Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennungsbescheid. Leistungsbescheid. Anfechtungs- und Leistungsklage. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung. Zuschuß. Arbeitsentgelt. Förderungsfrist. Förderungsdauer. zukunftsorientierte Abfindung. entgangene Altersversorgung. Versorgungsregelung. Erlösbeteiligung. Abgeltung von Ansprüchen aus außerrundfunkmäßige Verwertung. Selbstfahrervergütung. Fehlen einer tarifvertragliche Regelung. Aufwandsentschädigung
Leitsatz (amtlich)
Abfindungen für nicht entstandene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und Erlösbeteiligungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus außerrundfunkmäßiger Verwertung von Urheberrechten sind nicht Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG.
Normenkette
AFG § 94 Abs. 1 Fassung: 1988-12-20, Abs. 4 Fassung: 1988-12-20, § 95 Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; SGB IV §§ 14, 17; ABMAnO 1985 § 9 Abs. 1 Fassung: 1989-02-28, Abs. 2 Fassung: 1989-02-28, § 16 Fassung: 1989-02-28
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen V ARBf 90/92) |
SG Hamburg (Urteil vom 08.09.1992; Aktenzeichen 14 AR 857/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABMen) höhere Zuschüsse für zwei Arbeitnehmer.
Er hatte im Rahmen des Ausbaues seines historischen Archivs aufgrund entsprechenden Anerkennungsbescheides den Arbeitnehmer B.… (vom 12. Dezember 1988 bis 30. November 1989) und den Arbeitnehmer G.… (vom 20. November 1988 bis 30. November 1989) beschäftigt. Auf seinen Antrag erkannte das Arbeitsamt (ArbA) eine weitere Förderungsdauer an, und zwar hinsichtlich B.… für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1990 und in bezug auf G.… für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 20. November 1990; zugleich sagte es Zuschüsse in Höhe von 75 vH des förderungsfähigen Arbeitsentgelts zu (Anerkennungsbescheid vom 11. Dezember 1989). In seiner Schlußabrechnung führte der Kläger – neben Gehältern und Urlaubsgeld – für B.… eine Abfindung in Höhe von 4.903,57 DM, eine Erlösbeteiligung in Höhe von 50,00 DM und eine Selbstfahrervergütung in Höhe von 120,00 DM sowie für G.… eine Abfindung in Höhe von 5.141,27 DM und eine Erlösbeteiligung in Höhe von 50,00 DM auf. Das ArbA ermittelte (neben Erstattungsbeträgen einschließlich der pauschalen Abgeltung der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit ≪BA≫) für B.… ein förderungsfähiges Arbeitsentgelt in Höhe von 48.693,80 DM, in dem (nur) die Abfindung, die Erlösbeteiligung und die Selbstfahrervergütung (4.903,57 DM + 50,00 DM + 120,00 DM = 5.073,57 DM) nicht enthalten waren, und für G.… ein solches in Höhe von 51.500,81 DM, bei dem (nur) die Abfindung und die Erlösbeteilung (5.141,27 DM + 50,00 DM = 5.191,27 DM) unberücksichtigt blieben (Bescheid vom 15. März 1991; Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1991).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, unter Berücksichtigung der beiden Abfindungen einen weiteren Zuschuß von 75 vH von 10.044,84 DM (4.903,57 DM + 5.141,27 DM) als förderungsfähiges Arbeitsentgelt zu bewilligen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 8. September 1992). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 27. Januar 1994).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei begründet. Die an B.… und G.… gezahlten Abfindungen (4.903,57 DM + 5.141,27 DM) gehörten nicht zum förderungsfähigen Arbeitsentgelt iS des § 94 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der Begriff des Arbeitsentgelts habe sich in Ermangelung einer gesetzlichen Definition an den §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu orientieren. Demgemäß zählten solche Leistungen nicht zum Arbeitsentgelt, die nachträglich gewährt würden oder die der Arbeitnehmer nicht tatsächlich erhalten habe, sondern die mit Rücksicht auf eine spätere Versorgung durch den Arbeitgeber (zB in eine Versorgungskasse) für eine spätere Zusatzversorgung eingezahlt würden (BSG SozR 4100 § 94 Nr 2 und § 97 Nr 3; SozR 3-4100 § 94 Nrn 1 und 2). Die hier umstrittenen Abfindungen wiesen nicht den Charakter von Arbeitsentgelt auf; sie stünden nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung. Zum einen seien sie erst gegen Ende des Beschäftigungszeitraumes erbracht worden, so daß eine konkrete Zuordnung zur Arbeitsleistung nicht möglich sei. Zum anderen handele es sich um Leistungen für die Zukunft, da sie Entschädigungsfunktion für künftig entgehende Versorgungsleistungen erfüllten. Die Erlösbeteiligungen (2 × 50,00 DM) stünden – den Abfindungen vergleichbar – ebenfalls nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Nichts anderes treffe auf die Selbstfahrervergütung zu. Insoweit fehle es zudem an einer tariflichen Vereinbarung.
Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von § 94 Abs 1 AFG. Bei der Definition des Begriffs “Arbeitsentgelt” sei zwischen den §§ 14 ff SGB IV auf der einen und § 94 AFG auf der anderen Seite zu unterscheiden. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Arbeitsentgeltbegriff der §§ 14 und 17 SGB IV auch zur Bestimmung dieses Begriffs im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Doch gelte dies nur insoweit, als dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei oder Besonderheiten entgegenstünden (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr 2 mwN). Vorliegend sei eine entsprechende Ausnahme gegeben. Gemäß § 94 AFG sollten alle konkreten Personalkosten des Arbeitgebers bezuschußt werden. Dazu gehörten die vom Kläger geleisteten Abfindungen. Sie seien tarifvertraglich verankert und dafür zu erbringen, daß infolge der Befristung des Arbeitsverhältnisses keine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung entstehe. Ein Vergleich mit Beitragsleistungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder sei nicht angebracht. Während diese nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers gezahlt würden und Fälligkeit ggf erst nach 30 Jahren eintrete, seien die vom Kläger zu erbringenden Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, ob der Kläger sie monatlich zusammen mit der Vergütung oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in einem Betrag zahle. Gleiche Überlegungen griffen für die Erlösbeteiligungen und die Selbstfahrervergütung ein. Bei der Erlösbeteiligung handele es sich um eine tarifvertraglich geregelte Pauschalabgeltung für die rundfunkmäßige Verwertung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten; es würden Tätigkeitserfolge während der Arbeitszeit abgegolten. Die Selbstfahrervergütung schließlich werde dafür gezahlt, daß der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug selbst zu fahren habe. Es stelle Entgelt für zusätzlich geleistete Arbeit dar, auch wenn dieser Anspruch nicht tarifvertraglich, sondern in einer zwischen dem Gesamtpersonalrat und dem Kläger abgeschlossenen Dienstvereinbarung geregelt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen (Abfindungen) und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG und ihres Bescheides vom 15. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1991 zu verurteilen, einen weiteren Zuschuß von 75 vH aufgrund weiterer 220,00 DM förderungsfähigen Entgelts (Erlösbeteiligungen und Selbstfahrervergütung) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu beachten sind, liegen nicht vor. Insbesondere war die grundsätzlich statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht wegen sog Höhenstreites gemäß § 147 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung (vgl Art 8 Nr 5, 14 Abs 1 und 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 – BGBl I 50) ausgeschlossen. Denn das SG hat sie im Urteil zugelassen (§ 150 Nr 1 Halbs 1 SGG aF).
Zutreffend ist das LSG von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich daraus, daß die Mittel zur Arbeitsbeschaffung auch im Interesse des Maßnahmeträgers vergeben werden (BSGE 59, 219, 220 ff = SozR 4100 § 92 Nr 1; BSG SozR 4100 § 91 Nr 5; SozR 3-4100 § 91 Nr 1). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Dies leitet sich aus dem zweistufigen Verfahren ab, das für die Entscheidung über einen ABM-Förderungsantrag vorgesehen ist. In der ersten Stufe entscheidet die BA über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme in einem sog Anerkennungsbescheid (vgl § 14 Abs 6 und 7 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA über die Förderung von ABMen aus Mitteln der BA ≪ABMAnO≫ vom 13. Dezember 1984 ≪ANBA 1985 S 71≫ idF der 5. ÄndAnO vom 16. März 1994 ≪ANBA S 607≫). Fällt dieser – wie vorliegend – positiv aus, erfolgt in der zweiten Stufe die Entscheidung über die Auszahlung und Abrechnung der Leistungen. Während gegenüber der Ablehnung des Förderungsantrags in der ersten Stufe die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) gegeben ist (BSG SozR 4100 § 91 Nr 4 und § 92 Nr 1), sind die dem Kläger nach seiner Auffassung aus dem Anerkennungsbescheid zustehenden Leistungsansprüche im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) geltend zu machen (BSG SozR 3-4100 § 94 Nrn 1 und 2). So verhält es sich hier. Denn der Kläger leitet einen Anspruch auf weitere Zuschüsse in Höhe von 75 vH von 10.264,84 DM aus dem ihm erteilten Anerkennungsbescheid vom 11. Dezember 1989 her.
In der Sache ist die Klage, wie vom LSG zu Recht angenommen, unbegründet. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 94 AFG, hier anwendbar idF des Art 1 Nr 15 des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343). Gemäß Abs 1 der genannten Vorschrift soll der Zuschuß mindestens 50 vH des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für vergleichbare Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts betragen; er darf 75 vH des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Nach Abs 4 derselben Bestimmung wird der Zuschuß nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 AFG geleisteten Arbeitsstunden gezahlt. Die im vorliegenden Fall gezahlten Abfindungen und Erlösbeteiligungen sowie die erbrachte Selbstfahrervergütung sind kein Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG.
Das gilt zunächst hinsichtlich der Abfindungen (4.903,57 DM + 5.141,27 DM). Insoweit kann offenbleiben, ob es sich um Arbeitsentgelt iS der §§ 14 und 17 SGB IV handelt. Denn nicht jede Leistung, die einem zugewiesenen Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder tarifvertraglicher Vereinbarungen vom Arbeitgeber gezahlt wird, gehört zu dem nach § 94 AFG zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt. Vielmehr kommt es nach Sinn und Zweck der ABM-Förderung sowie dem gesetzgeberischen Konzept der §§ 91 ff AFG entscheidend darauf an, ob es sich um eine Arbeitgeberleistung handelt, die sich der Förderungsfrist (§ 95 Abs 3 Satz 1 AFG) bzw der Förderungsdauer (§ 9 Abs 1 und 2 ABMAnO) in zeitlicher Hinsicht zuordnen läßt (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr 2; BSG vom 26. Juli 1994 – 11 RAr 11/94 –, unveröffentlicht). Dies trifft auf die vom Kläger erbrachten Abfindungen nicht zu. Sie haben ihren rechtlichen Standort zwischen echter Abfindung einerseits und Versorgungsregelung andererseits. Dies schließt die Annahme von Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG aus.
Anerkannt ist, daß eine echte Abfindung, die wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, nicht beitragspflichtiges Entgelt ist. Denn eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten geleistet wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen (BSGE 66, 219 f = SozR 3-2400 § 14 Nr 2). In Konsequenz dessen sind, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden, auch Leistungen, die der Maßnahmeträger an einen in einer ABM beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer für Zeiten nach der ABM erbringt (zB tarifliches Übergangsgeld), kein Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr 2). Nichts anderes gilt für eine Urlaubsabgeltung, die der Arbeitgeber für Zeiten nach Ablauf der ABM leistet (BSG vom 26. Juli 1994, aaO).
Des weiteren ist entschieden, daß Umlagebeiträge eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) nicht als Arbeitsentgelt iS des § 94 Abs 1 AFG zu qualifizieren sind. Ausschlaggebende Gesichtspunkte hierfür sind, daß diese Umlage einen engeren Bezug zu den Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber als zu dem dem Arbeitnehmer zufließenden Arbeitsentgelt aufweist und daß der Arbeitgeber mit ihr eine eigene Beitragsschuld gegenüber dem Beitragsgläubiger erfüllt (BSG SozR 4100 § 94 Nr 2).
Die vom Kläger geleisteten Abfindungen sind ihrer inneren Struktur nach zwischen echter Abfindung und Versorgungsregelung angesiedelt. Mit der echten Abfindung haben sie gemeinsam, daß sie die Arbeitnehmer dafür entschädigen sollen, daß sie ihre bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen können, mithin gehindert sind, aus ihrer bisherigen Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen. Berührungspunkte zu einer Versorgungsregelung bestehen, weil die vom Kläger erbrachten Abfindungen ua künftig entgehende Versorgungsleistungen ausgleichen sollen. Ein Blick auf den für den Kläger einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) und die von ihm eingegangene tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung erhärtet dies.
Nach Ziff 249 des (überregionalen) MTV erhält bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer zusammenhängenden Vertragsdauer von mehr als zwölf Monaten der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitigem Ausscheiden eine Abfindung von 5 vH der während der Vertragsdauer bezogenen Grundvergütung; dies gilt nicht, wenn (a) wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine übertarifliche Vergütung gezahlt worden ist oder (b) der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ausscheiden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einer anderen Rundfunkanstalt begründet und die Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Versorgungsregelung der übernehmenden Anstalt angerechnet wird. Gemäß § 11 der tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung, die für Arbeitnehmer eingreift, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheiden, erhält der Berechtigte eine von Grundgehalt und Familienstatus abhängige Abfindung. Die vorerwähnten Bestimmungen lassen keinen Zweifel daran, daß die vom Kläger gezahlten Abfindungen zumindest auch dafür gewährt wurden, daß für B.… und G.… infolge der Befristung der Arbeitsverhältnisse keine Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung entstanden sind. Gerade dies steht einer Anerkennung der gezahlten Abfindungen als Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG entgegen.
Einzuräumen ist, daß Abfindungen gemäß Ziff 249 MTV – im Unterschied zu den Umlagebeiträgen zur ZVK – in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig und dem Arbeitnehmer “in die Hand” gezahlt werden. Doch kann es von der Sache her keinen Unterschied machen, wann und wie der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus einer Versorgungsregelung Rechnung trägt. Entscheidend ist, daß die vom Kläger erbrachten Abfindungen – ähnlich wie die Umlagebeiträge zur ZVK – “zukunftsorientiert” sind. Überdies leuchtet nicht ein, weshalb ein Arbeitgeber, der die aus einer Versorgungsregelung resultierenden Pflichten in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt, günstiger als der Arbeitgeber dastehen sollte, der vergleichbare Pflichten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern über eine Versorgungseinrichtigung abwickelt. Im einen wie im anderen Fall dürfen die zusätzlichen Kosten für die Altersversorgung nicht auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler abgewälzt werden.
Auch die vom Kläger geleisteten Erlösbeteiligungen (2 × 50,00 DM) stellen sich nicht als Arbeitsentgelt iS des § 94 Abs 1 AFG dar. Sie beruhen auf Ziff 5 des Tarifvertrages vom 15. Juni/18. September 1990. Danach erhielten alle Arbeitnehmer, die unter den MTV fallen, zur Abgeltung der bis zum Jahre 1990 entstandenen Ansprüche aus außerrundfunkmäßiger Verwertung einmalig eine Zahlung von 50,00 DM. Für die Zeit danach wurde eine entsprechende Abgeltung im Wege erhöhten Urlaubsgeldes vorgesehen. Es mag sein, daß die hier in Rede stehende (frühere) Erlösbeteiligung mit dieser Entscheidung der Tarifvertragsparteien mit Wirkung für die Zukunft formal in einen Arbeitsentgeltbestandteil umgewandelt wurde (vgl allgemein zum Arbeitsentgeltcharakter von Urlaubsgeld BSG SozR 4100 § 97 Nr 3). Indes überzeugt nicht das vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, in bezug auf die Vergangenheit müsse dieselbe Rechtsfolge eingreifen. Hat sich nämlich ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern – wie hier der Kläger von B.… und G.… – die Nutzung von Urheberrechten einräumen lassen, sind etwaige Vergütungsansprüche für eine außerhalb des Betriebszweckes liegende Verwertung derselben mit dem Arbeitsentgelt ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht abgegolten (vgl hierzu etwa Rojahn in Schricker ≪Hrsg≫, Urheberrecht, 1987, S 582 f). Das bedeutet aber: Eine Erlösbeteiligung, die aus der Verwertung entsprechender Nutzungsrechte resultiert, ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers für eine in der Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine zusätzliche Leistung zur Abgeltung von Ansprüchen, die außerhalb der Arbeitszeit für eine außerhalb des Betriebszweckes liegende Verwertung von abgetretenen Nutzungsrechten erbracht wird. Anders gewendet: Der Kläger hat mit der Erlösbeteiligung das weitergegeben, was er selbst – aufgrund der Abtretung der Urheberrechte – von Dritten erhalten hat. Sähe man dies anders, hätte die Beklagte gleichsam eine zusätzliche Einnahmequelle des Arbeitgebers zu subventionieren, was mit Sinn und Zweck des § 94 AFG nicht in Einklang zu bringen ist.
Schließlich ist die vom Kläger dem B.… geleistete Selbstfahrervergütung (120,00 DM = 4 × 30,00 DM) nicht Arbeitsentgelt iS des § 94 Abs 1 AFG. Ihre Zahlung erwuchs aus § 5 der Dienstvereinbarung vom 3. März 1986. Danach beträgt die Selbstfahrervergütung (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) für das Führen eines Dienstfahrzeuges als Selbstfahrer 30,00 DM brutto pro Tag und Fahrer. Sie ist vorliegend von der Beklagten schon deshalb nicht zu bezuschussen, weil es an einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung mangelt. Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, ob die Selbstfahrervergütung ihrem Wesen nach nicht als Aufwandsentschädigung anzusehen ist.
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Satz 1 ABMAnO führt zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Danach gelten als förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG auch Leistungen, die an die zugewiesenen Arbeitnehmer (§ 93 Abs 1 AFG) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder tarifvertraglicher Vereinbarungen für Zeiten gezahlt werden, in denen diese Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung nicht erbracht haben. Dieser Regelung unterfallen die hier umstrittenen Abfindungen und Erlösbeteiligungen sowie die Selbstfahrervergütung nicht. Denn die Vorschrift erfaßt erkennbar solche Sachverhalte, in denen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitgeberaufwendungen auch für Zeiten anfallen, in denen vom beschäftigten Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erwartet wird, zB während des Urlaubs, im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder während des Mutterschutzes (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr 2; BSG vom 26. Juli 1994, aaO). So liegt es hier nicht. Denn B.… und G.… haben während des Bestehens ihrer Arbeitsverhältnisse durchaus entsprechende Arbeitsleistungen erbracht. Gleichwohl ist den Abfindungen und Erlösbeteiligungen sowie der Selbstfahrervergütung der Charakter von Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG abzusprechen.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen