Leitsatz (amtlich)
Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe nach RVO § 1531 geht dem nach Entstehung des Rentenanspruchs angezeigten Forderungsübergang gemäß BKGG § 23 Abs 1 S 1 aF vor (vergleiche BSG 1969-03-11 4 RJ 107/68 = BSGE 29, 164 und BSG 1968-02-16 RKg 13/65 = SozR Nr 3 zu § 8 BKGG).
Leitsatz (redaktionell)
Zur Anwendung des RVO § 1531 und zur Anschlußrevision:
1. Ein Ersatzanspruch nach RVO § 1531 besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Sozialhilfeaufwand höher gewesen wäre, wenn das mit der Rentenzubilligung rückwirkend entfallende Kindergeld nach dem BKGG von vornherein nicht hätte beansprucht werden können; der Wortlaut der RVO §§ 1531 ff bietet für eine andere Auslegung keine ausreichende Stütze.
2. Eine sogleich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingelegte Anschlußrevision ist als zulässig anzusehen, wenn die Anschlußfrist lediglich deshalb nicht gewahrt wurde, weil die Revisionsschrift der Revisionsklägerin erst am letzten Tag vor Ablauf der Revisionsfrist bei der die Anschlußrevision einlegenden Partei eingegangen ist.
3. Eine aus dem Zeitvorrang folgende Rechtsposition des Sozialhilfeträgers wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei der Bemessung der Sozialhilfe die gewährten Kindergelder "angerechnet" worden sind.
4. Ist das Einkommen an Kindergeld bei der Sozialhilfe nicht berücksichtigt, diese vielmehr - entgegen BSHG § 2 Abs 1, BSHG § 11 Abs 1 S 2 - "ungekürzt" aufgewendet worden, so hat der Sozialhilfeträger insoweit den Versicherten nicht "nach gesetzlicher Pflicht", sondern darüber hinaus unterstützt (RVO § 1531 S 1). Dafür steht dem Sozialhilfeträger ein Ersatzanspruch nach RVO § 1531 nicht zu.
5. Der Rentenanspruch ist im Augenblick seiner Verwirklichung in vollem Umfange mit dem Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers belastet.
Normenkette
RVO § 1531 Fassung: 1945-03-29; BKGG § 23 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25; SGG § 164; BSHG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 2
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1969 teilweise aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. werden verurteilt, als Gesamtschuldner insgesamt 550,- DM - statt nur 33,30 DM - an die Klägerin zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision der Beigeladenen zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben als Gesamtschuldner dem Beigeladenen zu 2. die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
In diesem Rechtsstreit konkurrieren der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers (§ 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) mit dem der Kindergeldkasse (§ 23 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. Dezember 1970 - BGBl I 1725 - geltenden Fassung).
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Dem Versicherten - Beigeladenen zu 2. - war für die Zeit vom 11. Februar 1965 bis 28. Februar 1967 die Versichertenrente in einem Gesamtbetrag von |
8.221,20 DM |
nachzuzahlen (Bescheid vom 20. Januar 1967). Von diesem Betrag verwendete die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) zur Befriedigung von Ersatzansprüchen der Kindergeldkasse - Beigeladenen zu 1. - |
600,00 DM |
und des Sozialhilfeträgers - Klägerin - |
7.434,60 DM. |
Den Rest von |
186,60 DM |
zahlte die LVA an den Versicherten aus. Der Sozialhilfeträger verlangt die an die Kindergeldkasse überwiesenen 600,- DM für sich. Dazu bezieht er sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG 24, 16), wonach der durch Überleitungsanzeige auf den Bund übergehende Rentenanspruch stets mit der kraft Gesetzes entstandenen Ersatzforderung der Sozialhilfe (§ 1531 RVO) vorbelastet sei.
Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil abgeändert und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1. (Bundesanstalt für Arbeit - BA -) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Sozialhilfeträger 33,30 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht folgt der Entscheidung des 4. Senats des BSG (BSG 29, 164), die dem Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers den Vorrang vor dem Ersatzanspruch der Kindergeldkasse gegeben hat. Dieses Ergebnis modifiziert das Berufungsgericht jedoch dahin ab, daß dem Sozialhilfeträger die Befugnis der Vorwegerfüllung nur insoweit zugestanden werden könne, als er nichts durch die Leistungen aus der Kindergeldkasse "erspart" habe. Habe er dagegen Kindergeld bei Festsetzung der Sozialhilfe "angerechnet", so gebühre der angerechnete Betrag der ersatzberechtigten Kindergeldkasse.
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Auf den gegenwärtigen Streitfall bezogen bedeute dies: Der Ersatzanspruch der Kindergeldkasse betrage für die Kindergeldbezugszeit von März 1965 bis Februar 1967 |
600,00 DM. |
In den Monaten Januar und Februar 1967 sei aber kein Kindergeld auf die Sozialhilfe "angerechnet" worden. Der Versicherte habe nebeneinander Kindergeld und "ungekürzt" Sozialhilfe bezogen. Demgemäß seien |
50,00 DM |
der Kindergeldkasse abzuziehen. Andererseits sei die Sozialhilfe für die Zeit vom 11. Februar bis 28. Februar 1965 um Kindergeld in Höhe von |
16,70 DM |
gemindert worden. Somit hätte die Kindergeldkasse |
566,30 DM |
erhalten müssen. Die an sie zuviel ausgeschütteten |
33,30 DM |
müßten noch dem Sozialhilfeträger zukommen.
Die Klägerin hat die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als ihrem Klagebegehren darin nicht entsprochen worden ist. Die Revision meint, das Berufungsurteil werde dem Gedanken der Subsidiarität nicht gerecht, von dem das Sozialhilferecht beherrscht werde. Die Sozialhilfe habe nur als letzte einzutreten. Kindergeld sei primär vor der Sozialhilfe zu leisten. Daraus folge, daß bei der Rückabwicklung der Sozialhilfeträger vor der Kindergeldkasse zu berücksichtigen sei. Sonst trete ein ungewollter Effekt ein, nämlich: die Sozialhilfe bewirke Kindergeld anstelle der Kindergeldkasse.
Die beklagte LVA und die beigeladene BA beantragen, die Revision zurückzuweisen. Ferner hat die Beigeladene Anschlußrevision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie darin verurteilt worden ist. Wegen Fristversäumnis hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Die Beigeladene hat sich zwar der Revision nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist - bis zum 20. Januar 1970 - angeschlossen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - iVm § 556 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Sie hat aber glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden verhindert war, die Anschlußfrist zu wahren. Die Revisionsschrift der Klägerin ist ihr erst am 19. Januar 1970 zugegangen. Noch bei Eingang dieses Schriftsatzes in ihrer Poststelle war nicht sogleich die Dringlichkeit der Angelegenheit zu erkennen. Dadurch, daß der Bearbeiter sich der Sache innerhalb von zwei Tagen gewidmet und die Anschließung am 21. Januar 1970 dem BSG telegrafisch übermittelt worden ist, ist alles geschehen, was von der Beigeladenen verständigerweise zur Wahrung der Frist für die Anschlußrevision erwartet werden konnte.
Die Revision des Sozialhilfeträgers ist zum größten Teil begründet. Die Anschlußrevision ist unbegründet.
Dem Sozialhilfeträger gebühren von der Rentennachzahlung - über die erhaltene Geldsumme hinaus - nicht nur, wie das Berufungsgericht entschieden hat, 33,30 DM sondern 550,- DM.
Diesen Betrag haben die Beklagte und die Beigeladene zu 1. an die Klägerin zu zahlen. Dadurch, daß die Beklagte diesen Betrag an die Beigeladene überwies, wurde sie von ihrer Verpflichtung der Klägerin gegenüber nicht frei. Andererseits hat die Beigeladene den genannten Betrag zu Lasten der Klägerin ohne Rechtsgrund erhalten (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch).
Der Ersatzanspruch eines Sozialhilfeträgers aus § 1531 RVO wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Rentenanspruch, nachdem seine Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BKGG aF auf die Kindergeldkasse übergeleitet wird. Das folgt aus der Regel, daß die Rangfolge, in welcher miteinander konkurrierender Ersatzansprüche zu befriedigen sind, sich nach der Zeit ihrer Entstehung richtet (entsprechend §§ 407, 408, 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -: BSG 29, 164: SozR Nr. 3 zu § 8 BKGG). Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 3 BKGG, die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 16. Dezember 1970 (BGBl I 1725) geschaffen worden und an die Stelle des § 23 Abs. 1 Satz 1 BKGG getreten ist, gilt nicht für den hier zu beurteilenden, vor dem 1. Januar 1971 abgeschlossenen Sachverhalt. Sowohl der Gesetzeswortlaut (Art. 5 Abs. 1) als auch der Inhalt der Gesetzesmaterialien (vgl. Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, Bundestagsdrucksache VI/1204) stehen einer rückwirkenden Anwendung der neuen Regelung entgegen.
§ 1531 Satz 1 RVO erstreckt den Ersatzanspruch auf die Rente einschließlich der Kinderzuschüsse, wenn die Sozialhilfe - wie hier - die Rente dem Betrag nach erreicht oder übersteigt. Der Rentenanspruch ist im Augenblick seiner Verwirklichung in vollem Umfange mit dem Ersatzanspruch behaftet. Die aus dem Zeitvorrang folgende Rechtsposition des Sozialhilfeträgers war nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei Bemessung der Sozialhilfe die gewährten Kindergelder "angerechnet" worden waren. Dadurch war zwar weniger Sozialhilfe aufgewendet worden, als hätte geleistet werden müssen, wenn kein Kindergeld gezahlt worden wäre. Wegen dieser "Ersparnis" des Sozialhilfeträgers wird aber seine Ersatzforderung nicht gemindert. Dafür bieten die §§ 1531 ff RVO keine rechtliche Stütze. Die Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber dem Kindergeld subsidiär (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -). Sie setzen auch nicht nur das Vorhandensein von Kindern, sondern zusätzlich voraus, daß der Hilfeempfänger seinen und seiner Familie Unterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. "Nach gesetzlicher Pflicht" (so § 1531 Satz 1 RVO) unterstützt ein Sozialhilfeträger einen Hilfsempfänger, der Anspruch auf Kindergeld hat, nur, wenn er diese Sozialleistung "anrechnet". Gegen die Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber dem Kindergeldanspruch ließe sich allenfalls der Gedanke der Spezialität anführen, d. i. die Erwägung, daß der Anspruch auf Kinderzuschüsse zur Rente als Haftungsobjekt für solche Rückforderungen auszusondern sei, die durch Leistungen zu dem gleichen Zweck hervorgerufen worden seien. Dieser Spezialitätsgedanke hat in § 8 Abs. 3 Satz 3 BKGG in der Fassung des Zweiten Änd.- und Erg.-Gesetzes vom 16. Dezember 1970 seinen Niederschlag gefunden. Dort ist angeordnet, daß der Anspruchsübergang auf den Bund jeder anderen Zession vorgeht. Diese Regelung gilt indessen nicht für in der Vergangenheit (vor dem 1. Januar 1971) abgeschlossene Sachverhalte (Art. 5 aaO; dazu Urteil des Senats vom 25. Mai 1971 - 4 RJ 19 b/71 -). Sie ist mithin auf den gegenwärtigen Streitfall nicht anzuwenden. Die Idee der Spezialität liegt ferner § 1531 Satz 2 RVO zugrunde. Sie ist dort zugunsten des Sozialhilfeträgers verwirklicht und kann akut werden, wenn zwei im Zeitrange gleichstehende Ersatzforderungen miteinander um ihren Ausgleich streiten (BSG 30, 253). Aus § 1531 Satz 2 RVO läßt sich nichts gegen die erhobene Klageforderung herleiten. Im Gegenteil, an dieser Stelle wird die Ersatzforderung des Sozialhilfeträgers nicht eingeschränkt, sondern erweitert, wenn auch im Zugriffsobjekt begrenzt. Außerdem erfüllt der konkrete Fall nicht den Tatbestand des Satzes 2 von § 1531 RVO, sondern ist bereits dessen Satz 1 unterzuordnen.
Die für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung wird nicht von der Rechtsprechung berührt, daß ein Sozialhilfeträger für sogenannte Aufzahlungen keinen Ersatz auf dem durch § 1531 RVO gewiesenen Wege finden könne (BSG 28, 66). Solche "Aufzahlungen" sind Leistungen eines Sozialhilfeträgers, die neben - und nicht anstelle - der Rente gewährt werden, z. B. Tbc-Hilfe, Kosten für die Heimunterbringung eines Kindes. Darum handelt es sich hier nicht. Die Klägerin war vielmehr mit ihren Leistungen deshalb eingesprungen, weil der an sich leistungspflichtige Sozialversicherungsträger nicht sogleich die Rente zahlte.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner abweichenden Entscheidung von der Konsequenz bestimmen lassen, welche seines Erachtens die hier gefundene Auslegung für den Versicherten habe. Dazu hat es ausgeführt: Der Versicherte sei in der Zeit, in der er nach Anmeldung seines Rentenanspruchs auf die Feststellung dieser Leistung gewartet habe, auf den Bezug des Kindergeldes und der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Für die Monate der rückwirkenden Rentenbewilligung müsse er das Kindergeld zurückzahlen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Nrn. 3 und 4 BKGG). Die Verpflichtung zum Ersatz der Sozialhilfekosten ergebe sich dagegen nur ausnahmsweise (§§ 92 bis 92 c BSHG). Würden nun aus den angesammelten Rentenbeträgen die Kosten der Sozialhilfe - trotz der bedingten Erstattungspflicht - vorab abgegolten und bliebe deswegen die Rückforderung der Kindergeldkasse ganz oder teilweise unerledigt, so gehe dies zu Lasten des Versicherten. Das erscheine um so weniger gerechtfertigt, als die in dem Rentenaufkommen steckenden Kinderzuschüsse damit zur Deckung eines Kostenersatzes verwandt würden, der - zum Unterschied von der Rückforderung der Kindergeldkasse - in keiner Beziehung zu der Mehrbelastung einer kinderreichen Familie stünde. - Dieses Argument des Berufungsgerichts verdient Beachtung. Ihm ist für die Gegenwart durch die Rechtsänderung gemäß dem Gesetz vom 16. Dezember 1970 Rechnung getragen worden. Bei der Interpretation des älteren Gesetzesrechts ist diese Überlegung dort anzustellen, wo sie ihre Quelle hat, nämlich bei der unnachgiebig erscheinenden Strenge der Rückforderung des § 13 BKGG. Die Frage, die im Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle auftaucht, geht dahin, ob der Kindergeldkasse nicht ähnliche Schranken gesetzt sein könnten, wie dem Sozialhilfeträger (vgl. auch § 183 Abs. 3 Satz 3, § 1301 RVO § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Kriegsopferversorgung anders jedoch: BSG SozR Nr. 3 zu § 8 BKGG). Wie dem auch sei, das Ergebnis, welches das Berufungsgericht vermieden sehen möchte, kann nicht dadurch umgangen werden, daß für den hier interessierenden Sonderfall die Regel durchbrochen wird, die allgemein für die Rangfolge miteinander rivalisierender Ersatzforderungen gilt.
In Höhe von 50,- DM ist die Klageforderung nicht begründet. Nach den von der Klägerin mit zulässigen Gründen nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Versicherte in den Monaten Januar und Februar 1967 Kindergeld von je 25,- DM erhalten. Dieses Einkommen ist bei der Sozialhilfe nicht berücksichtigt worden. Diese ist vielmehr - entgegen § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG - "ungekürzt" aufgewendet worden. Folglich hat der Sozialhilfeträger insoweit den Versicherten nicht "nach gesetzlicher Pflicht", sondern darüber hinaus unterstützt (§ 1531 Satz 1 RVO). Dafür steht ihm ein Ersatzanspruch nach § 1531 RVO nicht zu.
Hiernach ist das Berufungsurteil nur zum Teil aufrecht zu erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen