Leitsatz (amtlich)
Die für Nachentrichtungsanträge nach § 10a Abs 2 WGSVG am 31.12.1975 abgelaufene Frist war für Verfolgte, denen eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nur als Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG zuerkannt war, neu zu eröffnen, nachdem erstmals durch das Urteil des BSG vom 17.3.1981 12 RK 72/79 = SozR 5070 § 10a Nr 6 das Nachentrichtungsrecht dieser Gruppe von Verfolgten festgestellt worden war.
Normenkette
WGSVG § 10a Abs 2 Fassung: 1975-04-28; BEG § 171 Abs 2 Buchst c
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, nach § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) iVm Art 2 § 49a Abs 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) Beiträge nachzuentrichten.
Die 1922 geborene Klägerin ist rassisch Verfolgte. Sie besuchte in ihrem Heimatort P/Tschechoslowakei bis 1939 die Landes- Oberrealschule, die sie aus Verfolgungsgründen verlassen mußte. Sie wanderte im Jahre 1939 zusammen mit ihren Eltern nach Palästina aus, wo sie ihre Schulausbildung nicht fortsetzen konnte und bis zu ihrer Heirat im Jahre 1949 als zahnärztliche Helferin in der Praxis ihres Vaters arbeitete. Die Klägerin ist israelische Staatsangehörige.
Das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 19. April 1967 aufgrund des § 171 Abs 2 Buchst c Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine einmalige Beihilfe von 6.000,-- DM.
Die Klägerin sah - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - bis Ende 1975 davon ab, einen Nachentrichtungsantrag zu stellen, weil sie von Freunden, durch Veröffentlichungen in den Tageszeitungen und durch einen Rechtsanwalt in Haifa über die Aussichtslosigkeit eines solchen Antrags informiert worden war. Erst im Dezember 1981 beantragte sie unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6), zur Beitragsnachentrichtung gemäß Art 2 § 49a AnVNG iVm § 10a WGSVG zugelassen zu werden. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Mai 1982 ab, weil das genannte Urteil es nicht ermögliche, solche Personen zur Nachentrichtung zuzulassen, die erstmals nach Ablauf der Antragsfrist (31. Dezember 1975) einen Nachentrichtungsantrag gestellt hätten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1983).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10a WGSVG iVm Art 2 § 49a AnVNG zuzulassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Berlin durch Urteil vom 9. Juli 1984 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Frist für einen Antrag auf Nachentrichtung sei im Dezember 1981 längst verstrichen gewesen. Aufgrund eines Herstellungsanspruchs sei die Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet, die Klägerin zur Nachentrichtung zuzulassen. Eine Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB 1) scheide aus, weil sich die Klägerin vor Fristablauf nicht an die Beklagte gewandt und diese bis dahin keinen Anlaß gehabt habe, der Klägerin gegenüber tätig zu werden. Auch enthielten die von der Beklagten herausgegebenen Arbeitsanweisungen oder Merkblätter keine fehlerhafte Allgemeininformation, da sie nur den Gesetzestext wörtlich zitierten. Einen Hinweis auf eine künftige, rechtsfortbildende Rechtsprechung zu fordern, sei abwegig. Soweit die Beklagte im Anschluß an ein Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) für eine bestimmte Gruppe von Verfolgten (die nach dem Kriege nicht nach Deutschland zurückkehrten) die Frist zur Nachentrichtung neu eröffnet habe, habe sie - ungeachtet der Frage, ob diese Verwaltungspraxis rechtmäßig gewesen sei - den betroffenen Personenkreis über den Umfang des Nachentrichtungsrechts früher falsch informiert gehabt. Hier sei dieses aber nicht der Fall gewesen.
