Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung rechtlichen Gehörs. Überraschungsentscheidung. faires Verfahren. wesentlicher Verfahrensmangel
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf dem Weg zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung (§ 150 Nr 1 SGG) begangener Verfahrensfehler ist kein wesentlicher Verfahrensmangel iS des § 150 Nr 2 SGG.
2. Zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Orientierungssatz
1. Das Vorbringen, in der Erklärung des Sozialgerichts, das Landessozialgericht müsse die Sache weiterbehandeln, liege eine Zusage zur Eröffnung der Berufung, zeigt keinen die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 150 Nr 2 SGG rechtfertigenden Verfahrensmangel auf.
2. Wird die Äußerung des Vorsitzenden des Sozialgerichts dahin verstanden, daß er eine Zulassung der Berufung befürworten möchte, darf der Kläger nicht davon ausgehen, dies sei schon beschlossene Sache. Keinesfalls ist er jedenfalls dadurch gehindert, seine Meinung zu dieser Frage zum Ausdruck zu bringen, zB ausdrücklich die Zulassung der Berufung zu beantragen. Wenn er glaubt, dies angesichts der Erklärung des Vorsitzenden unterlassen zu können, dann ist dies eine Frage seiner subjektiven Wertung des Vorganges, nicht aber der Vorenthaltung von rechtlichem Gehör.
Normenkette
SGG § § 62, 144 Abs 1 Nr 2, § 150 Nr 1, § 150 Nr 2; GG Art 103 Abs 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 28.06.1985; Aktenzeichen L 1 Ar 1/85) |
SG Schleswig (Entscheidung vom 22.10.1984; Aktenzeichen S 1 Ar 128/83) |
Tatbestand
Der Kläger, in dessen Baugeschäft eine Betriebsvertretung nicht besteht, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Wintergeld nach § 80 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für im Januar und Februar 1983 von vier bei ihm beschäftigten Maurern geleisteten Arbeitsstunden (für 200 Arbeitsstunden im Januar = 200 x 2 = 400,-- DM; für 208,5 Arbeitsstunden im Februar = 208,5 x 2 = 417,-- DM). Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) beschäftigte der Kläger im streitigen Zeitraum nur diese vier Arbeitnehmer. Es handelte sich um beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldete und im Leistungsbezug stehende Personen, die vom Kläger nur stunden- bzw tageweise beschäftigt wurden und deren Einkünfte hieraus als Nebeneinkommen gemäß § 115 AFG teilweise auf ihre Leistungsansprüche angerechnet wurden.
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag des Klägers ab, weil Wintergeld nur für regulär beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt werden könne (Bescheid vom 30. Juni 1983; Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1983).
Das Sozialgericht (SG) hat die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen (Urteil vom 22. Oktober 1984). Einen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält das Urteil des SG nicht. Am Ende der Begründung heißt es, daß die Entscheidung gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich endgültig sei.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, das Urteil des SG leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das SG habe nämlich entgegen der Erklärung des Vorsitzenden, daß das LSG die Sache weiterbehandeln müsse, die Berufung nicht zugelassen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei eine überraschende Wendung für die Partei, wenn das Gericht zunächst zu erkennen gebe, daß die Berufung eröffnet werde, diese bei der Verkündung des Urteils jedoch ausschließe. Das SG hätte die Berufung im übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen, denn das LSG habe den Anspruch auf Wintergeld nie von den Voraussetzungen abhängig gemacht, die das SG aufgestellt habe. Es stehe in nächster Zeit ein weiterer Fall an. Der Kläger führt des weiteren aus, weshalb er den Anspruch für sachlich begründet hält.
Durch Urteil vom 28. Juni 1985 hat das LSG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat dazu ausgeführt: Die Berufung sei nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG ausgeschlossen, weil der etwaige Anspruch sich auf wiederkehrende Leistungen für lediglich bis zu 13 Wochen oder drei Monaten richte. Die Nichtzulassung der Berufung durch das SG begründe keinen wesentlichen Verfahrensmangel iS des § 150 Nr 2 SGG; sie beruhe jedenfalls nicht auf Willkür. Auf die vom Kläger gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör komme es nicht an. Selbst wenn das SG dieses Recht bei seiner Entscheidung über Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung verkürzt haben sollte, was zweifelhaft sei, läge darin kein wesentlicher Verfahrensmangel iS des § 150 Nr 2 SGG; denn die Sachentscheidung des SG über den Streitgegenstand könne darauf nicht beruhen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 150 Nr 2 SGG. Er wiederholt dazu sein bisheriges Vorbringen, daß die Berufung wegen eines wesentlichen Mangels des SG-Verfahrens zulässig gewesen sei, nämlich wegen Verstoßes gegen das in Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) garantierte Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Verwirklichung dessen in einem fairen Verfahren gehöre es, daß das Gericht nicht anders handele als es erklärt habe. Hier sei dem Kläger die Erörterung der Berufungszulassung deshalb verschlossen worden, weil der Vorsitzende zu erkennen gegeben habe, daß die Berufung eröffnet werde; auf das Wort des Richters in der Verhandlung müsse sich die Partei verlassen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1983 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung des beantragten Wintergeldes für Januar/Februar 1983 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat seine Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach § 143 SGG ist die Berufung gegen ein Urteil des SG nur statthaft, soweit sich aus den §§ 144 ff SGG nichts Abweichendes ergibt. Hier folgt der Ausschluß der Berufung aus § 144 Abs 1 Nr 2 SGG. Danach ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (drei Monaten). Die Klage betrifft einen derart beschränkten Anspruch; denn der Kläger macht Wintergeld-Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1983 geltend, mithin Ansprüche für einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen oder drei Monaten (vgl dazu BSG SozR 1500 § 150 Nr 11).
Die Berufung ist nicht nach § 150 Nr 1 SGG zulässig, denn das SG hat das Rechtsmittel nicht im Sinne dieser Vorschrift zugelassen. Das Urteil des SG ist in dieser Hinsicht eindeutig. Dies folgt aus dem Hinweis in den Entscheidungsgründen, daß die Entscheidung "gemäß § 144 Abs 1 Ziff 2 SGG grundsätzlich endgültig" sei. Das LSG war an diese Nichtzulassung ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit iS des § 150 Nr 1 SGG gebunden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nr 27 mwN). Ob eine solche Bindung ausnahmsweise dann nicht besteht, wenn die Nichtzulassung der Berufung auf Willkür beruht (vgl dazu BSG aaO), kann dahinstehen. Willkür in diesem Sinne könnte nur vorliegen, wenn die Nichtzulassung der Berufung offensichtlich rechtswidrig, weil unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl dazu BSG aaO). Dafür besteht hier weder nach dem Gegenstand der Klage noch nach dem Vorbringen des Klägers ein Anhalt. Soweit der Kläger vor dem LSG geltend gemacht hat, das SG hätte die Berufung nach § 150 Nr 1 SGG zulassen müssen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, rügt er allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung durch das SG. Abgesehen davon, daß das Vorbringen des Klägers die Begründetheit dieser Rüge zweifelhaft erscheinen läßt, folgt daraus jedenfalls nicht ein Verstoß des SG gegen das Willkürverbot.
Die Berufung ist auch nicht nach § 150 Nr 2 SGG zulässig. Danach ist die Berufung zulässig, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird. Der gerügte Verfahrensmangel muß darüber hinaus tatsächlich vorliegen (st Rspr, BSG SozR 1500 § 150 Nrn 6, 11, 18, 22). Für die Beurteilung der Rüge kommt es allein auf das Vorbringen des Berufungsklägers vor dem LSG an (BSG SozR 1500 § 150 Nr 11).
Der Kläger hat vor dem LSG seine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) darauf gestützt, der Vorsitzende des SG habe erklärt, das LSG müsse die Sache weiterbehandeln; das SG habe dann aber im Urteil die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger erachtet diesen Vorgang als eine für ihn überraschende Wendung, weil er meint, das Gericht habe zunächst zu erkennen gegeben, es werde die Berufung eröffnen. Dieses Vorbringen zeigt einen die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 150 Nr 2 SGG rechtfertigenden Verfahrensmangel nicht auf, auch wenn die Richtigkeit des geschilderten Geschehens unterstellt wird. Dies folgt aus verschiedenen und jede für sich tragenden rechtlichen Erwägungen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verlangt, daß die Beteiligten des Verfahrens Gelegenheit haben müssen, sich vor jeder Entscheidung des Gerichts zum Prozeßstoff zu äußern und mit dieser Äußerung Gehör zu finden. Ein das rechtmäßige Verfahren verletzender Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt vor, wenn die Entscheidung auf Tatsachen oder Rechtserwägungen gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern können (vgl Maunz-Dürig, Komm zum GG, 1986, RdNrn 28 ff zu Art 103 mwN). Das Vorbringen des Klägers ergibt nicht, daß ihm vom SG die Möglichkeit oder Gelegenheit vorenthalten worden ist, sich zu der Frage, ob das SG die Berufung zulassen sollte oder müßte, zu äußern. Der Kläger war durch seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG anwesenden Prozeßbevollmächtigten rechtskundig vertreten. Es muß ihm deshalb klar sein, daß über die Zulassung der Berufung das Gericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Entscheidungsberatung zu befinden haben wird. Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Äußerung des Vorsitzenden des SG dahin verstanden werden konnte, daß er eine Zulassung der Berufung befürworten möchte, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dies sei schon beschlossene Sache. Keinesfalls war er jedenfalls dadurch gehindert, seine Meinung zu dieser Frage zum Ausdruck zu bringen, zB ausdrücklich die Zulassung der Berufung zu beantragen. Wenn er glaubte, dies angesichts der oa Erklärung des Vorsitzenden unterlassen zu können, dann ist dies eine Frage seiner subjektiven Wertung des Vorganges, nicht aber der Vorenthaltung von rechtlichem Gehör. Inwiefern es dem Kläger durch die oa Erklärung des Vorsitzenden des SG verschlossen gewesen sein soll, die Frage der Berufungszulassung zu erörtern, wie er in der Revisionsbegründung erklärt, ist nicht ersichtlich. Ebenso kann keine Rede davon sein, der Vorgang beinhalte einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, weil man sich auf das Wort des Richters in der Verhandlung verlassen können müsse. Einen solchen Sachverhalt zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf. Danach ist schon zweifelhaft, ob der Vorsitzende des SG mit der Erklärung, das LSG müsse die Sache weiterbehandeln, überhaupt gemeint hat, es werde die Berufung zugelassen werden. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls ist ersichtlich, daß über die Frage der Zulässigkeit oder Zulassung der Berufung ausdrücklich gesprochen wurde. Die oa Erklärung könnte durchaus ihren Sinn aus der Erörterung des sachlichen Streitgegenstandes finden. Selbst wenn aber der Kläger die Erklärung in der von ihm geschilderten Weise verstanden haben sollte, fehlt angesichts der Prozeßlage jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß er darin eine verbindliche Zusage erblicken durfte, die zur Entscheidung berufenen Richter des SG würden ungeachtet des Ergebnisses ihrer Beratung die Berufung auf jeden Fall zulassen. Folglich konnte der Kläger von einer sonach offenen Entscheidung auch nicht überrascht werden. Wenn ihm, wie er vorträgt, die Rechtslage über die Erforderlichkeit der Zulassung der Berufung bewußt gewesen ist, war es vielmehr seine Sache, seine Meinung hierzu vorzubringen. Durch die oa Erklärung des Vorsitzenden des SG war er hieran weder gehindert noch war ihm deswegen die Gelegenheit genommen, dies zu tun. Hat der Kläger damit aber selbst die unterbliebene Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu vertreten, kann er sich auf eine Verletzung dieses Rechts durch das Gericht nicht berufen (vgl dazu Maunz-Dürig, aaO, RdNr 6 zu Art 103 GG; Bonner Komm - März 1980 - RdNr 35).
Selbst wenn dem Kläger jedoch darin gefolgt werden könnte, die Nichtzulassung der Berufung durch das SG sei unter Verstoß gegen § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG zustande gekommen, würde dies keinen die Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr 2 SGG begründenden Verfahrensmangel ergeben. Der § 150 Nr 2 SGG eröffnet die Berufung nur bei Rüge und Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel. Hierunter fällt folglich nicht jeglicher Verfahrensverstoß des SG, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Für die Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr 2 SGG ist zwar nicht gefordert, daß die Entscheidung des SG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht; dies ist eine Frage, die die Begründetheit der Berufung betrifft (BSG SozR 1500 § 150 Nr 6). Erforderlich ist jedoch, daß der Verfahrensmangel für die Frage der Begründetheit der Berufung überhaupt eine Rolle spielen kann. Es muß zumindest die Möglichkeit bestehen, daß der Verfahrensmangel die Sachentscheidung des SG beeinflußt hat (vgl dazu Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, RdNr 18 zu § 150 mwN) und demgemäß bei der Sachentscheidung des LSG über die (zulässige) Berufung einer Prüfung bedarf. Ist dies jedoch von vornherein unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auszuschließen, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel iS des § 150 Nr 2 SGG, nämlich um einen solchen, der als Mangel der Sachentscheidung des SG anhaftet und deshalb die Eröffnung der Berufung für eine Sachentscheidung des LSG trotz anderweitigen Berufungsausschlusses rechtfertigt.
Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SG lediglich wegen der Nichtzulassung der Berufung. Die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung ist eine das weitere Verfahren gestaltende Nebenentscheidung (BSG SozR Nr 19 zu § 150 SGG). Sie hat mit dem Inhalt der Sachentscheidung des SG über die Klage nichts zu tun, hängt allenfalls vom Streitgegenstand als solchem (§ 95 SGG) und dessen Beurteilung hinsichtlich seiner Berufungsfähigkeit oder -unfähigkeit nach §§ 143 bis 149 SGG ab. Folglich kann ein auf dem Weg zur Zulassungs- oder Nichtzulassungsentscheidung begangener Verfahrensfehler auch keinen Einfluß auf den Inhalt der Sachentscheidung bewirken und deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel iS des § 150 Nr 2 SGG sein. Dem entspricht die Rechtsprechung des BSG, daß es keinen wesentlichen Verfahrensmangel iS des § 150 Nr 2 SGG darstellt, wenn ein SG irrtümlich die Statthaftigkeit der Berufung angenommen und nur deshalb eine Entscheidung darüber nicht getroffen hat, ob die Berufung zuzulassen war (BSG SozR Nrn 38, 39, 40 zu § 150 SGG). Schließlich folgt auch aus der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach das LSG grundsätzlich ohne Recht auf Inhaltskontrolle und ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung an die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung durch das SG gebunden ist (vgl Meyer-Ladewig, aaO, RdNrn 9, 14 zu § 150 mwN; BSG SozR 1500 § 150 Nrn 1, 2, 27), daß Verfahrensfehler auf dem Wege zur Zulassungs- oder Nichtzulassungsentscheidung nicht als wesentlich iS des § 150 Nr 2 SGG angesehen werden können. Wenn nämlich die insgesamt, weil materiell-rechtlich fehlerhafte Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung nicht ein wesentlicher Grund für die Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr 2 SGG und damit für die Auflösung der Bindungswirkung dieser Entscheidung gegenüber dem LSG ist, dann kann dies für Fehler im Verfahren zu dieser Entscheidung erst recht nicht der Fall sein.
Die Revision des Klägers kann nach allem keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen