Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.02.1966) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 1964 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 1961; sie legte der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis 28. Februar 1945 – in der der Kläger als landwirtschaftlicher Inspektor in Kattowitz, O/S beschäftigt war – die Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung zu § 33 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vom 3. März 1960 (BGBL I 157) zugrunde. Der Kläger machte demgegenüber mit der Klage geltend, seine Tätigkeit sei in die Leistungsgruppe B 1 einzustufen; bleibe es jedoch bei Leistungsgruppe B 2, so sei wegen der seinerzeitigen Gewährung von Sachbezügen nach Art. 2 § 54 Abs. 2 des Angestelltenversichrungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) – aF (in der Fassung vor dem Rentenversicherungs-Änderungegesetz vom 9. Juni 1965) – ein um 20 v.H. erhöhtes Entgelt zugrunde zu legen.
Die Beteiligten schlossen am 7. Oktober 1964 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold folgenden Vergleich:
„Die Beklagte verpflichtet sich, die Rente des Klägers unter Anwendung von Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis zum 28. Februar 1945 – unter Beibehaltung der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung vom 3. März 1960 – neu zu berechnen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Der Kläger ist damit einverstanden und macht weitere Ansprüche nicht mehr geltend.
Die Beklagte übernimmt 3/4 der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beteilingen sehne damit den Rechtsstreit als erledigt an”.
Am 29. März 1965 erklärte die Beklagte gegenüber dem SG Detmold, sie nehme den Rechtsstreit wieder auf, weil der am 7. Oktober 1964 geschlossene Vergleich mit rechtlichen Mängeln behaftet sei, die seine Unwirksamkeit begründeten, § 4 Abs. 4 der Verordnung –VO– (zu § 33 Abs. 3 AVO) vom 3. März 1960 aF (idF vor der ÄndVO vom 22. Dezember 1965) bestimme nämlich ausdrücklich, daß Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG – im Gegensatz zu Art. 2 § 55 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungssgesetzes (ArVNG) – nicht entsprechend gelte.
Das SG Detmold wies die Klage mit Urteil vom 20. Mai 1965 ab: Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG aF sei nacht § 4 Abs. 4 der VO vom 3. März 1960 aF nicht anwendbar; die von der Beklagten in dem Prozeßvergleich übernommene Verpflichtung sei daher gesetzwidrig. Der Vergleich sei unwirksam und habe deshalb den Prozeß nicht nach § 101 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt; der Versicherungsträger habe im Wege des Vergleichs keine Leistungen bewilligen können, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Die Klage sei unbegründet; die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe B 2 sei nicht zu beanstanden.
Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Februar 1966 das Urteil des SG Detmold vom 20. Mai 1965 auf und stellte fest, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 7. Oktober 1964 erledigt ist: Der Vergleich sei nach § 101 Abs. 1 SGG nicht schon deshalb unwirksam, weil er den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche. Unwirksamkeit eines Vergleichs sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die darin zugesagte Leistung durch einen Verwaltungsakt nicht wirksam zuerkannt werden könne. Die Auffassung der Beklagten, daß nur solche Vergleiche nach § 101 SGG wirksam seien, „die mit dem objektiven Recht im Einklang stehen und es bestätigen”, sei nicht richtig; die Verwaltung müsse zwar gesetzmäßig handeln und „dürfe” nur Ansprüche zubilligen und versagen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen; sie „könne” aber auch in diesen Fällen „verfügen”, d. h. einen Verwaltungsakt auch dann wirksam erlassen, wenn er nicht der materiellen Rechtslage entspreche, soweit er nicht mit so offensichtlichen und schweren Mängeln behaftet sei, daß Nichtigkeit vorliege. Der Vergleich sei danach wirksam, weil auch ein Verwaltungsakt, in dem die Rente –fehlerhaft– unter Anwendung des Art. 2 § 54 Abs. 2 aF AnVNG berechnet worden wäre, wirksam und nicht nichtig gewesen wäre. Die Wirksamkeit des Vergleichs sei auch nicht nachträglich beseitigt worden. – Das LSG ließ die Revision zu.
Die Beklagte legte fristgemäß und formgerecht Revision ein. Sie beantragte,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1966 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Detmold vom 20. Mai 1965 zurückzuweisen.
Sie rügte, das LSG habe § 101 Abs. 1 SGG verletzt.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Vergleich, den die Beteiligten an 7. Oktober 1964 vor dem SG geschlossen haben, den Rechtsstreit nach § 101 Abs. 1 SGG erledigt hat; das –die Klage abweisende– Urteil des SG hat somit nicht ergehen dürfen.
In dem Vergleich vom 7. Oktober 1964 hat sich die Beklagte verpflichtet, „die Rente des Klägers unter Anwendung von Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG aF (idF vor dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965) –für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis 28. Februar 1945– unter Beibehaltung der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung vom 3. März 1960 neu zu berechnen, d. h. ein um 20 v.H. erhöhtes Arbeitsentgelt als Sachbezugsausgleich zugrunde zu legen, und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen”. Die Beklagte hat sich in diesem Vergleich verpflichtet, dem Kläger die Rente in einer Höhe zu bewilligen, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG aF hat für die Berechnung von Versicherungszeiten des Klägers nach der VO vom 3. März 1960 nicht angewandt werden dürfen; diese Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 4 der VO vom 3. März 1960 aF (idF der ÄndVO vom 22.12.65) –im Gegensatz zu dem gleichlautenden Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG– nicht (entsprechend). Die Beklagte sieht den Prozeßvergleich vom 7. Oktober 1964 als –von Anfang an– unwirksam an, weil sie darin eine Verpflichtung eingegangen sei, die dem Gesetz nicht entspreche; sie habe (in dieser Weise) i. S. des § 101 Abs. 1 SGG nicht „über den Gegenstand der Klage verfügen können”; „Versicherungsträger könnten nur insoweit wirksam Vergleiche schließen, als sie sich im Rahmen des objektiven Rechts hielten und es bestätigten”.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten einen Vergleich schließen, „soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können”. Ob der Versicherungsträger über den Gegenstand der Klage verfügen kann, richtet sich danach, ob er imstande ist, den materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung durch einen Verwaltungsakt rechtswirksam zu regeln. Der Kläger hat hier eine höhere Rente – unter Anwendung einer ihm günstigen Berechnungsvorschrift (Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG aF) – beansprucht. Diesen Anspruch hätte die Beklagte durch Verwaltungsakt regeln können; sie ist deshalb grundsätzlich befugt gewesen, einen Prozeßvergleich über den Anspruch zu schließen. § 101 Abs. 1 SGG ermächtigt zum Vergleichsschluß allerdings nur, „soweit” die Verfügungsbefugnis reicht. Die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs hängt deshalb davon ab, ob die Verwaltung auch in der Weise, wie sie im Vergleich über den Anspruch verfügt hat, ihn durch Verwaltungsakt hätte regeln können. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, ob sie das tun „dürfte”, sondern ob sie es tun „konnte”, d. h. ob sie die Rechtsmacht hatte, eine entsprechende Regelung wirksam durch Verwaltungsakt zu treffen. Das ist hier zu bejahen. Denn ein Verwaltungsakt der Beklagten, der den Anspruch des Klägers im gleichen Sinne geregelt hätte, wäre rechtswirksam gewesen, auch wenn sich die Beklagte damit dem Kläger gegenüber – wie im Vergleich zu einer Leistung verpflichtet hätte, die nicht dem Gesetz entspricht.
Ein Verwaltungsakt des Versicherungsträgers, der der materiellen Rechtslage nicht entspricht, ist zwar rechtswidrig, aber grundsätzlich nicht nichtig, gleichviel, ob die Rechtswidrigkeit auf einer unrichtigen Beurteilung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den Erlaß des Verwaltungsakts beruht. Inwieweit hiervon Ausnahmen gelten, wenn „besonders schwere und offensichtliche Mangel” vorliegen, d. h. in welchen Fällen im einzelnen die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts seine Nichtigkeit begründet, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt die Prüfung, wie ein dem Inhalt des Vergleicht entsprechender Verwaltungsakt zu werten wäre, zu dem Ergebnis, daß dieser Verwaltungsakt nicht nichtig wäre. Hätte die Beklagte dem Kläger einen Rentenbescheid erteilt, in dem die Rente –rechtsirrtümlich– unter Anwendung des Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG aF (mit Sachbezugsausgleich) berechnet worden wäre, so wäre ein solcher Verwaltungsakt, durch den eine im Gesetz an sich vorgesehene Leistung nur nicht in der richtigen Höhe bewilligt worden wäre, jedenfalls nicht mit einem „so schweren rechtlichen Mangel behaftet” gewesen, daß Nichtigkeit gegeben wäre. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts gleichen Inhalts bedeutet, daß ein entsprechender Prozeßvergleich ebenfalls wirksam sein muß. Der Versicherungsträger hat zwar den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten; er „darf” nicht Leistungen gewahren, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen; es trifft jedoch nicht zu, wie die Beklagte meint, daß deshalb das „Verfügen-Können” i. S. des § 101 SGG als ein „Verfügen-Dürfen” aufzufassen sei und damit ein Prozeßvergleich, „der sich nicht im Rahmen des objektiven Rechts hält”, stets unwirksam sei. Es besteht kein Anlaß, das „Verfügen-Können” im § 101 Abs. 1 SGG anders als dem üblichen juristischen Sprachgebrauch entsprechend als ein „Dürfen” zu verstehen. Im übrigen kann, soweit der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (der auch den Schutz des Vertrauens auf den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung in sich schließt) einander widerstreiten und zweifelhaft ist, ob und inwieweit die Verwaltung „zu ihrem Wort stehen” muß, für den Prozeßvergleich, den ein Versicherungsträger abschließt, nichts anderes gelten als für den Verwaltungsakt, also für die Form des Verwaltungshandelns, in der die Verwaltung sonst in aller Regel tätig wird. Der Auffassung der Beklagten, das „Können” i. S. des § 101 Abs. 1 SGG beschränke die „verfügungsmacht” des Versicherungsträgers beim Abschluß eines Prozeßvergleichs in weiterem Umfange als bei dem Erlaß von Verwaltungsakten, vermag der Senat danach nicht zu folgen. Ebenso wie der Versicherungsträger einerseits nicht fehlerhafte Verwaltungsakte erlassen „darf”, andererseits aber auch fehlerhafte Verwaltungsakte bindend sein können, so „darf” der Versicherungsträger zwar nicht Prozeßvergleiche schließen, mit denen er über gesetzliche Vorschriften hinweggeht; tut er dies aber – wie im vorliegenden Fall infolge „Übersehens” einer Vorschrift – trotzdem, so kann auch ein geschlossener Vergleich rechtsgültig sein; er ist es – wie bereits dargelegt –, wenn wie hier ein Verwaltungsakt, der eine entsprechende Verpflichtung des Versicherungsträgers zum Inhalt hätte, nicht nichtig wäre. Der Prozeßvergleich vom 7. Oktober 1964 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil –wie die Beklagte vorträgt– der Versicherungsträger (über öffentlich-rechtliche Beziehungen) Vergleiche nur im „Ermessensbereich oder im Rahmen des Beurteilungsspielraumes” oder als sogenannte „tat sachenbedingte” Vergleiche wirksam schließen könne, nicht dagegen Vergleiche, durch die er sich zu einer Leistung verpflichte, für die die rechtlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht erfüllt seien; auch hierbei ist nicht beachtet, daß das „Können” der Verwaltung weiter reicht als ihr „Dürfen”.
In den Urteilen des 4. und 7. Senats des BSG (BSG 4, 31 und BSG 16, 61), auf die sich die Beklagte insoweit beruft, ist zwar u. a. ausgeführt, „im Wege eines Vergleichs können die Versicherungsträger nicht andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen gewähren und auch nicht die vorgesehenen Leistungen gewähren, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind”. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit auch gesagt werden sollte ein Vergleich sei grundsätzlich unwirksam, wenn er zur Gewährung von Leistungen führe, für die die gesetzlichen Voraussetzungen –bei richtiger Beurteilung einer offengebliebenen Rechtsfrage– nicht vorliegen. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß sich die Beteiligten –ebenso wie über das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen– auch über das Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen rechtswirksam- und damit prozeßerledigend– vergleichen können, daß also ein Vergleich subordinationsrechtlicher Natur jedenfalls nicht schon deshalb grundsätzlich nichtig ist, weil sich der Versicherungsträger darin zu einer im Gesetz an sich vorgesehenen Leistung verpflichtet hat, eine rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf diese Leistung aber nicht gegeben ist. Auch insoweit kann für den Vergleich nichts anderes gelten als für die regelmäßige Form des Verwaltungshandelns durch Verwaltungsakte. Soweit die erwähnten Ausführungen des 4. Senats in BSG 4, 31 eine andere Auffassung erkennen lassen, tragen diese –wie auch der 4. Senat auf Anfrage bestätigt hat– die damals getroffene Entscheidung nicht, weit nicht ein Vergleich über eine rechtliche Voraussetzung eines Leistungsanspruchs Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Im Falle des Urteils des 7. Senats in BSG 16, 61 handelt es sich um die Wirksamkeit des Anerkenntnisses eines Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung; in diesem Fall ist nicht die gleiche Rechtsfrage streitig wie in dem vorliegenden Fall. Im übrigen haben sowohl der 4. Senat als auch der 7. Senat erklärt, daß sie die Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich teilen. Einer Anrufung des Großen Senats bedarf es deshalb nicht.
Das LSG hat danach den Prozeßvergleich vom 7. Oktober 1964 mit zutreffender Begründung für rechtswirksam gehalten. Die Beklagte hat den Prozeßvergleich als –von Anfang an– unwirksam angesehen.
Sie hat ihre Behauptung, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich nicht erledigt, nicht auch darauf gestützt, daß sie die Rechtswirksamkeit des Vergleichs nachträglich habe beseitigen können und durch entsprechende Erklärungen tatsächlich auch beseitigt habe. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob –wie das LSG meint– die Beklagte nicht an den Vergleich gebunden wäre, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts rücknehmbar wäre; ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wäre im übrigen nicht rücknehmbar, weil eine gesetzliche Ermächtigung zur Rücknahme fehlt (vgl. BSG 24, 236 mit weiteren Hinweisen).
Die Revision der Beklagten ist deshalb unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 210 |
MDR 1967, 703 |
DVBl. 1968, 224 |