Orientierungssatz
Der Besuch einer Pädagogischen Hochschule durch eine mehrere Jahre als Angestellte beschäftigt gewesene mit dem Ziel, pädagogische Assistentin in Bayern zu werden, stellt sich als eine Maßnahme der beruflichen Umschulung iS des AFG § 47 dar. Eine Förderung nach dem AFG scheidet aus, weil die Beendigung des Studiums allein noch nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht". Zur Erlangung der Qualifikation einer pädagogischen Assistentin muß nach dem Studium nämlich noch ein Vorbereitungsdienst durchlaufen werden. Dieser bildet mit dem Studium zusammen eine Einheit. Sie überschreitet aber den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von 3 Jahren.
Normenkette
AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1969-12-18
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 1973 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung ihrer Ausbildung als pädagogische Assistentin.
Die 1938 geborene Klägerin war nach Abschluß der mittleren Reife von 1960 bis 1969 mit Unterbrechungen als Büro- und Verwaltungsangestellte beschäftigt. Seit Februar 1970 besuchte sie die Pädagogische Hochschule (PH) A, um pädagogische Assistentin zu werden. Der drei Jahre dauernde Lehrgang endet mit der Assistentenprüfung I. Daran anschließend findet ein zwei Jahre dauernder Vorbereitungsdienst statt, der mit der Assistentenprüfung II abschließt. Nach Bestehen dieser Prüfung kann der pädagogische Assistent als Beamter in den bayerischen Schuldienst übernommen werden (Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Pädagogischen Assistenten an Volksschulen vom 29. August 1972, Bayer. GVBl Nr. 19/1972 S. 410).
Den Antrag der Klägerin vom Februar 1970 auf Förderung ihrer Ausbildung lehnte die Beklagte ab, weil die berufliche Beweglichkeit der Klägerin als Verwaltungsangestellte gesichert sei. Eine Förderung sei daher aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht zweckmäßig.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. März 1972). Die Klägerin hat sich vor dem Landessozialgericht (LSG) darauf berufen, daß ihr auch ein Darlehen gewährt werden könne (§ 242 Abs. 12 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG wurde neben den Anträgen der Beteiligten folgende Erklärung des Vertreters der Beklagten protokolliert: "Der Vertreter der Beklagten verpflichtet sich, falls die Klägerin ihren Antrag auf Darlehensgewährung aufrechterhält und dies der Beklagten anzeigt, ihr einen Widerspruchsbescheid zu erteilen."
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 27. September 1973).
Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin einen hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens zurückgenommen habe, so daß das Gericht nur noch über den Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer Ausbildung zu entscheiden habe. Ein Anspruch aus § 40 AFG scheide aus, weil diese Vorschrift die Ausbildung an Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen nicht erfasse. Auch als berufliche Fortbildung (§ 41 Abs. 1 AFG) könne der Lehrgang der Klägerin nicht gefördert werden. Nach einer vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingeholten Auskunft seien nämlich für die Zulassung zum Lehrgang an der PH nicht, wie § 41 AFG voraussetze, berufsbezogene Vorkenntnisse erforderlich, sondern lediglich ein Mindestalter (16 Jahre) und eine abgeschlossene Schulbildung (mittlere Reife).
Die Bildungsmaßnahme der Klägerin sei auch keine berufliche Umschulung i. S. von § 47 Abs. 1 AFG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970 S. 85 - AFuU 1969 -) könnten Studien, die üblicherweise an einer Hochschule oder ähnlichen Ausbildungsstätte erfolgten, nicht als Maßnahme der beruflichen Fortbildung gefördert werden. Diese Regelung gelte für die berufliche Umschulung entsprechend. Die Klägerin habe auch nicht deshalb einen Anspruch auf Förderung, weil sie, wie sie vorgetragen habe, vom Arbeitsamt die Auskunft erhalten habe, die Ausbildung zur pädagogischen Assistentin werde gefördert. Eine falsche Information könne nur dann die Verpflichtung zur Förderung trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen begründen, wenn durch die Auskunft der Eintritt der Voraussetzungen verhindert worden sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Auch aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebe sich kein Anspruch der Klägerin, selbst wenn die Beklagte in gleichgelagerten Fällen (rechtswidrig) Leistungen an andere Studenten erbracht habe. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebiete nur Gleichbehandlung im Recht, nicht im Unrecht.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie trägt insbesondere vor, daß sie den hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens nicht zurückgenommen habe. Sie ist der Meinung, daß die Voraussetzungen der Förderung nach dem AFG gegeben seien; im übrigen sei ihr eine bindende Zusage auf Förderung erteilt worden. Schließlich müsse die Beklagte sie gleich denjenigen Studienkollegen behandeln, die bei gleichem Sachverhalt eine Förderung nach dem AFG erhalten hätten.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamts M vom 18. Juni 1970 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Arbeitsamts M vom 8. März 1971, des Urteils des Sozialgerichts München vom 21. März 1972 und des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 1973 der Klägerin die beantragte Förderung des Lehrgangs für die Ausbildung zur Pädagogischen Assistentin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Im übrigen wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Revisionsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Im Streit ist nur der Anspruch der Klägerin auf Förderung ihres Studiums zur Pädagogischen Assistentin. Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin ist die Frage, ob die Beklagte ihr für das Studium ein Darlehen gewähren kann, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LSG gewesen, so daß der erkennende Senat hierüber nicht zu befinden hat.
Das LSG hat ausgeführt (Seite 4 des Urteilsabdrucks), daß die Klägerin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens zurückgenommen hat. Mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen rügt die Klägerin eine Verletzung des § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), nach welchem das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Rüge greift nicht durch. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG vom 27. September 1973 ist zu entnehmen, daß sich die Beklagte verpflichtet hatte, der Klägerin einen Widerspruchsbescheid zu erteilen, falls die Klägerin ihren Antrag auf Darlehensgewährung aufrechterhält und dies der Beklagten anzeigt. Dieser (auslegungsbedürftigen) Verpflichtungserklärung der Beklagten ist im Zusammenhang mit dem weiteren Verhalten der Klägerin zu entnehmen, daß sie hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens (zunächst) eine Verwaltungsentscheidung erwartete. Die Klägerin hat sich dann auch nach jenem Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. September 1973 an die Beklagte gewandt und um Gewährung eines Darlehens gebeten; sie hat in diesem Schreiben gerade auf die mündliche Verhandlung vor dem LSG Bezug genommen. Aus allem folgt, daß die Klägerin hinsichtlich der Darlehensgewährung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG keinen Antrag i. S. des § 123 SGG gestellt hat, so daß das LSG zutreffend allein darüber entschieden hat, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Förderung ihres Studiums zusteht.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung ihres Studiums.
Zutreffend hat das LSG zunächst einen Anspruch der Klägerin nach § 40 AFG verneint. Bei ihrer Ausbildung zur Pädagogischen Assistentin handelt es sich nicht um eine berufliche Ausbildung in einem Betrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung, ebenso nicht um einen Grundausbildungs- oder Förderungslehrgang oder um eine andere berufsvorbereitende Maßnahme i. S. des § 40 Abs. 1 AFG.
Gleichermaßen liegen die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) nicht vor.
Als Fortbildung werden Maßnahmen nur gefördert, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (§ 41 Abs. 1 AFG). Die Ausbildung zur Pädagogischen Assistentin erfordert beides jedoch nicht. Vielmehr genügt es - wie das LSG unangegriffen festgestellt hat - daß die Bewerber ein Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben und eine abgeschlossene Schulausbildung (mittlere Reife) nachweisen. Für eine - wie die Klägerin meint - "ausdehnende Auslegung" der in § 41 Abs. 1 AFG geforderten Zugangsvoraussetzurgen (abgeschlossene Berufsausbildung und angemessene Berufserfahrung) in dem Sinne, daß diese bei einer abgeschlossenen Schulbildung schon gegeben seien, ist kein Raum. Dies ergibt sich bereits aus der geschichtlichen Entwicklung, die zu der Fassung des § 41 Abs. 1 AFG geführt hat (vgl. BSGE 36, 48, 50), aber auch aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift. Wenn auch im Einzelfall streitig werden könnte, ob eine vom Maßnahmeträger geforderte Zugangsvoraussetzung als "angemessene Berufserfahrung" i. S. des § 41 Abs. 1 AFG zu werten ist, so erfüllt jedenfalls das Erfordernis eines bestimmten Schulabschlusses im Zusammenhang mit einem Mindestalter für die Aufnahme des Studiums zur Pädagogischen Assistentin keineswegs das Merkmal der "angemessenen Berufserfahrung". Im übrigen würde die von der Klägerin gewünschte "ausdehnende Auslegung" jener Zugangsvoraussetzungen dem Zweck des § 41 Abs. 1 AFG widersprechen, die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ausdrücklich nur dann zu fördern, wenn bereits zuvor gewonnene berufliche Kenntnisse für diese Maßnahme als Grundlage notwendig sind.
Die Ausbildung der Klägerin gehört zum Bereich der beruflichen Umschulung (§ 47 Abs. 1 AFG). Sie war vor Beginn des Lehrganges an der PH Büro- und Verwaltungsangestellte. Die angestrebte Tätigkeit als Pädagogische Assistentin ist eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 AFuU 1969; BSGE 36, 48). Umschulungsmaßnahmen haben zum Ziel, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1 AFG). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wenn er, wie das Wort "Übergang" es in § 47 Abs. 1 AFG zum Ausdruck bringt, unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Die Umschulung muß also zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen (vgl. Urteil des Senats vom 21.5.74 - 7 RAr 15/72 -).
Das Studium der Klägerin an der PH führt nicht unmittelbar zu einem derartigen Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit. Wie das LSG festgestellt hat, findet die Ausbildung zur Pädagogischen Assistentin in zwei aufeinander abgestimmten Ausbildungsabschnitten statt. Die Ausbildungszeit im ersten Ausbildungsabschnitt beträgt insgesamt drei Jahre; für diesen Abschnitt begehrt die Klägerin die Förderung. Im Anschluß daran ist die Ausbildung der Klägerin aber noch nicht beendet. Denn nach Ablegung der Assistentenprüfung I schließt sich ein Vorbereitungsdienst an. Er dauert zwei Jahre (§ 4 Abs. 2 der Verordnung vom 29. August 1972). Sein Ziel ist es, dem Anwärter die volle Befähigung für sein Amt zu vermitteln. Daß es sich hierbei um Ausbildung handelt, wird durch die weiteren Regelungen in der Verordnung vom 29. August 1972, insbesondere in § 5, deutlich. Erhält aber der Bewerber erst durch das Bestehen der Assistentenprüfung II die endgültige Befähigung für das Berufsziel des Pädagogischen Assistenten, so kann dieser Ausbildungsgang für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht unbeachtet bleiben. Mit dem Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes kann die Klägerin erst eine Tätigkeit ausüben, die noch im Vorfeld eigentlicher beruflicher Tätigkeit liegt. Eine derartige Tätigkeit, die ihren Sinn ausschließlich oder auch jedenfalls entscheidend daraus empfängt, daß sie erst auf den endgültigen Abschluß einer Berufsqualifikation hinführen soll, ist noch keine "geeignete berufliche Tätigkeit" i. S. von § 47 Abs. 1 AFG. Nach Bestehen der ersten Prüfung kann die Klägerin ihre neu erworbenen Kenntnisse noch nicht voll einsetzen. Sie kann also noch nicht als endgültig qualifizierte Pädagogische Assistentin auf dem Arbeitsmarkt tätig werden. Der Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG wird erst durch den erfolgreichen Abschluß des darauf folgenden Vorbereitungsdienstes ermöglicht. Dieser muß somit als eine zum eigentlichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme mitberücksichtigt werden. Die Umschulungsmaßnahme, die den Übergang von einem anderen Beruf in den der Pädagogischen Assistentin ermöglicht, setzt sich daher aus Studium und schulpraktischer Tätigkeit zusammen. Der Umstand, daß die Umschulungsmaßnahme aus zwei Teilen besteht, hindert zwar die Förderung nur eines einzelnen Teiles nicht, sofern für die Gesamtmaßnahme die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind. Das ist bei der Ausbildung zum Pädagogischen Assistenten, wie er hier vorliegt, jedoch nicht der Fall, denn die Maßnahme (Studium an der PH in den verschiedenen Gängen und anschließende schulpraktische Tätigkeit) überschreitet den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Das Überschreiten dieses Zeitraumes nimmt der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (BSGE 36, 1, 3).
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine ihr etwa erteilte Zusage stützen. Das LSG hat zum Inhalt der von der Klägerin behaupteten Zusage keine Feststellungen getroffen. Das ist auch nicht erforderlich. Denn selbst wenn der Klägerin eine verbindliche Zusage des behaupteten Inhalts erteilt worden sein sollte, folgt daraus kein Anspruch auf Förderung. Dies ergibt sich aus § 151 Abs. 1 AFG. Nach dieser Bestimmung kann die Beklagte bewilligende Leistungsbescheide jederzeit insoweit aufheben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Der Vertrauensschutz und die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist im Bereich des AFG auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen nach § 152 AFG beschränkt. Wenn die Bundesanstalt für Arbeit (BA) schon berechtigt ist, gesetzeswidrige Entscheidungen gem. § 151 AFG aufzuheben, selbst wenn diese bindend geworden sind, dann muß sie auch berechtigt sein, vom Vollzug rechtswidriger Zusagen, die ihrem Wesen nach schwächer sind als bindende Verwaltungsakte, von vornherein Abstand zu nehmen (Urteile des Senats v. 7.8.1974: 7 RAr 30/72, 7 RAr 6/73).
Die Klägerin kann schließlich nicht etwa deshalb die Förderung ihres Studiums verlangen, weil die Beklagte in anderen Fällen aus der Annahme eines Vertrauensschutzes aufgrund gegebener Zusagen oder aus anderen Gründen Leistungen an Antragsteller gewährt hat. Sofern diese den gleichen Ausbildungsgang wie die Klägerin mit dem gleichen Ziel durchlaufen, ist deren Förderung nicht rechtmäßig. Eine Verwaltungsübung aber, die dem Gesetz nicht entspricht, gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (Urteil des Senats vom 19.3.1974 - 7 RAr 3/72 -). Da das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen