Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme von Verwaltungsakten
Orientierungssatz
1. § 85 BVG steht der Aufhebung früher ergangener, zweifelsfrei unrichtiger Bescheide nicht entgegen. Die Tatbestandswirkung, die § 85 S 1 BVG Bescheiden nach bisherigem Versorgungsrecht gewährt, kann nicht stärker sein als die bindende Wirkung des früheren Bescheides selbst, die eine Aufhebung wegen Unrichtigkeit nicht ausschließt (vgl BSG 1964-10-06 10 RV 867/62).
2. Für die Frage, ob die vor dem 1. April 1955 erlassenen Bescheide zweifelsfrei unrichtig waren, also für die Beurteilung einer von Anfang an bestehende Unrichtigkeit, nicht auch der Rücknahme, kommt es auf das vor diesem Zeitpunkt geltende Recht auch dann an, wenn es inzwischen aufgehoben wurde.
3. Bei der Rücknahme von Bescheiden kommt es darauf an, ob das nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) bestehende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte höher zu bewerten ist als das Interesse des begünstigten am Schutz des Vertrauens in den Bestand behördlicher Verfügungen, das nach dem Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gleichfalls schutzwürdig ist (vgl BSG 1964-04-23 9 RV 678/60 = BSGE 21, 35).
4. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen in der KOV ist nur dann rechtens, wenn der Empfänger wußte, daß ihm die Leistung nicht zustand.
Normenkette
BVG § 85; KOVVfG §§ 41, 47 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.05.1963) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1963 wie folgt abgeändert:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 8. April 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Berichtigungsbescheid vom 6. Mai 1963 wird abgewiesen.
Der Neufeststellungsbescheid vom 6. Mai 1963 wird aufgehoben.
Der Bescheid vom 15. August 1957 wird aufgehoben, soweit mit ihm eine Rückforderung von Versorgungsbezügen für die Zeit vom 12. Juni 1953 bis 31. März 1955 geltend gemacht ist.
Zur Entscheidung über den mit Bescheid vom 15. August 1957 geltend gemachten Rückforderungsanspruch aus Versorgungsbezügen in der Zeit vom 1. April 1955 bis 31. August 1956 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Bei dem Kläger, der im November 1938 zum Heeresdienst einberufen wurde, traten 1939 nach naßkaltem Wetter Rückenbeschwerden auf, die nach erfolgloser Lazarettbehandlung und Untersuchung in der Medizinischen Universitätsklinik M 1940 zur Entlassung aus dem Wehrdienst führten. Mit Bescheid vom 16. August 1940 wurden Bechterew'sche Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Verschlimmerung und chronischer, rechtsseitiger Ischias als durch den Wehrdienst entstanden nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) anerkannt und Versehrtengeld nach Stufe II bewilligt. Diese Leidensbezeichnung wurde in den aufgrund der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 erlassenen Bescheid vom 6. September 1948 übernommen und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vom Hundert (v. H.) gewährt. 1951 gelangte der Vertrauensarzt Dr. L aufgrund klinischer und röntgenologischer Untersuchung zu dem Ergebnis, daß ein pathologischer Befund nicht zu erheben, die Annahme einer Bechterew'schen Erkrankung irrig sei und eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule unzweifelhaft nicht vorliege. Bei der Untersuchung in der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität M im Juni 1951 gab der Kläger an, im Frühjahr 1939 auf den Fliesen eines Korridors ausgerutscht zu sein und von da an heftige Kreuzschmerzen gehabt zu haben. Die orthopädische Klinik dieser Universität verneinte das Vorliegen einer Bechterew'schen Erkrankung, und nahm mit der Psychiatrischen- und Nervenklinik an, daß als Ursache der Lumbalgie und Ischialgie rechts an einen lumbalen Bandscheibenvorfall zu denken sei, der aber durch eine Luftmyelographie bestätigt werden müßte. Mit Umanerkennungsbescheid vom 23. Januar 1953 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA) Bechterew'sche Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Verschlimmerung und chronischen, rechtsseitigen Ischias im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an, gewährte Rente nach einer MdE um 50 v. H. bis 31. Juli 1951 und entzog diese ab 1. August 1951, weil die MdE zu dieser Zeit weniger als 25 v. H. betrage. Der Beschwerdeausschuß änderte am 12. Juni 1953 den Bescheid vom 23. Januar 1953 und erkannte an, daß die Rente ab 1. August 1951 nach einer MdE um 50 v. H. weiter zu gewähren sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung (alten Rechts) ein, die als Klage auf das Sozialgericht (SG) überging. Diese Klage nahm er am 15. Mai 1963 zurück. Mit dem nach Zustimmung des Landesversorgungsamtes erlassenen und auf § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) gestützten Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1956 stellte das VersorgA fest, daß eine Bechterew'sche Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht vorliege und durch die anerkannte Schädigungsfolge chronischer rechtsseitiger Ischias eine zum Bezug von Rente berechtigende MdE nicht erreicht werde; es änderte die Bescheide vom 16. August 1940, 6. September 1948 und 23. Januar 1953 und entzog die Rente ab 1. September 1956. Außerdem forderte es mit Benachrichtigung vom 15. August 1957 die vom 12. Juni 1953 bis 31. August 1956 geleisteten Zahlungen in Höhe von 1130,77 DM zurück. Mit Urteil vom 8. April 1957 hob das SG die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1953 mit der Begründung auf, der rechtlich zulässige Berichtigungsbescheid habe die Sachlage zutreffend richtig gestellt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Mit Zustimmung des Landesversorgungsamtes wurde im Anschluß an den Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1956 nach § 41 VerwVG am 6. Mai 1963 ein weiterer Berichtigungsbescheid erlassen, mit dem in Abänderung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 12. Juni 1953 festgestellt wurde, daß dem Kläger seit 1. August 1951 eine Rente nicht zustehe. Für den chronischen, rechtsseitigen Ischias allein werde eine meßbare MdE ohne Zweifel nicht erreicht; selbst unter Einbeziehung der Sakroiliakalarthrose in die Bewertung hätte die MdE höchstens mit 20 v. H. bemessen werden dürfen. Am gleichen Tage erließ das VersorgA einen weiteren auf § 62 BVG gestützten Bescheid, durch den vorsorglich - für den Fall, daß die Berichtigung des Umanerkennungsbescheides vom 23. Januar 1953 nicht als rechtmäßig anerkannt werde - die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs auf eine nach den Bescheiden vom 23. Januar 1953 und 12. Juni 1953 eingetretene Änderung gestützt wurde. Die Sakroilikalarthrose sei keine Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG; außerdem lasse die durch dieses Leiden verursachte MdE eine Rente nicht zu. Der durch Bescheid vom 23. Januar 1953 anerkannte rechtsseitige Ischias sei inzwischen ausgeheilt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente, deren Zahlung schon aus anderen Gründen eingestellt worden sei, seien entfallen. Das LSG änderte durch Urteil vom 15. Mai 1963 das Urteil des SG ab. Der Neufeststellungsbescheid vom 6. Mai 1963 wurde aufgehoben, außerdem der Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1956, soweit auch die im Umanerkennungsbescheid vom 23. Januar 1953 erfolgte Anerkennung einer Sakroiliakalarthrose als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung zurückgenommen wurde, ferner der Berichtigungsbescheid vom 6. Mai 1963, soweit er sich Rückwirkung für die Zeit vor dem 1. April 1955 beimaß. Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Tenor des SG-Urteils lasse einen Ausspruch hinsichtlich des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1956 vermissen. Die Urteilsgründe gäben aber eindeutig zu erkennen, daß über diesen Bescheid entschieden worden sei. Aufgrund des 1951 von Dr. L erstatteten und der seitdem eingeholten Gutachten sei zweifelsfrei festgestellt, daß die Annahme einer Bechterew'schen Erkrankung schon im Zeitpunkt der ersten Anerkennung und später unrichtig war. Es liege eine Arthrose der Kreuz-Darmbeinfugen beiderseits (Sakroiliakalarthrose) sowie nach dem Gutachten von Prof. Dr. B de la C. eine angeborene Anomalie im Bereich der Querfortsätze des 5. Lendenwirbels vor. Diese geringen arthrotischen Veränderungen hätten den Wehrmachtsärzten 1939/1940 Anlaß gegeben, irrtümlich eine beginnende Bechterew'sche Erkrankung anzunehmen. Die Krankheitsentwicklung habe eindeutig erwiesen, daß diese Diagnose unzutreffend war. Da jedoch nicht eine Diagnose sondern ein Leidenszustand anerkannt worden und nach dem Gutachten von Prof. Dr. B de la C. die Möglichkeit gegeben sei, daß gewisse damals bestehende Beschwerden bereits mit der Sakroiliakalarthrose in Verbindung gestanden hätten, sei davon auszugehen, daß mit der Bechterew'schen Erkrankung die von der arthrotischen Veränderungen ausgehenden Beschwerden als Schädigungsfolgen im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden seien. Aber auch diese Anerkennung sei zweifelsfrei unrichtig gewesen. Bei der Anomalie am 5. Lendenwirbel handele es sich um eine angeborene Fehlbildung und bei der Sakroiliakalarthrose um eine anlagebedingte Verschleißerscheinung, die weder durch den angegebenen Sturz noch die zunächst als Ursache angeschuldigten Einwirkungen naßkalter Witterung im Kriegsdienst verschlimmert sein könnten. Der Senat folge dem Gutachten des Prof. Dr. R, daß ein solcher Zusammenhang zweifelsfrei ausscheide. Daraus ergebe sich die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit der nach dem WFVG und der SVD Nr. 27 erlassenen Bescheide. Dagegen sei der Umanerkennungsbescheid vom 23. Januar 1953 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtlich nicht i. S. des § 41 VerwVG zweifelsfrei unrichtig gewesen. Die rechtliche Bindung nach § 85 BVG an die nach früheren vorsorgungsrechtlichen Vorschriften ergangenen Entscheidungen über den ursächlichen Zusammenhang sei durch die Berichtigung der Bescheide vom 16. August 1940 und 6. September 1948 nicht beseitigt worden. Die Berichtigung nach dem VerwVG habe nur Rückwirkung bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. April 1955. Das bedeute, daß die rechtlichen Wirkungen der Bescheide nach dem VerwVG und der SVD Nr. 27 erst am 31. März 1955 endeten und die Bindung des § 85 BVG für den Zeitpunkt der Umanerkennung bestehen blieb. Ein anderes Ergebnis sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dem Bundessozialgericht (BSG) für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG die Berichtigung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts für zulässig gehalten werde. Nach diesen Grundsätzen könne eine Rücknahme in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, es sei denn, daß die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Verantwortungsbereich des Rentenbeziehers liege. Die Unrichtigkeit beruhe hier ausschließlich auf der ärztlichen Fehldiagnose. Die Beseitigung dieser Anerkennung habe auch nicht durch den hilfsweise erlassenen Neufeststellungsbescheid vom 6. Mai 1963 erfolgen können. Die Beschwerden, die der nach § 85 BVG verbindlichen Anerkennung zugrunde gelegen hätten, seien nicht nachweislich abgeklungen. Der Senat habe unter Berücksichtigung des gesamten Krankheitsbildes und der Beurteilung des Prof. Dr. B de la C. die Überzeugung gewonnen, daß die Ischiasbeschwerden von den irrtümlich als Bechterew gewerteten Erscheinungen praktisch nicht zu trennen seien und daß die als Ischias gewerteten Störungen vermutlich auch der Sakroiliakalarthrose zur Last zu legen seien. Hinsichtlich der MdE sei die Berichtigung zu Recht erfolgt. Alle im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen - bis auf den Internisten Dr. R - hätten das Vorliegen von Ischiassymptomen eindeutig ausgeschlossen. Der 1951 vermutete Bandscheibenschaden habe nach den späteren klinischen und Röntgenbefunden nicht bestanden. Die Beschwerden aus der Sakroiliakalarthrose einschließlich der mit dieser weitgehend identischen Ischiasbeschwerden bedingten nach dem Sachverständigengutachten nur eine MdE um 20 v. H. Da Berichtigungen nach § 41 VerwVG nur bis zum 1. April 1955 zurückwirkten, sei die Rentenentziehung durch den Berichtigungsbescheid vom 6. Mai 1963 nur von diesem Zeitpunkt an gerechtfertigt gewesen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte als Verfahrensmängel Verletzung der § 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und sachlich-rechtlich Verletzung des § 85 BVG, des § 41 VerwVG und der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die Auffassung des LSG, der Umanerkennungsbescheid sei rechtlich richtig gewesen, habe zur Folge, daß dem Kläger die Rente vom 1. August 1951 bis zum 31. März 1955 nach einer MdE von 50 v. H. zustehen würde. Das LSG habe verkannt, daß die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Berichtigung zurückwirken könne, nicht identisch sei mit der Frage, ob das frühere Anerkenntnis unrichtig gewesen sei. Daß § 85 BVG einer Berichtigung des Umanerkennungsbescheides nicht entgegenstehe, sei von dem BSG bereits ausgesprochen worden. Da es für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. März 1955 in der ehemals englischen Besatzungszone eine Sonderregelung nicht mehr gegeben habe, seien für die Rücknahme die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts anzuwenden gewesen. Für die Zeit vorher sei eine Prüfung nach Ziff. 26 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) 11 in Betracht gekommen. Die nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gebotene Interessenabwägung habe das LSG nicht vorgenommen; es habe sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, daß die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte nicht im Verantwortungsbereich des Rentenbeziehers gelegen habe. Es hätte prüfen müssen, ob Anhaltspunkte bestünden, von der Regel einer Rücknahme ex tunc abzugehen. Es hätte berücksichtigen müssen, daß es sich nicht um eine grobe Fehldiagnose gehandelt habe und dem Kläger spätestens durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bekannt geworden sei, daß ein Bechterew'sches Leiden nicht bestehe und Versorgung in nennenswertem Umfang materiell-rechtlich nicht zugestanden habe. Dem Kläger sei die Rente nach der Entziehung (Januar 1953) auch nur zeitweilig unter Vorbehalt gemäß § 1710 der Reichsversicherungsordnung wieder gewährt worden. Die vorliegenden Gutachten sprächen auch gegen die Auffassung, daß der Kläger nicht an den widerrufenen Verwaltungsakten beteiligt gewesen sei. In dem Gutachten der Medizinischen Akademie vom 17. November 1955 sei ausgeführt, das Laséguesche Zeichen sei beiderseits negativ. W. versuche, bei der Untersuchung ein positives Laséguesches Zeichen zu demonstrieren, wie auch offenbar schon bei früheren Untersuchungen. Prof. Dr. B de la C. habe ausgeführt: "Die uns vorgeführte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, insbesondere die Bewegungsbehinderung im Brustabschnitt, der röntgenologisch nicht die geringsten krankhaften Veränderungen zeigt, beruht nicht auf anatomisch bedingter Ursache." Aus den Unterlagen, die zur Entlassung aus dem Wehrdienst und zur Anerkennung eines Bechterewleidens geführt haben, sei zu erkennen, daß es dieselben Mechanismen gewesen seien, die zu einer Fehldiagnose beigetragen hätten. Die Feststellung des LSG, daß die Rechtswidrigkeit der widerrufenen Verwaltungsakte nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers falle, beruhe daher auf einer unzureichenden Auswertung der medizinischen Unterlagen und somit auf einer Verletzung des § 128 SGG. Es hätte sich veranlaßt sehen müssen, Prof. Dr. S und Prof. Dr. B de la C. zur Ergänzung ihrer Gutachten zu veranlassen, um festzustellen, ob die Demonstrationen und Beschwerden, die aus den alten Unterlagen hervorgehen, anatomisch ebenso unerklärbar gewesen sind wie zur Zeit der Gutachtenerstattung. Auch das Gutachten eines bisher noch nicht gehörten Facharztes wäre in Frage gekommen. Das LSG habe durch diese Unterlassung seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 103 SGG). Auch bei der rechtlichen Beurteilung des Neufeststellungsbescheides vom 6. Mai 1963 seien dem LSG Rechtsirrtümer unterlaufen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1963 abzuändern und die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen sowie die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Sie ist teilweise, nämlich soweit sie auf Verletzung des § 85 BVG und Nichtanwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts für die Zeit bis 31. März 1955 gestützt ist, begründet.
Der Senat hat eine Umkehrung der Parteirollen für erforderlich gehalten und das Land Nordrhein-Westfalen als Beklagten angesehen, weil die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 12. Juni 1953 erhobene Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen wurde. Streitgegenstand wurden damit allein noch die Bescheide vom 14. Juli 1956 und 6. Mai 1963, deren Rechtmäßigkeit nicht das Land Nordrhein-Westfalen sondern den Versorgungsberechtigten als Kläger bestreitet.
Das LSG hat den Berichtigungsbescheid vom 14. Juli 1956 insoweit nicht als rechtmäßig angesehen, als die im Umanerkennungsbescheid vom 23. Januar 1953 erfolgte Anerkennung einer Sakroiliakalarthrose als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung zurückgenommen wurde. Außerdem hat es den Berichtigungsbescheid vom 6. Mai 1963 aufgehoben, soweit er sich Rückwirkung für die Zeit vor dem 1. April 1955 beimißt. Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, ist die Rechtmäßigkeit der Berichtigungsbescheide vom 14. Juli 1956 und 6. Mai 1963 nur noch in diesem Umfang streitig. Von der Revision nicht angegriffen ist das Urteil des LSG, soweit Rechtswirkungen aus den Berichtigungen ab 1. April 1955 in Betracht kommen.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, daß die in § 85 BVG vorgeschriebene Bindung bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides durch die Berichtigung der Bescheide vom 16. August 1940 und 6. September 1948 nicht beseitigt worden sei und daß die Wirkung dieser Bescheide erst am 31. März 1955 endete. Mit dieser Rechtsauffassung hat das LSG die Bedeutung der Bindungswirkung des § 85 BVG im Rahmen einer Berichtigung früher erlassener Bescheide verkannt. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß § 41 VerwVG die Berichtigung von Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des VerwVG (1. April 1955) erlassen wurden, für die Zeit bis zum 31. März 1955 ausschließe.
Der erkennende Senat hat schon durch Urteil vom 19. September 1958 (BVBl S. 46) entschieden, daß § 85 BVG der Aufhebung früher ergangener, zweifelsfrei unrichtiger Bescheide nicht entgegensteht. Die Existenz einer derartigen früheren Entscheidung ist nach § 85 (nur) ein Tatbestandsmerkmal für die materiell-rechtliche Entscheidung nach dem BVG und beeinflußt daher nicht die Wirksamkeit anderer gesetzlicher Vorschriften, die die frühere Entscheidung unmittelbar betreffen können, wie Aufhebung, Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Tatbestandswirkung, die § 85 Satz 1 BVG Bescheiden nach bisherigem Versorgungsrecht gewährt, kann nicht stärker sein als die bindende Wirkung des früheren Bescheides selbst, die eine Aufhebung wegen Unrichtigkeit nicht ausschließt. Der 10. Senat des BSG ist in dem Urteil vom 6. Oktober 1964 - 10 RV 867/62 - bei Anwendung des § 41 VerwVG zu demselben Ergebnis gelangt. Unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil des erkennenden Senats hat er festgestellt, daß mit der Aufhebung des nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangenen Bescheides gemäß § 41 VerwVG auch der Umanerkennungsbescheid, in den das anerkannte Leiden gemäß § 85 BVG übernommen wurde, aufgehoben werden kann (vgl. im übrigen auch schon BSG 13, 235).
Die in § 85 bestimmte Bindungswirkung stand somit auch hier der Rücknahme des Umanerkennungsbescheides vom 23. Januar 1953 nicht entgegen, soweit der Bescheid vom 6. September 1948 wegen Unrichtigkeit zurückgenommen werden konnte. Diese Berichtigung war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Berichtigung nach § 41 VerwVG nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VerwVG (1. April 1955) zurückwirkt (BSG in SozR VerwVG § 41 Nr. 9). Die Auffassung, daß nach dem 1. April 1955 erlassene Berichtigungsbescheide nicht auf eine andere Rechtsgrundlage als § 41 VerwVG gestützt werden könnten, soweit Rechtswirkungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG in Betracht kommen, läßt sich dem in SozR VerwVG § 41 Nr. 9 nur teilweise veröffentlichten Urteil nicht entnehmen; es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß für die Zeit vor dem 1. April 1955 nur die Folgen des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht nach § 41 VerwVG beseitigt werden durften. Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 10. März 1964 (BVBl 1964, S. 133) die Auffassung zurückgewiesen, ein unter dem zeitlichen Geltungsbereich des VerwVG erlassener Berichtigungsbescheid könne nur nach Maßgabe dieses Gesetzes und nicht zugleich, wenn auch nur für die Zeit vor dem 1. April 1955, nach dem damals geltenden Recht beurteilt werden. Denn bei der Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts werde nicht ein vor dem 1. April 1955 in Kraft gewesener "damaliger Rechtszustand" zugrunde gelegt. Vielmehr hätten diese Grundsätze damals wie heute im wesentlichen unverändert gegolten (vgl. auch BSG in SozR VerwVG § 42 Nr. 3). Die auf die Zeit seit dem 1. April 1955 beschränkte Anwendung des § 41 VerwVG beruht nur darauf, daß ein Gesetz erst von seinem Inkrafttreten an Wirkungen äußern kann. Das bedeutet aber nicht, daß Bescheide, die vor dem 1. April 1955 erlassen wurden, nach dem 1. April 1955 nicht rückwirkend zurückgenommen werden könnten (vgl. auch BSG Urt. vom 6. Oktober 1965 - 10 RV 215/63 -). Das Gegenteil ergibt sich aus dem Gedanken der Rechtskontinuität. Nur bestimmen sich die Wirkungen der Rücknahme für die Zeit vor dem 1. April 1955 nicht nach den Vorschriften des VerwVG. Als eine andere Rechtsgrundlage kommt allerdings Ziff. 26 SVA 11 nicht in Betracht, da die Geltungsdauer dieser Vorschrift bis 31. Dezember 1952 befristet und somit bei Erlaß der Berichtigungsbescheide vom 14. Juli 1956 und 6. Mai 1963 nicht mehr anwendbar war (vgl. BSG 8, 13). Für die Zeit vor dem 1. April 1955 gelten vielmehr die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (BSG 8, 11, 14; 10, 72, 74; 15, 81 sowie 21, 38 f), deren Anwendung auch nicht etwa durch § 51 VerwVG ausgeschlossen wurde (vgl. das Urteil vom 6. Oktober 1965). Nur für die Frage, ob die vor dem 1. April 1955 erlassenen Bescheide zweifelsfrei unrichtig waren, also für die Beurteilung einer von Anfang an bestehende Unrichtigkeit, nicht auch der Rücknahme, kommt es auf das vor diesem Zeitpunkt geltende Recht auch dann an, wenn es inzwischen aufgehoben wurde.
Das LSG hat von der Revision nicht angegriffen festgestellt, daß ein Zusammenhang der 1940, 1948 und im Umanerkennungsbescheid vom 23. Januar 1953 unter der Bezeichnung Bechterew'sche Erkrankung der Lendenwirbelsäule anerkannten Beschwerden mit wehrdienstlichen Einflüssen zweifelsfrei ausscheidet und daß darum die 1940 und 1948 erlassenen Bescheide insoweit rechtlich unrichtig gewesen sind. Es hat ferner festgestellt, daß es sich bei der Anomalie am 5. Lendenwirbel um eine angeborene Fehlbildung und bei der Sakroiliakalarthrose um eine anlagebedingte Verschleißerscheinung handelt, die durch den Kriegsdienst nicht verschlimmert wurde. Die Beschwerden aus der Sakroiliakalarthrose einschließlich der mit dieser weitgehend identischen Ischiasbeschwerden bedingten nach übereinstimmender Auffassung aller Sachverständigen - mit Ausnahme des Dr. R - nur eine MdE von 20 v. H. Das LSG hätte deshalb, wenn es die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung zugrunde gelegt hätte, feststellen müssen, daß die Bescheide vom 16. August 1940, 6. September 1948 und 12. Juni 1953 sowie der Umanerkennungsbescheid vom 23. Januar 1953 unrichtig waren, soweit eine Bechterew'sche Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Schädigungsfolge anerkannt und für den chronischen rechtsseitigen Ischias Rente bewilligt worden war. Es hätte somit die Berichtigungsbescheide vom 14. Juli 1956 und 6. Mai 1963, in denen diese Feststellungen getroffen waren, nicht teilweise aufheben dürfen, wenn für die Zeit bis zum 1. April 1955 die Rücknahme der Bescheide auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gerechtfertigt war. Hierbei kam es darauf an, ob das nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) bestehende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte höher zu bewerten war als das Interesse des Begünstigten am Schutz des Vertrauens in den Bestand behördlicher Verfügungen, das nach dem Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gleichfalls schutzwürdig ist (vgl. BSG 21, 39 und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur). Das LSG hat - von seiner Rechtsauffassung zu Recht - die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zwar nicht angewendet, es ist aber bei seinen Hilfserwägungen zutreffend davon ausgegangen, daß nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts eine Rücknahme in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, es sei denn, daß die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Verantwortungsbereich des Rentenbeziehers liegt. Es hat hierzu festgestellt, die Unrichtigkeit beruhe hier ausschließlich auf der Fehldiagnose. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte war nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts berechtigt, die vor dem 1. April 1955 erlassenen Bescheide als teilweise unrichtig zurückzunehmen. Er war jedoch nicht berechtigt, mit Wirkung für die Zeit bis zum 1. April 1955 aus der Rechtswidrigkeit der Bescheide, Folgerungen durch Geltendmachen des Anspruchs auf Rückforderung zu ziehen. Die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, die insoweit im wesentlichen mit der in § 47 Abs. 3 VerwVG getroffenen Regelung übereinstimmen, lassen die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs insoweit nicht zu (vgl. BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 13). Es ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger an dem Zustandekommen der rechtswidrigen Bescheide beteiligt war oder gewußt hat, daß ihm die Rente nicht zustand. Die Rügen der Revision, das LSG habe bei dieser Feststellung den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und seine Aufklärungspflicht verletzt (§§ 128, 103 SGG), greifen nicht durch. Der 1939 und 1940 wiederholt angegebene Befund Laségue positiv brauchte das LSG nicht zu veranlassen, anzunehmen, daß der Kläger Beschwerden vorgetäuscht habe. Ein ausreichender Anlaß hierzu bestand auch nicht deshalb, weil Dr. L 1951 vermerkt hatte: " Laségue rechts angedeutet (willkürlich)" und 1955 das Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie D ausgeführt hatte, das Laséguesche Zeichen sei beiderseits negativ, der Kläger versuche bei der Untersuchung ein positives Zeichen zu demonstrieren. Denn im Gegensatz zu Dr. L hatte die Orthopädische Universitätsklinik M die Beschwerden für durchaus glaubhaft gehalten und ausgeführt, daß an einen lumbalen Bandscheibenvorfall gedacht werden müsse. Zwar wurde später festgestellt, daß ein Bandscheibenvorfall nicht vorliege, jedoch eine beiderseitige Sakroiliakalarthrose diagnostiziert, die die angegebenen Beschwerden durchaus erkläre. Nachdem 1961 auch Prof. Dr. B de la C. ausgeführt hatte, es bestehe die theoretische Möglichkeit, daß gewisse Beschwerden, wie sie 1939/1940 geäußert wurden, mit der Sakroiliakalarthrose in Verbindung stehen und nach Sturz auf den Rücken vermehrte Beschwerden an der Wirbelsäule auftreten können, es sei auch bekannt, daß bei einer Arthrosis im Bereich der Kreuz-Darmbeingelenke ischiasartige Beschwerden auftreten können, und der gleiche Gutachter außerdem 1962 darauf hingewiesen hatte, daß die irrtümlich als Bechterew'sche Erkrankung anerkannten Beschwerden und der daneben anerkannte chronische Ischias rechts sich nicht voneinander trennen ließen, hatte das LSG keinen Anlaß, eine Mitbeteiligung des Klägers an der falschen Diagnose anzunehmen oder insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Zudem war der Beklagte selbst noch im Neufeststellungsbescheid vom 6. Mai 1963 davon ausgegangen, daß ein chronischer Ischias nicht mehr festgestellt werden könne, und auch der Berichtigungsbescheid vom 6. Mai 1963 nimmt an, daß die Anerkennung des Ischias (bzw. einer Ischialgie) gerechtfertigt war. Für die nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts erforderliche Interessenabwägung war auch unerheblich, ob es sich um eine grobe Fehldiagnose gehandelt hat, denn die zutreffende Entscheidung über die Diagnose gehört allein zu den Aufgaben des Beklagten. Dem Kläger war auch nicht schon deshalb bekannt, daß ihm eine Rente nicht zustehe, weil die Gutachten seit 1951 ergeben hatten, daß eine Bechterew'sche Erkrankung nicht vorliege und der Beklagte 1953 die Rente vorübergehend entzogen hatte. Er durfte darauf vertrauen, daß ihm die Rente solange zustehe, als die Bewilligungsbescheide nicht nur vorübergehend aufgehoben waren und daß sein Recht auf Rente von der rechtlichen und medizinischen Beurteilung abhängig war, die er nicht übersehen konnte.
Aufgrund der von dem LSG festgestellten und von der Revision nicht mit Erfolg angegriffenen Tatsachen steht somit fest, daß ein Rückforderungsanspruch für vor dem 1. April 1955 erbrachte Leistungen nicht gerechtfertigt ist. Das LSG hat ausdrücklich zwar nur über die Rechtmäßigkeit der Berichtigungsbescheide vom 14. Juli 1956 und 6. Mai 1963 entschieden. In dem Bescheid vom 14. Juli 1956 war die Rente erst mit Wirkung ab 1. September 1956 entzogen worden; der Bescheid vom 6. Mai 1963 stellte lediglich fest, daß dem Kläger eine Rente seit dem 1. August 1951 nicht zustehe. Damit war in diesen Bescheiden über den Rückforderungsanspruch nicht entschieden worden. Der Beklagte hatte aber mit Benachrichtigung vom 15. August 1957 die vom 12. Juni 1953 bis 31. August 1956 geleisteten Zahlungen zurückgefordert, somit auch für die Zeit bis zum 1. April 1955. Es hätte daher nicht ohne Einbeziehung dieser Benachrichtigung, die als Bescheid anzusehen ist, entschieden werden dürfen, weil diese Benachrichtigung den Bescheid vom 14. Juli 1956, mit dem die früheren Bewilligungsbescheide aufgehoben worden waren, ergänzt und damit abgeändert hat (§ 96 Abs. 1 SGG). Sachlich hat das LSG, ohne die Benachrichtigung vom 15. August 1957 zu erwähnen, aber auch über den Rückforderungsanspruch für die Zeit bis zum 1. April 1955 entschieden, denn es hat - aus rechtlichen Gründen - eine Berichtigung der vor dem 1. April 1955 erlassenen Bescheide nicht zugelassen und damit der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs für die Zeit bis zum 1. April 1955 die Grundlage entzogen. Der erkennende Senat hatte daher für die Zeit bis zum 1. April 1955 auch über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu entscheiden, weil die vom LSG festgestellten und von der Revision nicht mit Erfolg angegriffenen Tatsachen eine solche Entscheidung zulassen. Es war festzustellen, daß insoweit ein Rückforderungsanspruch nicht besteht.
Der Neufeststellungsbescheid vom 6. Mai 1963 war aufzuheben; dieser Bescheid hat, nachdem der Bescheid vom 23. Januar 1953 sich als unrechtmäßig erwiesen hat, keine Bedeutung mehr.
Dagegen war die Sache zur Entscheidung über den mit der Benachrichtigung vom 15. August 1957 weiter geltend gemachten Rückforderungsanspruch aus Versorgungsleistungen in der Zeit vom 1. April 1955 bis 31. August 1956 an das LSG zurückzuverweisen, weil es insoweit an einer Entscheidung über den Rückforderungsanspruch fehlt und die tatsächlichen Feststellungen hierzu nicht ausreichen. Insoweit wird das LSG die nach § 47 Abs. 3 VerwVG erforderlichen Feststellungen noch zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen