Leitsatz (amtlich)
1. Versagt eine Gemeindebehörde die Genehmigung zur Abtretung eines Leistungsanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist für die Klage gegen diesen Verwaltungsakt der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
2. Auch der Abtretungsempfänger kann mit der Verpflichtungsklage die Erteilung der Genehmigung zur Abtretung des Leistungsanspruchs betreiben.
3. Nach dem Tode des Rentenberechtigten besteht für den Abtretungsempfänger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage jedenfalls insoweit, als es sich um noch nicht erfüllte Leistungsansprüche handelt.
4. Hatte der im Ausland wohnende Rentenberechtigte früher einen Wohnsitz im Inland, so ist die Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes für die Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung örtlich zuständig.
5. Die Genehmigung zur Abtretung eines Leistungsanspruchs darf versagt werden, wenn die Abtretung nicht im wohlverstandenen Interesse des Rentenberechtigten liegt, wenn zB dem abgetretenen Leistungsanspruch kein gleichwertiger Vermögensvorteil gegenübersteht oder wenn sich der Rentenberechtigte durch die Abtretung im Ausland der Strafverfolgung aussetzen würde.
Normenkette
RKG § 92 Fassung: 1957-05-21; RVO § 119 Abs. 2 Fassung: 1945-03-29; SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 54 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist der Neffe des am 10. März 1969 verstorbenen Versicherten Franz A. Dieser wohnte bis September 1947 in R, anschließend bis zum 14. September 1964 in W (Schlesien) und seitdem in K (Polen). Der Versicherte bezog von der Ruhrknappschaft das Knappschaftsruhegeld, das die A Knappschaft später zuständigkeitshalber übernahm. In den Feststellungsbescheiden wurde angenommen, das am 1. März 1963 beginnende Knappschaftsruhegeld habe bis zum 14. September 1964 nach § 107 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in voller Höhe geruht. Seitdem wurde der nicht ruhende Teil der Rente durch Vermittlung einer deutschen Bank über die polnische Außenhandelsbank in W an den Versicherten gezahlt. In dem vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit 5 RKn 61/68 des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolgerin gegen die Bundesknappschaft macht die Witwe des Versicherten neben dem Beginn und der Höhe der Zahlung u.a. geltend, die Rente sei auf Grund einer vom Versicherten dem Kläger erteilten Empfangsvollmacht auf dessen Konto in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu zahlen.
Der Kläger bat die Beklagte am 28. März 1967 unter Vorlage einer von dem Versicherten am 1. Oktober 1965 erteilten Vollmacht, die Zahlung der Rente an ihn gemäß § 119 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu genehmigen. Der Versicherte teilte der Beklagten am 16. Mai 1967 mit, er habe mit Wirkung vom 1. März 1963 an alle Rentenansprüche an den Kläger abgetreten; er bat um Genehmigung der Abtretung. Die Beklagte lehnte es mit dem dem Kläger erteilten Bescheid vom 7. November 1967 ab, die Genehmigung der Abtretung zu erteilen, weil die Zahlung an den Kläger nicht im wohlverstandenen Interesse des Versicherten liege, denn dieser mache sich in Polen strafbar. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Münster mit Bescheid vom 6. März 1968 zurück.
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat mit Beschluß vom 10. Mai 1968 die Ruhrknappschaft und mit Beschluß vom 10. Juni 1968 den Regierungspräsidenten in Münster beigeladen. Mit Urteil vom 10. Juli 1968 hat es die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung angefochten.
Nachdem der Versicherte gestorben war, teilte dessen Witwe der Beklagten am 16. Juni 1970 mit, sie habe den streitigen Teil der ihr von der Bundesknappschaft zustehenden Witwenrente an den Kläger abgetreten; sie bitte um Genehmigung. Der Kläger reichte eine entsprechende Abtretungserklärung vom 20. Mai 1970 ein. Außerdem reichte er eine Erklärung des Versicherten vom 3. Januar 1969 ein, in der dieser dem Kläger die Hälfte seiner Forderungen gegen die Ruhrknappschaft und die A Knappschaft vermachte. Schließlich reichte der Kläger noch eine Erklärung des Versicherten vom 10. Januar 1969 ein, in der dieser erklärte, daß von der ihm zustehenden Nachzahlung ein Betrag von 3.000,- DM als Ersatz für die aufgewendeten Prozeßunkosten an den Kläger ausgezahlt werden sollte.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, sowohl Berufung als auch Klage seien zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, denn es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Auch der Abtretungsempfänger sei berechtigt, die Versagung der Genehmigung anzufechten; der angefochtene Verwaltungsakt sei jedoch nicht rechtswidrig. Für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Abtretung sei die Beklagte und für die Erteilung des Widerspruchsbescheides der beigeladene Regierungspräsident zuständig gewesen. Die Genehmigung der Abtretung habe versagt werden dürfen. Für die laufend an den Versicherten gezahlte Rente komme nach dem Tode des Versicherten eine Genehmigung der Abtretung nicht mehr in Frage, da die Genehmigung keine rückwirkende Kraft habe und die bereits gezahlte Rente nicht erfassen könne. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - die Weiterzahlung der laufenden Rente verlangt werde. Auch wegen der ausstehenden und möglicherweise zu erwartenden Nachzahlungen könne der Kläger die Genehmigung der Abtretung nicht verlangen. Insoweit sei die Witwe des Versicherten nach § 88 RKG Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten und Inhaberin der Forderungen geworden. Die Genehmigung einer von ihr zu erklärenden oder erklärten Abtretung sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, daß die Genehmigung rückwirkende Kraft habe, so habe die Beklagte die Genehmigung der Abtretung doch aus anderen Gründen versagen dürfen. Die Genehmigung stehe im Ermessen der Beklagten. Von diesem Ermessen habe die Beklagte keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Da die Genehmigung nur ausnahmsweise erteilt werden solle, müsse sie im wohlverstandenen Interesse des Versicherten liegen. Zwar sei es das Ziel der Abtretung, dem Versicherten durch Umgehung der polnischen Devisengesetze einen höheren Umrechnungskurs zu verschaffen. Dieser Vorteil müsse aber zurücktreten, weil der Versicherte sich durch sein Verhalten gleichzeitig der Strafverfolgung durch die polnischen Behörden aussetze. Darüber hinaus stehe auch das öffentliche Interesse der Genehmigung der Abtretung entgegen, denn der Versicherungsträger müsse an einem ungestörten Verhältnis zu den polnischen Behörden interessiert sein, weil er häufig von ihnen Auskünfte benötige.
Der Kläger macht mit der - vom LSG zugelassenen - Revision geltend, die Beklagte habe die beantragte Genehmigung erteilen müssen. Durch den Tod des Versicherten sei die Genehmigung auch insoweit nicht gegenstandslos geworden, als sie die bereits gezahlte Rente betreffe. Der Versicherungsträger habe die laufende Rente nicht an den Versicherten zahlen dürfen, weil der Kläger auf Grund der vorliegenden Empfangsvollmacht empfangsberechtigt gewesen sei. Der vom Versicherten bevollmächtigte Kläger habe in dessen Namen ein ausdrückliches Auszahlungsverbot ausgesprochen. Die zu erteilende Genehmigung habe rückwirkende Kraft und erfasse auch die bereits ausgezahlte Rente. Das wohlverstandene Interesse des Versicherten stehe der Genehmigung nicht entgegen. Die polnischen Devisengesetze seien nach Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nicht anzuwenden, denn sie trügen Enteignungscharakter. Auch hinsichtlich der bereits ausgezahlten und noch auszuzahlenden Nachzahlung sei die Genehmigung zu erteilen. Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 RVO sei heute dahin auszulegen, daß eine Genehmigung zur Rentenabtretung bereits zu erteilen sei, wenn den Berechtigten dadurch keine Nachteile treffen. Es könne nicht Aufgabe eines Gerichts oder einer Behörde sein, den Rentner zu bevormunden oder die zweckentsprechende Verwendung der Gelder zu kontrollieren. Bei Verstorbenen könne von Vor- und Nachteilen auch keine Rede mehr sein. Im übrigen beziehe sich § 119 RVO nur auf die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung von Ansprüchen; die Vorschrift regele aber keine Erbansprüche. Zwar regele § 88 RKG die Sonderrechtsnachfolge beim Tode des Bezugsberechtigten. Diese Vorschrift gelte aber nur dann, wenn der Verstorbene nicht eine andere Regelung getroffen habe. Bei § 88 RKG handele es sich um durch den Berechtigten abdingbares Recht. Das gelte ganz besonders dann, wenn es sich um Leistungen für die Vergangenheit handele. Rechtsnachfolger sei nicht die Witwe, sondern der Kläger geworden. Insoweit bedürfe es nicht mehr der Genehmigung. Selbst wenn aber die Witwe Rechtsnachfolgerin des Versicherten geworden sein sollte, so bedürfe es keiner Genehmigung, denn § 119 RVO sei auch für sie nicht anwendbar, da sie niemals einen Wohn- oder Aufenthaltsort im Gebiet der BRD gehabt habe. Im Gegensatz zu der Annahme des LSG betreffe dieser Rechtsstreit auch die Abtretung der Witwenrente an den Kläger. Da die Witwe niemals einen Wohnsitz in der BRD gehabt habe, sei weder die Beklagte noch eine andere Stelle zur Genehmigung der Abtretung zuständig. Einer Genehmigung bedürfe es daher nicht. Selbst wenn die Beklagte zur Genehmigung der Abtretung der Witwenrente zuständig sein sollte, so sei die Abtretung doch wirksam, weil die Genehmigung nicht verweigert werden dürfe.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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1. |
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ihm die Genehmigung zur Rentenabtretung seines Onkels Franz A der im März 1969 in Polen verstorben ist, für die laufende und rückständige Rente für die Zeit vom 1. März 1963 bis 31. März 1969 zu erteilen; |
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2. |
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die Beklagte und die Beigeladene zu verurteilen, die Genehmigung zur Rentenabtretung der Tante des Klägers, Marianne A gemäß deren Zession vom 20. Mai 1970 zu erteilen; |
hilfsweise,
festzustellen, daß eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 RVO für die dem Kläger vermachten bzw. vererbten Rentenforderungen seines Onkels nicht erforderlich ist;
weiter hilfsweise,
festzustellen, daß eine Genehmigung für die Rentenabtretung der Tante Marianne A des Klägers nicht erforderlich ist, weil die Zedentin ihren Wohnsitz im Ausland hat und zu keiner Zeit in der Bundesrepublik einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist mit dem LSG der Ansicht, daß eine Genehmigung der Abtretung für bereits ausgezahlte Rentenbeträge nicht in Betracht komme. Soweit noch nicht ausgezahlte Rentennachzahlungsbeträge mit dem Tode des Versicherten in das Vermögen seiner Witwe übergegangen seien, bedürfe es einer Genehmigung nicht. Die Beklagte könne insoweit also nicht zur Genehmigung verurteilt werden. Eine Abtretung der Witwenrente liege bisher nicht vor, sondern lediglich eine Anzeige einer vorgenommenen Abtretung. Im übrigen sei die Beklagte für die Genehmigung der Abtretung der Witwenrente örtlich nicht zuständig, sondern die Gemeindebehörde Düsseldorf, weil die Witwe des Versicherten zu keiner Zeit einen Wohnsitz in der BRD gehabt habe.
Die beigeladene Bundesknappschaft hat schriftsätzlich beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.
Der beigeladene Regierungspräsident in Münster hat sich während des Revisionsverfahrens nicht geäußert.
Der Kläger hat während des Revisionsverfahrens noch Abtretungserklärungen der Witwe des Versicherten vom 20. Mai 1970 und 15. Juni 1971 eingereicht.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 1972 allein vertretene beigeladene Bundesknappschaft hat beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
II
Der Senat konnte gemäß § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag der im Termin zur mündlichen Verhandlung allein vertretenen beigeladenen Bundesknappschaft nach Lage der Akten entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
Das LSG ist zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung und insbesondere davon ausgegangen, daß der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil beschwert ist. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob nach dem Tode des Versicherten für eine Genehmigung der Abtretung noch Raum ist. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer ist schon dadurch begründet, daß das SG dem Klageantrag nicht stattgegeben hat.
Das LSG hat auch mit Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht.
Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG gegeben. Der Umstand, daß sowohl Kläger als auch Beklagte nicht unmittelbar an dem Versicherungsverhältnis beteiligt sind, ändert nichts daran, daß es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt. Anspruchsgrundlage sind § 92 RKG iVm § 119 Abs. 2 RVO, also Vorschriften, die sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnisse regeln (vgl. u.a. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Auflage 1971, S. 740 a; Gesamtkommentar zur RVO, Anm. 6 zu § 119 RVO).
Dem LSG ist auch darin zuzustimmen, daß der hier anhängige Streitgegenstand nicht bereits anderweitig rechtshängig ist, denn er ist nicht mit dem Streitgegenstand in dem Rechtsstreit 5 RKn 61/68 identisch. Zwar wird in beiden Fällen die Zahlung auf ein Konto des Klägers angestrebt. Beteiligte und Anspruchsgrundlage sind aber verschieden. Während in dem vorliegenden Rechtsstreit der Kläger die Genehmigung zur Abtretung geltend macht und bewirken will, daß er zum Gläubiger der Bundesknappschaft wird, will der Versicherte bzw. seine Rechtsnachfolgerin in dem Rechtsstreit 5 RKn 61/68 die Zahlung an den Kläger auf Grund einer Empfangsvollmacht erreichen, also ohne daß dieser Inhaber der Forderung wird.
Der Kläger ist nicht nur berechtigt, den die Genehmigung versagenden und ihn damit belastenden Verwaltungsakt anzufechten und seine Aufhebung zu beantragen, sondern er kann darüber hinaus die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG erheben, die auf Verurteilung zum Erlaß des abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zwar wird im Anschluß an eine Entscheidung des früheren Bayerischen Landesversicherungsamts (vgl. SozEntsch. II/1 Nr. 5 zu § 119 RVO) in der Literatur die Ansicht vertreten, nur der abtretende Rentenberechtigte könne die erforderliche Genehmigung der Abtretung beantragen (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil I, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 119 RVO; Gesamtkommentar zur RVO 1967, Anm. 6 zu § 119 RVO). Wollte man dieser Ansicht folgen, so wäre es trotz vorgetragener Beschwer mindestens sehr fraglich, ob der Abtretungsempfänger die Verpflichtungsklage erheben und damit die Erteilung der Genehmigung herbeiführen kann. Der erkennende Senat ist jedoch der Ansicht, daß nicht nur der abtretende Rentenberechtigte, sondern auch der Abtretungsempfänger berechtigt ist, die Erteilung der Genehmigung zur Abtretung zu betreiben. Wenn die Übertragung von Rentenansprüchen nach § 92 RKG iVm § 119 Abs. 2 RVO auch nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde zulässig ist (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des diesen Vorschriften entsprechenden § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 in SozR, Grundgesetz, Art. 3, Bl. 17 Nr. 46), so daß eine Abtretung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam ist, so kann daraus doch nicht geschlossen werden, daß der Antrag auf Genehmigung ein Teil der Verfügung des Rentenberechtigten über den Anspruch ist. Die Verfügung des Rentenberechtigten ist mit der Abtretung bereits abgeschlossen, wenn auch noch nicht voll wirksam. Wirksamkeit erlangt sie durch die Genehmigung, wobei es gleichgültig ist, auf wessen Betreiben sie erteilt wird. Zwar dient die Notwendigkeit der Genehmigung dem Schutz des Rentenberechtigten vor unüberlegten und nachteiligen Übertragungen von Leistungsansprüchen. Wenn daraus auch folgt, daß die zur Genehmigung zuständige Gemeindebehörde ohne Rücksicht auf das Interesse des Abtretungsempfängers die Genehmigung nur erteilen soll, wenn sie im wohlverstandenen Interesse des abtretenden Rentenberechtigten liegt, so zwingt das doch nicht zu der Annahme, daß nur der Rentenberechtigte die Genehmigung herbeiführen kann. Auch der Abtretungsempfänger kann geltend machen, die Genehmigung sei zu erteilen, weil das wohlverstandene Interesse des Versicherten ihr nicht entgegenstehe. Wollte man eine andere Ansicht vertreten, so stände es dem Rentenberechtigten frei, die Wirksamkeit der von ihm vorgenommenen Abtretung dadurch zu verhindern, daß er den Antrag auf Genehmigung nicht stellt. Das ist aber nicht Sinn der Genehmigungsbedürftigkeit, die die Wirksamkeit der Abtretung jedenfalls dann nicht verhindern will, wenn sie im wohlverstandenen Interesse des Abtretenden liegt. Die Wirksamkeit der bis zur Genehmigung schwebend unwirksamen Abtretung hängt nicht von der Willensbildung des Abtretenden, sondern allein von der Entscheidung der für die Genehmigung zuständigen Gemeindebehörde ab. Nach dem entsprechend anwendbaren § 182 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch für die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) gilt, kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Genehmigung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. Kann danach der Abtretungsempfänger auch Adressat der Genehmigung oder ihrer Versagung sein, so muß er auch in der Lage sein, die Genehmigung herbeizuführen, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist auch durch den Tod des Versicherten nicht weggefallen. Zwar mag es fraglich sein, ob eine Genehmigung noch in Frage kommt, soweit die Bundesknappschaft oder ihre Rechtsvorgänger den Anspruch bereits erfüllt haben. Jedenfalls ist eine Genehmigung insoweit nicht wirkungslos, als es sich um noch nicht erfüllte Rentenansprüche handelt. Nach den Feststellungen des LSG standen dem Versicherten im Augenblick seines Todes noch aufgelaufene Rentenansprüche zu. Zwar hat der Kläger in der Revisionsinstanz vorgetragen, die Bundesknappschaft habe während des Revisionsverfahrens eine Nachzahlung von 3.575,12 DM an die Witwe des Versicherten ausgezahlt. Diese neue Tatsache, die das LSG nicht festgestellt hat und nicht feststellen konnte, muß in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben. Es ist daher von der Feststellung des LSG auszugehen, daß dem Versicherten im Augenblick seines Todes ein Nachzahlungsanspruch zustand. Im Gegensatz zu der Rechtsansicht des LSG ist dieser Anspruch dann nicht in das Vermögen der Witwe des Versicherten übergegangen, wenn die Genehmigung zur Abtretung des Versicherten erteilt wird oder zu erteilen ist. Nach § 184 Abs. 1 BGB, der auf behördliche Genehmigungen entsprechend anzuwenden ist (vgl. Staudinger, Kommentar z. BGB, Band I, Allg. Teil, 11. Auflage 1957, Anm. 1 und 7 a zu § 184 BGB; Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB, Band I, 11. Aufl. 1959, Anm. 12 zu § 184), wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Da § 92 RKG iVm § 119 Abs. 2 RVO keine andere Bestimmung enthält, ist davon auszugehen, daß die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt. Dagegen spricht auch nicht der Sinn dieser Vorschriften. Das LSG hat richtig erkannt, daß die von ihm gegen die rückwirkende Kraft der Genehmigung vorgebrachten Argumente sich nicht ohne weiteres auf Nachzahlungen übertragen lassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Schutzfunktion des § 92 RKG iVm § 119 Abs. 2 RVO gegen die rückwirkende Kraft der Genehmigung für die Abtretung der laufenden Rente spricht; bei Nachzahlungsansprüchen jedenfalls verhindert sie die rückwirkende Kraft der Genehmigung nicht. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß die Abtretung eines Nachzahlungsanspruchs im Falle der Genehmigung nicht von Anfang an wirksam sein soll. Wird die Genehmigung aber erteilt und wirkt sie auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück, so ist im Zeitpunkt des Todes des Versicherten Inhaber der Forderung nicht der Versicherte, sondern der Abtretungsempfänger - also der Kläger - gewesen. Der Kläger hat also ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, auch nach dem Tode des Versicherten die Erteilung der Genehmigung anzustreben.
Die Beklagte durfte es jedoch ablehnen, die von dem Versicherten an den Kläger vorgenommene Abtretung der Rentenansprüche zu genehmigen. Wie bereits ausgeführt wurde, können Leistungsansprüche nach § 92 RKG iVm § 119 Abs. 2 RVO nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde übertragen werden. Eine vom Rentenberechtigten an einen anderen vorgenommene Rentenübertragung ist daher bis zur Genehmigung durch die Gemeindebehörde schwebend unwirksam. Erst die erteilte Genehmigung macht die Übertragung wirksam und damit den Abtretungsempfänger zum neuen Gläubiger des Versicherungsträgers. Das Gesetz sagt allerdings nicht, welche Gemeindebehörde für die Entscheidung über die Genehmigung zuständig ist. Dem Sinn der Vorschrift wird man jedoch entnehmen müssen, daß diejenige Gemeindebehörde örtlich zuständig ist, die die zu berücksichtigenden Umstände wegen der örtlichen Nähe am besten beurteilen kann. Das ist die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Berechtigten (vgl. RVA in AN 1932, 5). Hat der Berechtigte allerdings im Inland keinen Wohnsitz, so wird die Genehmigung nicht etwa überflüssig. Der mit der Notwendigkeit der Genehmigung bezweckte Schutz des Rentenberechtigten vor unüberlegten und nachteiligen Übertragungen von Rentenansprüchen verlangt auch in diesen Fällen die Einschaltung einer Gemeindebehörde, die vor Erteilung der Genehmigung prüft, ob die Übertragung auch im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Hatte der außerhalb der BRD wohnende Berechtigte früher einen Wohnsitz im Inland, so ist die Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes örtlich zuständig (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 7. Aufl. 1971, Band III, S. 740 a). Im vorliegenden Fall war also die Beklagte, in deren Gebiet der Versicherte früher seinen Wohnsitz hatte, örtlich zuständig. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG war der beigeladene Regierungspräsident auch zur Erteilung des Widerspruchsbescheides zuständig, denn er ist gegenüber der Beklagten die nächsthöhere Behörde.
Da die Erteilung der Genehmigung nicht unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist, sondern nur ausnahmsweise erteilt werden soll, ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde liegt. Die Genehmigung soll nach allgemeiner Rechtsansicht nur dann erteilt werden, wenn sie im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt; denn Sinn der Genehmigungsbedürftigkeit ist der Schutz des Berechtigten vor unüberlegten und nachteiligen Übertragungen des Rentenanspruchs. Das wohlverstandene Interesse fehlt, wenn sich der Berechtigte durch die Abtretung seiner Forderung begibt, ohne einen mindestens gleichwertigen Vermögensvorteil als Gegenleistung zu erlangen. Im vorliegenden Fall liegt die Übertragung des Anspruchs aus mehreren Gründen nicht im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten. Geht man davon aus, daß es sich um eine echte Abtretung und nicht nur um eine in die Form der Abtretung gekleidete Empfangsvollmacht handelt, so hätte sich der Versicherte durch die Abtretung seines Anspruchs gegen den Versicherungsträger begeben. Dem steht kein gleichwertiger realisierbarer Vermögensvorteil als Gegenleistung gegenüber. Zwar mag der Kläger die Absicht gehabt haben, dem Versicherten den Gegenwert des Anspruchs auf irgendeine Weise wieder zukommen zu lassen. Das genügt jedoch nicht. Weder ist der Kläger dem Versicherten gegenüber eine solche Verpflichtung eingegangen, noch wäre eine solche Verpflichtung für den Versicherten durchsetzbar gewesen. Die Abtretung einer Rentenforderung kann nicht im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegen, wenn es im Belieben des Abtretungsempfängers steht, ob und wie er dem Berechtigten Zuwendungen machen will. Darüber hinaus liegt die Abtretung aber auch aus einem anderen Grunde nicht im wohlverstandenen Interesse des Versicherten. Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Versicherte sich durch eine wirksame Abtretung in Polen der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Da die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts nach § 162 Abs. 2 SGG nicht revisibel ist, kann das Bundessozialgericht diese Rechtsauffassung nicht nachprüfen. Es muß vielmehr von der Richtigkeit ausgehen. Daran ändert Art. 30 EGBGB nichts, wonach die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Diese Vorschrift kann nicht dazu führen, die Gefahr einer Strafverfolgung durch ausländische Behörden zu ignorieren. Besteht die Gefahr der Strafverfolgung, so liegt die Wirksamkeit der Abtretung auch dann nicht im wohlverstandenen Interesse des Rentenberechtigten, wenn die Strafverfolgung durch die ausländischen Behörden gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Nichtanwendung des polnischen Rechts durch die deutschen Gerichte könnte die Gefahr der Strafverfolgung in Polen nicht beseitigen. Der Vortrag des Klägers, die Bundesknappschaft zahle in einem anderen Falle die Rente für einen in Polen wohnhaften Versicherten an einen in der BRD wohnenden Rechtsanwalt als Inkassobevollmächtigten, ist jedenfalls deshalb nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, weil es sich um eine in der Revisionsinstanz neu vorgebrachte Tatsache handelt, die das LSG nicht festgestellt hat, so daß sie M in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muß.
Da die Beklagte also die Genehmigung versagen durfte, ist die Abtretung des Rentenanspruchs durch den Versicherten an den Kläger nicht wirksam geworden. Die Forderung ist vielmehr nach § 88 RKG in das Vermögen der Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten, seiner Witwe, übergegangen. Die vom Kläger während des Revisionsverfahrens eingereichte Abtretungserklärung der Witwe, die den streitigen Teil des Knappschaftsruhegeldes betrifft, kann als eine erst während des Revisionsverfahrens eingetretene Tatsache, die vom LSG nicht festgestellt worden ist und nicht festgestellt werden konnte, nicht berücksichtigt werden. Sie kann im übrigen auch keinen Einfluß auf die hier allein zu entscheidende Frage haben, ob die Beklagte die Genehmigung der Abtretung durch den Versicherten versagen durfte.
Soweit sich der Kläger auf ein Vermächtnis des Versicherten beruft, handelt es sich nicht um die Frage, ob die Beklagte die Abtretung zu genehmigen hat, sondern um die in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheidende Frage, ob der Kläger auf Grund des Vermächtnisses einen Anspruch gegen die Rechtsnachfolgerin des Versicherten hat.
Soweit mit der Revision die Wirksamkeit der Abtretung der Witwenrente geltend gemacht wird, handelt es sich um eine nach § 168 SGG in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Zwar hatte der Kläger die Zessionserklärung der Witwe des Versicherten vom 20. Mai 1970 auch schon in der Berufungsinstanz eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er aber lediglich beantragt, unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellte Antrag, den der Kläger also in der zweiten Instanz wiederholte, war darauf gerichtet, den Bescheid der Beklagten vom 7. November 1967 in der Fassung des Bescheides des Beigeladenen zu 2) vom 6. März 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Dabei handelte es sich um die Genehmigung der Abtretung der Versichertenrente und nicht um eine Genehmigung der Abtretung der Witwenrente, die ja in der ersten Instanz auch gar nicht in Betracht kommen konnte. Der Kläger hat seinen Antrag also ausdrücklich auf die Erteilung zur Genehmigung der Abtretung des Versicherten beschränkt. Das entsprach auch der Sachlage, denn die Beklagte hat über einen Antrag auf Genehmigung der Abtretung durch die Witwe noch nicht befunden. Es ist auch sehr fraglich, ob die Beklagte für einen solche Entscheidung örtlich zuständig wäre.
Da das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, hat der Senat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen