Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als zuständiger Versorgungsträger iS von § 8 Abs 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn 1 bis 26 dieses Gesetzes dem Rentenversicherungsträger für die spätere Leistungsfeststellung das vom Kläger erzielte Bruttoarbeitsentgelt als Verdienst iS von § 256a Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch insoweit als maßgeblich mitzuteilen hatte, als dieses die Werte nach § 6 Abs 1 iVm der Anlage 3 zum AAÜG (Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze) kalenderjährlich übersteigt.
Der im November 1928 geborene Kläger war zuletzt als wissenschaftlicher Oberassistent an der H. … -U. … in (O. –)B. … tätig. Neben seiner Mitgliedschaft in der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der früheren DDR war er seit dem 1. November 1965 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der früheren DDR vom 12. Juli 1951 (≪AVI≫ GBl-DDR Nr 85, S 675 = Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) einbezogen; zusätzlich war er 1986 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1994) stellte die Beklagte die Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI vom 1. November 1965 bis 1. April 1990, das nachgewiesene jährliche Bruttoarbeitsentgelt sowie die Zeiten der Unterbrechung der Beitragsleistung fest. Aus der zusätzlichen Gegenüberstellung der jährlichen Bruttoarbeitsentgelte und der jeweiligen Werte der Anlage 3 zum AAÜG ergibt sich außerdem, daß in der Zeit vom 1. November 1965 bis 21. November 1989 die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze durchgehend überschritten wird. Nach der einleitenden Erläuterung der Beklagten dienen die mitgeteilten Daten in ihrer Gesamtheit der (Neu-)Berechnung einer Leistung nach dem SGB VI.
Die hiergegen am 26. August 1994 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 4. Mai 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf hingewiesen, daß § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG, auf den sich der angefochtene Bescheid in seinem hier streitigen Teil stütze, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine durch Art 14 Grundgesetz (GG) geschützte Rechtsposition habe der Kläger in der DDR nicht erwerben können. Auch sei eine dem Gerechtigkeitsgebot widersprechende Ungleichbehandlung der Zusatzversorgungsberechtigten gegenüber anderen Personenkreisen nicht erkennbar. Ebensowenig liege ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelte Rückwirkungsverbot oder das Sozialstaatsprinzip vor.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision, die er unter gleichzeitiger Vorlage einer Zustimmungserklärung der Beklagten vom 29. Juni 1995 am 4. Juli 1995 eingelegt hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Entgegen der Auffassung des Erstgerichts verstoße § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG sowohl gegen Art 14 GG als auch gegen Art 3 Abs 1 GG. Seine in der DDR erworbenen Positionen seien mit bindender Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zunächst im Staats- und dann im Einigungsvertrag (EV) festgeschrieben worden, so daß sie auch dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfielen. Durch die Beitragsbemessungsgrenze, die bei den Bürgern in den neuen Ländern die Gesamtversorgung betreffe, werde demgegenüber eine allgemeine – und als solche unzulässige – Anspruchsnivellierung bewirkt. § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG behandele zudem im Widerspruch zu Art 3 Abs 1 GG unterschiedliche Gruppen von Versorgungsberechtigten zu Unrecht gleich. Während Versorgungsberechtigte mit grenzwahrendem Einkommen letztlich wie vergleichbare westdeutsche Sozialversicherte behandelt würden, müßten Personen mit grenzübersteigenden Einkünften teilweise drastische Einbußen hinnehmen. Wenn § 6 Abs 1 AAÜG jedoch auf das individuelle Arbeitseinkommen abstelle, müßten unterschiedliche Einkommen auch zu unterschiedlichen Renten führen. Nach der gegenwärtigen Regelung in § 6 Abs 1 AAÜG könne zudem eine Gleichbehandlung der Berufsgruppen in Ost und West auf absehbare Zeit nicht erreicht werden bzw würde die Teilung Deutschlands in unterschiedliche Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Anwendung der Grundrechte perpetuiert. Entgegen der Auffassung des Senats könne unter diesen Umständen die sog Systementscheidung nicht mehr als verfassungsgemäß angesehen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1994 zu verpflichten, einen Entgeltbescheid zu erlassen, der das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt des Klägers in voller Höhe als das „erzielte Arbeitsentgelt” iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG ohne Kürzungen gemäß Anlage 3 AAÜG ausweist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, daß die angegriffenen Entscheidungen auf einer unstreitig korrekten Anwendung einfachen Gesetzesrechts beruhten. Die sog Systementscheidung, bei der sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zustehenden weiten politischen Gestaltungsspielraums gehalten habe, bedinge, daß bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR die allgemeinen Bestimmungen der bundesdeutschen Rentenversicherung zur Anwendung gelangten. Ein Verstoß gegen den EV, aus dem sich kein subjektives Recht auf Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts herleiten lasse, sei hierin nicht zu sehen. Eine Orientierung an der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze sei zudem auch deshalb geboten gewesen, weil auch bei der Berechnung der Leistungen für vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte Personen nach dem Fremdrentengesetz allenfalls ein Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze habe zugrunde gelegt werden können.
Der Senat hat den Beteiligten eine Ablichtung seines Urteils vom 18. Juli 1996 im Rechtsstreit 4 RA 7/95 zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nicht zu prüfen, welche Ansprüche auf Geldleistungen dem Kläger gegenüber der BfA als Rentenversicherungsträger zustehen (dazu unter 1). Die Verpflichtungsklage gegen die BfA als Versorgungsträger ist unzulässig (dazu unter 2). Die angefochtenen feststellenden Verwaltungsakte beeinträchtigen den Kläger nicht in eigenen subjektiven Rechten, so daß er in solchen erst recht nicht verletzt ist (dazu unter 3).
1. Schon im Hinblick auf den Regelungsgehalt der angegriffenen Entscheidungen ist nicht darüber zu befinden, welche Ansprüche auf Geldleistungen dem Kläger gegen die BfA als Rentenversicherungsträger zustehen mögen. Es bedarf demgemäß auch keiner Ausführungen dazu, daß die BfA hierfür als Versorgungsträger schlechthin nicht leistungspflichtig und zur Entscheidung über Leistungsansprüche absolut unzuständig ist.
a) Die Versorgungsträger iS von § 8 Abs 4 AAÜG (und in dieser Funktion auch die BfA) haben in dem ihnen durch § 8 Abs 1 aaO zugewiesenen Aufgabenkreis der BfA als Rentenversicherungsträger vor der (von dieser vorzunehmenden) Überführung der Anwartschaften in die Rentenversicherung „die Daten” mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind; dies umfaßt die Mitteilung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens sowie die Daten, die sich nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG ergeben (§ 8 Abs 2 AAÜG). Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse des Versorgungsträgers sind demgemäß von vornherein ausschließlich darauf begrenzt, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Betroffenen „Daten” – vgl § 67 Abs 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫) verbindlich festzustellen, soweit sie nach den §§ 5 bis 7 AAÜG für die spätere Überführung und Rentenfestsetzung durch den Rentenversicherungsträger rechtserheblich werden können. Der Versorgungsträger darf also nur möglicherweise beim Rentenversicherungsträger erheblich werdende Tatsachen vormerken (vgl § 149 Abs 5 SGB VI). Hierzu zählt auch die Entscheidung darüber, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt; gegebenenfalls knüpft das Gesetz (nicht: der Verwaltungsakt des Versorgungsträgers) hieran die Rechtsfolge, daß der Rentenversicherungsträger eine niedrigere als die allgemeine Bemessungsgrundlage anwenden muß. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation nur versorgungsspezifische Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Tätigkeiten in der DDR) festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sind, während diesem innerhalb seines originären Aufgabenkreises (§ 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG) die Überführung und die Festsetzung der Rentenhöhe und damit ua die Entscheidung darüber vorbehalten ist, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten zugrunde zu legen ist; erst und allein der auf dieser Grundlage ergehende Bescheid des Versicherungsträgers bestimmt für diesen und die Versicherten verbindlich die Höhe von Leistungsansprüchen (§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫). Demgegenüber sind Versorgungsträger weder berufen noch befugt, selbst gegenüber den Betroffenen über im SGB VI geregelte Leistungsansprüche und Leistungsanwartschaften (oder deren Höhe bzw Wert) zu entscheiden.
b) Dies gilt auch für die beklagte BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn 1 bis 26 zum AAÜG. § 8 AAÜG weist ihr einen zusätzlichen, von ihren originären Aufgaben als Rentenversicherungsträger spezialgesetzlich getrennten Aufgabenkreis zu; dies darf nicht durch eine Vermischung beider Aufgabenbereiche dieses einheitlichen Rechtssubjekts gesetzwidrig überspielt werden. Demgemäß enthält der sog Entgeltbescheid des Versorgungsträgers die og Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über ua die Höhe einer SGB VI-Rente (so schon Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94). Der Rentenversicherungsträger hat diese Vorabfeststellungen des Versorgungsträgers über die rechtserheblichen Tatsachen hinzunehmen; diesem ist gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des „Entgeltbescheides” gegenüber dem Bürger zu befinden; der Rentenversicherungsträger ist an die in der Vorabentscheidung festgestellten „Daten” gebunden (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG), also gerade nicht ermächtigt, sie abzuändern oder zu ersetzen. „Entgeltbescheide” nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG ändern oder ersetzen also keine Leistungsbewilligungen und werden umgekehrt durch diese auch selbst nicht abgeändert oder ersetzt. Das BSG hat daher hier über Sozialleistungsansprüche des Klägers nicht zu entscheiden.
c) Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt das Begehren des Klägers (iS von § 123 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), das Gericht möge den beklagten Versorgungsträger verpflichten, einen den Rentenversicherungsträger bindenden Verwaltungsakt mit der Regelung zu erlassen, daß die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte – auch soweit sie die Werte der Anlage 3 des AAÜG übersteigen – vom Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der SGB VI-Rente den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde zu legen sind. Damit handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (dazu unter 2). Sie ist (in zulässiger Klagenhäufung ≪§ 56 SGG≫) mit Anfechtungsklagen gegen die im streitigen Bescheid erlassenen feststellenden Verwaltungsakte verbunden, soweit darin für jedes Kalenderjahr ausgewiesen wurde, daß die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte des Klägers die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs 1 Satz 1 iVm den Werten der Anlage 3 zum AAÜG) übersteigen. Hingegen sind nicht im Streit die Feststellungen über folgende „Daten”: die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die Zeiten der Unterbrechung der Beitragsleistung und die Höhe der nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte.
2. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil diese Rechtsschutzform nicht statthaft und der Kläger zudem zu dieser Klage nicht befugt ist.
a) Gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 3 SGG kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlaß eines „abgelehnten” oder „unterlassenen” Verwaltungsakts begehrt werden. Der Erlaß des erstrebten Verwaltungsakts muß also zuvor bei dem zuständigen Hoheitsträger beantragt worden sein (stellvertretend: Meyer-Ladewig, aaO, § 54 RdNrn 20 bis 22; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫, 9. Auflage 1988, § 42 RdNr 133). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1994 hat die BfA als Versorgungsträger aber keinen Antrag des Klägers abgelehnt, die jetzt begehrte Feststellung zu treffen. In dem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren war Verfahrensgegenstand ausschließlich die von § 8 AAÜG gebotene Prüfung der dem Rentenversicherungsträger mitzuteilenden Daten, also der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, der Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen und der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3 und 5 und des § 7 AAÜG. Nur hierüber haben die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen befunden und im übrigen ausdrücklich auf „die spätere Neuberechnung der Rente” hingewiesen. Den jetzt begehrten Verwaltungsakt hat der Kläger auch in seiner Widerspruchsbegründung vom 18. März 1994 nicht beantragt, sondern vorgetragen, durch die Überführung (die – wie ausgeführt – vom Rentenversicherungsträger vorgenommen wird) werde ihm ein erheblicher Teil seiner Ansprüche entzogen. Der beklagte Versorgungsträger hat es auch nicht iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 3 SGG „unterlassen”, die begehrte Regelung zu treffen. Es gehört – wie ausgeführt -schlechthin nicht zu seinem Aufgabenkreis, dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG zu regeln hat. Die BfA als Versorgungsträger hat solches auch nicht entschieden. Mangels Zuständigkeit und mangels Antrags hat sie also den Erlaß des begehrten Verwaltungsakts auch nicht „unterlassen”.
b) Die Verpflichtungsklage ist zudem auch deswegen unzulässig, weil der Kläger zur Klage nicht befugt ist (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG; vgl § 42 Abs 2 VwGO). Denn aus seinem Vorbringen ergibt sich die Möglichkeit nicht, er könne einen gegen den beklagten Versorgungsträger gerichteten Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts haben. Vielmehr ist seinem Vortrag zwingend zu entnehmen, daß der Versorgungsträger den einzigen Anspruch auf Erlaß bestimmter Regelungen, den der Kläger nach positivem Recht gerade gegen ihn haben kann, durch die im streitigen Bescheid getroffenen Feststellungen (vollständig und richtig) erfüllt hat:
Die von Bescheiden nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG Betroffenen haben aus § 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 aaO einen gesetzlichen Anspruch auf tatsächlich richtige und rechtmäßige Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, der erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sowie der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 6 und 7 AAÜG. In den §§ 6 bis 8 AAÜG ist nämlich – wie ausgeführt – ua geregelt, daß die Versorgungsträger in einem besonderen Verwaltungsverfahren die für die spätere Berechnung von SGB VI-Renten maßgeblichen erzielten Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen und „Daten” in eigener Kompetenz abschließend, verbindlich und ohne Ermessensspielraum mit bindender Wirkung für den Rentenversicherungsträger feststellen (zweistufiges Verfahren). Da für gebundene Entscheidungen über Sozialleistungen ein Rechtsanspruch des Bürgers auf die Leistung besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch), gilt dies ebenso für abschließende Vorabentscheidungen über Anspruchselemente, die hier ein Versorgungsträger mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger trifft. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, daß der Versorgungsträger gesetzmäßig und richtig die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sowie die für den Berechtigten nach der dreistufigen Typik der §§ 6 und 7 AAÜG (dazu schon BSGE 72, 50, 62 ff) maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen feststellt. Nach dem Vorbringen des Klägers (und seiner eigenen Rechtsauffassung) hat die Beklagte diesen gesetzlichen Anspruch zutreffend erfüllt (§ 362 BGB entsprechend); er wird also durch die angefochtenen Feststellungen nicht einmal möglicherweise in diesem Rechtsanspruch beeinträchtigt.
c) Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von denjenigen, in denen (wie bei den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 14. Juni 1995) der Versorgungsträger (zutreffend und gesetzmäßig) Tatbestandsvoraussetzungen nach § 6 Abs 2, Abs 3 oder Abs 5 und § 7 Abs 1 AAÜG festgestellt, die Betroffenen also in die zweite oder dritte Stufe der vorgenannten Typik eingeordnet hat; in solchen Fällen ergibt die Klagebefugnis sich aus der Möglichkeit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu dem Personenkreis, der – wie der Kläger – unter den Grundtatbestand des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG fällt. Denn die Schaffung oder Ausgestaltung von Sondertatbeständen, welche die davon nach der den Rentenversicherungsträger bindenden Datenfeststellung des Versorgungsträgers Erfaßten kraft Gesetzes unter niedrigere Verdienstgrenzen (Beitragsbemessungsgrenzen) stellt, bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.
3. Die Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGG) des Klägers sind zulässig, insbesondere ist er zur Klage befugt; begründet sind sie jedoch nicht:
a) Statthaft sind die Klagen, die feststellenden Verwaltungsakte aufzuheben, mit denen der Versorgungsträger kalenderjährlich von November 1965 bis November 1989 die tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte den auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG begrenzten Arbeitsentgelten gegenübergestellt hat. Die Klagebefugnis „formelle Beschwer” iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG; vgl § 42 Abs 2 VwGO) liegt vor, obwohl die streitigen Verwaltungsakte den Kläger nicht in eigenen Rechten beeinträchtigen (dazu unter b). Denn es war bislang aus der Sicht eines Rechtsschutz Suchenden (hier: des Klägers) nicht auszuschließen, daß er durch die angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers in eigenen subjektiven Rechten gegenwärtig und unmittelbar rechtswidrig beeinträchtigt „verletzt”) sein konnte. Das BSG hatte nämlich in den og bisherigen Entscheidungen zu § 8 AAÜG im Blick auf die Versorgungsberechtigten, für die der Versorgungsträger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3, 5 und des § 7 Abs 1 AAÜG nicht festgestellt hat, noch nicht abschließend geklärt, welche Entscheidungen der Versorgungsträger mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger treffen kann; dies kann ferner dem Text des § 8 AAÜG auch nicht ohne nähere Auslegung und damit ohne weiteres entnommen werden. Vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) kann aber bei sog Klärungsbedürftigkeit (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) einer Rechtsfrage, von deren Beantwortung abhängt, ob der Betroffene in eigenen Rechten verletzt sein kann, die Möglichkeit der Rechtsverletzung iS von § 54 Abs 1 Satz 2 (§ 42 Abs 2 VwGO) solange (noch) nicht ausgeschlossen werden, bis die Frage vom zuständigen Revisionsgericht beantwortet worden ist.
b) Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die streitigen Verwaltungsakte keine unmittelbaren beeinträchtigenden Rechtswirkungen (§ 31 Satz 1 SGB X) auf subjektive Rechte oder rechtlich geschützte Positionen des Klägers haben:
Einzige Vorschrift, die den zuständigen Versorgungsträger – wie ausgeführt – zugunsten der Versorgungsberechtigten zu Feststellungen verpflichtet, ist § 8 AAÜG. Nur sie ist hier anwendbar. Es gibt keine mit § 8 AAÜG konkurrierende Rechtsnorm, welche den Versorgungsträger gerade zum Schutze des Klägers (bzw der von ihm repräsentierten Personengruppe) verpflichtet, eine in den §§ 6 und 7 AAÜG nicht vorgesehene oder – entgegen diesen Vorschriften – überhaupt keine der dort genannten tatbestandlichen Feststellungen zu treffen.
Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe verfassungswidrig angeordnet, in seine Grundrechte einzugreifen, ist nicht ersichtlich, in welche Rechtsposition der beklagte Versorgungsträger durch die angefochtenen (gesetzmäßigen) Verwaltungsakte unmittelbar eingegriffen haben könnte. Das Gesetz hat nämlich die Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem SGB VI den Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten zustehen, ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Rentenversicherungsträgers gelegt. Insbesondere hat der Rentenversicherungsträger, nicht aber – wie ausgeführt -der Versorgungsträger, im späteren individuellen Rentenbescheid über die Höhe der SGB VI-Rente zu entscheiden. Hingegen darf der Versorgungsträger vorab lediglich über einzelne Tatbestandselemente für die Festsetzung der Höhe des Anspruchs nur auf die Rente nach den Bestimmungen des SGB VI entscheiden. Die rentenversicherungsrechtlichen Folgerungen, die den Betroffenen unmittelbar in seinen Leistungsansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger berühren, hat allein dieser zu ziehen.
Die BfA hat auch nach dem Vorbringen des Klägers als Versorgungsträger die Grenzen ihrer Kompetenz eingehalten. Der beklagte Versorgungsträger hat die Zeiten, in denen der Kläger nach den Kriterien des § 5 AAÜG der AVI angehört hat, ebenso zutreffend festgestellt wie seine nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte, die er in diesen Zeiten erhalten hat. Seine nachgewiesenen Arbeitsentgelte überschreiten die in § 6 Abs 1 AAÜG iVm Anlage 3 zum AAÜG genannten Werte in dem im angefochtenen Bescheid genannten Umfang. Schließlich hat der Versorgungsträger unangefochten entschieden, daß der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen keines der Sondertatbestände von § 6 Abs 2, 3, 5 und § 7 AAÜG erfüllt. Damit ist alles, was der Kläger nach § 8 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 AAÜG vom beklagten Versorgungsträger beanspruchen kann, in vollem Umfang erfüllt. Eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner anerkannten Leistungsansprüche liegt nicht vor. Demgemäß wird auch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG durch die angefochtenen Festsetzungen nicht beeinträchtigt.
Das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte gleichfalls nicht beeinträchtigt. Der hierdurch verpflichtete Versorgungsträger hat in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis alle Versorgungsberechtigten gleich zu behandeln. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, wodurch er eine den Kläger im Vergleich zu den anderen Versorgungsberechtigten ungleich belastende Regelung getroffen haben könnte. Auch die Organe der gesetzgebenden Gewalt haben dem Versorgungsträger für alle Versorgungsberechtigten, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sondertatbestände in § 6 Abs 2, 3, 5 und § 7 AAÜG nicht erfüllen, eine Gleichbehandlung bei der Feststellung und Mitteilung der „Daten” vorgeschrieben. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen sein Begehren auf weitere Erhöhung seiner Leistungsansprüche. Hierüber ist aber vom Versorgungsträger weder zu entscheiden noch entschieden worden. Deswegen bedarf auch keiner Darlegung, daß die gesetzmäßigen Feststellungen den Kläger weder in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit oder in schützenswertem Vertrauen beeinträchtigen; es ist schon nicht erkennbar, auf welche vom Versorgungsträger erstmals zu treffenden Feststellungen der Kläger schutzwürdig vertraut haben könnte.
Schließlich ist – gerade zur Gewährleistung effektiven und dh auch möglichst raschen Rechtsschutzes – nicht unzumutbar, daß Versorgungsberechtigte, die nach Feststellung des Versorgungsträgers keine Sondertatbestände des § 6 Abs 2, 3, 5 und des § 7 Abs 1 AAÜG erfüllen und keine Einwände gegen die Richtigkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten haben, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs 1 AAÜG, also die ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden Ansprüche gegen den Gesetzgeber auf Einführung zusätzlicher Erhöhungen ihrer Altersversorgung, soweit dies im Rechtsweg überhaupt zulässig ist (vgl dazu BSGE 72, 50, 52), erst dann zur gerichtlichen Prüfung stellen können, wenn der Rentenversicherungsträger zulässigerweise durch abschließenden Verwaltungsakt darüber entschieden hat, wie hoch der Anspruch auf eine nach dem individuellen Versicherungsverlauf berechnete Rente nach dem SGB VI ist. Der Rentenversicherungsträger kann hierbei dem Versorgungsberechtigten nicht entgegenhalten, der Versorgungsträger habe bereits für ihn bindend entschieden, daß die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze rentenversicherungsrechtlich anzuwenden sei. Denn einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, liegt außerhalb der Kompetenz des Versorgungsträgers. Die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für den Rentenversicherungsträger hat das Gesetz anderweitig selbst bestimmt (§§ 63, 64, 66, 70, 157, 159, 160, 161, 254b ff SGB VI, § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG).
Nach alledem war die (Sprung-)Revision des Klägers gegen das im Ergebnis richtige Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen