Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin, Berlin 61, Mehringplatz 15, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hatte.
Die Klägerin war geringfügig beschäftigt und nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwilliges Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse und bezog nach der Geburt ihres Kindes S. F. Erziehungsgeld vom 22. Juli 1988 bis 21. Juli 1989. Aus diesem Grund stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 1988 die Beitragsfreiheit der Klägerin ab 22. Juli 1988 fest. Mit Bescheid vom Dezember 1988 forderte die Beklagte unter Hinweis auf das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) jedoch Mindestbeiträge ab Januar 1989. Während des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte der Klägerin in einem Schreiben vom 2. Juni 1989 ihre Rechtsauffassung dar und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Als die Klägerin dies bejahte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1989 zurück. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 15. Dezember 1989 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 6. Februar 1991 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Beitragsfreiheit während des Bezugs von Erziehungsgeld bestehe für die Klägerin nach neuem Recht nicht mehr.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Revision angefochten. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 224 und des § 240 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts vom 6. Februar 1991 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 15. Dezember 1989 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig. Zwar enthalten weder die Revisionsschrift noch die Revisionsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag; gleichwohl ist dem Erfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genügt, weil die Revisionsbegründung erkennen läßt, welches prozessuale Ziel die Revisionsklägerin erreichen will (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 10 m.w.N.). Die Klägerin erstrebt die Aufhebung des Urteils des LSG und die Wiederherstellung des Urteils des SG, weil dieses nach ihrer Ansicht Rechtens ist.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat den angefochtenen Bescheid zutreffend für rechtmäßig gehalten. Mit ihm hat die Beklagte entschieden, daß die Klägerin auch während des Bezugs von Erziehungsgeld Mindestbeiträge ab Januar 1989 zu entrichten hatte.
Der Bescheid ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Beklagte die Pflicht zur Anhörung nach § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) verletzt hätte. Ob sie von einer Anhörung absehen durfte, weil sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl zu erlassen hatte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Anhörung, die vor Erlaß des Bescheides unterblieben war, während des Widerspruchsverfahrens mit dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 1989 i.S. des § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X wirksam nachgeholt worden (vgl. BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSGE 69, 247, 251, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4). Die Beklagte hat sowohl ihre Rechtsauffassung zur Beitragsfreiheit während des Bezugs von Erziehungsgeld dargelegt als auch die Beitragsänderung im Hinblick auf die neue Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V i.d.F. des GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) erläutert.
Die geringfügig beschäftigt gewesene, nicht versicherungspflichtige, jedoch freiwillig versicherte Klägerin war ab Januar 1989 während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht beitragsfrei. Dieser läßt die Verpflichtung zur Entrichtung der Mindestbeiträge auch dann unberührt, wenn sonstige Einnahmen, wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin, fehlen. Nach § 224 Satz 1 SGB V a.F. - der Vorschrift ist durch Art 4 Nr. 13 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 ≪BGBl. I 2261≫ mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. Art 85 RRG 1992) ein hier nicht interessierender Abs. 2 angefügt worden - ist ein Mitglied beitragsfrei für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (§ 224 Satz 2 aF, Abs. 1 Satz 2 n.F. SGB V). Beiträge auf das Erziehungsgeld hat die Beklagte nicht erhoben. Diese sind allein nach der Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen in § 240 Abs. 4 SGB V bemessen worden. Hieran hat der Bezug von Erziehungsgeld nichts geändert. Die Verpflichtung, den Mindestbeitrag zu entrichten, wird durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt. Die Vorschrift des § 224 SGB V ist auch im Falle fehlender Einnahmen keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 SGB V.
Die Neuregelung, die die Beitragsfreiheit mit Wirkung vom 1. Januar 1989 ausdrücklich nur auf die im Satz 1 des § 224 SGB V genannten Leistungen erstreckt, ist im Verhältnis zum früheren Recht grundsätzlich als Klarstellung zu verstehen. Das wird durch den Entwurf des GRG (BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S. 222 zu § 233) bestätigt. Dort heißt es nämlich, die Vorschrift entspreche § 383 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Beitragsfreiheit erstrecke sich nur auf die in Satz 1 genannten Lohnersatzleistungen.
Nach § 383 RVO waren Beiträge nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) bezogen wurde. Dies galt nach Satz 2 nicht, soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhielt oder Beiträge aufgrund des Bezuges einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder nach § 381 Abs. 3a zu entrichten waren. Bei richtigem Verständnis dieser bis 31. Dezember 1988 geltenden Bestimmung begründete der Bezug von Erziehungsgeld dann keine Beitragsfreiheit, wenn die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch die hinzutretende Sozialleistung Erziehungsgeld weder beeinflußt noch ersetzt wurde. In seinem Urteil vom 24. November 1992 (12 RK 24/91, zur Veröffentlichung bestimmt) führt der Senat aus, daß die in Satz 2 des § 383 RVO enthaltene Aufzählung der weiterhin beitragspflichtigen Einnahmen und Bezüge zuletzt nur noch in den Fällen "vollständig" war, in denen das Erziehungsgeld Lohnersatzcharakter hatte. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen blieben insoweit beitragspflichtig, als sie nicht ausfielen und neben der Lohnersatzleistung weiterhin zur Verfügung standen. Das gleiche galt für fortlaufende Renten- und Versorgungsbezüge. Dagegen fehlte es an einem rechtfertigenden Grund für eine Beitragsfreiheit, wenn die für den Lebensunterhalt nötigen beitragspflichtigen Mittel neben dem Erziehungsgeld wie bisher ungeschmälert zuflossen. Deshalb unterfielen solche Einnahmen zum Lebensunterhalt i.S. des früheren Rechts, die durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht beeinflußt oder ersetzt wurden, dem Geltungsbereich des Satzes 2 des § 383 RVO, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich genannt waren. Der Senat ist zu dieser Auffassung im Wege einer ausdehnenden Auslegung des Satzes 2 der genannten Bestimmung gelangt und hat in jenem anderen Verfahren entschieden, daß Sozialhilfeempfänger während des Bezugs von Erziehungsgeld gemäß § 383 Satz 2 RVO Beiträge aus der Sozialhilfe nach denselben Grundsätzen fortzuentrichten hatten wie vor dem Erziehungsgeldbezug.
Gleiches hatte nach dem früheren Recht auch für die Beitragspflicht freiwillig versicherter, nicht erwerbstätiger Mitglieder zu gelten, deren Beitragsbemessung auf der (anteiligen) Zurechnung von Erwerbseinkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten beruhte. Auch insoweit fehlte dem Erziehungsgeld der "Lohnersatzcharakter" (vgl. das erwähnte Urteil vom 24. November 1992), weil der Unterhalt aus dem Verdienst des Ehegatten, nach dem der Beitrag bemessen wurde, nicht entfiel (§ 9 Satz 1 BErzGG), das Erziehungsgeld mithin "zusätzlich" gewährt wurde.
An dieser Rechtslage hat das GRG in § 224 SGB V nichts geändert (vgl. auch Wasem in Grintsch/Piepersberg/Schermer/Stephan/Viethen/Wasem/Zipperer, Sozialversicherungsrecht für Betriebspraxis 4.000 § 224 SGB V RdNr 5; derselbe in GKV-Komm 1200 § 224 SGB V RdNr 5, ebenso Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Bundeserziehungsgeldgesetz 1992, Komm, § 1 BErzGG 92 RdNr 18; vgl. auch Heiland in von Maydell, GK-SGB V § 224 RdNr 20, 21; Gerlach in Hauck/Haines SGB, Komm, SGB V § 224 RdNr 9).
Ebensowenig hat das Erziehungsgeld Lohnersatzcharakter in einem weiteren Sinn, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V) in einer Mindesthöhe fingiert wird; unterhalb dieser Grenze sind Veränderungen der Einkommenssituation ohne Bedeutung, und es macht keinen Unterschied, ob Einnahmen nahe der Mindestgrenze erzielt werden oder gänzlich fehlen. Solcherart fingierte Einnahmen "entfallen" während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht. Dieses wird vielmehr "zusätzlich" gewährt, weil von ihm keine Beiträge erhoben werden (§ 224 Satz 2 SGB V). Freiwillig Versicherte wie die Klägerin ohne sonstige Einnahmen haben deshalb während des Erziehungsgeldbezugs den Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs. 4 SGB V zu entrichten. Denn auch in diesem Fall wird die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch die hinzutretende Sozialleistung Erziehungsgeld weder beeinflußt noch ersetzt (vgl. das erwähnte Urteil vom 24. November 1992 - 12 RK 24/91). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Beitragsfreiheit gemäß § 224 SGB V. Die Vorschrift gewährleistet, daß die in Satz 1 genannten Leistungen dem Versicherten ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil hiervon keine Beiträge erhoben werden, läßt aber die Beitragspflicht sonstiger (beitragspflichtiger) Einnahmen unberührt. Der tatsächliche Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen ist zur Einschränkung der Beitragsfreiheit nicht erforderlich und die Anwendung der Mindestbeitragsregelung geboten. Dies wird durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Der Anwendungsbereich des Satzes 2 des früheren § 383 RVO ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung auf weitere rechtsähnliche Ausnahmen im Hinblick auf die vom Normzweck gebotene Synchronisation zwischen Beitragsfreiheit und Lohnersatzfunktion der in Satz 1 genannten Leistungen ausgedehnt worden (vgl. hierzu das erwähnte Urteil vom 24. November 1992 - 12 RK 24/91). Nunmehr hat der Gesetzgeber in Umkehrung des früheren Regel-Ausnahmeverhältnisses die Beitragsfreiheit ausdrücklich auf die in Satz 1 genannten Leistungen beschränkt.
Eine Auslegung des § 224 SGB V dahin, daß die Erhebung von Mindestbeiträgen jedenfalls dann ausscheide, wenn überhaupt keine Einkünfte erzielt werden, würde im übrigen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit anderen freiwilligen Mitglieder führen, die neben dem Bezug von Erziehungsgeld noch über geringe Einnahmen verfügen. Diese Einnahmen neben dem Bezug von Erziehungsgeld würden nämlich die Anwendung der Mindestbeitragsregelung gemäß § 240 Abs. 4 SGB V auslösen. Allein die Aufnahme einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Erziehungsgeldbezugs oder die Erschließung sonstiger unbedeutender Einkommensquellen (Vermögenserträge und dgl) würde die Beitragspflicht in Höhe des Mindestbeitrags zur Folge haben, während bei völligem Fehlen von Einkünften Beitragsfreiheit einträte. Dies kann schon deshalb nicht hingenommen werden, weil die Erhebung von Mindestbeiträgen ohne Rücksicht auf individuelle Einkommensverhältnisse zu erfolgen hat, wenn die Mindestgrenze unterschritten ist. Ob der Mindestbeitrag auch bei Arbeitnehmern zu erheben ist, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und die während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, läßt der Senat offen (bejahend Wasem in Grintsch/Piepersberg/Schermer/Stephan/Viethen/Wasem/Zipperer, Sozialversicherungsrecht für die Betriebspraxis 4.000 § 224 SGB V RdNr 5a; derselbe in GKV-Komm 1200 § 224 SGB V RdNr 5a; verneinend Heiland in von Maydell GK-SGB V § 224 RdNr 19; Bundesverband der Betriebskrankenkassen BKK 1989, 526; vgl. auch Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Bundeserziehungsgeldgesetz 1992, Komm, § 1 BErzGG 92 RdNr 17).
Die Beklagte durfte den ab Januar 1989 geltenden Beitrag schon durch Bescheid von Dezember 1988 festsetzen. Dieser ist noch im Dezember 1988 bekanntgegeben worden, wie das LSG festgestellt hat und worüber die Beteiligten nicht streiten. Zwar ist das GRG erst am 29. Dezember 1988 verkündet worden. Doch als der Bescheid seine Wirkung am 1. Januar 1989 entfaltete und als er die Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1989 erhielt, war das Gesetz verkündet und in Kraft (BSGE 70, 13, 16 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6). Die Erhebung der Mindestbeiträge nach dem neuen Recht war auch nicht von einer Satzungsregelung abhängig (BSGE 70, 13, 16; BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 8).
Die Beitragserhebung mit dem angefochtenen Bescheid verstößt nicht gegen § 48 SGB X. Nach dessen Absatz 1 dürfen Beitragsbefreiungsbescheide, die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind (BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13), bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse ohne weitere Voraussetzungen nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte indessen zugleich auch den Bescheid vom 15. August 1988, mit dem sie die Beitragsfreiheit der Klägerin wegen des Bezugs von Erziehungsgeld festgestellt hatte, mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. In dem Bescheid von Dezember 1988, wonach infolge der geänderten Rechtslage ab 1. Januar 1989 nunmehr ein Beitrag in Höhe von 132, 30 DM monatlich zu zahlen war, liegt sinngemäß auch eine Aufhebung der Beitragsbefreiung durch den früheren Bescheid vom 15. August 1988. Insoweit ist maßgebend, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls vor und bei Ergehen einer behördlichen Maßnahme zu deuten hatte (BSG Urteil vom 24. November 1992 - 12 RK 8/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Klägerin konnte aber den Bescheid von Dezember 1988 nicht anders verstehen, als daß die Beitragsfreiheit aufgrund Erziehungsgeldbezugs ab 1. Januar 1989 geendet hatte.
Die gesetzliche Regelung über die Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V ist auch nicht verfassungswidrig, wie der Senat mit ausführlicher Begründung dargelegt hat (BSGE 70, 13, 17ff.).
Danach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen und über die Kosten nach § 193 SGG zu entscheiden.
Fundstellen