Leitsatz (amtlich)
1. In der Revisionsbegründung kann auf die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, soweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Bei der Rüge von Verfahrensmängeln reicht eine solche Bezugnahme jedoch nicht aus; vielmehr sind insoweit neben der Rechtsnorm auch die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben.
2. Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei einem Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte im Anschluß an eine (jährliche) Preisskatveranstaltung.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 10), Heinz D (D.), unter Unfallversicherungsschutz stand, als er am 25. November 1972 auf dem Heimweg von einer Preisskatveranstaltung in seinem Beschäftigungsbetrieb tödlich verunglückte.
D. war seit 1965 als Werkstattschreiber bei den Vereinigten Flugtechnischen Werken - F GmbH - in V beschäftigt. Am 25. November 1972, einem für D. arbeitsfreien Samstag, hatte er an einer von 15,00 Uhr bis 21,45 Uhr dauernden Preisskatveranstaltung im Gemeinschaftsraum (Kantine) des Werkes teilgenommen. Von den 670 männlichen und 110 weiblichen Beschäftigten des Werkes nahmen 55 männliche an der Preisskatveranstaltung teil. Es handelte sich um eine jährliche Veranstaltung der Betriebssportgemeinschaft, zu der seit einigen Jahren in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat auch alle anderen Betriebsangehörigen eingeladen wurden. Die Betriebssportgemeinschaft, die die Sparten Fußball, Handball, Boßeln, Tischtennis und Kegeln umfaßte, hatte etwa 80 bis 90 Mitglieder. Die Organisation des Preisskats lag in den Händen des Sportleiters der Betriebssportgemeinschaft und eines Mitglieds des Betriebsrates. Der Betrieb stellte neben dem Speiseraum die Küche und den Betriebskoch zur Verfügung - Speisen und Getränke wurden gegen Bezahlung der dem Betrieb erwachsenden Selbstkosten verabfolgt - und stiftete als Preise einige Sachspenden. An diesen jährlichen Veranstaltungen hatten in den Vorjahren entsprechend den Erwartungen der Organisatoren ca. 10 % der Betriebsangehörigen teilgenommen.
Auf dem Rückweg von der Preisskatveranstaltung verunglückte D. gegen 21,55 Uhr mit seinem Pkw tödlich. Mit Bescheid vom 27. März 1973 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juni 1974). Die zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 13. Mai 1975 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, der Preisskat sei nicht als Betriebssport anzusehen, da er keine körperliche sportliche Betätigung sei. Es habe sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, da die Zahl der Teilnehmer in einem eindeutigen Mißverhältnis zur Zahl der Gesamtbelegschaft gestanden habe.
Die Kläger haben die durch Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1975 zugelassene Revision eingelegt. Sie haben sich zur Begründung auf die Beschwerdebegründung vom 16. September 1975 bezogen, wo u. a. die Ansicht vertreten wurde, auch eine Betätigung geistiger Art wie das Skatspielen sei ein Ausgleich für die betriebliche Tätigkeit und müsse deshalb als Betriebssport angesehen werden. Zumindest müsse eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden, da die Einladung zur Teilnahme an alle Betriebsangehörigen ergangen sei und dann die Zahl der tatsächlich Teilnehmenden - ähnlich wie beim Werks-Chor - keine Rolle spielen könne. Die Veranstaltung sei auch vom Willen des Unternehmers getragen gewesen, insoweit habe das LSG das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Urteile des LSG Niedersachsen vom 13. Mai 1975 und des SG Oldenburg vom 18. Juni 1974 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten sowie den Klägern zu 1) bis 10) Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 20. Oktober 1975).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft und zulässig. Die Revisionsbegründung genügt allerdings nur teilweise den formellen Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie enthält zwar einen bestimmten Antrag und gibt die verletzte Rechtsnorm an, indem ausgeführt wird: "Gerügt wird die Verletzung der §§ 550 und 589 RVO". Im übrigen enthält sie jedoch nur die Worte: "Zur näheren Begründung wird auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 16.9.1975 verwiesen". Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (oder eines Armenrechtsgesuchs) in der Revisionsbegründungsschrift ausreicht (vgl. Eyermann/Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 6. Aufl., Anm. 19 zu der Vorschrift des § 139 VwGO, die im wesentlichen der hier anwendbaren Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG entspricht und zum Armenrecht: BGH in LM Nr. 14 zu § 48 Abs. 2 EheG). Dies gilt jedoch nur, soweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird (BVerwGE 21, 286/288). Rügt der Kläger auch Mängel des Verfahrens, so hat er neben der Rechtsnorm auch die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dabei genügt es nicht, daß die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision begehrt wurde, entsprechende Ausführungen enthält (Eyermann/Fröhler aaO Anm. 22 zu § 139 VwGO). Denn das Beschwerdeverfahren betrifft einerseits lediglich die Frage, ob einer der gesetzlich bestimmten Gründe vorliegt, welcher die Zulassung der Revision rechtfertigt (BVerwGE 16, 150, 153, 154); anderseits ist in § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG als eine der Mindestanforderungen für die Revisionsbegründung zwingend vorgeschrieben, daß bei der Rüge von Verfahrensmängeln die den Mangel ergebenden Tatsachen zu bezeichnen sind. Da es im vorliegenden Fall hieran fehlt und außerdem hinsichtlich des früher behaupteten Verfahrensmangels auch nicht die "Rechtsnorm" (hier § 128 SGG) angegeben ist, kann hinsichtlich des in der Beschwerdebegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensverstoßes eine Nachprüfung nicht erfolgen (BVerwGE 16, 150, 153).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Revision nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das LSG hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung verneint.
Nach § 589 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, wenn der Versicherte durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist. Das war bei D. nicht der Fall, denn ein Arbeitsunfall liegt u. a. nur dann vor, wenn ihn der Versicherte bei einer in § 539 RVO genannten Tätigkeit (§ 548 Abs. 1 RVO) oder nach § 550 RVO auf einem hiermit zusammenhängenden Weg erleidet. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts kommt lediglich die in § 539 Abs. 1 Ziff. 1 RVO genannte versicherte Tätigkeit in Betracht. Danach muß der Unfall bei einer Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. Die Vorinstanzen haben diese Voraussetzungen zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Die Teilnahme des D. am Preisskat und damit auch der Rückweg hiervon waren nicht versichert. Da der Preisskat keine Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses darstellte, hat das LSG zutreffend geprüft, ob die Teilnahme als Betriebssport oder als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das war nicht der Fall.
Nach dem grundlegenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. November 1961 (BSG 16, 1 ff) ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen als eine versicherte Tätigkeit anzusehen, wenn sie geeignet ist, die durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen, sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und durch den im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch Zeit und Dauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht (BSG 16, 4 ff). Unter "Sport" wird regelmäßig eine körperliche Betätigung verstanden. Auch das von der Revision angeführte Urteil des BSG vom 21. September 1967 (SozR Nr. 3 zu § 550 RVO), hat die - nach Ansicht der Revision - "weit von jeder körperlichen Betätigung entfernt(e)" Teilnahme an der Übungsstunde eines Werkchores nicht etwa als "Betriebssport" gewertet und deshalb als versichert angesehen, sondern weil es sich dabei um Vorbereitungen für betriebsbezogene Veranstaltungen handelte (BSG aaO S. Aa 4). Auch jetzt braucht nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit neben körperlicher Betätigung auch eine geistige Beschäftigung als versicherter Betriebssport in Betracht kommt und ob insbesondere das Skatspielen einen solchen geistigen Ausgleich gegen körperliche, geistige und nervliche Arbeitsbelastungen darstellt. Hier ist bereits deswegen der Versicherungsschutz zu verneinen, weil es an der vom BSG in den genannten Entscheidungen geforderten gewissen Regelmäßigkeit fehlte. Die Preisskatveranstaltung fand lediglich einmal im Jahr statt. Deshalb kann schon aus diesem Grunde nicht von einem hier beachtlichen "Ausgleich" gesprochen werden; denn Sinn, Zweck und Wesen des Ausgleichssports setzen gewisse regelmäßige Wiederholungen des "Sports" voraus, wodurch der Tag für Tag wiederkehrenden Belastung durch die Betriebstätigkeit entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grunde hat das BSG bereits in der genannten grundlegenden Entscheidung (BSG 16, 1, 5) zutreffend ausgeführt, daß aus besonderem Anlaß stattfindende einmalige Sport- und Turnveranstaltungen nicht als versicherter Betriebssport angesehen werden können. Dieses gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Preisskatveranstaltungen sich in jährlichem Turnus wiederholten. Bei einem so großen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Veranstaltungen kann ihnen keine Ausgleichsfunktion für die tägliche betriebliche Arbeitsbelastung beigemessen werden.
Der Preisskat war auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung i. S. des Unfallversicherungsrechts. Der 2. Senat des BSG hat es in seinem Urteil vom 27. April 1960 (SozR Nr. 25 zu § 542 aF RVO), in dem regelmäßige Skatabende im Betrieb nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen angesehen wurden, ausdrücklich unentschieden gelassen, ob der einmal im Jahr in den Kantinenräumen von der Betriebsleitung veranstaltete Preisskat als "mit dem Betrieb enger verbundene" Jahresveranstaltung den Voraussetzungen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen entsprach (BSG aaO S. Aa 11 R). Der erkennende Senat hält im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nicht für erfüllt.
Wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 28. August 1955 (BSG 1, 179, 182 f) entschieden hat, sind bestimmte betriebliche Veranstaltungen dem Betrieb zuzurechnen und die Teilnahme an ihnen der Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn sie die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft fördern sollen (so auch BSG 7, 249, 250). Zweck der Veranstaltung muß es demnach sein, die Betriebsverbundenheit (BSG 1, 179), d. h. das Zusammengehörigkeitsgefühl und das Betriebsklima, zu fördern und damit die Leistungsfähigkeit des Betriebes zu steigern (BSG 1, 182). Ob der Preisskat hier dieser Zielsetzung diente, erscheint zweifelhaft, auch wenn hieran nur Betriebsangehörige teilnahmen. Die Natur eines solchen Wettbewerbes bringt es mit sich, daß bei jedem Teilnehmer dessen eigenes Interesse an der Erringung eines Preises im Vordergrund steht. Für ihn ist die Kontaktpflege zu den übrigen Mitspielern höchstens von sekundärer Bedeutung, zumal hierfür wegen der Inanspruchnahme der Teilnehmer durch die Spiele selbst kaum Gelegenheit besteht. Die Situation ist hier eine andere als bei Betriebsfesten und Betriebsausflügen, bei denen oft auch Spiele und Wettbewerbe veranstaltet werden. Letztere stellen in der Regel nur einzelne Programmpunkte dar, die solche Veranstaltungen abwechslungsreich gestalten sollen; im Vordergrund steht bei alledem aber die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen und Kontakten. Bei einer Preisskatveranstaltung dagegen steht der Wettbewerbscharakter mit dem Ziel des einzelnen, einen Preis zu erringen, im Vordergrund; betriebliche Interessen spielen, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle. Ob hier schon deswegen der Versicherungsschutz zu verneinen wäre, kann indessen unentschieden bleiben.
Denn eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist hier jedenfalls deshalb nicht anzunehmen, weil die Teilnehmerzahl-bedingt durch die Art der Veranstaltung - von vornherein begrenzt war. Dem LSG kann allerdings nicht darin gefolgt werden, der Versicherungsschutz scheitere schon an dem Mißverhältnis zwischen der Zahl der Betriebsangehörigen und der Zahl der tatsächlich am Preisskat Beteiligten. Denn für die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung ist es lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Veranstaltung von der Planung her für alle Betriebsangehörigen - oder bei größeren Betrieben für alle Angehörigen von Abteilungen oder Gruppen - bestimmt ist, und nicht lediglich eine im Vergleich zur Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig kleine Zahl von Beschäftigten daran teilnehmen soll (BSG 1, 179, 183; 7, 249, 252; 9, 222, 225). Da es keine Pflicht zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen gibt (BSG 1, 179, 183; 7, 249, 252), kann der Versicherungsschutz nicht allein davon abhängen, wieviele Betriebsangehörige an der für alle gedachten Veranstaltung tatsächlich teilnehmen. Ein offenbares Mißverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer zur Zahl der Gesamt- oder Teilbelegschaft kann allerdings im Einzelfall ein Anzeichen dafür sein, daß keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 - und dortige Zitate).
Im Ergebnis ist dem LSG aber beizupflichten. Von einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Betrieb beizutragen, indem sie die Belegschaft in ihrer Gesamtheit und nicht nur einen eng begrenzten Interessentenkreis der Betriebsangehörigen anspricht (BSG in BG 1969, 276, 277). Die Mitwirkung am Preisskat war hier deshalb nicht versichert, weil diese Veranstaltung nicht für die Gesamtbelegschaft geplant war. Das LSG hat zwar festgestellt, es seien außer den Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft "auch alle anderen Betriebsangehörigen eingeladen" gewesen. Aus der Natur der Veranstaltung ergibt sich aber, daß sich diese Einladung nur an einen durch ein gewisses Kriterium begrenzten Personenkreis richtete, nämlich an den Teil der Belegschaft, der Skat spielen konnte und wollte. Für Laien auf diesem Gebiet mußte eine solche Veranstaltung ohne Interesse sein, zumal nicht das Skatspielen um des Spielens willen, sondern wettkampfmäßig zur Erringung von Preisen betrieben wurde. Die Begrenzung des durch die Einladung angesprochenen Personenkreises ergibt sich ferner aus der von dem Zeugen F bekundeten Tatsache, daß zu (oder vor) Beginn des Preisskats von jedem Teilnehmer ein sogenanntes "Startgeld" von 6,- DM zu entrichten war. Auf diese Aussage hat das LSG im Urteil "Bezug genommen". Einen solchen Spieleinsatz zahlt nach der Lebenserfahrung nur derjenige, der meint, Skatspielen zu können.
Nichtskatspieler und Betriebsangehörige mit nur geringen Skatkenntnissen werden hierdurch von vornherein von der Teilnahme abgehalten. Das LSG hat zudem festgestellt, daß die Organisatoren des Preisskats mit einer Beteiligung von etwa 10 % der Betriebsangehörigen rechneten und daß sich diese Erwartung bei den Veranstaltungen der Vorjahre als richtig erwiesen hatte. In dem hier zu entscheidenden Fall hat die Beteiligung noch unter 10 v. H. gelegen, nämlich 55 zu 780. Ferner nahmen an der von D. besuchten Veranstaltung lediglich männliche Arbeitnehmer teil, obwohl die Gesamtbelegschaft zu ca. einem Siebentel aus weiblichen Beschäftigten bestand. Diese fühlten sich offenbar durch die Einladung nicht angesprochen. Aus allen diesen Umständen ist zu entnehmen, daß die Preisskat-Veranstaltung lediglich für einen eng begrenzten Kreis von interessierten Betriebsangehörigen und nicht für die Gesamtbelegschaft oder einen betrieblich abgrenzbaren Teil der Belegschaft bestimmt war.
Nach alledem war der Preisskat weder eine Veranstaltung des Betriebssports noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Teilnahme hieran und damit auch der Heimweg waren deshalb unversichert. Auf die von der Revision geltend gemachte Verfahrensrüge war aus den oben genannten Gründen nicht einzugehen. Im übrigen wäre es nach dem Ausgeführten auf die Frage der Billigung der Veranstaltung durch die Betriebsleitung ohnedies nicht entscheidend angekommen.
Die Revision war sonach mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Fundstellen