Gegen das Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Klägerin. Ein Herstellungsanspruch bestehe auch bei einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB 1. Die Beklagte habe den Kreis der Verfolgten, zu dem sie (die Klägerin) gehöre, nicht über ihr Nachentrichtungsrecht aufgeklärt, sondern sie geradezu von einer Antragstellung bis Ende 1975 abgehalten. In der Ergebnisniederschrift über die Besprechung vom 12. Mai 1975 mit den Kibbuz-Verbänden heiße es nämlich: Es werde daran festgehalten, daß es sich entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für die Anwendung des § 10a Abs 2 WGSVG unabdingbar um einen Ausbildungsschaden iS der §§ 116 oder 118 BEG handeln müsse und ein anerkannter Ausbildungsschaden nach einer anderen Rechtsvorschrift nicht genüge. Die Beklagte sei schon bei objektiv unrichtigem früheren Verhalten gehindert, sich auf die Fristversäumung zu berufen; auf ein Verschulden komme es nicht an. Schließlich müsse die Beklagte die durch das Urteil des Senats vom 17. März 1981 betroffenen Personen ebenso behandeln wie die früher vom Urteil vom 12. Oktober 1979 erfaßten. Damals habe sie allen Berechtigten - auch denen, die bis zum 31. Dezember 1975 keinen Antrag gestellt gehabt hätten - die Antragsfrist neu eröffnet und eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 1981 ausreichen lassen. Es sei nicht einzusehen, warum sie jetzt anders verfahre.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 9. Juli 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 1983 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Soweit die Klägerin geltend mache, auch eine unrichtige Allgemeininformation könne den Herstellungsanspruch begründen, verkenne sie, daß dies bisher nur für eine im Rahmen eines bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses erteilte Information entschieden worden sei. Ob das auch gelte, wenn ein Versicherungsverhältnis bei Erteilung der Information noch nicht bestanden habe, sei fraglich. Davon abgesehen, habe das LSG hier bindend festgestellt, daß die Informationen der Beklagten nicht deshalb unrichtig gewesen seien, weil sie sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt hätten. Im übrigen sei zweifelhaft, ob die für den internen Gebrauch ihrer Bediensteten bestimmten Arbeitsanweisungen die Quelle eines Herstellungsanspruchs sein könnten. Die dem Vertreter der Kibbuz-Verbände erteilte, in der Niederschrift vom 12. Mai 1975 festgehaltene Auskunft möge angesichts der späteren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. März 1981 falsch gewesen sein. Deshalb dürfe aber die in der Niederschrift vertretene Rechtsauffassung nicht in eine Allgemeininformation umgedeutet werden, zumal diese Meinungsäußerung nicht in einer für die Versicherten bestimmten Form veröffentlicht worden sei. Im Anschluß an das erwähnte Urteil des BSG vom 12. Oktober 1979 habe sie die Frist zur Antragstellung neu eröffnet, weil sie - anders als hier - früher die Versicherten falsch beraten und in Veröffentlichungen auch falsch belehrt gehabt habe. Sofern diese Versicherten allerdings bis Ende 1975 überhaupt keinen Nachentrichtungsantrag gestellt gehabt hätten, habe sie heute selber - unter dem Gesichtspunkt der Kausalität ihrer falschen Beratung für die früher unterbliebene Antragstellung - Zweifel daran, ob die allgemeine Neueröffnung der Frist richtig gewesen sei. Auch im Falle der Klägerin fehlten Anhaltspunkte dafür, daß das Informationsverhalten der Beklagten für die Unterlassung eines rechtzeitigen Nachentrichtungsantrages ursächlich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 10a Abs 2 WGSVG zuzulassen.
Nach dieser Vorschrift gilt § 10a Abs 1 WGSVG entsprechend für Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des BEG rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG zuerkannt worden ist. Die Klägerin ist Verfolgte. Sie kann die geforderte Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nur durch eine Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG erfüllen. Diese will die Beklagte auch gestatten, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Beitragsnachentrichtung nach dem WGSVG erfüllt sind. Das ist entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG der Fall.
Die Anwendung des § 10a Abs 2 WGSVG scheitert nicht daran, daß der Klägerin keine Entschädigung nach § 116 oder § 118 BEG zuerkannt worden ist. Denn der Gewährung einer solchen Entschädigung steht es gleich, wenn ein Verfolgter wegen Ausbildungsschadens einen Härteausgleich nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG zugebilligt erhalten hat. Dieses hat der Senat mit Urteil vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6) entschieden (ebenso Urteil vom 24. Oktober 1985 - 12 RK 42/84 -, zur Veröffentlichung in SozR bestimmt). Die Beklagte ist dem gefolgt.
Der Streit der Beteiligten beschränkt sich hiernach auf die Frage, ob die Nachentrichtung auf den am 3. Dezember 1981 gestellten Antrag hin noch zuzulassen ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Antragsfrist (31. Dezember 1975, § 10a Abs 4 iVm § 10 Abs 1 Satz 4 WGSVG) verstrichen war. Die Frage ist zu bejahen. Der Senat hat durch das erwähnte Urteil vom 17. März 1981 eine Gesetzeslücke, die hinsichtlich der nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG entschädigten Verfolgten bestand, in der Weise geschlossen, daß auch sie nachentrichtungsberechtigt sind. Da schon bei Erlaß dieser das Recht fortbildenden Entscheidung für die von ihr betroffenen Personen die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen war, muß für sie die genannte Frist der nunmehr erfolgten Klärung des nachentrichtungsberechtigten Personenkreises angepaßt, dh neu eröffnet werden.
Durch die genannte Fristenregelung ist das bestimmten Gruppen von Verfolgten in § 10a WGSVG verliehene Nachentrichtungsrecht, was seine Ausübung durch Stellung eines Nachentrichtungsantrags betrifft, zeitlich bis zum 31. Dezember 1975 begrenzt worden. Das ist vor allem im Interesse der Versichertengemeinschaft geschehen, der aus einer uU weit in die Vergangenheit zurückgreifenden Beitragsentrichtung erhebliche allgemeine Nachteile erwachsen, die aber auch vor einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Nachentrichtung durch einzelne Berechtigte (zB durch Hinausschieben bis kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles) geschützt werden muß. Der Gesetzgeber hat deshalb den Nachentrichtungsberechtigten auferlegt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, ob sie von der Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung Gebrauch machen wollen oder nicht. Eine solche gesetzliche Auflage (Obliegenheit) setzt indessen voraus, daß der dadurch Belastete sie auch erfüllen kann. Das ist nicht der Fall, wenn er sein Nachentrichtungsrecht bis zum Ablauf der Frist weder kannte noch kennen konnte. Dann war er nämlich, obwohl objektiv berechtigt, tatsächlich nicht in der Lage, sein - ihm unbekanntes - Recht auszuüben, war also praktisch von seiner Ausübung ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dort vor, wo der Wortlaut des Gesetzes den Kreis der Berechtigten nur unvollständig (lückenhaft) umschrieben hat und die Lücke erst durch eine spätere gerichtliche Entscheidung geschlossen wird, inzwischen aber die Frist für die Ausübung der Berechtigung verstrichen ist. Hier muß, wenn die lückenfüllende Entscheidung des Gerichts nicht "leerlaufen" und die Rechtsfortbildung nicht auf halbem Wege stehenbleiben soll, auch die gesetzliche Fristenregelung entsprechend ergänzt, dh der durch die gerichtliche Entscheidung geschaffenen Rechtslage angepaßt werden (ergänzende Rechtsfortbildung). Erwägungen dieser Art haben den Senat schon im Urteil vom 26. Juni 1985 (12 RK 23/84) veranlaßt, eine gesetzliche Fristenregelung für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Art 2 § 5b AnVNG einer späteren rechtsfortbildenden Entscheidung zu dem genannten Personenkreis (Einbeziehung auch der Vorstandsmitglieder von "großen" Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) anzupassen (vgl ferner Urteil des Senats vom 1. Dezember 1978 zur Neueröffnung der Ausschlußfrist in § 141e AFG, SozR 4100 § 141e Nr 4).
Ein Rückgriff auf das von der Rechtsprechung für Fälle eines fehlerhaften Verwaltungshandelns entwickelte Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs ist insoweit weder erforderlich noch zulässig. Ein fehlerhaftes Handeln der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, braucht zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein, sondern kann auch in einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes bestehen (vgl BSGE 49, 76, dort entschieden für eine unrichtige Rechtsauskunft, deren Unrichtigkeit erst durch eine spätere gerichtliche Entscheidung aufgedeckt worden war). Demgegenüber war im vorliegenden Fall die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist für eine Beitragsnachentrichtung nach § 10a Abs 2 WGSVG (31. Dezember 1975) nicht wegen einer solchen Beitragsnachentrichtung an die Beklagte herangetreten und hatte infolgedessen auch keine, insbesondere keine unrichtige Rechtsauskunft erhalten. Die Beklagte hatte allerdings in einer früheren Besprechung mit Verfolgtenverbänden eine Rechtsauffassung vertreten, die von der späteren Entscheidung des Senats zu § 10a Abs 2 WGSVG (Einbeziehung der Härteausgleichsempfänger) abwich, und in Merkblättern den Kreis der nach § 10a Abs 2 WGSVG Nachentrichtungsberechtigten durch Anführen lediglich des Gesetzeswortlauts und damit angesichts der späteren Rechtsprechung zu eng umschrieben. Für die Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen bei einer solchen Sachlage ein Herstellungsanspruch bestehen könnte, ist hier indes kein Raum mehr, weil die Ausdehnung des Nachentrichtungsrechts auf die Härteausgleichsempfänger um die Pflicht der Beklagten zur Neueröffnung der Frist zu ergänzen ist.
Die das Recht fortbildende Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der auch Härteausgleichsempfänger nach § 171 Abs 2 Buchst c BEG nachentrichtungsberechtigt waren, hatte im übrigen ähnliche Wirkungen, wie sie von einer entsprechenden Klarstellung durch den Gesetzgeber oder von einer gesetzlichen Erweiterung des berechtigten Personenkreises ausgegangen wären. In solchen Fällen pflegt aber der Gesetzgeber, wenn inzwischen eine Antragsfrist abgelaufen war, die Frist für den neu in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogenen Personenkreis wieder zu eröffnen. Entsprechende Bestimmungen finden sich etwa in Art 16 Abs 1 Buchst b und Abs 2 Buchst b der Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl II, 1979, S 567) und in Art 12 Satz 3 der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl II, 1980, S 575); durch sie ist die für Nachentrichtungsanträge gemäß Art 2 § 49a AnVNG (Art 2 § 51a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz) - ebenso wie die für Anträge nach dem WGSVG - geltende Frist des 31. Dezember 1975 nach Erweiterung des nachentrichtungsberechtigten Personenkreises neu eröffnet worden. Das gleiche ist sogar geschehen für Nachentrichtungsberechtigte, die nach bisherigem zwischenstaatlichen Recht lediglich von der Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Zeiten abgehalten worden waren, ein Belegungsverbot für solche Zeiten aber nach neuem Abkommensrecht nicht aufrechterhalten bleiben sollte (vgl Art 2 Abs 2 Satz 3 des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, BGBl II, 1976, S 1372, und dazu Urteil des Senats vom 26. Juni 1985, 12 RK 18/84).
Im vorliegenden Rechtsstreit braucht nicht entschieden zu werden, welche Dauer die für die Klägerin neu eröffnete Frist hatte. Das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6) ist ohne mündliche Verhandlung ergangen und den Beteiligten jenes Verfahrens Mitte September 1981 zugestellt, mithin frühestens zu diesem Zeitpunkt allgemein bekannt geworden. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat den Nachentrichtungsantrag schon am 3. Dezember 1981 gestellt. Das war unabhängig davon, wie die Berechnung der neu eröffneten Frist zu bemessen ist, in jedem Fall rechtzeitig.
Da sich die Revision der Klägerin hiernach als begründet erwies, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen