Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigung in der Sowjetunion
Leitsatz (redaktionell)
Das maßgebende Kriterium für FRG § 1 Buchst c ist die zwangsweise Begründung eines Auslandsaufenthalts. Personen, die ihren Aufenthalt im Ausland auf Grund freier Arbeitsvereinbarung genommen haben, fielen nicht unter die Regelung des HKG.
Normenkette
FRG § 1 Buchst. c Fassung: 1960-02-25; HkG
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1967 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin, geboren am 30. September 1902, von Beruf technische Assistentin, ist seit 1922 in der Angestelltenversicherung (AnV) versichert. Vom 1. Juli 1945 bis Februar 1946 war sie als chemisch-technische Assistentin in B tätig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie nach einer Beitragsübersicht der Beklagten eine Beitragszeit von insgesamt 277 Monaten zurückgelegt. Im Juli 1945 verpflichtete sie sich zur Mitarbeit beim Aufbau des Forschungsinstituts des Prof. Dr. v. A in S (Sowjetunion). Die Klägerin flog im Februar 1946 nach Moskau und wurde von dort aus nach Suchumi gebracht. In S arbeitete sie bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 27. März 1955 als chemisch-technische Assistentin; sie erhielt ein Arbeitsentgelt von 1500 Rubel monatlich und war auch als Arbeitnehmerin von dem sozialen Sicherungssystem der Sowjetunion erfaßt.
Im Juli 1962 beantragte die Klägerin, ihr das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28. November 1962 ab; die Klägerin sei nicht, wie es § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG voraussetze, während der letzten 20 Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres überwiegend rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; die in der Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeit der Klägerin vom 1. März 1946 bis zum 27. März 1955 müsse nämlich unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchst. c des Fremdrentengesetzes (FRG) gehöre. Diesem Personenkreis seien nur Deutsche zuzuordnen, die nach dem 1. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung "verbracht" worden seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, sie habe sich nämlich freiwillig zur Mitarbeit an einem Institutsaufbau in der Sowjetunion verpflichtet.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, ihre Beschäftigung in der Sowjetunion müsse als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG gewertet werden; sie habe sich auf Anraten des Prof. Dr. M unter dem Druck der Verhältnisse zwar freiwillig verpflichtet, in der Sowjetunion zu arbeiten, sie sei jedoch jedenfalls ab März 1948 nicht mehr freiwillig in der Sowjetunion tätig gewesen; sie sei nach Ablauf ihrer zweijährigen Arbeitsverpflichtung an der Rückkehr nach Deutschland gehindert worden. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 21. Januar 1964).
Die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ein. Das LSG hörte Prof. Dr. M über die Arbeitsvereinbarung der Klägerin und über ihre Arbeitstätigkeit in der Sowjetunion als Zeugen. Es entschied mit Urteil vom 15. März 1967:
"Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1964 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1962 verurteilt, der Klägerin das vorgezogene Altersruhegeld ab 1. September 1962 zu zahlen. Die Revision wird zugelassen."
Das LSG führte aus: Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG sei die Klägerin in den letzten 20 Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres, also in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1942 bis 30. September 1962, im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG überwiegend rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; auf diesen Zeitraum seien nicht nur die während der Zeit vom 1. Oktober 1942 bis 28. Februar 1946 entrichteten 40 deutschen Monatsbeiträge anzurechnen, sondern auch die Beitragszeit, die die Klägerin in der Sowjetunion zurückgelegt habe, allerdings nur soweit sie nach dem 28. Februar 1948 liege. Dies ergebe sich aus § 1 Buchst. c i. V. m. § 15 FRG. Die Klägerin sei zwar, wie sich aus ihrer Anhörung und der Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. M ergeben habe, im März 1946 nicht in die Sowjetunion "verbracht" worden; es habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin irgendeinem Zwang unterworfen gewesen sei, als sie die Verpflichtung zur Tätigkeit in Rußland eingegangen sei. Gleichwohl sei sie zum Personenkreis des § 1 Buchst. c FRG zu rechnen, soweit es sich um die Zeit ab März 1948 handele; denn von diesem Zeitpunkt an habe sie vergeblich versucht, nach Deutschland zurückzukehren. Ihr Aufenthalt habe nur noch unter Zwang angedauert. § 1 Buchst. c FRG dürfe nicht eng ausgelegt werden. Diese Vorschrift erfasse ihrem Sinne nach auch diejenigen Deutschen, die nach dem Kriege gegen ihren Willen im Ausland festgehalten worden seien. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Ziff. 3 AVG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965, nach der Zeiten des Festgehaltenwerdens jetzt als Ersatzzeiten anzurechnen seien (allerdings gemäß Art. 5 § 10 RVÄndG erst mit Wirkung vom 1. Juli 1965 an), genüge nicht, um in allen Fällen zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen. Damit sei auch § 15 FRG anwendbar, wonach Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Die Tätigkeit der Klägerin in S sei als eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG zu behandeln.
Das LSG ließ die Revision zu. Die Beklagte legte fristgemäß und formgerecht Revision ein. Sie beantragte,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1967 aufzuheben und die Berufung der Kläger in gegen das Urteil des SG Düsseldorf zurückzuweisen.
Die Beklagte rügte, das LSG habe §§ 25 Abs. 3 AVG, 1 Buchst. c und 15 FRG verletzt. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin zu dem Personenkreis des § 1 Buchst. c FRG gehöre.
Die Klägerin beantragte,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 24. August 1967 bewilligte die Beklagte der Klägerin das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG, und zwar ab 1. September 1967; vom 1. November 1967 an wurde die Rente auf monatlich 914,70 DM festgesetzt.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch begründet.
Streitig ist, ob der Klägerin ab 1. September 1962 das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG zusteht. Nach dieser Vorschrift erhält die Versicherte das (vorzeitige) Altersruhegeld, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit erfüllt hat und eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt (alle diese Voraussetzungen treffen bei der Klägerin zu), wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Ob die Klägerin die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt, hängt davon ab, ob ihre Beschäftigung in der Sowjetunion, ohne die nur die während der Zeit vom 1. Oktober 1942 bis 28. Februar 1946 entrichteten 40 (deutschen) Monatsbeiträge anzurechnen wären, als eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG anzusehen ist. Das ist nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin - nach den Feststellungen des LSG - auch während ihrer Beschäftigung in der Sowjetunion "einer gesetzlichen Rentenversicherung" angehört und Beiträge geleistet (vgl. auch BSG 6, 266). Ausländische Beitragszeiten sind jedoch keine Zeiten einer "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG (BSG SozR Nr. 13 zu § 1248 RVO); sie stehen ihnen nur gleich, wenn dies in zwischenstaatlichen Abkommen bestimmt ist oder wenn sich dies aus dem Fremdrentenrecht ergibt. Die Gleichstellung auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens kommt hier nicht in Betracht; sie ist aber entgegen der Auffassung des LSG auch nicht aus den §§ 1 Buchst. c, 15 FRG herzuleiten.
Das LSG ist auf Grund des Vorbringens der Klägerin und der Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. M zu dem Ergebnis gekommen, es sei nicht festzustellen, daß die Klägerin irgendeinem Zwang unterworfen war, als sie im Juni 1945 die Verpflichtung zu einer Tätigkeit in der Sowjetunion einging und sich auf Grund dieser Verpflichtung im Februar 1946 in die Sowjetzone begab; ihr Aufenthalt in der Sowjetunion sei jedoch ab März 1948 nicht mehr freiwillig gewesen, weil sie von diesem Zeitpunkt an nach Deutschland habe zurückkehren wollen, aber von den sowjetischen Stellen hieran gehindert worden sei. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es nicht, die Klägerin dem Personenkreis des § 1 Buchst. c FRG zuzurechnen, und zwar auch nicht für die Zeit nach März 1948. § 1 Buchst. c FRG setzt voraus, daß ein Deutscher in das Ausland zur Arbeitsleistung "verbracht", d. h. verschleppt worden ist. Dies schließt die Anwendung der Vorschrift auf Personen aus, die ohne Anwendung physischer oder unmittelbaren oder mittelbaren physischen Zwanges, also, wie das nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin der Fall gewesen ist, freiwillig zur Arbeitsleistung in das Ausland gegangen sind (vgl. Schriftl. Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucksache 1532). Der gegenteiligen Auffassung des LSG vermag der Senat nicht zu folgen. Das maßgebende Kriterium für § 1 Buchst. c FRG ist nicht der Zwangsaufenthalt im Ausland als solcher, sondern die zwangsweise Begründung eines Auslandsaufenthaltes. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch die Entstehungsgeschichte erkennen läßt. Die Personen des § 1 c FRG wurden früher als Heimkehrer nach dem Heimkehrergesetz behandelt, so daß die Anrechnung der Zeiten ihrer Verschleppung als Ersatzzeiten möglich war. Personen, die ihren Aufenthalt im Ausland auf Grund freier Arbeitsvereinbarung genommen haben, fielen jedoch nicht unter diese Regelung, auch wenn der Zeitpunkt ihrer Rückkehr später ihrer freien Willensbestimmung entzogen wurde (vgl. auch Schreiben des BMA vom 28. Dezember 1953 - BABl 1954, 38). Da die nach dem Kriege zur Arbeitsleistung ins Ausland verschleppten Personen in Wirklichkeit jedoch keine Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes sind, weil die Verschleppung nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stand, wurden sie als besonderer Personenkreis in das FRG aufgenommen (vgl. dazu Schreiben des BMA vom 28. Januar 1958 - BABl 1958, 136). Dabei ist offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen, dem Personenkreis der zur Arbeitsleistung ins Ausland Verschleppten oder Verbrachten - entgegen der früheren Rechtsauffassung - auch die Personen zuzurechnen, die freiwillig im Ausland Arbeit aufgenommen haben, später aber den Zeitpunkt ihrer Rückkehr nicht mehr frei bestimmen konnten (vgl. auch Merkle/Michel, Kommentar zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - Anm. 9 zu § 1 FRG).
Die Auffassung des LSG, bei der Auslegung des § 1 Buchst. c FRG sei nicht an dem Begriff des "Verbringens" zu haften, es müßten vielmehr, "um allen Fällen gerecht zu werden", nach dem Sinn der Vorschrift auch die Deutschen erfaßt werden, die sich von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr freiwillig im Ausland aufgehalten haben, trifft danach nicht zu. Das LSG hat die Vorschrift des § 1 c FRG auf einen ganz anderen Sachverhalt angewandt als den, den das Gesetz regelt; dieser andere Sachverhalt ist zwar ebenfalls versicherungsrechtlich bedeutsam; an ihn werden aber nicht die sich aus § 1 c FRG ergebenden Rechtsfolgen geknüpft. Eine berichtigende Auslegung oder analoge Anwendung, wie sie das LSG vorgenommen hat, ist nicht geboten, weil kein Anhalt dafür besteht, daß der Gedanke des Gesetzes in seinem Wortlaut einen zu engen Ausdruck gefunden hat. Für eine berichtigende Auslegung im Sinne der Auffassung des LSG ist um so weniger Raum, als der Gesetzgeber die Frage der Berücksichtigung der "Zwangsaufenthalte" im Ausland nach dem Kriege , d. h. der Zeiten einer verhinderten Rückkehr aus dem Ausland und eines Festgehaltenseins im Ausland, ausdrücklich geregelt hat. Er hat durch das RVÄndG vom 9. Juni 1965 die Härten beseitigt, die sich insoweit ergeben haben, als bei Personen, die nach dem Kriege "an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert oder dort festgehalten" worden sind, die aber nicht Vertriebene sind und deshalb nicht von dem FRG erfaßt sind, ausländische Beitrags- und Beschäftigungszeiten bisher nicht angerechnet werden konnten (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AVG idF des RVÄndG; vgl. auch Schlageter, Die Änderungen der Rentenversicherungsgesetze durch das Rentenversicherungsänderungsgesetz S. 28). Diese Regelung ist aber ebenso wie für im Ausland wohnhaft gewesene Personen auch für Personen, die - wie die Klägerin - nach dem Kriege freiwillig ins Ausland gegangen sind, bedeutsam. Das Gesetz bestimmt, daß die Zeiten solcher Zwangsaufenthalte als Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b, § 2 Nr. 12 Buchst. b RVÄndG). Diese Regelung ist am 1. Juli 1965 in Kraft getreten und gilt für die nach dem 31. Dezember 1956 eingetretenen Versicherungsfälle (Art. 5 § 4 Abs. 2 RVÄndG), wobei entsprechende Leistungen allerdings erst ab 1. Juli 1965 gewährt werden. Daraus ist zwar zu entnehmen, daß auch der Gesetzgeber die völlige Außerachtlassung dieser Zeiten als unbefriedigend empfunden hat, daß er es aber nicht als geboten angesehen hat, diese Zeiten unter das FRG einzuordnen mit der Möglichkeit, daß diese Zeiten als Beitragszeiten anzurechnen sind.
Ob diese Regelung, wie das LSG meint, nicht genügt, um in allen Fällen zu gerechten Ergebnissen zu kommen, kann dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls hier nicht Sache des Gerichts, bei Härtefällen, die der Gesetzgeber erkannt und später in eindeutig erkennbarer Weise beseitigt hat, eine andere Form der Härtebeseitigung vorzunehmen, als sie der Gesetzgeber bestimmt hat; dies gilt sowohl für die Art als auch für den Zeitpunkt dieser Härtebeseitigung. Das Ergebnis, daß der Klägerin kein vorzeitiges Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 zusteht (wohl aber ab 1. September 1967 das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG, und zwar unter Berücksichtigung ihrer sowjetischen Beitragszeiten als Ersatzzeiten), erscheint im übrigen auch nicht unbillig, wenn berücksichtigt wird, daß das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG bestimmungsgemäß eine "qualifizierte Beitragsleistung" voraussetzt, ein deutscher Versicherungsträger aber - ohne daß ein Vertreibungstatbestand vorgelegen hat - in den letzten neun Arbeitsjahren der Klägerin keine Beiträge erhalten hat.
Das LSG hat danach zu Unrecht alle Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG als erfüllt angesehen. Die Revision der Beklagten ist somit begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das - die Klage abweisende - Urteil des SG ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen