Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rehabilitation und Teilhabe. Zuständigkeitsklärung. keine notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten bei einem Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern. Präjudiziabilität einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Leistungspflicht des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers als zweitangegangener Rehabilitationsträger trotz grundsätzlicher Zuständigkeit des damaligen Beigeladenen und jetzigen Beklagten
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Reichweite der Präjudiziabilität der Entscheidung eines Vorprozesses für einen Erstattungsstreit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den erstangegangenen nach dessen Beiladung im Vorprozess.
Orientierungssatz
Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 SGB 9 durch einen Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt. Eine Beiladung des Leistungsberechtigten gem § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ist daher nicht erforderlich (vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R).
Normenkette
SGB 9 § 14 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 1 Hs. 1, S. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1, § 141 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 121 Nr. 1, § 63
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 424,80 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten in Höhe von 12 424,80 Euro für an A C (A.C.) in der Zeit vom 18.8.2009 bis 14.4.2010 erbrachte Leistungen.
Die 1972 geborene A.C. leidet an einer spastischen Tetraplegie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie erhielt seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten im Rahmen eines Ambulant-betreuten-Wohnens; anlässlich der bevorstehenden Geburt ihres Kindes beantragte sie beim Beklagten ergänzend dazu Leistungen der Elternassistenz (Schreiben vom 5.3.2009), weil ihr Ehemann berufstätig sei und sie die Versorgung des Kindes während seiner Abwesenheit aufgrund ihrer Behinderung nicht allein sicherstellen könne. Der Beklagte leitete den Antrag an die nach seiner Meinung als Träger der Jugendhilfe zuständige Klägerin weiter (Schreiben vom 13.3.2009). Diese lehnte die Gewährung der Leistungen gleichwohl ab, weil sie ihrerseits den Beklagten für zuständig hielt (Bescheid vom 23.6.2009 gegenüber A.C. und dem Ehemann; Bescheid vom 14.7.2009 gegenüber A.C. über die Leistungsablehnung im Rahmen eines Budgets). Das Verwaltungsgericht (VG) M hat die jetzige Klägerin auf die Klage von A.C. nach Beiladung des jetzigen Beklagten verurteilt, an A.C. als wegen der Weitergabe des Rehabilitationsantrags zuständig gewordener (sog zweitangegangener) Rehabilitationsträger für die Zeit vom 18.8.2009 bis 14.4.2010 12 424,80 Euro zu zahlen (rechtskräftiges Urteil vom 25.6.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das VG ausgeführt, zwar bestehe kein Anspruch - weder der A.C. noch ihres Ehemannes - gegen die jetzige Klägerin nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), wohl aber ein solcher der A.C. auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), zu deren Erbringung eigentlich der Beigeladene zuständig gewesen wäre, wenn der Antrag nicht weitergeleitet worden wäre (§ 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ≪SGB IX≫).
Die auf Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtete Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Detmold vom 7.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX als zweitangegangener Rehabilitationsträger zu. Dies stehe durch das Urteil des VG im Außenverhältnis zu A.C. bindend fest. Im Innenverhältnis der Beteiligten sei der Beklagte gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig, weil ein Anspruch von A.C. nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) bestanden habe.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 20, 10 Abs 4 SGB VIII. Die Klägerin sei von Anfang an die zur Leistung Verpflichtete gewesen. A.C. sei der das Kind überwiegend betreuende Elternteil iS des § 20 SGB VIII, der für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ausgefallen sei. Der Ehemann von A.C. sei deshalb nach dieser Vorschrift gegenüber der Klägerin anspruchsberechtigt gewesen. Hielte man die Vorschriften des SGB XII über die Eingliederungshilfe für einschlägig, würde dies zu einer Benachteiligung behinderter Eltern führen. Denn die Leistungen nach dem SGB XII seien einkommens- und vermögensabhängig; die Kostenbeitragsregelungen der §§ 91 ff SGB VIII für Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber deutlich günstiger. Selbst wenn man eine präjudizielle Wirkung des VG-Urteils annähme, wäre nach den landesrechtlichen Regelungen nicht er als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, sondern der örtliche Sozialhilfeträger, der Kreis H, für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG hat zutreffend eine Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 12 424,80 Euro bejaht.
Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beiladung der A.C. gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem vorliegend allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtung zwischen Klägerin und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung (Senatsurteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 SGB IX durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die Erfüllungsfiktion des § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht (Senatsurteil aaO). Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger erfüllt als zuständig gewordener Leistungsträger den "eigentlichen" Anspruch; einer Erfüllungsfiktion bedarf es deshalb nicht.
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung ist § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Vorschriften. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiellrechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X verdrängt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 11; SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11 mwN). Soweit der Wortlaut der Vorschrift vorsieht, dass die Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit erst nach der Bewilligung der Leistung erfolgen soll, kann dieser Formulierung keine eigenständige Bedeutung zukommen. Da der zweitangegangene Rehabilitationsträger unabhängig von der Frage, ob er für die zu gewährende Leistung tatsächlich nach den Leistungsgesetzen zuständig wäre, zur Leistung verpflichtet ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Feststellung seiner Unzuständigkeit im Innenverhältnis vor oder nach der Leistungsbewilligung erfolgt. Es wäre nicht nachvollziehbar, dem Rehabilitationsträger, dem eine Leistungszuständigkeit durch die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags an ihn aufgedrängt wird, einen Erstattungsanspruch zu versagen, wenn er seine Unzuständigkeit bereits vor der Leistungserbringung erkannt hat. Die gesetzliche Formulierung ist mithin ungenau und verfehlt, weil der zweitangegangene Leistungsträger ohne Rücksicht auf die eigentliche Zuständigkeit die Leistung erbringen muss (vgl nur Luik in jurisPraxisKommentar SGB IX, § 14 RdNr 71 ff mwN).
Ob der Beklagte der iS des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX für die Rehabilitationsleistung der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eigentlich zuständige Rehabilitationsträger ist, ist im vorliegenden Prozess wegen der Rechtskraftwirkung (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫) des VG-Urteils vom 25.6.2010 nicht mehr zu prüfen. Diese erfasst jedoch nicht nur die Frage der Zuständigkeit des Beklagten, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII und die Konkurrenzregelung des § 10 Abs 4 SGB VIII. All dies ist zwischen den Beteiligten bindend im Sinne einer Präjudiziabilität festgestellt (vgl dazu allgemein: Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, Vor § 322 RdNr 22 ff mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 141 RdNr 6d mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 121 RdNr 11 mwN). Insoweit wirkt die Rechtskraft jener Entscheidung nicht nur gegenüber A.C. und der Klägerin des hiesigen Verfahrens (als Beklagter jenes Verfahrens), sondern wegen der dortigen Beiladung auch gegenüber dem jetzigen Beklagten (vgl dazu allgemein: Keller, aaO, § 141 RdNr 18a mwN; Kopp/Schenke, aaO, § 66 RdNr 12 f mwN). Dabei ist unerheblich, ob das VG den jetzigen Beklagten in seinem Verfahren formal notwendig oder formal nur einfach beigeladen hat; in der Sache war es jedenfalls eine notwendige Beiladung wegen der Einheitlichkeit der Entscheidung auch gegenüber dem jetzigen Beklagten, dem damaligen Beigeladenen. Der Rechtskraftwirkung im Sinne einer Präjudiziabilität steht schließlich nicht entgegen, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist und geltend gemacht wurde (vgl dazu nur Kopp/Schenke, aaO, § 121 RdNr 12 mwN).
Es kann offenbleiben, ob bzw wann die Grundsätze der Präjudiziabilität in anderen Erstattungsstreitigkeiten greifen (vgl etwa: BSGE 58, 119 ff = SozR 1300 § 104 Nr 7; BSG SozR 1500 § 141 Nr 13); jedenfalls müssen diese für die besondere Konstellation der Zuständigkeitsverschiebung im Außenverhältnis nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wegen der aufgedrängten Zuständigkeit (vgl dazu: BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11) gelten. Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ist lediglich eine schnelle Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis (BSGE 93, 283 ff RdNr 7 mwN = SozR 4-3250 § 14 Nr 1), nicht aber eine Zuständigkeits- und Lastenverschiebung im Innenverhältnis der Leistungsträger (BSGE 98, 267 ff RdNr 15 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). Der eigentlich zuständige Leistungsträger ist sogar im Außenverhältnis nicht völlig aus seiner Verantwortung entlassen (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1); vielmehr bleibt er weiter zusammen mit dem zuständig gewordenen Zweitangegangenen sachlich involviert und ist sowohl am Verwaltungsverfahren als auch am Gerichtsverfahren wegen der Identität des Verfahrensgegenstands notwendig zu beteiligen, und zwar nicht als anderer Leistungsträger, sondern als derjenige, der - nicht zuletzt wegen seiner fachlichen Kompetenz - an der Entscheidung des zuständig gewordenen zweitangegangenen Rehabilitationsträgers beteiligt werden muss, weil materiellrechtlich er der eigentlich zuständige ist (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 5 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
Gerade diese Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers, des Beklagten, mit dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der Klägerin, erlaubt es dem Beklagten in vorliegendem Verfahren nicht, der Klägerin erneut Einwendungen entgegenzuhalten, die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen waren, zu dem der Beklagte beigeladen war. Das VG M hat im Prozess der Leistungsempfängerin A.C. bereits rechtskräftig über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistungserbringung als zweitangegangener Rehabilitationsträger statt des eigentlich zuständigen Beklagten, soweit es die materiellrechtliche Verpflichtung des Beklagten betrifft, befunden und damit in jenem Verfahren nicht nur als Vorfrage für seine dortige Entscheidung (siehe dazu allgemein nur Vollkommer, aaO, RdNr 28 mwN), sondern als zentrale Frage beantwortet, ob und von wem die nach materiellem Recht von der jetzigen Klägerin gewährte Leistung wegen des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX im Innen- und im Außenverhältnis zu erbringen ist. Dieser Streitgegenstand ist identisch mit der im jetzigen Prozess zu entscheidenden Vorfrage und der eigentlichen Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände des Beklagten sind deshalb unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO; die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 4714785 |
NVwZ-RR 2013, 6 |
NVwZ-RR 2013, 884 |
WzS 2013, 289 |
SGb 2013, 346 |
SGb 2014, 161 |
ZfF 2013, 204 |
Breith. 2014, 93 |