Leitsatz (amtlich)
Erfüllt eine Schädigung im Sinne des BVG § 1 Abs 2 Buchst d zugleich die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), so schließt das den Anspruch auf Versorgung nach dem BVG nicht aus.
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verurteilung zum Tode wegen Beteiligung an den Ereignissen des 1944-07-20 ist als eine mit dem militärischen Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme und den Umständen nach als offensichtliches Unrecht angesehen worden. Dem Anspruch auf Witwenrente nach dem BVG steht nicht entgegen, daß der Witwe wegen der Hinrichtung ihres Ehemannes eine Kapitalabfindung nach dem BEG gewährt worden ist.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. d Fassung: 1959-12-20, § 38 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1950-12-20; BEG §§ 1, 8
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin heiratete am 23. September 1929 den damaligen Oberleutnant, späteren Generalmajor H St St war vom 1. Oktober 1942 an Chef der Organisationsabteilung des Generalstabes des Heeres. Seit Sommer 1943 war er entschlossen, zusammen mit anderen hohen Offizieren des Heeres, insbesondere des Generalstabes, an der Beseitigung Hitlers mitzuwirken. Er führte mit mehreren Offizieren Besprechungen zur Vorbereitung und Durchführung des Attentats und bewahrte zeitweilig Zündmittel und Sprengkörper auf, die für einen Anschlag bestimmt waren. Nach dem mißglückten Attentat vom 20. Juli 1944 wurde St aus dem Heere ausgeschlossen, durch Urteil des Volksgerichtshofes vom 8. August 1944 zum Tode verurteilt und hingerichtet. Auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz (GG) wurde der Klägerin vom 1. April 1951 an Witwengeld nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vom 23. Dezember 1955 in Verbindung mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 7 a und eines Hundertsatzes von 75% bewilligt (Bescheid des Bundesministers des Inneren vom 21.1.1952, 2796-7.1. Stieff). Als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhielt die Klägerin außerdem auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) für die Zeit vom 1. September 1949 bis 30. September 1951 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15.739,86 DM (Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 1.7.1957, 13 379 - V/7 -).
Die Klägerin beantragte im November 1951 Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie bezog sich auf eine Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Oktober 1947, in welcher es hieß, das Urteil des Volksgerichtshofes vom 8. August 1944 gelte kraft Gesetzes als aufgehoben (Art. 1, 2 Buchst. i, 9 des Bayerischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.5.1946 in Verb. mit Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 11). Durch Bescheid vom 20. November 1952 lehnte das Versorgungsamt München II den Antrag ab: St sei durch ein Zivilgericht zum Tode verurteilt worden, sein Wehrdienst habe dabei keine Rolle gespielt, Versorgung könne deshalb nur nach den Vorschriften über die Wiedergutmachung gewährt werden. Die Berufung wies das Oberversicherungsamt (OVA.) M durch Urteil vom 3. Dezember 1953 zurück. Die Klägerin legte Rekurs beim Bayerischen Landesversicherungsamt ein; der Rekurs ging am 1. Januar 1954 als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) über. Durch Urteil vom 23. Mai 1958 hob das LSG. das Urteil des OVA. M vom 3. Dezember 1953 und den Bescheid des Versorgungsamts M II vom 20. November 1952 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab 1. November 1951 Witwengrundrente zu gewähren: Die Hinrichtung des Ehemannes der Klägerin sei eine mit militärischem Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme, sie sei nach den Umständen als offensichtliches Unrecht anzusehen (§§ 1 Abs. 1, 2 Buchst. d BVG); das Urteil des Volksgerichtshofes, durch das der Ehemann der Klägerin zum Tode verurteilt worden sei, gelte nach Art. 1, 2 Buchst. i, Art. 9 des Bayerischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1946, S. 180) in Verbindung mit Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 (- Amtsbl. des Kontrollrats in Deutschland Nr. 3, S. 55 -) als aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe; das Bayerische Staatsministerium der Justiz habe das bestätigt; die Verurteilung entbehre somit der Rechtsgrundlage und sei als offensichtliches Unrecht anzusehen; die Verurteilung sei "eine mit militärischem Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme" im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG gewesen; es könne dahingestellt bleiben, ob die Offiziere, die an dem Attentat vom 20. Juli 1944 beteiligt gewesen seien, durchweg überwiegend aus militärischen Gründen gehandelt hätten, bei St sei dies jedenfalls so gewesen; wie sich aus seinem Briefwechsel ergebe, sei sein militärischer Dienst an verantwortungsvoller Stelle die wesentliche Ursache für die Teilnahme an dem Attentat gewesen; dafür, daß er einer politischen Gruppe nahegestanden habe, fehle jeder Anhalt. Der Witwenrentenanspruch könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin eine Kapitalabfindung nach den Vorschriften des BEG erhalten habe und ihr Rentenanspruch nach diesem Gesetz nur wegen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 22 BEG ruhe; grundsätzlich könnten Versorgung nach dem BEG und Versorgung nach dem BVG nebeneinander gewährt werden. Die Revision ließ das LSG. zu.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 23. Juni 1958 zugestellt. Am 19. Juli 1958 legte er Revision ein und beantragte,
das Urteil des Bayerischen LSG. vom 23. Mai 1958 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des OVA. M vom 3. Dezember 1953 zurückzuweisen.
Am 22. September 1958 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 23. September 1958 - begründete er die Revision: Das LSG. habe die §§ 1 und 38 BVG verletzt; der Umstand, daß das Urteil des Volksgerichtshofes vom 8. August 1944 kraft Gesetzes als aufgehoben gelte, besage nicht, daß ein offensichtliches Unrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG vorliege; um ein offensichtliches Unrecht handele es sich nur, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Strafe nach einem rechtsstaatlich ausgerichteten Rechtsempfinden außer jedem angemessenen und rechtlich vertretbaren Verhältnis zueinander gestanden hätten; für die Beteiligung an einem Versuch, das Staatsoberhaupt gewaltsam zu beseitigen, sei zu allen Zeiten und bei allen Völkern die Todesstrafe - soweit sie nicht überhaupt abgeschafft sei - angedroht worden, sie widerspreche auch rückschauend betrachtet nicht offensichtlich dem heutigen Rechtsempfinden; im übrigen stehe die Verurteilung des Generalmajors St mit dessen militärischem Dienst nicht im Zusammenhang; das Motiv für alle Beteiligten an der Aktion des 20. Juli 1944 sei objektiv rein politischer Natur gewesen; daran ändere auch die Tatsache nichts, daß hohe Offiziere an der Aktion beteiligt gewesen seien; schließlich sei auch der ursächliche Zusammenhang zwischen St Tod und dem militärischen Dienst durch die Handlung, deretwegen ihn der Volksgerichtshof verurteilt habe, unterbrochen worden. Die Klägerin könne deshalb nur nach den Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Ansprüche erheben.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 165, 153 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; der Beklagte hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das LSG. hat den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach dem BVG (§ 38) zu Recht bejaht; es hat zutreffend angenommen, die Verurteilung des Ehemannes der Klägerin sei eine mit dem militärischen Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme gewesen, diese Strafmaßnahme sei den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen (§ 1 Abs. 1 und 2 Buchst. d BVG). Ein offensichtliches Unrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG liegt vor, wenn eine Strafe rechtsstaatlichen Anschauungen klar widerspricht (BSG. 6 S. 195 (196)). Dies trifft jedenfalls zu, wenn eine Strafe in einem Urteil ausgesprochen ist, dem keine Bestandskraft zukommt. Im vorliegenden Fall ist der Ehemann der Klägerin durch Urteil des Volksgerichtshofes vom 8. August 1944 wegen Hoch- und Landesverrat zum Tode verurteilt worden (vgl. das Protokoll über die Sitzung des ehemaligen Volksgerichtshofes vom 7. und 8. August 1944, abgedruckt in "Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher" Bd. XXXIII S. 299 ff.). Das Kontrollratsgesetz Nr. 11 (Amtsbl. des Kontrollrats Nr. 3 S. 55) hat in Art. I die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches über Hoch- und Landesverrat aufgehoben; sie sind erst nach dem Inkrafttreten des GG wieder - in veränderter Fassung - in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Nach Art. 1, 2 Buchst. i und Art. 9 des Bayerischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1946, S. 180) - ebenso wie auch nach entsprechenden Gesetzen anderer Länder (vgl. das Hessische Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 29.5.1946, Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen 1946, S. 136) - gelten Urteile , die ausschließlich auf Grund der in Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 erwähnten Vorschriften - dazu gehören auch die früheren Vorschriften über Hoch- und Landesverrat - ergangen sind, als aufgehoben , ohne daß es einer gerichtlichen Nachprüfung bedarf. Der Klägerin ist auch nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des genannten Bayerischen Gesetzes am 9. Oktober 1947 vom Bayer. Staatsministerium für Justiz ausdrücklich bescheinigt worden, daß das gegen ihren Ehemann vom ehemaligen Volksgerichtshof wegen Hoch- und Landesverrat erlassene Urteil samt allen Nebenstrafen und Nebenfolgen kraft Gesetzes aufgehoben ist. Die Vorschrift des Gesetzes, daß derartige Strafurteile als aufgehoben gelten, ist nach § 162 Abs. 2 SGG revisibel; sie schließt die Feststellung ein, daß die Urteile rechtswidrig sind, weil sie elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. Darüberhinaus ist dieser gesetzlichen Vorschrift nach ihrem ganzen Sinngehalt auch zu entnehmen, daß Strafen, die aufgehobene Urteile ausgesprochen haben, als "offensichtliches Unrecht" im Sinne des Versorgungsrechts (§ 1 Abs. 2 Buchst. d BVG) zu werten sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte behauptet - für den Versuch, das Staatsoberhaupt oder die militärische Führung während eines Krieges gewaltsam zu beseitigen, "bei allen Völkern und zu allen Zeiten" die Todesstrafe rechtens ist; die Verurteilung des Ehemannes der Klägerin ist jedenfalls nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht rechtens; es braucht nicht geprüft zu werden, ob sie nicht auch ohne eine solche Vorschrift als "offensichtliches Unrecht" anzusehen wäre.
Die Verurteilung des Ehemannes der Klägerin hat auch mit seinem militärischen Dienst im Zusammenhang gestanden. Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Handlung, die zu der Verurteilung geführt hat, auf Überlegungen und Einsichten zurückzuführen ist, die sich unmittelbar aus dem militärischen Dienst ergeben haben. Das LSG. hat hierzu festgestellt, der Ehemann der Klägerin sei durch den Einblick, den er durch seine dienstliche Tätigkeit in verantwortungsvoller Stelle als Chef der Organisationsabteilung des Generalstabes des Heeres gewonnen habe, zu der Teilnahme an dem Attentat bewogen worden; für ihn seien militärische Gesichtspunkte leitend gewesen. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundessozialgericht (BSG.) bindend, denn zulässige und begründete Revisionsrügen sind dagegen nicht vorgebracht (§ 163 SGG). Zwar ist die Aktion des 20. Juli 1944 als solche politischer Natur gewesen (vgl. auch Erlaß des BAM. IV b I - 689/51 vom 20.3.1951); das schließt jedoch nicht aus, daß ein Offizier, der sich an dem Attentat beteiligt hat, zu seiner Mitwirkung ebenso durch eine bestimmte politische Überzeugung wie durch Überlegungen bestimmt worden ist, die sich ihm in seinem militärischen Dienst aufgedrängt haben. So ist hier entscheidend, daß der Ehemann der Klägerin an verantwortungsvoller Stelle der militärischen Führung tätig gewesen ist, daß es zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört hat, die militärische Lage zu beurteilen und kritisch zu würdigen, und daß er aus dieser Tätigkeit und diesem Erleben die Erkenntnis gewonnen hat, die Maßnahmen der obersten militärischen Führung seien - wie es in seinen Briefen heißt - "größenwahnsinnig und irrsinnig, unter ihnen müßten so viele unschuldige Menschen nutzlos leiden; er dürfe deshalb dem völlig sinnlosen Treiben nicht mehr tatenlos zuschauen"; diese Erkenntnis hat ihn dazu bestimmt, sich an dem Attentat zu beteiligen. Ziel seines Handels ist es gewesen, die militärische Führung zu ersetzen durch eine Leitung, die sich "auf der Seite der Vernunft" hält; darin hat er die einzige Möglichkeit gesehen, die Änderung der militärischen Lage, die er für notwendig gehalten hat, herbeizuführen. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, anzunehmen, die Handlung des Ehemannes der Klägerin, die zu seiner Bestrafung geführt hat, sei ebenso sehr auf seinen militärischen Dienst wie auf seine politische Überzeugung zurückzuführen; daraus folgt, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG erfüllt ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach dem BVG (§ 38) ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Klägerin wegen der Hinrichtung ihres Ehemannes eine Kapitalabfindung nach dem BEG gewährt worden ist und daß ihr Anspruch auf Rente nach diesem Gesetz nur deshalb ruht, weil die Einkommensgrenze des § 22 BEG überschritten ist. Nach dem BEG werden grundsätzlich die Schäden ausgeglichen, die Gegnern des Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstanden sind; einem Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG ist gleichgestellt, wer das Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden ist, weil er "auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißhandlung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg hier nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat" (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 BEG). Nach dem BVG erhält u. a. Versorgung, wer durch militärischen Dienst gesundheitlich geschädigt worden ist. Erfüllt in einem Fall der gleiche Sachverhalt die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sowohl des BEG als des BVG, so ist es möglich, daß Ansprüche nach beiden Gesetzen bestehen, ebenso wie z. B. Ansprüche nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und Ansprüche nach dem BVG - unbeschadet der Anrechnungsvorschriften - nebeneinander bestehen können (vgl. § 181 a BBG). Nach § 8 BEG können allerdings Ansprüche nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen dieses Gesetzes getroffen worden sind, Schaden entstanden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Anspruch, der von der Klägerin nach dem BVG geltend gemacht wird, beruht nicht auf den "Verfolgungsgründen" des BEG, sondern darauf, daß - wie dargelegt - durch den militärischen Dienst ihres Ehemannes eine Schädigung eingetreten ist; daß hier der Sachverhalt, der den Tatbestand der §§ 1 Abs. 2 Buchst. d, 38 BVG erfüllt, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem BEG erfüllt, rechtfertigt es nicht, Versorgung nach dem BVG als ausgeschlossen zu betrachten. Die Fälle, in denen eine Doppelversorgung nicht stattfinden darf, sind im § 65 BVG erschöpfend aufgeführt. Da hier kein Fall des § 65 BVG vorliegt, ist die Gewährung von Leistungen nach dem BVG nicht ausgeschlossen (so auch Wilke "Die Kriegsopferversorgung" 1958 S. 8; a. M. Treydte "Die Kriegsopferversorgung" 1958 S. 6).
Das LSG. hat hiernach den Anspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht für begründet gehalten; die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen