Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung von Rentenanwartschaften durch Entrichtung von Beiträgen. Bereiterklärung vor Feststellung der Ausgleichsverpflichtung und vor Eintritt des Versicherungsfalls. Neuregelungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Abänderung von Altfällen. Durchbrechung der Rechtskraft. Totalrevision
Leitsatz (amtlich)
Hat ein im Versorgungsausgleich Ausgleichsverpflichteter eine Bereiterklärung nach – dem später für verfassungswidrig erklärten – § 1587b Abs 3 S 1 Halbs 1 BGB abgegeben, so gilt diese grundsätzlich auch- für eine Beitragsentrichtung nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG.
Normenkette
AVG § 83b Abs. 1 (= RVO § 1304b Abs. 1); BGB § 1587b Abs. 3 S. 1 Hs. 1; VAHRG § 2 a.F.; VAwMG Art. 4 § 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 1991 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. September 1989 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1989 verurteilt, der Klägerin ab 1. Februar 1989 die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Anrechnung einer – zusätzlichen – monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 29,02 DM zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente unter Anrechnung von durch Beitragsentrichtung ihres geschiedenen Ehemannes begründeten Rentenanwartschaften.
Die Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts (AG) Mannheim – Familiengericht – vom 28. Oktober 1982 rechtskräftig geschieden (3 F 24/82). In dem Urteil wurden der Klägerin zur Regelung des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto ihres Ehemannes Rentenanwartschaften übertragen. Vor Verkündung der Entscheidung hatte der Ehemann der Klägerin eine Bereiterklärung nach “§ 1587b Abs 3” Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgegeben; daraufhin hatte das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich im übrigen abgetrennt, und zwar hinsichtlich der Anrechte aus den betrieblichen Alters- und Zusatzversorgungen.
Mit Beschluß vom 8. April 1983 (3 F 24/82 AG Mannheim) stellte das Familiengericht fest, über den gemäß Urteil vom 28. Oktober 1982 durchgeführten Versorgungsausgleich hinaus bleibe bezüglich der Zusatzversorgungen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, weil gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 8. Februar 1983 (VAHRG, BGBl I S 105) Anrechte aus Anwartschaften gegen privatrechtliche Versorgungsträger nur im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden könnten.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364 ff) § 2 VAHRG mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar und nichtig erklärt hatte, beantragte die Klägerin gemäß Art 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG) vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S 2317) die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung. Auf diesen, am 18. Februar 1987 beim AG eingegangenen Antrag regelte das Familiengericht mit Beschluß vom 4. Juli 1988 (3 F 39/87 AG Mannheim) den Versorgungsausgleich in Abänderung des Urteils vom 28. Oktober 1982 gemäß Art 4 § 1 iVm Art 2 § 10a VAwMG (§ 10a VAHRG) wie folgt neu: Der Klägerin wurden vom Versicherungskonto ihres früheren Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften durch Splitting (§ 1587b Abs 1 BGB) und durch Super-Splitting (Art 2 § 3b Abs 1 Nr 1 VAwMG = § 3b Abs 1 Nr 1 VAHRG) übertragen; darüber hinaus wurde der frühere Ehemann der Klägerin verpflichtet, zur Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 29,02 DM – bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1982 – einen Betrag von 5.112,84 DM (bezogen auf 1982) auf das Versicherungskonto der Klägerin in zehn monatlichen Raten zu zahlen, beginnend am 1. September 1988 mit einer Rate von 612,84 DM und sodann mit weiteren neun Raten à 500,-- DM (auszugleichende Restanwartschaften aus den Alters- und Zusatzversorgungen gemäß § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG).
Eine vollstreckbare Beschlußausfertigung mit Rechtskraftvermerk wurde den Prozeßbevollmächtigten des früheren Ehemannes der Klägerin mit Verfügung vom 9. September 1988 übersandt; die Raten wurden mit Wertstellung vom 5. September, 5. Oktober, 8. November und 5. Dezember 1988 sowie mit Wertstellung vom 4. Januar 1989 hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 3.000,-- DM bei der Beklagten verbucht.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 7. Juli 1983) und mit Bescheid vom 9. Januar 1984 eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Versicherungsfall: 6. Mai 1983) unter Berücksichtigung der ihr mit Urteil vom 28. Oktober 1982 übertragenen Rentenanwartschaften zuerkannt. Aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts vom 4. Juli 1988 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 1988 die Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. März 1987 neu fest unter Anrechnung der nach § 1587b Abs 1 BGB und § 3b Abs 1 Nr 1 VAHRG übertragenen Rentenanwartschaften; gleichzeitig setzte die Beklagte die Höhe der ab Februar 1989 zu gewährenden Rente fest ohne Anrechnung der durch die Beitragsentrichtung begründeten Rentenanwartschaften. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1989 zurück und führte aus: Die durch Beitragsentrichtung entstandenen Rentenanwartschaften könnten bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erhöhend berücksichtigt werden; sie wirkten sich erst aus, wenn der Versicherungsfall des Alters eintrete.
Mit Urteil vom 15. September 1989 hat das Sozialgericht (SG) Mannheim die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20. August 1991 die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die durch Beitragsentrichtung begründeten monatlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 29,02 DM stellten keine wesentliche Änderung iS von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Nach § 83b Abs 1 Satz 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) iVm § 10 Abs 2 AVG könnten nämlich Beiträge, die während einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entrichtet worden seien, sich nicht mehr rentensteigernd auswirken; sie seien erst bei einem späteren Versicherungsfall anzurechnen. § 83b AVG und somit § 10 Abs 2 AVG seien trotz mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch bei einer Beitragsentrichtung nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG anwendbar. Unerheblich sei, daß der Erwerb von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zum Ausgleich von Anrechten aus Alters- und Zusatzversorgungen vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin gesetzlich nicht geregelt gewesen sei. Die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts nach Art 4 § 1 VAwMG wirke jedenfalls nicht in die Vergangenheit zurück. Ohne Bedeutung sei schließlich auch, daß der frühere Ehemann der Klägerin im Termin vom 28. Oktober 1982 eine Bereiterklärung zur Beitragszahlung abgegeben habe. Denn die Bereiterklärung, die sich allein auf den Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs 3 Satz 1 Halbs 1 BGB aF wegen der Anrechte aus den betrieblichen Alters- und Zusatzversorgungen bezogen habe, sei mit Eintritt der Rechtskraft des den Versorgungsausgleich regelnden Beschlusses vom 8. April 1983 verbraucht gewesen. Bereiterklärungen könnten nicht “auf Vorrat” abgegeben werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 83b Abs 1 Satz 3 AVG und trägt vor:
Die von ihrem früheren Ehemann abgegebene Bereiterklärung gelte auch für das Verfahren nach Art 4 § 1 VAwMG iVm § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG. Dies habe zur Folge, daß die durch die Beitragsentrichtung begründeten Rentenanwartschaften bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen seien. Denn die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abgegebene Bereiterklärung habe auch noch im Rahmen der Beitragsentrichtung nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG Wirkung gehabt. Sie, die Klägerin, könne im übrigen nicht deshalb schlechtergestellt werden, weil eine Beitragsentrichtung zu einem früheren Zeitpunkt wegen der nichtigen Vorschriften nicht möglich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. September 1989 und das Urteil des Landessozialgerichts vom 20. August 1991 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1989 zu verurteilen, ihr unter weiterer teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 1984 im Wege der Neufestsetzung ab 1. Februar 1989 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter zusätzlicher Anrechnung der sich aus der Beitragsentrichtung im Versorgungsausgleich ergebenden Werteinheiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Die Neuregelungen entfalteten Wirkung allein für die Zukunft und ließen bereits abgeschlossene Tatbestände im Interesse von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz unberührt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlng einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin steht ab 1. Februar 1989 ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der durch Beitragsentrichtung begründeten monatlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 29,02 DM zu.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 1988 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1989). Denn in diesem hat die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X den die Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 9. Januar 1984 abgeändert und die Erwerbsunfähigkeitsrente neu, unter Berücksichtigung der gemäß § 1587b Abs 1 BGB und § 3b Abs 1 Nr 1 VAHRG mit Beschluß des Familiengerichts vom 4. Juli 1988 übertragenen Rentenanwartschaften berechnet; gleichzeitig hat sie eine Erhöhung der Rente ab 1. Februar 1989 aufgrund monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 29,02 DM, die durch Beitragsentrichtung des früheren Ehenmannes der Klägerin begründet worden waren, abgelehnt.
Insoweit ist der angefochtene Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) jedoch rechtswidrig. Denn der Klägerin steht ab 1. Februar 1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auch unter Anrechnung der durch die Beitragsentrichtung begründeten Rentenanwartschaften gemäß § 83b Abs 1 Satz 3 AVG iVm der Entscheidung des Familiengerichts vom 4. Juli 1988 zu. Die vom ausgleichspflichtigen Ehemann im Termin vom 28. Oktober 1982 – im Rahmen des § 1587b Abs 3 BGB aF abgegebene Bereiterklärung – wirkte fort und galt auch für die mit Beschluß des Familiengerichts vom 4. Juli 1988 auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung gemäß § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG mit der Folge, daß die nach Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente mit zu berücksichtigen sind.
Die hier streitige Frage, welche Bedeutung die Zahlung von Beiträgen auf eine laufende Rente hat, wenn das Familiengericht zur Begründung von Rentenanwartschaften bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Beitragsentrichtung angeordnet hat, beurteilt sich nach rentenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach § 83b Abs 1 AVG. Denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist zu unterscheiden zwischen den auf familienrechtlichem Gebiet liegenden Formen der Durchführung (ua § 1587b BGB sowie § 3b VAHRG) einschließlich der damit verbundenen Bewertung und Berechnung und den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen (§§ 1304 ff Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ bzw §§ 83 ff AVG). Auf diese wird in § 1587b Abs 1 Satz 2 BGB für alle in diesem Bereich aufgeführten Formen des Versorgungsausgleichs verwiesen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1304a Nr 6 und 16; BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr 1). Die auf familienrechtlichem Gebiet liegenden Feststellungen der Familiengerichte ua zur Höhe der übertragenen Rentenanwartschaften sind für die Beklagte und die Sozialgerichte bindend (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1304a Nr 16). Gleiches gilt auch für die Höhe der durch Beitragsentrichtung zu begründenden Rentenanwartschaften. Hingegen beurteilt sich die rentenrechtliche Auswirkung der Beitragsentrichtung auf Beginn und Höhe einer laufenden Rente ausschließlich nach § 83b Abs 1 AVG. § 187 Abs 5 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) findet keine Anwendung, denn die Beklagte gewährte der Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1992, also vor Inkrafttreten des Gesetzes, eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente (§§ 300 Abs 2, 306 Abs 1 SGB VI).
Nach § 83b Abs 1 AVG ist ein bestimmter Betrag zu zahlen, ua wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten sind. Erfaßt werden von § 83b Abs 1 AVG drei Fallgestaltungen, nämlich die Entrichtung von Beiträgen nach dem – verfassungswidrigen und mithin nichtigen – § 1587b Abs 3 Satz 1 Halbs 1 BGB aF, ferner die Entrichtung von Beiträgen kraft Vereinbarung der Ehegatten gemäß § 1587o BGB und die nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG.
Einer Einbeziehung des § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG, der im Beschluß des Familiengerichts vom 4. Juli 1988 zur Begründung der Rentenanwartschaft in Höhe von 29,02 DM herangezogen worden ist, in den Anwendungsbereich des § 83b Abs 1 AVG steht nicht entgegen, daß diese Bestimmung bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch Art 4 Nr 2 Buchst d des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I S 1421) eingefügt worden ist, während § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG erst mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist (Art 2 § 13 Abs 2 VAwMG). Dies ergibt sich nicht nur aus der Thematik des § 83b Abs 1 AVG (Begründung von Rentenanwartschaften durch Beiträge im Rahmen des Versorgungsausgleichs). Es folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Diese Entwicklung erhellt, daß § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG – teilweise – den gleichzeitig mit § 83b AVG in Kraft getretenen – nichtigen – § 1587b Abs 3 Satz 1 Halbs 1 BGB ersetzt hat (§ 1 Abs 1 VAHRG; vgl hierzu Soergel/Schmeiduch, Kommentar zum BGB, 12. Aufl, § 1587b RdNr 141, § 1 VAHRG RdNr 4; Maier in Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl, RdNr 2 vor § 1 VAHRG und RdNr 17).
Nachdem das BVerfG mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88 ff = SozR 7610 § 1587b Nr 3) die Ausgleichsform des § 1587b Abs 3 Satz 1 Halbs 1 BGB, nämlich die Entrichtung von Beiträgen durch den Ausgleichspflichtigen zur Begründung von Rentenanwartschaften für den Ausgleichsberechtigten, für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde diese, insbesondere für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und die berufsständischen Versorgungen geltende Regelung (vgl hierzu BVerfGE 71, 364, 368) abgelöst durch § 2 VAHRG (aF). Diese Bestimmung wiederum sah zum Ausgleich von Alters- und Zusatzversorgungen ausnahmslos den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, wenn weder eine Realteilung (§ 1 Abs 2 VAHRG) noch ein Quasi-Splitting (§ 1 Abs 3 VAHRG) möglich war. Auch diese Regelung wurde durch Urteil des BVerfG vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364 ff) für mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, weil es nicht gerechtfertigt sei, den Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung unterschiedslos durch den og schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ersetzen (BVerfGE aaO S 387 f). Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem VAwMG ua § 2 VAHRG aF geändert und eine teilweise diesen ersetzende Regelung in § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG geschaffen; danach kann das Familiengericht bei Nichtdurchführbarkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b und § 1 Abs 2 und 3 VAHRG unter bestimmten weiteren Voraussetzungen den Ausgleichsberechtigten verpflichten, zur Begründung von Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge zu zahlen.
§ 83b Abs 1 AVG regelt mithin auch, ob und unter welchen Voraussetzungen nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG zur Begründung von Rentenanwartschaften entrichtete Beiträge bei der Berechnung einer Rente anspruchserhöhend sind, wenn der Versicherungsfall bereits vor der Beitragsentrichtung eingetreten ist.
Einer Beitragsentrichtung steht nach § 83b Abs 1 Satz 3 AVG eine Bereiterklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet werden; die Bereiterklärung kann vor Feststellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen.
Die vom früheren Ehemann der Klägerin im Termin vom 28. Oktober 1982 abgegebene Erklärung, Beitragszahlungen im Rahmen des § 1587b Abs 3 BGB (aF) zu erbringen, war eine Bereiterklärung in diesem Sinne. Sie erstreckte sich auf die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG. Denn die Bezugnahme auf § 1587b Abs 3 BGB zeigt, daß sich der geschiedene Ehemann der Klägerin generell bereit erklärt hatte, Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten, sofern der Ausgleich nicht nach einer anderen Vorschrift vorgenommen werden konnte. Dies hat zur Folge, daß die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin (6. Mai 1983) abgegebene Bereiterklärung bei dem vor Beitragsentrichtung eingetretenen Versicherungsfall zu berücksichtigen ist.
§ 83b Abs 1 Satz 3 AVG ist hinsichtlich der Bereiterklärung eine Sonderregelung. Die Bereiterklärung in diesem Sinne erfordert weder einen im einzelnen konkretisierten Beitragsentrichtungsantrag (vgl zur Konkretisierung im allgemeinen BSGE 70, 275 ff = BSG SozR 3-2200 § 1419 Nr 1) noch die Abgabe der Erklärung – entgegen § 142 Abs 1 Nr 2 AVG – gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Beide Besonderheiten folgen aus der Tatsache, daß die Bereiterklärung bereits vor – rechtskräftiger (vgl § 83 Abs 1 Satz 1 AVG) – “Feststellung der Ausgleichsverpflichtung” durch das Familiengericht abgegeben werden kann. Sie kann mithin zu einem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem weder der zuständige Rentenversicherungsträger noch die Beitragshöhe für die zu begründende Rentenanwartschaft bekannt ist und mangels entsprechender Feststellungen des Familiengerichts auch noch nicht bekannt sein kann. Durch die Bereiterklärung wird einmal dem Ausgleichsverplichteten das Recht eingeräumt, Beiträge nach dem Beitragssatz des Jahres zu entrichten, in dem die Bereiterklärung abgegeben wurde und nicht etwa nach dem Beitragssatz, der zum Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge gegolten hat (vgl § 83b Abs 1 Satz 2 und 3 AVG). Zum anderen bewirkt die Gleichstellung der Bereiterklärung mit der Beitragsentrichtung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, daß eine vor Eintritt des Versicherungsfalls abgegebene Bereiterklärung sich auch auf die Höhe einer laufenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente unter der Vorausetzung auswirkt, daß die Beiträge – unverzüglich – entrichtet werden. Die Bereiterklärung iS von § 83b Abs 1 Satz 3 AVG verpflichtet selbst nicht zur Entrichtung von Beiträgen; sie behält nur Rechte vor, zB das Recht, Beiträge nach dem Stand des Jahres zu zahlen, in dem die Bereiterklärung abgegeben wurde, oder das Recht, Beiträge zwar nach Eintritt des Versicherungsfalles jedoch mit der Folge zu entrichten, als ob sie bereits vor dem Versicherungsfall erbracht worden wären (vgl hierzu Bergner, SozVers 1987 S 57 ff, S 64; VDR-Kommentar § 1304b RdNr 5).
Diese vom früheren Ehemann der Klägerin somit wirksam, zulässigerweise ohne Angabe der Beitragshöhe und gegenüber dem Familiengericht am 28. Oktober 1982, also vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin am 6. Mai 1983, abgegebene Bereiterklärung galt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur für das “Erstverfahren” und war durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts vom 8. April 1983, in der – nach damaligem Rechtszustand – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden war, auch nicht verbraucht. Dabei läßt der Senat offen, ob das Familiengericht in der Entscheidung vom 4. Juli 1988 dadurch eine für die Beklagte und die Sozialgerichte bindende Feststellung über die Wirksamkeit der Bereiterklärung von 1982 auch für das Verfahren nach Art 4 § 1 VAwMG getroffen hat, daß es in der Entscheidung bei der Berechnung der Beitragshöhe auf die Bereiterklärung im Jahre 1982 abgestellt und dementsprechend den 1982 geltenden Beitragssatz zugrunde gelegt hat. Dies könnte deshalb nahe liegen, weil die Entscheidung des Familiengerichts über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften rechtsgestaltende Wirkung hat, unmittelbar auch in die Rechtsposition der Rentenversicherungsträger eingreift und die Beklagte als Beteiligte (§ 53b Abs 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ≪FGG≫) das Recht gehabt haben könnte, gemäß § 621e iVm § 621 Abs 1 Nr 6 ZPO gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einzulegen (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr 1). Ob eine derartige Bindung besteht, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn der Senat ist der Auffassung, daß die Bereiterklärung vom 28. Oktober 1982 auch die im Rahmen des § 83b Abs 1 AVG erfolgte Beitragsentrichtung nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG umfaßt. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des VAwMG, wie aus der Entstehungsgeschichte deutlich wird.
Wie dargelegt, hat § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG den verfassungswidrigen § 1587b Abs 3 Satz 1 Halbs 1 BGB teilweise ersetzt, soweit ein Ausgleich in Form der Realteilung oder des Quasi-Splitting (§ 1 Abs 2 und 3 VAHRG) nicht durchführbar war. Der ebenfalls für verfassungswidrig erklärte § 2 VAHRG aF (BVerfGE 71, 364 ff), auf dem die Entscheidung des Familiengerichts vom 8. April 1983 beruhte, sah lediglich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Infolgedessen ging die 1982 abgegebene Bereiterklärung entgegen der Ansicht der Beklagten nur insoweit ins Leere.
Eine unmittelbare rentenrechtliche Bedeutung im Rahmen des § 83b Abs 1 AVG hat die zum Zeitpunkt ihrer Abgabe rechtswirksame Bereiterklärung wieder erlangt, als durch das VAwMG die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung wieder eingeführt wurde. Mit diesem Gesetz sollten – nach den Materialien – Unbilligkeiten, die durch die verfassungswidrigen Vorschriften entstanden waren, beseitigt werden. Der Ausgleichsberechtigte sollte für die Zukunft so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich das nach Inkrafttreten des Gesetzes geltende verfassungsgemäße Recht angewandt worden wäre (vgl BT-Drucks 10/6369 S 25). Dementsprechend sollte nach der Übergangsregelung des Art 4 § 1 Abs 1 VAwMG eine Nachholung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs unter Anwendung neuer Ausgleichsformen ua möglich sein, wenn Anrechte, die – zuvor – in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gefallen waren, erstmals ua nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG durch Begründung von Rentenanwartschaften infolge Beitragsentrichtung ausgeglichen werden konnten. Mit der Anwendung des § 3 Abs 1 Nr 2 VAHRG auf diese Altfälle, sollten die Ausgleichsformen des neuen Rechts in die Vergangenheit projiziert werden, aber mit Wirkung für die Zukunft (vgl BT-Drucks 10/6369 S 26 f; Art 4 § 1 Abs 1 Satz 1 VAwMG; §§ 13 Abs 2, 10a Abs 2 und 7 VAHRG). In Artikel 4 § 1 Abs 1 Satz 1 wird somit unterstellt, daß der Gesetzgeber die Ausgleichsform des § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden Entscheidung zur Verfügung gestellt hätte. Durch diese Übergangsregelung sollte also die Rechtskraft der früheren Entscheidung insgesamt (auf Antrag, Art 4 § 1 Abs 1 Satz 1 VAwMG) durchbrochen werden mit dem Ziel einer vollständig neuen Gestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht (vgl Art 4 § 1 Abs 1 Satz 1 VAwMG, § 10a Abs 1 und 2 VAHRG). Zur Vermeidung von Unbilligkeiten wurde eine Totalrevision der abzuändernden Entscheidung ermöglicht. Erfaßt wurden alle in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte des Verpflichteten und des Berechtigten iS einer vorzunehmenden Neusaldierung (vgl hierzu BT-Drucks 10/6369 S 26; Hahne, FamRZ 1987, S 429, 431), sofern nicht bereits Anrechte durch den Ausgleichsverpflichteten begründet worden waren (Art 4 § 1 Abs 1 Satz 2 VAwMG). Die Abänderung einer früheren Entscheidung mit einem Wiederaufrollen des – gesamten – Ausgleichsverfahrens erfaßt somit zwangsläufig auch die rentenrechtlichen Auswirkungen wegen der ineinandergreifenden, die Form, den Inhalt und die Umsetzung des Ausgleichs betreffenden Regelungen (§ 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG, § 83b Abs 1 AVG).
Eine derartige neue, auf den verfassungsgemäßen Bestimmungen beruhende Entscheidung hat das Familiengericht im vorliegenden Fall am 4. Juli 1988 getroffen und damit die Entscheidung vom 8. April 1983 ersetzt. Dabei hat es die Regelungen des VAwMG zugrundegelegt, als ob sie bereits am 8. April 1983 gegolten hätten. Dementsprechend hat das Familiengericht – worauf bereits hingewiesen – bei der Berechnung den Beitragssatz berücksichtigt, der zum Zeitpunkt der Bereiterklärung des früheren Ehemanns der Klägerin gegolten hat. In gleicher Weise wäre die Beklagte bei der Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts verpflichtet gewesen, zugunsten der Klägerin von der im Termin am 28. Oktober 1982 abgegebenen wirksamen Bereiterklärung auszugehen. Denn abzustellen ist – bei der rentenrechtlichen Entscheidung ebenso wie bei der auf familienrechtlichem Gebiet liegenden – nach Art 4 § 1 Abs 1 Satz 1 VAwMG auf die zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Infolgedessen hätten sich die durch Beiträge begründeten Anwartschaften im Hinblick auf die Fiktion der Beitragsentrichtung bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin rentensteigernd auswirken müssen, da die Bereiterklärung vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abgegeben worden war.
Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kann entgegen der Auffassung der Beklagten hier in Anbetracht des gesetzgeberischen Ziels, zur Vermeidung von Unbilligkeiten durch die verfassungswidrigen Bestimmungen eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung zu ermöglichen – zwar für die Zukunft aber – mit der Rückbeziehung der neuen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Erstentscheidung, keine Bedeutung zukommen (vgl hierzu entsprechend BVerfG NJW 1993 S 1057 f).
Der – offenbar gegenteiligen – Auffassung von Hahne (aaO S 431) und von Bergner (SozVers 1987 S 197, 210) sowie den Darlegungen im VDR-Kommentar (Versorgungsausgleich IIIa RdNr 3 vor § 1304) kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis von Hahne auf § 1587 f Nr 3 BGB, wonach der Verpflichtete im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die spätere Belastung durch freiwillige Beitragszahlungen abwenden kann, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn es handelt sich insoweit um eine materiell-rechtliche, im Belieben des Ausgleichspflichtigen stehende Möglichkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Der von Hahne ferner genannte Gesichtspunkt des – fehlenden – Vertrauensschutzes des Verpflichteten greift ebenfalls nicht ein, da dieser von der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung ausgehen konnte.
Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation, bei dem Verfahren nach Art 4 § 1 VAwMG handele es sich um ein Abänderungsverfahren, eine im “Erstverfahren” abgegebene Bereiterklärung habe daher keine Bedeutung mehr, weil das Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen gewesen und keine “unverzügliche” Beitragsentrichtung iS von § 83b Abs 1 Satz 3 AVG erfolgt sei (so Bergner aaO; VDR-Kommentar aaO). Denn der Gesetzgeber hat mit den Überleitungsvorschriften den Ausgleichsberechtigten und -verpflichteten so stellen wollen, als ob von Anfang an eine verfassungsgemäße Regelung bestanden hätte. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Totalrevision wurde – wie ausgeführt – die Rechtskraft der früheren Entscheidung insgesamt durchbrochen und durch die aufgrund des neuen Rechts ergangene “ersetzt”. Die unverzügliche Beitragsentrichtung hätte eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über die Beitragshöhe vorausgesetzt (§ 83b Abs 1 Satz 3 AVG); eine solche Feststellung hat jedoch vor der Entscheidung des Familiengerichts am 4. Juli 1988 nicht vorgelegen.
Mithin war die 1982 abgegebene Bereiterklärung nach § 83b Abs 1 Satz 3 AVG auch für das Verfahren nach Art 4 § 1 VAwMG wirksam. Die Beklagte hat sich daher bei der Ablehnung der Anrechnung der durch Beitragsentrichtung begründeten Rentenanwartschaften auf die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente zu Unrecht auf §§ 83 Abs 1 Satz 4, 10 Abs 2 AVG berufen, wonach Beiträge, die während einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entrichtet werden, nur zur Anrechnung bei einem späteren Versicherungsfall führen. Da der geschiedene Ehemann der Klägerin die Beiträge auch unverzüglich – innerhalb “angemessener” Frist (vgl BSG SozR § 1419 Nr 9) – gezahlt und damit der ihm im Beschluß des Familiengerichts auferlegten Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nachgekommen ist (bis Januar 1989) steht der Klägerin – wie beantragt – Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Februar 1989 auch unter Berücksichtigung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 29,02 DM zu.
Die Revision hat nach alledem Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen