Leitsatz (amtlich)

Ein Verfolgter, der beim "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich (13. März 1938) Staatsangehöriger Österreichs war und dessen Verfolgung dort Ende 1938 innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung begonnen hat, ist nicht berechtigt, gemäß § 10a Abs 2 (2. Alternative) WGSVG Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachzuentrichten.

 

Normenkette

WGSVG § 10a Abs 2 Alt 2 Fassung: 1975-04-28; SozSichAbkDVbg USA Art 16 Abs 2 Fassung: 1978-06-21; FinAusglVtr AUT Art 9 Fassung: 1961-11-27; BEG § 166c Fassung: 1965-09-14

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 25.05.1984; Aktenzeichen L 1 An 106/83)

SG Berlin (Entscheidung vom 25.08.1983; Aktenzeichen S 20 An 2306/81)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, zu einer Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes H S in der deutschen Angestelltenversicherung Beiträge nachzuentrichten (§ 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG-).

Der Ehemann der Klägerin gehörte zum Kreis der rassisch Verfolgten. Er war 1910 in Klagenfurt (Österreich) geboren. Nach Abschluß des juristischen Studiums (Juli 1932) war er als Rechtsanwaltsanwärter an verschiedenen Gerichten in Wien und Klagenfurt und seit April 1934 bei einem Rechtsanwalt in Wien tätig. Am 5. Mai 1938 legte er in Wien die Rechtsanwaltsprüfung ab. Im Dezember 1938 wanderte er aus Verfolgungsgründen in die Vereinigten Staaten aus, erwarb deren Staatsbürgerschaft und wurde dort später nach erneutem Studium Rechtsanwalt. Während des Revisionsverfahrens ist er am 2. November 1984 gestorben. Seine Witwe hat den Rechtsstreit fortgesetzt.

Im Juli 1980 hatte der Ehemann der Klägerin einen Nachentrichtungsantrag gestellt. Die Beklagte lehnte ihn durch Bescheid vom 25. Mai 1981 ab, weil ihm weder eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zuerkannt worden sei noch die Verfolgungsmaßnahmen innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbildungsende begonnen hätten. Mit Bescheid vom 1. Juni 1981 lehnte sie auch einen Antrag auf Altersruhegeld ab, weil keine Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung vorlägen. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 1981).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage durch Urteil vom 25. August 1983 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Berlin die Berufung durch Urteil vom 25. Mai 1984 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin habe kein Recht auf Nachentrichtung nach § 10a WGSVG gehabt. Für die Anwendung von Absatz 1 dieser Vorschrift fehle es entweder schon an einer Beitragsentrichtung überhaupt, jedenfalls an einer solchen zur deutschen Rentenversicherung. Auch § 10a Abs 2 WGSVG habe kein Nachentrichtungsrecht begründet. Selbst wenn man annehme, daß der Ehemann der Klägerin die Ausbildung erst mit der Rechtsanwaltsprüfung im Mai 1938 beendet und dann "die Verfolgungsmaßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung begonnen" habe (so die zweite Alternative des § 10a Abs 2 WGSVG), habe er nicht zum berechtigten Personenkreis gehört. Die genannte Bestimmung sei im Zusammenhang mit der ersten Alternative der Vorschrift (Beginn der Verfolgungsmaßnahmen während der Ausbildung) zu sehen. Deshalb könnten auch diejenigen, bei denen die Verfolgung erst nach Ende der Ausbildung eingesetzt habe, nur dann nachentrichtungsberechtigt sein, wenn sie, falls die Verfolgung schon während der Ausbildung eingesetzt hätte, im Sinne der ersten Alternative nach § 116 oder § 118 BEG entschädigt worden wären. Zu diesem Personenkreis habe der Ehemann der Klägerin aber nicht gehört, da der Verfolgungstatbestand außerhalb des Reichsgebietes in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 eingetreten sei. Für Verfolgte wie den Kläger habe Österreich die Entschädigungslast übernommen und die Bundesrepublik sich zu einem pauschalen Ausgleich verpflichtet. In solchen Fällen schließe § 166c BEG das deutsche Entschädigungsrecht und damit eine Beitragsnachentrichtung nach § 10a WGSVG aus. Der Ehemann der Klägerin erhalte demgemäß auch eine Rente von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, die die Zeit von Juli 1938 bis März 1959 angerechnet habe. Mit dem Fehlen des Nachentrichtungsrechts entfalle auch ein Anspruch auf Altersruhegeld.

Gegen das Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision. Mit ihr macht die Klägerin geltend, ihr verstorbener Ehemann habe Beiträge zur Altersversicherung in Österreich entrichtet, die bei Anwendung des § 10a Abs 1 WGSVG Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung gleichstünden. Aber auch die Voraussetzungen des § 10a Abs 2 WGSVG seien erfüllt. Die vom LSG vermißte Nähe zur reichsgesetzlichen Rentenversicherung, die in der Bezugnahme des Gesetzes auf § 116 und § 118 BEG zum Ausdruck komme, sei dadurch gegeben, daß Österreich im Jahre 1938 dem Deutschen Reich angegliedert worden sei und die Staatsangehörigen Österreichs deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt worden seien. Die Verfolgungsmaßnahmen hätten ihren Ehemann daher als Staatsangehörigen des Deutschen Reiches getroffen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6) sogar solchen Verfolgten die Nachentrichtung gemäß § 10a WGSVG zugebilligt, bei denen der Schaden nach dem 31. Dezember 1937 in Böhmen eingetreten und ein Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG gezahlt worden sei. Daß der Verstorbene eine Rente aus Österreich erhalten habe, sei für die Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften bedeutungslos, zumal diese Rente die verfolgungsbedingten Nachteile nur zum Teil ausgleiche.

Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Mai 1984 und des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 1983 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 25. Mai 1981 und vom 1. Juni 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1981 zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen für eine Versicherung von H S zuzulassen und für die Zeit bis zu seinem Tode Altersruhegeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Wenn auch wegen der in Österreich entstandenen Ausbildungsschäden eine Nachentrichtung zugelassen würde, würde das zum Rentenbezug für die gleichen Zeiten aus Deutschland und aus Österreich und damit zu einer Doppelversorgung führen. Insofern sei ein Vergleich mit dem vom erkennenden Senat durch Urteil vom 17. März 1981 entschiedenen Fall nicht möglich, weil die Entschädigungslast von der Tschechoslowakei - anders als von Österreich - nicht übernommen worden sei und von dort auch keine Rente gezahlt werde. Außerdem sei fraglich, ob die Ausbildung beim Ehemann der Klägerin erst mit der Rechtsanwaltsprüfung im Mai 1938 und damit fast sechs Jahre nach Abschluß des Universitätsstudiums beendet gewesen sei oder nicht schon früher, als 1933/34 die Ausbildung bei den Gerichten abgeschlossen gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren zu Recht den Erfolg versagt. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. H S war nicht zur Nachentrichtung berechtigt. Deswegen ist es auch die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin nicht.

Nach Art 16 Abs 2 Buchst a und b der Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl II 1979, S 567) -DVA- konnten Personen, die Verfolgte im Sinne des BEG sowie amerikanische Staatsangehörige waren und sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika aufhielten, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a WGSVG Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, wenn sie dieses innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der DVA (Bekanntmachung vom 19. November 1979, BGBl II, S 1283), dh bis zum 1. Dezember 1980, beantragten. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um eine Nachentrichtung gemäß § 10a WGSVG. Nach Abs 1 dieser Vorschrift können Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, die vor Beginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate freiwillig Beiträge entrichtet haben, nach Maßgabe dieser Vorschrift Beiträge nachentrichten. Diese Regelung gilt nach § 10a Abs 2 WGSVG entsprechend für Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des BEG rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG zuerkannt worden ist oder bei denen die Verfolgungsmaßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung begonnen hat. Für den Ehemann der Klägerin traf keine dieser Regelungen zu.

Bisher steht in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, ob H S eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatte. Dieses verlangt aber sowohl § 10a Abs 1 WGSVG als auch § 10a Abs 2 WGSVG in seinen beiden Alternativen. Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung hatte H S nach seinen eigenen, bei Antragstellung gemachten Angaben nicht aufzuweisen. Ob sich die erforderlichen 60 Monate noch durch eine Nachentrichtung nach anderen Vorschriften hätten erreichen lassen oder ob sie aufgrund einer Gleichstellung ausländischer Versicherungszeiten nach zwischenstaatlichem Recht, insbesondere nach Art 16 Abs 2 Buchst c DVA, vorhanden sein könnten, bedarf indes keiner weiteren Prüfung. Denn auch wenn die 60 Kalendermonate Versicherungszeit als zurückgelegt unterstellt würden, wären jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 10a WGSVG nicht erfüllt.

Für die Anwendung von Abs 1 dieser Vorschrift fehlt es daran, daß vor Beginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate freiwillig Beiträge entrichtet worden sind. Beiträge zur reichsgesetzlichen Rentenversicherung hatte HS nicht aufzuweisen. Selbst wenn für ihn österreichische Zeiten in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären, hätte dies für die Klägerin keine Bedeutung, weil eine österreichische Beitragszeit von mindestens 12 Monaten vor Beginn der Verfolgung nicht vorliegt. Denn nach den Feststellungen des LSG ist H S in Österreich selbst nur die Zeit ab Juli 1938 angerechnet worden, so daß dort bis zum Beginn der Verfolgung Ende 1938 höchstens sechs Monate freiwillige Beiträge entrichtet worden sein können. Beiträge, die etwa später in den Vereinigten Staaten entrichtet worden sind, lagen nach der Verfolgung und sind schon aus diesem Grunde im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.

Bei Anwendung des Abs 2 von § 10a WGSVG scheidet dessen erste Alternative (verfolgungsbedingter Ausbildungsschaden) aus, weil H S die Ausbildung spätestens mit dem Ablegen der Rechtsanwaltsprüfung im Mai 1938 und damit vor Beginn der Verfolgungsmaßnahme abgeschlossen hatte. Ihm ist auch nicht, wie die genannte Regelung weiter verlangt, rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG zuerkannt worden, auch kein Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG, den der Senat ebenfalls hat ausreichen lassen (SozR 5070 § 10a Nr 6 und Urteil vom 24. Oktober 1985 - 12 RK 42/84 -, zur Veröffentlichung in SozR bestimmt).

Das LSG hat mit zutreffender Begründung auch die Anwendung der zweiten Alternative des § 10a Abs 2 WGSVG (Beginn der Verfolgungsmaßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung) verneint. Diese Regelung kann nicht dahin verstanden werden, daß allen Personen, deren Verfolgung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung begonnen hat, schon deshalb das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen zusteht. Eine solche Auffassung würde den Kreis der nach § 10a Abs 2 WGSVG nachentrichtungsberechtigten Verfolgten bei Anwendung der zweiten Alternative wesentlich weiter ziehen als bei Anwendung der ersten. Für diese Verfolgten ergeben sich aus dem Erfordernis, daß ihnen eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG oder - nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats - wenigstens ein Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG zuerkannt worden sein mußte, vor allem hinsichtlich des Gebietes ihrer Herkunft wesentliche Einschränkungen des Nachentrichtungsrechts. So konnten eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG nur ausbildungsgeschädigte Verfolgte aus dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 erhalten, und härteausgleichsberechtigt nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG waren nur solche (ausbildungsgeschädigte) Verfolgte, die aus den nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebieten, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, ausgewandert waren. Da die zweite Alternative des § 10a Abs 2 WGSVG im Zusammenhang mit der ersten Alternative dieser Vorschrift zu sehen ist und diese nur insofern ergänzt, als auch solche Verfolgte nachentrichtungsberechtigt sein sollen, bei denen die Verfolgung nicht mehr während der Ausbildung, sondern innerhalb von 12 Monaten nach deren Beendigung begonnen hat, müssen bei Anwendung der zweiten Alternative hinsichtlich des Herkunftsgebietes dieselben Anforderungen gestellt werden, die bei der ersten Alternative aus dem Anwendungsbereich der §§ 116, 118, 171 Abs 2 Buchst c BEG abzuleiten sind. Anderenfalls würde man zu dem - widersprüchlichen - Ergebnis gelangen, daß wegen eines während der Ausbildung eingetretenen Schadens nur Verfolgte aus dem Alt-Reich und aus wenigen, eng begrenzten Vertreibungsgebieten nachentrichtungsberechtigt wären (erste Alternative), nach der zweiten Alternative, die die erste lediglich in bezug auf das Ende der Ausbildung erweitert, hingegen auch noch Verfolgte aus anderen Vertreibungsgebieten. Dieses wäre durch nichts zu rechtfertigen.

H S gehörte nicht zum Kreis der Verfolgten, die, wenn die Verfolgung schon während der Ausbildung eingetreten wäre, nach den §§ 116, 118 oder 171 Abs 2 Buchst c BEG hätten entschädigt werden können. Denn er hat, da er Staatsangehöriger Österreichs war und dort bis 1938 lebte, wegen der Verfolgung weder das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 noch, da Österreich schon im März 1938 dem Deutschen Reich angegliedert wurde, eines der in § 171 Abs 2 Buchst c BEG genannten, "nach dem 30. September 1938" angegliederten Gebiete, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, verlassen. Die hierin zum Ausdruck kommende Ausgrenzung der aus Österreich stammenden Verfolgten im allgemeinen Entschädigungsrecht und damit auch ihr Ausschluß von einem Ausgleich in der Rentenversicherung durch eine Beitragsnachentrichtung hat ihren Grund darin, daß Österreich im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 27. November 1961 (BGBl II 1962, S 1044) die Entschädigungslast übernommen und die Bundesrepublik sich dafür nach Art 9 dieses Vertrages an den durch ihn verursachten finanziellen Aufwendungen beteiligt hat. Dem entspricht es, daß ua die Regelung über eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, die nach §§ 150 Abs 1, 154 ff BEG auch Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten erhalten konnten, nach § 166c BEG idF des BEG-Schlußgesetzes auf frühere österreichische Staatsangehörige wie H S keine Anwendung findet, weil der genannte Vertrag zu den besonderen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift gehört. Demzufolge war HS im allgemeinen Entschädigungsrecht nicht von der Bundesrepublik Deutschland zu entschädigen. Entsprechend war und ist er es auch nicht in der Sozialversicherung, insbesondere nach § 10a WGSVG.

Hiernach ist auch die Klägerin nicht berechtigt, Beiträge zu einer Versicherung von H S nachzuentrichten. Es besteht ferner mangels deutscher Beitragszeiten kein Anspruch auf Altersruhegeld aus einer Versicherung von H S bei der Beklagten. Die Revision erwies sich daher als unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662269

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