Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält daran fest, daß Verfolgte, die eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nur im Wege des Härteausgleichs nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG erhalten haben, zur Nachentrichtung von Beiträgen entsprechend § 10a Abs 2 WGSVG berechtigt sind (Bestätigung von BSG 17.3.1981 12 RK 72/79 = SozR 5070 § 10a Nr 6).
Normenkette
WGSVG § 10a Abs 2 Fassung: 1975-04-28; BEG § 171 Abs 2 Buchst c Fassung: 1965-09-14
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.04.1984; Aktenzeichen S 10 J 63/83) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) berechtigt ist.
Der 1923 in K (Sudetenland) geborene Kläger ist rassisch Verfolgter iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowie als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises anerkannt. Er besuchte in K das Deutsche Staats-Realgymnasium. Ende September 1938 floh er mit seinen Eltern nach V, um der drohenden Verfolgung zu entgehen. Dort versuchte er, seine Schulausbildung zu beenden, wanderte jedoch nach der Besetzung Prags durch die Deutschen und der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren im Jahre 1939 nach Palästina aus.
Das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 5. April 1967 aufgrund des § 171 Abs 2 Buchst c BEG ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine einmalige Beihilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.000,-- DM. In der Begründung heißt es ua: Der Kläger habe wegen der Verfolgung seine Berufsausbildung nicht beenden können, habe jedoch nach dem BEG keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Darin liege eine Härte iS des § 171 BEG. Die Voraussetzungen des § 171 Abs 2 Buchst c BEG seien erfüllt. Die Höhe der Beihilfe erscheine unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles, insbesondere des erlittenen Ausbildungsschadens, des Familienstandes, der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 171 Abs 2 Buchst c BEG gerechtfertigt.
Der Kläger beantragte im September 1975 die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetz (ArVNG) und als Ausbildungsgeschädigter nach § 10a WGSVG. Die Beklagte lehnte die Nachentrichtung gemäß § 10a WGSVG durch Bescheid vom 16. September 1982 ab, weil dem Kläger keine Entschädigung gemäß §§ 116, 118 BEG rechtskräftig oder unanfechtbar zuerkannt worden sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. März 1983). Inzwischen hatte die Beklagte die Frist zur Konkretisierung des Antrags nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG bis zum Abschluß des Streites um die Nachentrichtung nach § 10a WGSVG ausgesetzt.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat durch Urteil vom 6. April 1984 die Beklagte verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 10a WGSVG zuzulassen. Es hat sich dem Urteil des Senats vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6) angeschlossen, wonach auch der Empfänger einer als Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG gewährten Beihilfe zur Beitragsnachentrichtung nach § 10a Abs 2 WGSVG berechtigt ist; das SG hat die Sprungrevision zugelassen.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt. § 10a WGSVG sei entgegen dem Urteil des Senats vom 17. März 1981 hinsichtlich der dort genannten Entschädigungstatbestände nicht planwidrig lückenhaft. Vielmehr müsse angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Empfänger des Härteausgleichs "bewußt" von der Nachentrichtung habe ausschließen wollen. Dafür, daß er das Nachentrichtungsrecht "wohlüberlegt" auf die nach § 116 oder § 118 BEG Entschädigten beschränkt habe, spreche auch die in § 10a Abs 2 WGSVG für diese Verfolgten aufgestellte weitere Forderung, daß ihnen eine Entschädigung nach einer der genannten Vorschriften "rechtskräftig oder unanfechtbar" zuerkannt worden sein müsse. Das Gesetz trage, indem es auf Ansprüche nach § 116 und § 118 BEG abstelle, § 171 Abs 2 Buchst c BEG aber nicht erwähne, dem Umstand Rechnung, daß es Entschädigungsansprüche von verschiedener Qualität gebe, nämlich Rechtsansprüche auf Entschädigung und die Ermessensleistung des Härteausgleichs. Es sei nicht planwidrig, sondern vertretbar und verständlich, daß die Verfolgten, die nur einen Härteausgleich erhalten hätten, als Inhaber eines minderen Rechts von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden seien. Damit knüpfe das WGSVG an eine im BEG vorhandene und sachgerechte Differenzierung an, für die offensichtlich fiskalische Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Von einer Absicht des Gesetzgebers, alle Verfolgten voll zu entschädigen, könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6. April 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die im Urteil des Senats vom 17. März 1981 vertretene Auffassung für zutreffend. Die Beklagte lege in den § 10a Abs 2 WGSVG eine Systematik hinein, die der Vorschrift nicht zu entnehmen sei, wenn man bedenke, daß § 10a WGSVG den § 10 WGSVG ergänze, daß ferner diejenigen, die eine Entschädigung nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG erhalten hätten, den im Gesetz ausdrücklich genannten, nach § 116 oder § 118 BEG Entschädigten in mehrfacher Hinsicht vergleichbar seien und daß der Gesetzgeber mit dem WGSVG eine volle Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung beabsichtigt habe. Dem Gesetzgeber müßte geradezu der Vorwurf der Willkür gemacht werden, wenn er beabsichtigt haben sollte, die nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG Entschädigten von der Nachentrichtung gemäß § 10a WGSVG auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger ist gemäß § 10a Abs 2 WGSVG zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt.
Nach dieser Vorschrift besteht das Nachentrichtungsrecht entsprechend § 10a Abs 1 WGSVG auch für Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des BEG rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 des genannten Gesetzes zuerkannt worden ist. Da die Beklagte bereit ist, dem Kläger nach Abschluß dieses Rechtsstreits die Erfüllung der 60 Kalendermonate Versicherungszeit durch eine Nachentrichtung gemäß Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG zu ermöglichen, ist hier allein noch zu entscheiden, ob auch ein aus dem Sudetenland oder aus dem ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren ausgewanderter Verfolgter wie der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen entsprechend § 10a Abs 2 WGSVG berechtigt ist, wenn ihm für Schaden in der Ausbildung lediglich ein Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG gewährt worden ist. Der Senat hat das in seinem Urteil vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6) bejaht. Er hält daran nach erneuter Prüfung auch gegenüber der von der Beklagten und von Schmidinger (in Anm SozVers 1982, S 49 ff) geäußerten Kritik fest.
Das Gesetz sieht allerdings nach seinem Wortlaut ein Nachentrichtungsrecht nur für diejenigen Verfolgten vor, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des BEG "rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 des genannten Gesetzes zuerkannt worden ist". Es enthält dagegen keine ausdrückliche Regelung für Verfolgte, die, wie der Kläger, einen Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG erhalten haben. Die Beklagte meint deshalb, dem Gesetz im Wege des Umkehrschlusses entnehmen zu können, daß diese Gruppe von Verfolgten von der Nachentrichtung ausgeschlossen sei. Der Senat hat demgegenüber in dem erwähnten Urteil vom 17. März 1981 entschieden, daß das für die nach § 116 oder § 118 BEG Entschädigten vorgesehene Nachentrichtungsrecht für die Härteausgleichsempfänger entsprechend gilt.
Wie in dem Urteil dargelegt, hat das BEG-Schlußgesetz die Regelung des § 154 BEG - sie sieht für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen (§ 149 BEG), lediglich eine Entschädigung wegen eines Berufsschadens iS der in § 154 BEG angeführten Vorschriften, dh unter Ausschluß eines Schadens in der Ausbildung iS der §§ 115 ff BEG, vor - durch Einfügen des § 171 Abs 2 Buchst c BEG um einen Härteausgleich für einen erlittenen Ausbildungsschaden ergänzt. Das gilt jedoch nur für die von § 171 Abs 2 Buchst c BEG erfaßte, verhältnismäßig kleine Gruppe von Verfolgten aus bestimmten Vertreibungsgebieten. Härteausgleichsberechtigt sind danach nur solche in der Ausbildung geschädigte Verfolgte, die ihren letzten Wohnsitz in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet - dazu gehörte das Sudetenland -, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben und im übrigen die Voraussetzungen der §§ 150, 154 BEG erfüllen, dh dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 150 Abs 1 BEG) und die Vertreibungsgebiete iS des § 1 Abs 2 Nr 3 des Bundesvertriebenengesetzes vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen haben (§ 154 Abs 2 BEG). Diese Verfolgten sind damit für einen Schaden in der Ausbildung aus dem großen Kreis der vertriebenen Verfolgten herausgehoben worden, also besser gestellt worden als die in anderen als den genannten angegliederten Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches (in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) beheimatet gewesenen, die selbst dann keine solche Entschädigung erhalten können, wenn sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Die Rechtsstellung der nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG begünstigten Verfolgten ist auf diese Weise hinsichtlich eines Ausbildungsschadens derjenigen von Verfolgten aus dem Deutschen Reich (in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, sog Alt-Reich) angenähert worden. Ausschlaggebend dafür war erkennbar neben ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, daß ihre Heimat an das Alt-Reich grenzte und ihm schließlich angegliedert wurde.
Die von § 171 Abs 2 Buchst c BEG erfaßten Verfolgten sind allerdings wegen eines Schadens in der Ausbildung den Verfolgten aus dem Alt-Reich nicht voll gleichgestellt worden. Sie konnten anders als jene, die auf eine solche Entschädigung nach §§ 116, 118 BEG einen Rechtsanspruch hatten, nur einen Härteausgleich erhalten, der nach dem Wortlaut des § 171 Abs 1 Satz 1 BEG als Ermessensleistung ausgestaltet war ("kann gewährt werden"). Für die Anwendung des § 10a Abs 2 WGSVG hat dieser Unterschied indessen keine Bedeutung, weil allen durch diese Vorschrift Begünstigten eine Entschädigung rechtskräftig oder unanfechtbar zuerkannt sein muß und kein Anlaß besteht, bei den Verfolgten iS des § 171 Abs 2 Buchst c BEG von diesem Erfordernis abzusehen. Ist ihnen aber ein Härteausgleich rechtskräftig oder unanfechtbar zuerkannt worden, so stehen sie den nach § 116 oder § 118 BEG Anspruchsberechtigten - ungeachtet des erwähnten Unterschiedes in der Rechtsgrundlage (Anspruchsleistung - Ermessensleistung) - auch insoweit gleich, als ihnen tatsächlich eine Entschädigung wegen eines Schadens in der Ausbildung gewährt worden ist. Gleichwohl verbleibt noch ein gewisser Unterschied, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt. Sie beträgt nach § 116 BEG idF des BEG-Schlußgesetzes - § 118 BEG ist durch dieses Gesetz rückwirkend aufgehoben worden - allgemein 10.000 DM. Demgegenüber sind nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG niedrigere Beträge zuerkannt worden, und zwar in den Fällen, die dem Senat bekannt geworden sind, zwischen 3.000 DM (wie beim Kläger) und 7.000 DM (wie in einem ohne Urteil abgeschlossenen Verfahren 12 RK 32/84), jedoch mehr als 2.500 DM (ein Viertel des in § 116 BEG genannten Betrages, was nach der Literatur regelmäßig der Höchstbetrag eines Härteausgleichs nach § 171 BEG sein sollte, vgl Brunn/Hebenstreit, Komm zum BEG, 1965, § 171 RdNr 16, und Blessin-Giessler, Komm zum BEG, 1967, § 171 Anm IV 3). Nach der Verwaltungspraxis blieben daher die nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG zuerkannten Beträge zwar hinter den 10.000 DM des § 116 BEG zurück, stellten aber, zumal zu der Zeit, als sie zuerkannt wurden (hier 1967), eine beachtliche Entschädigung dar.
Hiernach weisen Verfolgte iS des § 171 Abs 2 Buchst c BEG bei wertender Betrachtung im Vergleich zu den Verfolgten aus dem Alt-Reich, denen eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG bewilligt worden ist, insgesamt gesehen in wesentlichen und gerade für die Eröffnung der Nachentrichtung gemäß § 10a Abs 2 WGSVG bedeutsamen Beziehungen so starke Gemeinsamkeiten auf, daß der Senat bei Anwendung dieser Vorschrift eine Gleichbehandlung beider Gruppen von Verfolgten für geboten gehalten hat und auch weiterhin für erforderlich hält: Sie gehören zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, ihre Heimat grenzte an das Deutsche Reich und wurde ihm später angegliedert, sie haben einen gleichartigen Schaden (Ausbildungsschaden) erlitten und dafür eine Entschädigung bindend zuerkannt erhalten. Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) liegt eine Gleichbehandlung der beiden genannten Gruppen von Verfolgten im Rahmen des § 10a WGSVG jedenfalls näher als eine Gleichstellung der nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG entschädigten Verfolgten mit anderen vertriebenen Verfolgten, die für einen Schaden in der Ausbildung nicht entschädigt wurden und deshalb auch von der Beitragsnachentrichtung gemäß § 10a WGSVG ausgeschlossen bleiben müssen. Den nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG entschädigten Verfolgten dagegen allein wegen der bezeichneten, weniger bedeutsamen Unterschiede gegenüber den Verfolgten aus dem Alt-Reich die Beitragsnachentrichtung zu verwehren, würde ihre - durch § 171 Abs 2 Buchst c BEG im allgemeinen Entschädigungsrecht erfolgte - Annäherung an die nach dem BEG voll Entschädigungsberechtigten nicht nachvollziehen; das besondere Wiedergutmachungsrecht des WGSVG bliebe damit hinter dem allgemeinen Entschädigungsrecht zurück.
Die Argumente, mit denen demgegenüber die nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG entschädigten Verfolgten im Umkehrschluß von der Nachentrichtung nach § 10a Abs 2 WGSVG ausgeschlossen werden sollen, überzeugen den Senat nicht. Die Beklagte und Schmidinger (SozVers 1982, S 49 ff) wollen allein daraus, daß in § 10a Abs 2 WGSVG lediglich die nach § 116 oder § 118 BEG, nicht aber auch die nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG entschädigten Verfolgten genannt sind, entnehmen, daß der Gesetzgeber einen im allgemeinen Entschädigungsrecht vorgefundenen Plan abgestufter Entschädigungen auf das Recht der Wiedergutmachung in der Sozialversicherung übertragen und durch die Fassung des § 10a Abs 2 WGSVG die nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG Entschädigten "bewußt" von der Nachentrichtung ausgeschlossen habe. Eine solche Absicht des Gesetzgebers läßt sich jedoch weder aus der insoweit unergiebigen Entstehungsgeschichte noch sonst belegen. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Gesetzgeber in § 10a Abs 2 WGSVG insofern restriktiv verfahren ist, als er eine rechtskräftige oder unanfechtbare Zuerkennung einer Entschädigung verlangt hat. Denn aus dieser Forderung, auf die allerdings nach Ansicht des erkennenden Senats nicht verzichtet werden darf, die bei Verfolgten wie dem Kläger aber auch erfüllt ist, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe den Kreis der begünstigten Personen streng auf die im Wortlaut des § 10a Abs 2 WGSVG ausdrücklich genannten beschränken wollen. Ein deutlicher Hinweis auf eine solche Willensrichtung des Gesetzgebers wäre jedoch - angesichts der hier für eine Analogie ausreichenden wesentlichen Gemeinsamkeiten der beiden genannten Gruppen von Verfolgten - erforderlich gewesen, um den Umkehrschluß der Beklagten zu rechtfertigen (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl 1983, S 366, 374). Für die entsprechende Anwendung einer Vorschrift sind im übrigen nicht nur die Absichten und bewußt getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, sondern auch objektive Rechtszwecke und allgemeine Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben und zu denen das jedem Gesetz innewohnende Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichartigen gehört, wobei die Frage der Gleichartigkeit "im Sinne der getroffenen Wertung" zu beantworten ist (Larenz, aaO, S 359). Daß hier ein Wille des Gesetzgebers, die nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG entschädigten Verfolgten zur Nachentrichtung zuzulassen, ebensowenig feststellbar ist wie eine gegenteilige Absicht, hindert den Senat somit nicht an einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift, wenn sie durch den Grundsatz der Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte geboten wird, was hier, wie dargelegt, der Fall ist.
Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen