrt auch dazu benutzt worden sei, um über die Versuchsreihe zu diskutieren und gegensätzliche Standpunkte abzuklären. Diese Gespräche seien jedoch nicht der Anlaß zu der Fahrt gewesen, sie hätten vielmehr nur bei dieser Gelegenheit stattgefunden und hätten ebenso auch im Betrieb bzw. einem Gasthaus in B oder dessen näherer Umgebung stattfinden können. Die Fahrt, ihre Ausdehnung und die späte Rückkehr sei auch nicht betriebsbedingt gewesen. Sch. und J. hätten gegen 1 bis 2 Uhr nachts wieder im Betrieb sein wollen, um das Ergebnis der Versuchsreihe auszuwerten. Das hätte jedoch keineswegs andere Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und eine frühere Rückkehr ausgeschlossen. Das von Sch. gewählte Programm für das "Totschlagen" der Zeit bis zur Rückkehr in den Betrieb sei dazu bestimmt gewesen, die Zeit bis zur letzten Minute möglichst angenehm und unterhaltsam zu gestalten. Auch bei der späten Rückkehr hätten daher die privaten Interessen im Vordergrund gestanden. Auch sei die schnelle Fahrweise des Sch. keineswegs auf eine betriebsbedingte Notwendigkeit zurückzuführen, sondern auf dessen gefährliche Angewohnheit. Die Fahrt sei auch nicht deshalb als Betriebsweg anzusehen, weil Sch. einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachgekommen sei. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus den vorgelegten Anstellungsverträgen. Sch. sei gerade kein lediglich mit der Aufgabe der Repräsentation und der Betreuung von Gästen betrauter "Frühstücksdirektor" gewesen. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob es zu seinen Aufgaben gehört habe, für die weitgehende Betreuung von auswärtigen Geschäftsfreunden zu sorgen. Ebenso sei es nicht von rechtlicher Bedeutung, ob generelle Vertragspflichten zur Betreuung eines Mitarbeiters aus der eigenen Firma bestanden hätten, denn es sei nur zu entscheiden, ob die im konkreten Fall ausgeführte Fahrt im Rahmen einer vertraglichen Betreuungsverpflichtung durchgeführt worden sei. Das zeitliche und räumliche Ausmaß dieser Fahrt sei jedoch weit über die im Geschäftsleben angemessenen Gepflogenheiten hinausgegangen. Es habe sich daher nicht um eine arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung gehandelt. Die Fahrt habe vielmehr einem eigenen Bedürfnis des Sch. zu einer angenehmen Abwechslung gedient und daher in dessen persönlichem und unversichertem Lebensbereich gelegen. Auch die Grundsätze über den Versicherungsschutz betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen könnten nicht entsprechend angewendet werden. Die wesentlichen Voraussetzungen hierzu lägen hier nicht vor.
Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und diese unter anderem wie folgt begründet: Sch. sei arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, unter anderem gehobene Angestellte von Schwester- oder Tochtergesellschaften während deren Aufenthalt in Holland zu betreuen. Es habe im Interesse des Unternehmens gelegen, auf solche Weise Reibungsverluste durch Spannungen zwischen leitenden Angestellten so gering wie möglich zu halten. Die Betreuung durch leitende Angestellte schaffe menschliche Kontakte, noch dazu mit dem besseren Anknüpfungspunkt des gemeinsamen Fachwissens, fördere aber insbesondere auch die Produktionstätigkeit. Schwierige Probleme ließen sich nämlich oft nicht während bestimmter Dienststunden lösen. Das LSG habe eine arbeitsvertragliche Betreuungspflicht des Verstorbenen dahingestellt sein lassen und damit unterstellt. Im übrigen ergebe sich diese Verpflichtung aus der Auskunft der Farbwerke H vom 26. Februar 1973 ebenso wie aus der Auskunft vom 9. August 1973, wonach die gesamten Kosten der Fahrt einschließlich der Verpflegungskosten des Dr. J. während der in Frage kommenden Zeit von der niederländischen Gesellschaft übernommen worden seien. Daß eine derartige Verpflichtung im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei rechtlich nicht von Bedeutung. An der Betreuungspflicht ändere sich auch nichts dadurch, daß Dr. Sch. und Dr. J. praktisch Angestellte des gleichen Arbeitgebers, nämlich der Farbwerke H gewesen seien. Das LSG hätte nicht ohne weitere Beweisaufnahme die Unglücksfahrt als zum privaten Bereich des Sch. gehörend beurteilen dürfen, es hätte vielmehr Beweis darüber erheben müssen, vor allem durch die beantragte Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. K, daß der Umfang des Ausfluges keinesfalls ungewöhnlich gewesen sei. Es sei auf die besonderen Verhältnisse in Holland, auf das gut ausgebaute Autobahnnetz und die Betreuungsgebräuche in der Großindustrie hingewiesen worden. Hiermit hätte sich das LSG auseinandersetzen müssen, bevor es hätte feststellen können, die Fahrt sei über die im Geschäftsleben angemessenen Gepflogenheiten hinausgegangen. Es hätte seine Feststellungen dagegen nicht auf die wenige Tage nach dem Unfall gemachten Aussagen des Dr. J. stützen dürfen, man habe die Zeit totschlagen wollen. Diese Aussage habe keinerlei Beweiswert, weil Dr. J. einen Schädelbruch erlitten gehabt habe. Bei seiner Vernehmung vor dem SG habe der Zeuge diese Angabe nicht mehr gemacht. Dr. J. hätte vor dem LSG nochmals vernommen werden müssen, wobei sich ergeben hätte, daß sowohl er als auch Sch. sich schon vor Antritt der Fahrt vorgenommen hatten, Fragen, die in Verbindung mit der Versuchsreihe standen, und deren voraussichtliches Ergebnis während der Fahrt zu diskutieren, daß es sich somit um eine direkte Fortsetzung ihrer vorherigen Arbeit gehandelt habe. Das LSG habe nicht hinreichend das Ungewöhnliche des vorliegenden Falles berücksichtigt. Dies zeige sich schon darin, daß beide Beteiligte sonnabends bis 16 Uhr unmittelbar in der Fabrik gearbeitet hätten und diese Arbeit sonntags ab 2 Uhr hätten fortsetzen wollen. Bei genügender Sachaufklärung (§ 103 SGG) wäre das LSG zu dem Ergebnis gelangt, die Unglücksfahrt sei eine direkte Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gewesen. Jedenfalls aber habe es sich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Die unmittelbare Verknüpfung der Fahrt mit dem vorherigen Beginn des Versuchs, die direkte Fortsetzung der geistigschöpferischen Tätigkeit im Rahmen der fortgeführten Diskussion und die von der kritischen Phase des Versuchs bestimmte Heimkehrzeit ergebe die unmittelbare betriebliche Veranlassung der Fahrt. Die Betreuungsmöglichkeiten für Dr. J. in Breda seien erschöpft gewesen, das Zusammensein während der Fahrt und auch später sei geeignet gewesen, die Fortsetzung des Arbeitsprozesses durch Fernhalten störender Einflüsse zu gewährleisten. Wollte man eine gemischte Tätigkeit annehmen, habe der betrieblich veranlaßte Teil bei weitem überwogen. Die Fahrt habe einerseits unmittelbar zur Erhaltung und Wiedererlangung der Arbeitskraft gedient, andererseits sei der betriebliche Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen, auch nicht etwa beim Schwimmen oder Spazierengehen. Denn beide Beteiligte hätten sich immer wieder im Gespräch mit dem laufenden Versuch befaßt. Zur Bejahung eines inneren betrieblichen Zusammenhanges dürfe nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob eine einzelne Verrichtung für die versicherte Tätigkeit unbedingt notwendig gewesen sei. Schließlich sollten die Grundsätze, die für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gelten, hier entsprechend angewandt werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 24. August 1973 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 1975 aufzuheben (soweit sie die Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenrenten betreffen) und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Februar 1970 zu verurteilen, ihnen Witwen- bzw. Waisenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann bzw. Vater zu gewähren;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere seien weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich gewesen.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Kläger ist unbegründet.
Die Kläger machen im Revisionsverfahren keine Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe mehr geltend, so daß nur noch ihre Ansprüche auf Witwen- bzw. Waisenrenten(§ 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO) streitig sind. Insoweit war die Berufung nicht ausgeschlossen (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Das LSG hat zutreffend und ohne die von der Revision gerügten Verfahrensmängel die Anspruchsvoraussetzungen verneint, weil der zum Tode führende Unfall des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger (Sch.) kein Arbeitsunfall war (§ 589 Abs. 1 i. V. m. §§ 539 Abs. 1, 548, 550 RVO).
Die von dem LSG getroffenen Feststellungen über die näheren Umstände, die dem tödlichen Verkehrsunfall vom 3. August 1969 vorausgegangen waren, werden von der Revision nicht angegriffen. Das LSG hätte sich aber auch nicht gedrängt fühlen müssen, Dr. J. nochmals als Zeugen zu vernehmen und die Sachverständigen Dr. K oder Dr. G zu hören; es hat seine Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) insoweit nicht verletzt (BSG 2, 84, 87).
Sch. war leitender Angestellter der Farbwerke Hoechst und hatte einen langjährigen Auslandsvertrag mit dem holländischen Tochterunternehmen in Breda. Für diese Zeit war er bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall besonders versichert worden, so daß wegen des Auslandsaufenthaltes, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, keine Bedenken gegen einen Unfallversicherungsschutz bestehen. J., der ebenfalls leitender Angestellter des H. Unternehmens war, war von dort nach Breda entsandt worden, um in diesem Betrieb neue Produktionsmethoden einzuführen. Zu diesem Zweck hatten beide Herren im Betrieb eine Versuchsreihe begonnen, die ab etwa 16 Uhr am 2. August 1969 selbständig weiterlief und deren Ergebnisse in der folgenden Nacht gegen 2 Uhr hätten festgestellt und ausgewertet werden sollen. Die Tätigkeiten während der dazwischenliegenden etwa 10 Stunden hat das LSG ohne Rechtsirrtum als zumindest überwiegend dem eigenwirtschaftlichen, privaten Bereich angehörend und nicht im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Beschäftigung stehend beurteilt.
Zwar war J. aus betrieblichen Gründen nach B gekommen. Seine sowie die Tätigkeiten von Sch. in dem dortigen Betrieb bis etwa 16 Uhr am 2. August 1969 waren ebenso betrieblicher Art, wie es die beabsichtigte Auswertung des Versuches ab etwa 2 Uhr am 3. August 1969 gewesen wäre. Dadurch allein wird aber nicht für alle zwischen diesen Zeitpunkten liegenden Tätigkeiten (Fahrt mit dem PKW des Sch. nach dem etwa 70 km entfernten Seebad S, Baden in der Nordsee, Weiterfahrt nach D, Spaziergang, Abendessen, Weiterfahrt gegen 22 Uhr nach A, Spaziergang dort und schließlich ab etwa 1 Uhr Rückfahrt nach B) der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit hergestellt. Denn eingeschobene privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie etwa Essen, Trinken oder auch Erholungspausen während einer Arbeits- (Mittags- oder Frühstücks-) pause stehen grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur wenn im Einzelfall eine solche Tätigkeit zwingend erforderlich ist, weil anderenfalls die Betriebstätigkeit nicht fortgesetzt werden könnte, ist ein innerer betrieblicher Zusammenhang möglich. Dazu ist hier nichts festgestellt. Daß die bestehende Hitze eine derart weite Fahrt notwendig gemacht hätte, mußte das LSG nicht annehmen.
Die Revision meint, Sch. und J. hätten während der gesamten (nahezu) 10 Stunden immer wieder fachliche Gespräche geführt, die sich unmittelbar auf ihre Tätigkeit und insbesondere auch auf den ablaufenden Versuch, die zu erwartenden Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Folgerungen bezogen hätten. Daraus würde sich aber noch nicht der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit ergeben, sofern die privaten Interessen im Vordergrund gestanden hätten und solche Gespräche damit nur "bei Gelegenheit" einer privaten Tätigkeit geführt worden wären. Letzteres ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hier der Fall, ohne daß es erforderlich war, J. nochmals zu dieser Frage als Zeugen zu vernehmen. Er hatte vor dem SG in der mündlichen Verhandlung am 24. August 1973 ausgesagt, die Fahrt hätte "auch" dazu benutzt werden sollen, über die Versuchsreihen zu diskutieren und gegensätzliche Standpunkte abzuklären. Diese Angaben hat das LSG als richtig unterstellt. Ob solche Gespräche tatsächlich auch geführt worden sind und welchen zeitlichen Umfang sie im einzelnen hatten, hat der Zeuge J. nicht angegeben. Die im Berufungsverfahren beantragte erneute Vernehmung dieses Zeugen sollte nach dem Revisionsvorbringen nur ergeben, daß es sich bei diesen Gesprächen um eine direkte Fortsetzung ihrer vorherigen, geistig-schöpferischen Arbeit gehandelt habe. Wesentlich für das LSG war jedoch nicht diese, sondern die andere Frage, ob gegenüber diesen Gesprächen die privaten Interessen des J. und auch des Sch. an einer möglichst angenehmen Gestaltung der zur Verfügung stehenden Zeit im Vordergrund gestanden haben. Da solche Gespräche, soweit sie erforderlich waren, ohne weiteres im Betrieb oder doch jedenfalls in Breda selbst hätten geführt werden können, ergab sich daraus keine Notwendigkeit, eine derart ausgedehnte Fahrt zu unternehmen. Zu Recht hat das LSG daher auch bei der Annahme einer sogenannten gemischten Tätigkeit den Unfallversicherungsschutz verneint, weil dadurch der eigenwirtschaftliche Charakter der Fahrt nicht wesentlich berührt worden sei. Diese Gespräche waren allenfalls Nebenzweck der Fahrt (vgl. hierzu BSG 3, 240, 245; 20, 215, 217).
Ein Unfallversicherungsschutz läßt sich auch nicht aus § 550 RVO herleiten. Der Unfall ereignete sich zwar, als J. und Sch. auf der Rückfahrt nach B waren, um dort ihre betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Damit befanden sie sich aber nicht auf einem Weg nach der Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift, sondern auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, denn rechtlich folgt der Rückweg dem Schicksal des Hinweges (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: April 1976 II S. 486 h I; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. Stand: Oktober 1975 Anm. 10 und 29 zu § 550 RVO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand: April 1976 Kennz. 070 S. 7). Die gesamte Fahrt muß als eine Einheit betrachtet werden (so schon der 2. Senat in BSG 1, 171, 173). Der Rückweg von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit steht daher auch dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Ziel des Weges die Betriebsstätte ist (BSG 8, 53, 56; Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 1975 - 8 RU 94/74).
Schließlich besteht auch nicht deshalb Unfallversicherungsschutz, weil Sch. nach Auffassung der Revision während der Fahrt in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gehandelt haben soll. Selbst wenn es, was das LSG hat dahingestellt sein lassen, zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gehörte, auswärtige Kunden, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter während ihres Aufenthaltes in B zu "betreuen", so ergibt sich daraus noch nicht, daß jede eigenwirtschaftliche Betätigung in diesem Zusammenhang uneingeschränkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Aus den Auskünften der Firma Farbwerke H AG vom 26. Februar 1973 und 9. August 1973 (S. 4 d. LSG-Urteils) geht zwar hervor, daß auch im Falle des J. ein Interesse bzw. ein Bedürfnis zu seiner Betreuung während seines Aufenthaltes in Holland bestand und daß es Sch. verübelt worden wäre, wenn er eine solche Betreuung unterlassen hätte. Schriftliche Anweisungen über den Umfang einer solchen Betreuung bestanden jedoch nicht. Aber auch wenn es dem einzelnen in Betracht kommenden Mitarbeiter, wie hier Sch., weitgehend überlassen war, "das richtige Maß (zu) finden", und der Betrieb alle anfallenden Kosten trug, kann das nicht bedeuten, daß jede Art von Freizeitgestaltung für die betreuende oder betreute Person uneingeschränkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Es kann dem einzelnen Betrieb zwar nicht vorgeschrieben werden, in welchem Umfang er seinen Gästen oder Mitarbeitern Annehmlichkeiten während ihres auswärtigen Aufenthaltes zukommen lassen will. Der Umfang des Unfallversicherungsschutzes kann dadurch aber nicht willkürlich ausgeweitet werden, denn er deckt grundsätzlich nur den betriebsbezogenen Gefahrenbereich ab. Dabei wird der innere Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit auch bei Betätigungen nicht betriebsbezogener Art - jedenfalls für den "betreuenden" Betriebsangehörigen - nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Insbesondere wird man leitenden Angestellten von Großbetrieben dabei einen gewissen Spielraum einräumen können, der sich an den üblichen Gepflogenheiten orientieren darf. Solche "übliche Gepflogenheiten" der Betreuung müssen sich aber in einem Rahmen halten, der mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung in Einklang gebracht werden kann. Was in diesem Zusammenhang als "angemessene Betreuung" anzusehen ist, richtet sich, wie auch die Farbwerke H AG bekundet haben, nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auch die Größe und Finanzkraft des Unternehmens einerseits und die Person des zu Betreuenden von Bedeutung sein kann. Die Betreuung muß sich aber, wenn sie noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen soll, in einem Rahmen bewegen, der noch einen inneren Zusammenhang mit den betrieblichen Belangen erkennen läßt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich vielmehr in erster Linie um eine Freizeitveranstaltung, so wird diese - auch wenn sie auf Kosten des Betriebes erfolgt - in aller Regel - auch für den betreuenden Betriebsangehörigen - nicht als betriebsbezogen angesehen werden können, jedenfalls wenn er dabei nach eigenem Ermessen über deren Art und Umfang befinden kann und ein Zusammenhang mit konkreten betrieblichen Belangen nicht mehr feststellbar ist. - Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein Beschäftigter einer bestimmten Weisung seines betrieblichen Vorgesetzten folgt, kann hier dahingestellt bleiben, weil Sch. jedenfalls nur einer allgemeinen Betreuungspflicht gegenüber J. nachgekommen ist und dabei keinen bestimmten Weisungen unterlag.
Um eine solche unversicherte Freizeitgestaltung auf Kosten des Betriebes hat es sich im vorliegenden Fall gehandelt. Es bestand keinerlei betriebsbezogene Notwendigkeit, die nahezu 10 Stunden bis zum Ende des ablaufenden Versuchs in der Weise auszufüllen, wie das hier geschehen ist. Zwar kann Unfallversicherungsschutz auch gegeben sein, wenn - wie hier - eine Wartezeit überbrückt werden mußte (vgl. BSG in SozR Nr. 40 zu § 543 RVO aF, wo sich die Verletzte vor Antritt des unfallbringenden Weges ca 5 Stunden in der Wohnung ihres Sohnes aufgehalten hatte, weil sie ihre Tätigkeit aus betriebstechnischen Gründen auf den Abend verschieben mußte; dort wurde sie auf dem Rückweg zur Arbeitsstätte als versichert angesehen, weil nach Art und Dauer nicht anzunehmen war, daß der Aufenthalt vornehmlich der Verfolgung rein privater Zwecke gedient habe - vgl. dazu auch BSG in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF und Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.12.1974 - 8 RU 102/74 -). Erforderlich ist jedoch zur Annahme des Unfallversicherungsschutzes, daß für die Ausgestaltung dieser Wartezeit nicht überwiegend andere als betriebliche Gründe maßgebend waren; es muß sich noch um eine "sinnvolle Ausnutzung einer betriebsbedingten Gegebenheit" gehandelt haben (SozR Nr. 40 zu § 543 RVO aF). Daran fehlt es hier. Unwesentlich ist dabei, ob man insoweit davon sprechen will, die Zeit habe "totgeschlagen" werden sollen. Jedenfalls sollte die Gelegenheit benutzt werden, J, dem in Breda nach dem Revisionsvorbringen nichts mehr geboten werden konnte, andere Annehmlichkeiten (Baden in der Nordsee) zu erweisen und Sehenswürdigkeiten in der weiteren Umgebung zu zeigen (Spazierengehen in A und D). Damit war die betrieblich bedingte Wartezeit nur der äußere Anlaß für eine dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnende Vergnügungs-, Erholungs- oder Bildungsfahrt, die ihrerseits mit betrieblichen Dingen nichts mehr zu tun hatte. Unter diesen Umständen ging die Fahrt auch weit über das hinaus, was im Einzelfall als betriebsbezogene Betreuung bezeichnet werden kann. Immerhin war J. Angestellter, wenn auch in leitender Position, dem durch seinen dienstlichen Aufenthalt in B keine Kosten entstanden und dessen angemessene Bedürfnisse sichergestellt waren. Zu einer Freizeitgestaltung in der geschehenen Art bestand kein betrieblicher Anlaß, schon gar nicht für Sch. Daran ändert auch nichts, daß der Betrieb die Kosten übernahm und das Verhalten des Sch. offenbar billigte. Auch wenn die Revision meint, Sch. habe durchaus im Rahmen des Üblichen gehandelt, worüber das LSG hätte Beweis erheben müssen, würde sich daraus kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz herleiten lassen. Selbst wenn nämlich in den entsprechenden Unternehmen derartig ausgedehnte "Betreuungen" von Betriebsangehörigen als üblich und damit wohl als angemessen betrachtet würden, wäre damit nach dem oben Gesagten die hier streitige Fahrt nicht zur betriebsbezogenen Tätigkeit des Sch. im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung geworden. Einer Beweisaufnahme in dieser Richtung bedurfte es daher nicht.
Schließlich kann auch nicht eingewandt werden, was die Revision mindestens sinngemäß vorträgt, Sch. habe sich gegenüber seiner Firma verpflichtet gefühlt, J. in der geschehenen Weise zu betreuen; er habe dabei keine privaten Interessen verfolgt, vielmehr die Betreuung von Kunden und Gästen als Belastung empfunden. Das mag zwar zutreffen, aber unbestritten lag es - insbesondere gegenüber J. - in seinem Ermessen, in welchem Rahmen er sich ihm widmete. Es liegt kein Anhalt dafür vor und ist auch im Laufe des Verfahrens nicht behauptet worden, daß etwa J. von sich aus den Wunsch geäußert hat, die fraglichen ca. 10 Stunden in der genannten Weise zu überbrücken, und daß gegebenenfalls Sch. verpflichtet gewesen wäre, einem solchen Wunsch eines ihm nicht übergeordneten Mitarbeiters uneingeschränkt Folge zu leisten. Vor dem SG hat J. ausgesagt, Sch. habe die Fahrt nach S vorgeschlagen. Er hat betont, bei früheren Aufenthalten sei er zwar wiederholt zum Mittag- oder Abendessen eingeladen worden, dies sei jedoch "in der näheren Umgebung vom Ort B" erfolgt; eine ähnliche Fahrt wie am 2. August 1969 habe "zuvor nie stattgefunden". Handelten beide Herren daher auf Vorschlag des Sch. oder auch in gegenseitigem Einverständnis, so waren dafür, und zwar auch für Sch., mindestens überwiegend private Interessen maßgebend. Die streitige Fahrt wurde somit "bei Gelegenheit" des Aufenthaltes des J. in B unternommen, und es bestand allenfalls ein zeitlicher und äußerer, jedoch kein innerer sachbezogener Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit.
Schließlich hat das LSG auch zutreffend die Voraussetzungen für die Annahme einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verneint.
Das LSG hat nach alledem zu Recht die Voraussetzungen für die geltend gemachten Hinterbliebenenansprüche der Kläger als nicht gegeben erachtet, weshalb die Revision der Kläger keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen