Leitsatz (redaktionell)
An der bisherigen Rechtsprechung, daß bei einer Umanerkennung ohne ärztliche Nachuntersuchung sich die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des BVG § 62 Abs 1 eingetreten ist, nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid ergangen ist, wird festgehalten.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 86 Abs. 3 Fassung: 1956-06-06
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 14. Mai 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf Grund der Sozialversicherungsdirektive (SVD) 27 bezog der Kläger wegen "Herzmuskelerkrankung" zuletzt durch Bescheid vom 17. September 1949 Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. Maßgebend waren der Entlassungsbefund des Lazaretts Graz vom Oktober 1946 sowie die Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten und Oberarztes der Städtischen Krankenanstalten Cuxhaven Dr. G vom Juni 1949 und der Ärzte der I. Medizinischen Universitätsklinik der Eppendorfer Krankenanstalten, Dres. W und T, vom August 1949. Ohne nochmalige ärztliche Nachuntersuchung erging der Umanerkennungsbescheid vom 1. April 1952, in dem die MdE und die Bezeichnung der Schädigungsfolge aus dem Bescheid vom 17. September 1949 übernommen wurden.
Auf Veranlassung des Versorgungsamts wurde der Kläger ärztlich untersucht. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. V und der Leiter der Medizinischen Universitätspoliklinik Göttingen Prof. Dr. H erstatteten die Gutachten vom 24. September 1957 und vom 25. Juni 1958. Durch Bescheid vom 19. August 1958 entzog daraufhin das Versorgungsamt die Rente mit Wirkung vom 1. Oktober 1958, weil eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nicht mehr bestehe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1958).
Der Kläger hat Klage erhoben und die ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. G vom 29. Januar 1959 vorgelegt. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sitzungsgutachtens von dem Gerichtsarzt Dr. K hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 15. Februar 1960 die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und den EKG-Befund vom 26. Januar 1959 vorgelegt. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Äußerung des Facharztes für innere Krankheiten Oberregierungsrat Dr. von B eine nochmalige klinische Beobachtung vorgeschlagen. Das Landessozialgericht (LSG) hat von dem Oberarzt der Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik Göttingen, Prof. Dr. Sch, das Gutachten vom 5. August 1962 mit röntgenologischem Nebengutachten des Privatdozenten V vom 2. August 1962, die gutachtlichen Äußerungen des Facharztes für innere Krankheiten, Oberarztes am Allgemeinen Krankenhaus Celle, Dr. R vom 9. Dezember 1962 und 22. April 1963, das vertrauensärztliche Gutachten des Prof. Dr. Z, erstattet für das Arbeitsamt Stade, vom 16. Juni 1947, die Krankengeschichte des Kreiskrankenhauses Land Hadeln über eine Behandlung vom 14. bis 21. Juli 1951 sowie die Mitteilung der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Land Hadeln über Erkrankungen von 1947 bis 1957 vom 20. Februar 1963 eingeholt. Durch Urteil vom 14. Mai 1963 hat es auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG und die Verwaltungsbescheide aufgehoben und die Revision zugelassen. Es hat dahingestellt gelassen, ob mit Prof. Dr. Sch davon auszugehen sei, daß der Kläger niemals an einer Herzmuskelerkrankung gelitten habe; denn auf jeden Fall sei in den zu vergleichenden ärztlichen Befunden eine wesentliche Änderung nicht nachzuweisen, weil aus der Zeit der letzten rechtsverbindlichen Feststellung der Versorgungsbezüge im Umanerkennungsbescheid vom 1. April 1952 keine vergleichbaren Befunde vorlägen und trotz der Beweisaufnahme nicht hätten ermittelt werden können. Das LSG hat sich der ständigen Rechtsprechung der Kriegsopfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) über die in derartigen Fällen miteinander zu vergleichenden Unterlagen nicht angeschlossen, sondern hat angenommen, daß die Verwaltung im Rahmen des § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beweislos geblieben sei. Es wiederholt die schon in früheren Entscheidungen enthaltenen Ausführungen gegen die Rechtsprechung des BSG und glaubt, die Entscheidungen der Kriegsopfersenate seien mit der Rechtsprechung der Rentensenate hinsichtlich der bei einer Rentenentziehung oder Herabsetzung miteinander zu vergleichenden Verhältnisse nicht vereinbar. Dabei hat es sich für seine Ansicht auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Celle, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bezogen, die zum Teil vom BSG aufgehoben worden sind.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 14. Mai 1963 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen in Celle zurückzuverweisen.
Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung des § 62 BVG und bezieht sich auf die ständige Rechtsprechung der Kriegsopfersenate des BSG.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 14. Mai 1963 als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG hält er jedenfalls eine Abweisung der Klage nicht für gerechtfertigt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig und auch begründet.
Das LSG ist davon ausgegangen, daß in Fällen der vorliegenden Art bei einer Umanerkennung der Rente ohne ärztliche Nachuntersuchung nach § 86 Abs. 3 BVG und einer nachträglichen Neufeststellung der Versorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 1 BVG die Verhältnisse ermittelt werden müßten, welche zur Zeit der Umanerkennung vorgelegen hätten. In dieser Hinsicht hat das LSG Beweise erhoben und hat ausgeführt, der Leidenszustand des Klägers zur Zeit der Erteilung des Umanerkennungsbescheides vom 1. April 1952 habe sich nicht feststellen lassen. Der Rechtsauffassung des LSG kann nicht beigetreten werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile des 8. Senats, BSG 11, 236 ff; 15, 26 ff und Urteile vom 22. Februar 1962 sowie 20. August 1963 - 8 RV 701/60, 685/62, 77/63 -; Urteil des 9. Senats vom 9. Juli 1963 - 9 RV 674/62 - Beschluß des 10. Senats vom 8. Juni 1960 - 10 RV 1159/59 - und Urteil dieses Senats vom 10. Januar 1963 - SozR BVG § 62 Bl Ca 19 Nr. 20 -, Urteil des 11. Senats, BSG 7, 8 ff und die Urteile dieses Senats vom 22. April 1959 - 11/8 RV 295/57 - vom 22. März - 11 RV 664/60 - und 24. April 1963 - SozR BVG § 62 Bl Ca 21 Nr. 24 -) richtet sich bei einer Umanerkennung ohne ärztliche Untersuchung gemäß § 86 Abs. 3 BVG die Frage, ob und seit wann eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 62 BVG eingetreten ist, nach dem Zeitpunkt, zu welchem der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid ergangen ist. Die Erwägungen, die das LSG veranlaßt haben, in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des BSG abzuweichen, sind nicht stichhaltig. Vielmehr hat die Bindungswirkung des Umanerkennungsbescheides vom 1. April 1952 die Neufeststellung der Rente nach § 62 Abs. 1 BVG durch den Bescheid vom 19. August 1958 nicht ausgeschlossen. Der Senat folgt dem o. a. Urteil des 11. Senats vom 24. April 1963 in vollem Umfang. Dort ist ausgeführt:
Nach den §§ 77 SGG, 24 Abs. 1 VerwVG ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird; die Bindung der Verwaltungsbehörde tritt mit der Zustellung oder dem Zugang des Bescheides ein (§ 24 Abs. 2 VerwVG). Abgesehen von dem Fall der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist damit jeder Verwaltungsakt von der Bekanntgabe an zunächst einmal wirksam, d. h. die "Regelung", die er für ein bestimmtes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis trifft, "gilt", sie ist zwischen den Beteiligten "maßgebend", es kommt nicht darauf an, ob der Sachverhalt, von dem die Verwaltung ausgegangen ist, der Wirklichkeit entspricht und ob die rechtlichen Schlußfolgerungen, die sie in dem Verwaltungsakt daraus gezogen hat, zutreffen. Diese materielle Bindung ist ... nicht gleichzusetzen mit der Rechtskraft eines Urteils; die Verwaltung ist nicht - wie dies für die Partei gilt, die ein materiell unrichtiges Urteil, das rechtskräftig geworden ist, beseitigen will - darauf angewiesen, daß die unrichtige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wird, sie darf den materiell unrichtigen Verwaltungsakt selbst aufheben, d. h. zurücknehmen oder widerrufen, soweit sie durch "Gesetz" dazu ermächtigt ist. Die materielle Bindung des Verwaltungsakts beruht auch nicht auf einer "Vermutung der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit" des Verwaltungsakts (vgl. dazu Bachof, Juristenzeitung 1957, 437, Abschnitt C II 4, 5; Reismüller, Juristenzeitung 1959, 646), sie dient vielmehr dem Interesse der Beteiligten an der Rechtssicherheit (vgl. auch Urteil des BSG vom 21. September 1962, SozR SGG § 77 Bl Da 19 Nr. 35). Der ... Senat hat in dem Urteil BSG 7, 8 ff, 12 nicht - wie das LSG offenbar meint - gesagt, daß eine "Vermutung der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit" eines bindend gewordenen Verwaltungsakts bestehe; in dem Urteil ist vielmehr gesagt, die Ermächtigung zu einer "Neufeststellung" der Rente in § 62 Abs. 1 BVG sei nur für den Fall erteilt, daß die Verhältnisse, die bei Erlaß des früheren Bescheides in Wirklichkeit vorgelegen haben, sich nachweislich und wesentlich geändert haben; der Gesetzgeber sei dabei von dem Regelfall ausgegangen, daß die Versorgungsverwaltung nach dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 VerwVG) die Verhältnisse vor der Feststellung prüfe, ihr Verwaltungsakt deshalb im Regelfall bei seinem Erlaß rechtmäßig sei. Wenn die Verwaltung dies ausnahmsweise nicht oder nur unvollständig getan hat, wenn also subjektiv für sie andere als die tatsächlich gegebenen Verhältnisse bei der Feststellung maßgebend gewesen sind, so ist der Bescheid objektiv unrichtig, es spricht keine "Vermutung" für seine Richtigkeit, er ist aber, wenn er bindend geworden ist, trotzdem zwischen den Beteiligten "in der Sache" maßgebend. Die Verwaltung kann einen solchen Bescheid nicht nach § 62 Abs. 1 BVG rechtswirksam zurücknehmen, sie kann ihn nur zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen des § 41 VerwVG vorliegen.
Auf die Verhältnisse, die bei Erlaß eines Bescheides in Wirklichkeit vorgelegen haben, kommt es aber für die Entscheidung darüber, ob später die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 BVG eingetreten sind, dann nicht an, wenn - in Abweichung vom Regelfall - die Verwaltung ausnahmsweise durch Gesetz ermächtigt gewesen ist, in einem Bescheid eine "Regelung" zu treffen ohne Rücksicht darauf, wie die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses dieses Bescheids tatsächlich sind. Eine solche Ermächtigung ergibt sich aus § 86 Abs. 3 BVG. Wie sich aus den Verhandlungen des 26. Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestags ergibt (vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Protokoll der 35. Sitzung vom 4. Oktober 1950 S. 97 l), ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß zur Feststellung des Versorgungsanspruchs nach dem BVG in aller Regel eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sei; weil dies aber bei der großen Zahl der Versorgungsfälle zeitlich nicht in allen Fällen durchführbar gewesen ist, hat er, um eine Unterbrechung in der Zahlung der laufenden Bezüge zu vermeiden, die Versorgungsverwaltung ermächtigt, von einer ärztlichen Untersuchung vor dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" abzusehen; sie hat bei der Feststellung der Rente nach dem BVG ausnahmsweise die Verhältnisse zugrunde legen dürfen, die bei Erlaß der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften bestanden haben, sie hat die damaligen Verhältnisse als maßgebend für die Feststellung der Rente nach dem BVG ansehen dürfen. Wenn eine spätere Untersuchung ergeben hat, daß diese Verhältnisse nicht mehr vorliegen, so hat die Versorgungsverwaltung bis 30. September 1954, wenn sie den "Umanerkennungsbescheid" als rechtswidrig hat zurücknehmen wollen, ausnahmsweise nicht nachweisen müssen, daß - vor oder nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" - eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, von denen bei der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften ausgegangen worden ist; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Versorgungsverwaltung nach § 86 Abs. 3 BVG ermächtigt gewesen, den "Umanerkennungsbescheid" schon dann zurückzunehmen, wenn sie nach seinem Erlaß die Überzeugung erlangt hat, dieser Bescheid entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 BVG, die eine klare Ausnahme zu dem Regelfall des § 62 Abs. 1 BVG ist, besagt nicht, daß die Versorgungsverwaltung den "Umanerkennungsbescheid", den sie ohne vorhergehende "Nachuntersuchung" erlassen hat, nach dem 30. September 1954 nur dann zurücknehmen darf, wenn nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Soweit das LSG meint, die Versorgungsverwaltung habe ein "Risiko" eingegangen, wenn sie nicht bis spätestens 30. September 1954 eine Nachuntersuchung durchgeführt habe, der Gesetzgeber habe "offenkundig gewollt", daß sie eine Neufeststellung nach dem 30. September 1954 nur dann rechtswirksam vornehmen könne, wenn die Änderung in den Verhältnissen nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" eingetreten sei, kann dieser Auffassung nicht zugestimmt werden. Sinn und Zweck des § 86 Abs. 3 BVG haben nicht darin bestanden, den Beschädigten auch über den 30. September 1954 hinaus Versorgungsbezüge zu gewährleisten, die ihnen wegen einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr zustehen, es ist auch nicht beabsichtigt gewesen, der Versorgungsverwaltung ein "Risiko" aufzuerlegen; die Funktion dieser Vorschrift hat allein darin bestanden, eine rasche "Überleitung" der Versorgungsbezüge zu ermöglichen und die "Umstellung" der Bescheide auf das Recht des BVG zunächst einmal so einfach wie möglich zu gestalten. Es hat deshalb auch nicht die Absicht bestanden, auszuschließen, daß die Versorgungsverwaltung auch nach dem 30. September 1954 den "Umanerkennungsbescheid" nach § 62 Abs. 1 BVG jedenfalls für die Zukunft dann zurücknehmen darf, wenn sie den Nachweis erbringen kann, daß die in dem "Umanerkennungsbescheid" festgestellte Rente den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, weil eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die für die Feststellung in diesem Bescheid maßgebend gewesen sind. Der "Umanerkennungsbescheid" ist "in der Sache" insoweit nicht bindend, weil auch er die Verhältnisse zugrunde legt, die für die Feststellung in dem Bescheid nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgebend gewesen sind und nicht die Verhältnisse, die bei seinem Erlaß bestanden haben, diese Verhältnisse sind für den "Umanerkennungsbescheid" nicht maßgebend. Es ist deshalb daran festzuhalten (vgl. BSG 11, 236 ff, 242; 15, 26 ff, 28), daß insoweit die "Regelung", die in der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften getroffen worden ist, mit dem "Umanerkennungsbescheid" zu einer Einheit verschmolzen ist. Zwar ist der Bescheid nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften vom Inkrafttreten des BVG an zwischen den Beteiligten nicht mehr "maßgebend" (vgl. BSG 4, 21, 23); ebenso wie nach der Übergangsvorschrift des § 85 BVG ein "Bestandteil" der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, nämlich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung "Bindungswirkung" hat (vgl. hierzu Urteil des BSG in SozR BVG § 85 Bl Ca 10 Nr. 17) und deshalb in die Entscheidung nach dem BVG übernommen werden muß, darf aber die Versorgungsverwaltung, wenn sie einen "Umanerkennungsbescheid" ohne ärztliche Nachuntersuchung erlassen hat, eine andere "Regelung" der früheren Entscheidung, nämlich die Bewertung des Grades der MdE, nach § 86 Abs. 3 BVG in den "Umanerkennungsbescheid" übernehmen. In beiden Fällen wird damit eine "Regelung" des früheren Bescheides "Bestandteil" des "Umanerkennungsbescheides", wenngleich die "Maßgeblichkeit" dieser "übernommenen" Regelung vom Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" an nur noch auf diesem Bescheid beruht. Haben die Verhältnisse, die bei Erlaß der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen gewesen sind, schon bei Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" nicht mehr bestanden, so ist die Rechtswidrigkeit des "Umanerkennungsbescheides" eine Folge davon, daß der frühere Bescheid im Zeitpunkt der Umanerkennung rechtswidrig gewesen ist. Der "Umanerkennungsbescheid" hat keine "novierende Kraft" in dem Sinn, daß es nach dem 30. September 1954 für eine Neufeststellung nur noch darauf ankommt, wie die Verhältnisse tatsächlich bei Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" gewesen sind ... Deshalb kann der Zeitpunkt, in dem der "Umanerkennungsbescheid" erlassen ist, nicht herangezogen werden zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Es kommt daher in diesen Fällen für die Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG nicht darauf an, ob die wesentliche Änderung in den Verhältnissen vor oder nach dem Erlaß des "Umanerkennungsbescheides" eingetreten ist.
Da sich dies unmittelbar aus den Vorschriften des BVG ergibt, besteht für den ... Senat kein Anlaß zu prüfen, ob und inwieweit die Rechtslage, die nach der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts zu § 57 des Reichsversorgungsgesetzes hinsichtlich der nach § 2 des Altrentnergesetzes ohne Nachuntersuchung erlassenen "Umanerkennungsbescheide" bestanden hat, dieselbe gewesen ist, wie die Rechtslage, die nach § 62 Abs. 1 BVG hinsichtlich der nach § 86 Abs. 3 BVG ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangenen Bescheide besteht (vgl. insoweit BSG 11, 236 ff).
Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Er weist nur noch darauf hin, daß dem Versorgungsrecht von jeher die Rentenfeststellung ohne Ermittlung der derzeitigen Schädigungsfolgen nicht fremd gewesen ist, was zu einer anderen als der sonst üblichen Vergleichsbasis bei einer Neufeststellung der Rente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geführt hat.
Der Hinweis des LSG auf die Rechtsprechung der Rentensenate des BSG kann für die hier zu entscheidende Rechtsfrage keine Bedeutung haben, weil die einschlägigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des BVG nicht übereinstimmen, insbesondere dem Recht der RVO eine dem § 86 Abs. 3 BVG entsprechende Rentenfeststellung ohne Ermittlung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse fremd ist. Auch der Hinweis im angefochtenen Urteil auf Entscheidungen von Landessozialgerichten geht fehl, weil das BSG sich mit einem großen Teil der Entscheidungen bereits auseinandergesetzt und die dort vertretene Rechtsauffassung nicht gebilligt hat, andererseits in den Streitsachen, welche den rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des LSG Niedersachsen vom 31. August 1961 (Niedersächsisches Ministerialblatt 1962, Rechtsprechungsbeilage S. 12) und des LSG Baden-Württemberg vom 9. Februar 1961 (Breithaupt 1961, 738 ff) zugrunde gelegen haben, bei Anwendung der Grundsätze der Kriegsopfersenate des BSG im gleichen Sinn entschieden worden wäre. Dies ist in beiden Entscheidungen nicht verkannt und die Revision nicht zugelassen worden, was nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes erforderlich gewesen wäre, wenn mit ihnen von einer Entscheidung des BSG hätte abgewichen werden sollen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes: Da die Rente des Klägers durch den Umanerkennungsbescheid vom 1. April 1952 ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme des bisher anerkannten Grades der MdE festgestellt worden ist, sind auch für die Feststellung in dem Umanerkennungsbescheid die Verhältnisse maßgebend gewesen, welche dem Bescheid vom 17. September 1949 nach der SVD 27 zugrunde gelegen haben, damit also die Verhältnisse bei der Untersuchung des Klägers in den Eppendorfer Krankenanstalten im August 1949. Diese Rechtslage hat das LSG verkannt. Sein Urteil beruht auf dieser Gesetzesverletzung und kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht möglich, weil das LSG nicht festgestellt hat, ob die im Jahre 1949 durch den Sachverständigen beschriebenen Verhältnisse im Juni 1958 noch vorgelegen haben. Insoweit sind noch Feststellungen zu treffen, was dem Senat verwehrt ist. Auf die Revision des Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen