Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung der Einstufung beim Altersruhegeld
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem Umfang der Regelung bestimmt sich die Bindungswirkung gemäß SGG § 77. Bei der Berechnung des Altersruhegeldes bezieht sie sich nicht nur auf die Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten, sondern auch auf die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen.
Normenkette
SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1248 Fassung: 1972-10-16, § 1249 Fassung: 1965-06-09
Tenor
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Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. |
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. Juni 1973 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Oktober 1971 wird zurückgewiesen. |
3. |
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Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren nicht zu erstatten. |
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist noch streitig, wie Versicherungszeiten des Klägers von September 1932 bis Dezember 1939 in D und von September 1946 bis November 1951 in H im Rahmen von § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu bewerten sind.
Der am 20. März 1905 geborene Kläger studierte nach seiner Reifeprüfung am 1. März 1923 ein Semester Jura und Nationalökonomie in W, später noch je ein Semester an der Universität K und der Hochschule D. Am 1. Februar 1924 trat er als Lehrling in die Firma Bruno St; Kohlen-Großhandlung S, ein und blieb nach abgeschlossener Lehre bis zum 1. August 1928 im Stammhaus in Stettin. Danach war er in den Zweigniederlassungen dieser Firma tätig, und zwar vier Jahre in Königsberg und ab 1932 bis zur Einberufung zur Wehrmacht am 20. April 1943 in Danzig. Am 1. April 1927 erhielt er Handlungsvollmacht und im Mai 1932 Kollektivprokura.
Von September 1946 bis Februar 1950 war der Kläger Leiter der Filiale H der Firma S, Lebensmittelgroßhandel, in Magdeburg und ab März 1950 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik im Januar 1952 gleichberechtigter Geschäftsführer der Firma I in H, ebenfalls einer Lebensmittelgroßhandlung. Unter dem 25. Januar 1962 erteilte die Beklagte dem Kläger auf Grund des § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) vom 3. März 1960 eine Bescheinigung über die nach dem FRG in der Rentenversicherung der Angestellten anzurechnenden Versicherungszeiten. Dabei ordnete sie den Kläger für die Zeit bis zum 28. Februar 1950 der Leistungsgruppe 3 und für die Zeit danach der Leistungsgruppe 2 zu.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1969 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld. Der Rentenberechnung wurde für die Zeit von September 1932 bis Februar 1935 die Leistungsgruppe 4, für die Zeiten von März 1935 bis Dezember 1939 sowie von September 1946 bis Februar 1950 die Leistungsgruppe 3 und für die Zeit von März 1950 bis November 1951 die Leistungsgruppe 2 zugrunde gelegt.
Auf die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziele einer Anrechnung der Zeiten in der Leistungsgruppe 1 hat das Sozialgericht (SG) Hannover unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, die Zeit von September 1932 bis Februar 1935 in Leistungsgruppe 3 und die Zeit von Januar 1936 bis Dezember 1939 in Leistungsgruppe 2 zu berücksichtigen (Urteil vom 20. Oktober 1971). Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, als die Beklagte vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zur Berücksichtigung auch der Zeit von September 1932 bis Dezember 1935 in Leistungsgruppe 2 verurteilt wurde (Urteil vom 1. Juni 1973). Das Berufungsurteil ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Kläger sei 1932 von der Firma St unter sehr schwierigen, durch Weltwirtschaftskrise, Ausbau des Hafens G und Bau der sog. Kohlenmagistrale geprägten Zeitumständen in die D Filiale entsandt worden, um deren Fortbestand und Weiterentwicklung zu gewährleisten. Er habe dort selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit verrichtet und eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis gehabt. Seine Tätigkeit sei nur auf Grund besonderer, durch eine ordentliche kaufmännische Lehre und einen vielseitigen Einsatz in der Firma St vermittelter Erfahrungen vorstellbar. Wenn auch die Berufungserfahrungen nur in etwa sechs Jahren erworben seien, verbiete sich doch eine Einstufung in Leistungsgruppe 3 im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse, den Umfang der Tätigkeit und den Umstand, daß dem Kläger bereits 1927 Handlungsvollmacht und im Mai 1932 Gesamtprokura erteilt worden sei. Auch sei die Entlohnung des Klägers nach damaligen Verhältnissen erheblich gewesen und der des Filialleiters nahegekommen. Für eine Einstufung in Leistungsgruppe 1 sei jedoch kein Raum. Der Kläger sei zu Beginn seiner Tätigkeit erst 27 Jahre und 1939 34 Jahre alt gewesen. Seine Erfahrungen seien nicht über die der Leistungsgruppe 2 hinausgegangen. Eine besondere Ausbildung für seine Tätigkeit habe der Kläger nicht erhalten; er habe die übliche kaufmännische Lehre absolviert; das zweisemestrige Studium sei nicht als Ausbildung anzusehen. Der Kläger habe zudem keine Unternehmerfunktionen in dem Sinne wahrgenommen, wie sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG 24, 113) für die Einordnung in die Leistungsgruppe 1 fordere. Nicht er, sondern der Filialleiter habe die Verantwortung gegenüber der Geschäftsleitung getragen; der Kläger habe sich auch selbst im Klageverfahren zunächst als zweiten Geschäftsführer bezeichnet. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, daß der Kläger lediglich Gesamtprokura, nicht aber wie der Geschäftsführer B, dessen ständiger Vertreter er gewesen sei, Einzelprokura gehabt habe. Wenn auch der Kläger größere Initiative entfaltet und der Geschäftsführer B teilweise nur formelle Verantwortung getragen haben möge, so sei doch eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 nicht gerechtfertigt; denn es könne allein auf die formelle Bedeutung der Tätigkeit ankommen. Über die Einstufung für den Zeitraum von September 1946 bis 1951 könne in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden, weil hier bereits ein bindender Bescheid der Beklagten nach § 11 VuVO vorliege.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt.
Nach Ansicht des Klägers hat das LSG die Bedeutung des Lebensalters und einer besonderen Ausbildung überschätzt. Zu Unrecht habe das LSG allein auf die formelle Bedeutung einer Tätigkeit abgestellt und nicht berücksichtigt, daß praktisch der Kläger die Entscheidungen getroffen und der Filialleiter "als freundlicher älterer Kollege sich lediglich durch Anwesenheit bestätigt" habe. Allerdings habe sich der Kläger einmal als "zweiten Direktor" bezeichnet; dies habe das LSG aber nicht zum Nachteil des Klägers verwerten dürfen, ohne vorher durch Befragung klarzustellen, was der Kläger damit gemeint habe. Die Bindungswirkung des Bescheides nach § 11 VuVO könne sich entgegen der Ansicht des LSG nur auf das beziehen, was beantragt gewesen und in dem Bescheid klar und deutlich ausgeführt worden sei; dies treffe in bezug auf die Einordnung in Leistungsgruppen nicht zu.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteil der Vorinstanzen sowie der Bescheide der Beklagten diese zu verurteilen, bei der Berechnung des Altersruhegeldes für die Zeiten von September 1932 bis Dezember 1939 und von September 1946 bis November 1951 die Leistungsgruppe B 1 zugrunde zu legen.
Die Beklagte rügt eine Verkennung des Erfordernisses der "besonderen Erfahrungen" für die Leistungsgruppe 2. Schon die für die Einordnung in die Leistungsgruppe B 3 geforderte "mehrjährige Berufserfahrung" setze entgegen der Ansicht des LSG regelmäßig eine zehnjährige Berufspraxis voraus; damit könne ein geringerer Zeitraum keinesfalls dem Merkmal der "besonderen Erfahrungen" genügen. Selbst wenn zum Ausgleich der mangelnden besonderen Erfahrungen die vom LSG festgestellten "besonderen Verhältnisse" herangezogen werden dürften, sei es jedenfalls nicht gerechtfertigt, den Kläger bereits vom ersten Tage der Entsendung in die D Filiale in Leistungsgruppe B 2 einzustufen; damit würde der Kläger bessergestellt als ein Angestellter mit abgeschlossener Hochschulausbildung, bei dem auch das Studium die für die Aneignung besonderer Erfahrungen erforderliche Berufspraxis nicht in vollem Umfange ersetzen könne.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Hannover vom 20. Oktober 1971 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet; der Revision der Beklagten konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.
Es war allein darüber zu entscheiden, ob das LSG zu Recht die vom Kläger erstrebte Einstufung für sämtliche streitigen Zeiten in Leistungsgruppe B 1 abgelehnt und eine solche in Leistungsgruppe B 2 statt in Leistungsgruppe B 3 für die Zeit von September 1932 bis Dezember 1935 vorgenommen hat.
Das Begehren des Klägers, ihn für sämtliche streitigen Zeiten in Leistungsgruppe B 1 einzustufen, findet im Gesetz keine Stütze.
Eine Nachprüfung für die Zeit von September 1946 bis November 1951 ist dem Senat verwehrt. Das LSG hat zu Recht angenommen, daß der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1962 eine Entscheidung über die Einstufung des Klägers für diese Zeit im gegenwärtigen Verfahren ausschließt. Dieser Bescheid war nach § 11 Abs. 2 VuVO ergangen; er stellte Versicherungsunterlagen her für die nach dem FRG anrechenbare Zeit von September 1946 bis November 1951. Der Regelungsinhalt des Bescheides umfaßte alle Feststellungen und Entscheidungen, die zu diesem Zweck von der Beklagten im Bescheid getroffen wurden; dazu gehörte auch die Feststellung der Leistungsgruppen. Nach dem Umfang der Regelung bestimmt sich die Bindungswirkung gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie bezieht sich nicht nur auf die Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten, sondern auch auf die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (BSG in SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO und Urteil 1 RA 227/68 vom 30.9.1969, vgl. Tannen, DRV 1970 S. 143). Darauf, ob der Versicherte eine solche Einstufung beantragt hatte, kommt es nicht an. Die Bindungswirkung wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß der Kläger die rechtliche Bedeutung der einzelnen Feststellungen nicht sogleich erkannt haben mag, obwohl er nach dem ihm von der Beklagten übersandten Begleitschreiben vom 25. Januar 1962 (vom Kläger dem LSG in Fotokopie vorgelegt) darüber nicht im unklaren sein konnte.
Für die Zeit von September 1932 bis Dezember 1939 ist eine sachliche Nachprüfung möglich; insoweit hat das LSG es zu Recht abgelehnt, diese Zeit der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. November 1965 (BSG 24, 113) im einzelnen näher dargelegt hat, setzt die Zuordnung zur Leistungsgruppe B 1 in der Regel voraus, daß der Angestellte unternehmerische Funktionen jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen hat, daß sich seine Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse in einem Rahmen abgespielt haben, dem erhebliche Bedeutung zukommt, und daß er ein Alter erreicht hatte, das an das von 45 Jahren nahe heranreicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das LSG ohne Rechtsirrtum verneint. Der Kläger war während der in Betracht kommenden Zeit vom Alter von 45 Jahren noch weit entfernt. Er hat auch seine Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse, die bedeutend und umfassend gewesen sein mögen, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen, sondern lediglich als ständiger Vertreter des Filialleiters, dem Einzelprokura erteilt war, dem Kläger jedoch nur Gesamtprokura. Die Angriffe des Klägers gegen diese Feststellungen gehen fehl. Das LSG hat unterstellt, daß der Kläger eine wesentliche umfangreichere Tätigkeit entfaltet hat als sein Vorgesetzter und daß die Verantwortung des letzteren zu einem erheblichen Teil nur formeller Art gewesen sei mag. Auch eine solche Fallgestaltung würde der Tätigkeit des Klägers nicht das Gepräge einer selbständigen und selbstverantwortlichen geben; er war als Gesamtprokurist nach dem erklärten Willen seines Arbeitgebers bei allen wichtigeren Dispositionen an die Zustimmung des Filialleiters gebunden und von dessen Weisungen abhängig. Das LSG brauchte unter diesen Umständen nicht durch Befragung des Klägers zu klären, was dieser mit der seinerzeitigen Kennzeichnung seiner Stellung als "zweiter Geschäftsführer" gemeint hatte. Die Frage, ob der Kläger dem Filialleiter B. untergeordnet war oder nicht, war Gegenstand eingehender Erörterungen und umfassender Beweisaufnahmen in den beiden ersten Rechtszügen; der Kläger hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19. August 1970 die Gelegenheit wahrgenommen, sein im Schriftsatz vom 17. August 1970 enthaltenes Vorbringen näher zu präzisieren. Damit fehlte es dem LSG an einem Anlaß, von einer Befragung, wie sie der Kläger vermißt, weitere Aufschlüsse zu erwarten; das gilt um so mehr, als das LSG mit der gerügten Bezugnahme offensichtlich auf eine Änderung des Sachvortrags des Klägers im Verlauf des Rechtsstreits hinweisen wollte.
Umstände, die eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Tätigkeit des Klägers in Danzig bis 1939 mag, wie auch das LSG angenommen hat, ein hohes Maß von Initiative, Gewandtheit und Einsatzfreude erfordert haben; es ist jedoch nicht erkennbar, daß es zu ihrer erfolgreichen Ausübung auch der für eine Einstufung in Leistungsgruppe 1 erforderlichen Qualifikationen bedurfte, die normalerweise nur durch eine besondere Ausbildung und ein hohes Maß von Erfahrungen erworben werden können und die sich der Kläger auf andere Weise angeeignet haben müßte. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine von ihm in den letzten Jahren beobachtete Personalpolitik führender Unternehmen verweist, so betrifft dieses Vorbringen Verhältnisse in Zeiten, die nach der hier streitigen Zeit liegen.
Aber auch für eine Einstufung des Klägers in Leistungsgruppe B 2 statt in Leistungsgruppe B 3 für die Zeit von September 1932 bis Dezember 1935, wie sie das LSG für geboten erachtet hat, ist aus Rechtsgründen kein Raum.
Nach dem hier maßgebenden Satz 1 der Definition für die Leistungsgruppe 2 gehören zu dieser "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben". Abgesehen von dem Merkmal der "besonderen Erfahrungen" bestreitet die Beklagte das Vorliegen dieser Merkmale nicht und sind sie wohl auch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG gegeben. Nicht ausreichend klar ist dagegen, ob das LSG ebenfalls das Merkmal der "besonderen Erfahrungen" bejahen wollte oder ob es glaubte, das Fehlen dieses Merkmals durch andere Umstände ausgleichen bzw. ersetzen zu können. Demgegenüber ist zunächst hervorzuheben, daß auf dieses Merkmal nicht verzichtet werden darf. Der Senat hat bereits früher entschieden, daß es sich um ein zwingendes Tatbestandserfordernis handelt (SozR Nr. 7 und 9 zu § 22 FRG); dieses Merkmal ist selbst bei Berufen außerhalb der Privatwirtschaft, bei denen die Tätigkeitsmerkmale unter Umständen nur angepaßt anwendbar sind (vgl. SozR Nr. 4 zu § 22 FRG), nicht ersetzbar.
In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ferner Auslegungsrichtlinien für die Annahme "besonderer Erfahrungen" im Sinne der Leistungsgruppe B 2 gegeben. Mit eingehender Begründung hat der Senat dargelegt, daß die Angestellten der Leistungsgruppe B 2 regelmäßig erst im Alter von 45 Jahren das Merkmal der "besonderen Erfahrungen" erfüllen. Damit sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß auch schon vor Erreichen dieses Alters "besondere Erfahrungen", die über die Erfahrungen einer "mehrjährigen Berufstätigkeit" im Sinne der Leistungsgruppe B 4 und über eine "mehrjährige Berufserfahrung" im Sinne der Leistungsgruppe B 3 hinausreichen, vorliegen können. Das trifft vor allem auf Angestellte zu, die eine besondere qualifizierte Ausbildung aufzuweisen haben (SozR Nr. 7 aaO); ihnen wird man, wie der Senat im Urteil vom 20. September 1973 (11 RA 20/73) ausgeführt hat, schon in jüngeren Jahren "besondere Erfahrungen" zubilligen können, weil man davon ausgehen darf, daß sich z.B. auf der Grundlage einer abgeschlossenen Hochschulausbildung "besondere Erfahrungen" in verhältnismäßig kürzerer Zeit sammeln lassen. Selbst für solche Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung hat der Senat im Urteil vom 20. September 1973 aber dargelegt, daß nach dem Studienabschluß immer noch eine gewisse Zeit verstreichen muß, bis das Vorhandensein besonderer Erfahrungen zu bejahen ist; der Senat hat daher im dortigen Fall besondere Erfahrungen bei der akademisch ausgebildeten Klägerin noch im Alter von 30 Jahren verneint. Nach diesen für die Auslegung des Merkmals der "besondere Erfahrungen" im Sinne der Leistungsgruppe B 2 maßgebenden Grundsätzen kann auf Grund der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen dieses Merkmal für die Zeit bis Dezember 1935 nicht bejaht werden. Der Kläger war in dieser Zeit 27 bis 30 Jahre alt; er hatte keine besonders qualifizierte, etwa mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung gehabt. Die Revision der Beklagten mußte daher Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen