Leitsatz (amtlich)
1. FANG Art 6 § 1 gilt auch für Unfälle, für die bis zum 1945-05-08 die Eigenunfallversicherung der NSDAP zuständig war, die aber nicht unter das FRG fallen , weil sie sich im Geltungsbereich des FRG ereignet haben.
2. Auch die nicht unter das FRG fallenden Ansprüche auf Leistungen, für deren Gewährung nach FANG Art 6 § 1 Abs 2 die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zuständig ist, sind originäre Ansprüche, so daß ihre Grundlagen grundsätzlich unabhängig von den für die Eigenunfallversicherung der NSDAP bindend gewesenen Feststellungen nachzuprüfen sind.
Normenkette
FANG Art. 6 § 1 Abs. 2 Fassung: 1960-02-25; FRG
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. März 1959 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerinnen sind die Ehefrau und die Tochter des am 15. Mai 1937 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen Paul G. Sie beanspruchen Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV).
Über den Hergang des Unfalls enthält das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 4. März 1959 folgende Feststellungen:
Der Ehemann der Klägerin, Kreisabteilungsleiter der NSDAP in Schleiden Paul G, leitete am 14. Mai 1937 im Auftrag des NSV-Kreisamtsleiters H einen Kameradschaftsabend der Volkspflegerinnen der NS-Volkswohlfahrt des Gaues Köln-Aachen in Gmünd in der Eifel. Gegen 21.30 Uhr traf H selbst dort ein. Die Veranstaltung dauerte bis gegen 0.30 Uhr. Anschließend begab sich H zur Jugendherberge in Gmünd, wo er mit dem Herbergsvater und Vertretern der Gauwaltung verhandelt haben will. G fuhr mit seinem Motorrad ebenfalls dorthin. Es sollte dann noch im Gasthof P eine Tasse Kaffee getrunken werden; der Gasthof war aber geschlossen. G ließ sein Motorrad dort stehen und fuhr mit H in dessen Auto über seinen Wohnort Olef nach Schleiden, wo man gegen 1.30 Uhr im Hotel B eintraf. Gegen 2.30 Uhr hat G H gebeten, ihn nach Gmünd zu fahren, damit er sein Motorrad holen könne, welches er am Morgen benötige. Auf der Straße zwischen Schleiden und Olef fuhr der Wagen auf einen Baum, G wurde durch die aufspringende Wagentür geschleudert. Er ist infolge der dabei erlittenen Schädelverletzung noch an demselben Tage um 12.00 Uhr mittags gestorben.
Die Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Ansprüche der Hinterbliebenen durch Bescheid vom 18. Oktober 1937 ab, wurde jedoch durch Urteil des Oberversicherungsamts (OVA) Aachen vom 24. Januar 1939 verurteilt, unter Anerkennung des Unfalls als Betriebsunfall die Klägerin zu 1) nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entschädigen. Daraufhin stellte sie durch Bescheid vom 17. April 1939 die Hinterbliebenenrenten fest. Später wurden die Rentenleistungen von der Eigenunfallversicherung (EUV) der NSDAP übernommen.
Nach dem Kriege übernahm die Landesbezirksdirektion der Finanzen in Karlsruhe - als Ausführungsbehörde für UV - die Rentenzahlungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1946 an. In der Mitteilung an die Klägerin zu 1) vom 16. März 1949 heißt es: "Die Ihnen durch die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Bescheid vom 17.4.39 bewilligte Witwen- und Waisenrente ... wird Ihnen mit Wirkung vom 1.10.46 bis auf weiteres durch uns ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs ausbezahlt werden."
Nach dem Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I, 848) übernahm die Bundesausführungsbehörde für UV (BAfU) die Bearbeitung. Durch Bescheid vom 20. August 1954 lehnte sie die Entschädigungsansprüche mit folgender Begründung ab: Ein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO und überhaupt ein versichertes Arbeitsverhältnis habe nicht vorgelegen; der Anspruch sei nach § 5 FAG nicht begründet, wobei noch zu berücksichtigen sei, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) als politischer Leiter zu einer politischen Veranstaltung unterwegs gewesen sei.
Die Klage hiergegen ist vom Sozialgericht (SG) Mannheim durch Urteil vom 29. März 1957 abgewiesen worden. Das SG ist der Auffassung, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des Dritten Buches der RVO könne nicht mehr nachgeprüft werden. Die Ansprüche seien jedoch nach § 5 FAG ausgeschlossen, weil der Unfall sich bei einer politischen Tätigkeit ereignet habe.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 4. März 1959 das Urteil des SG und den Bescheid vom 20. August 1954 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen vom 1. Januar 1954 an Hinterbliebenenrente zu zahlen. Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.
Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Durch den Übergang der Zuständigkeit für die Entschädigung auf die EUV der NSDAP habe die nach der RVO bereits erlangte Rechtsposition nicht geschmälert werden können. Für die Anwendung des § 17 Abs. 6 FAG sei es ohne Bedeutung, wann die Leistung von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet rechtskräftig festgestellt worden sei. Die mit Bescheid der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 17. April 1939 ausgesprochene rechtskräftige Gewährung einer Hinterbliebenenrente sei deshalb nach § 17 Abs. 6 FAG als Leistung nach dem FAG anzusehen. § 17 Abs. 6 FAG schließe auch die Fälle des § 5 FAG mit ein. Im übrigen habe auch die Landesbezirksdirektion der Finanzen durch den Bescheid vom 16. März 1949 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht in Zweifel gezogen. Der Vorbehalt, daß die Hinterbliebenenrente bis auf weiteres ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs ausbezahlt werde, könne nach dem Akteninhalt nur dahin verstanden werden, daß die Landesbezirksdirektion ihre eigene Zuständigkeit nicht bindend anerkennen wollte. Im übrigen seien auch die späteren Bescheide ohne einen solchen Vorbehalt ergangen.
Die BAfU, die den Empfang dieses Urteils unter dem 31. März 1959 bestätigt hat, hat gegen das Urteil am 15. April 1959 Revision eingelegt und sie zugleich auch begründet. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des SG Mannheim die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hat auch insofern Erfolg, als das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Die Entscheidung des LSG beruht in erster Linie auf der Rechtsauffassung, die von der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege auf Grund des Urteils des OVA Aachen vom 24. Januar 1939 durch den Bescheid vom 17. April 1939 festgestellten Leistungen hätten nach § 17 Abs. 6 FAG als Leistungen im Sinne des FAG zu gelten, so daß diese Feststellung von der BAfU nicht zu Ungunsten der Klägerinnen nachgeprüft werden könne. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Klägerinnen gegen die BAfU auf dem FAG beruhen. Die durch das Urteil des OVA Aachen begründete Verpflichtung der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zur Entschädigungsleistung war nach Errichtung der EUV der NSDAP auf diese übergegangen (vgl. § 625 a RVO, eingefügt durch das Vierte Änderungsgesetz vom 18. April 1937, RGBl I, 463, geändert durch die Verordnung - VO - vom 20. August 1942, RGBl I, 532, und die Satzung der EUV der NSDAP, veröffentlicht in AN 1944, 177). Die Entschädigungspflicht der BG ist auch nicht etwa dadurch wieder aufgelebt, daß die EUV der NSDAP nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ihre Tätigkeit einstellen mußte. Eine Inanspruchnahme der BAfU unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge (vgl. z. B. BSG 15, 295) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Bundesrepublik nicht Funktionsnachfolgerin der NSDAP ist und die BAfU durch die VO zur Überführung der Ausführungsbehörde für UV in der Britischen Zone vom 14. März 1951 (BGBl I, 190) nicht einmal mit der Abwicklung der Aufgaben der ehemaligen EUV der NSDAP beauftragt worden ist. Die Klägerinnen können einen Anspruch gegen die durch die BAfU vertretene Bundesrepublik nur aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 FAG herleiten, weil sie die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen UV von einem nicht mehr bestehenden deutschen Versicherungsträger erhalten hatten.
Die auf das FAG gestützten Ansprüche sind aber, wie der Senat bereits in verschiedenen Urteilen näher dargelegt hat, originäre Ansprüche, so daß der nach dem FAG zuständige Versicherungsträger die Grundlagen des Anspruchs grundsätzlich unabhängig von dem Ergebnis früherer Feststellungen nachprüfen und den Anspruch zum Gegenstand einer neuen Feststellung machen kann (vgl. z. B. BSG 9, 273; 10, 222 und 272).
Das LSG hat das auch nicht verkannt, jedoch die der Besitzstandswahrung dienende Vorschrift des § 17 Abs. 6 FAG zu weit ausgelegt. Diese Einschränkung des Prüfungsrechts des nach dem FAG zuständigen Versicherungsträgers soll die Rechtsansprüche wahren, die der Leistungsberechtigte nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches durch bindende Feststellungen eines deutschen Versicherungsträgers - z. B. auf Grund von Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte oder der Länder - erworben hatte; sie darf nicht auf Bescheide und Urteile angewendet werden, die vor dem Zusammenbruch ergangen sind und nur für den Versicherungsträger verbindlich waren, auf dessen Stillegung oder Wegfall die Anwendung des FAG beruht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß die ursprünglich verpflichtet gewesene BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege weder "stillgelegt" noch "nicht mehr bestehend" ist. Die BAfU ist deshalb - entgegen der Auffassung des LSG - weder an das Urteil des OVA Aachen noch an den Bescheid der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gebunden.
Entgegen der Auffassung des LSG enthalten auch weder die Mitteilung der Landesbezirksdirektion der Finanzen in Karlsruhe vom 16. März 1959 noch die späteren Mitteilungen vom 16. Mai 1950 und 15. Juli 1952 eine die BAfU bindende "rechtskräftige" Feststellung des Leistungsanspruchs im Sinne des § 17 Abs. 6 FAG. Es kommt nicht darauf an, ob und mit welchem Ergebnis die Landesbezirksdirektion die Anspruchsgrundlagen geprüft hat; entscheidend ist vielmehr, daß sie ihre Zuständigkeit und damit eine bindende Verpflichtung nicht anerkennen wollte; denn schon daraus ergibt sich, daß sie sich auch nicht für berechtigt hielt, für die endgültig verpflichtete Stelle verbindliche Feststellungen zu treffen. Das ist auch nach außen hin durch den Vorbehalt "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" ausreichend zum Ausdruck gebracht worden, und der Wortlaut der Mitteilungen über die Rentenerhöhungen ergibt keinen Anhalt dafür, daß dieser Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten bleiben sollte.
Die BAfU war infolgedessen berechtigt, unabhängig von den für die EUV der NSDAP bindenden Feststellungen nachzuprüfen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) nach dem im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht des Dritten Buches der RVO unter Versicherungsschutz stand und ob der Entschädigungsanspruch durch § 5 FAG ausgeschlossen ist.
An dieser Rechtslage ist auch durch das Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93) grundsätzlich nichts geändert worden. Die Ansprüche der Klägerinnen fallen zwar nicht mehr unter das durch das Fremdrentengesetz (FRG - Art. 1 FANG) geregelte Fremdrentenrecht, weil der Unfall vom 15. Mai 1937 sich nicht außerhalb des Geltungsbereichs des FRG ereignet hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 FRG) und auch die Voraussetzungen der Nr. 2 a) und b) des § 5 FRG nicht gegeben sind. Die Zuständigkeit der BAfU ergibt sich jedoch weiterhin aus Art. 6 § 1 FANG. Diese Vorschrift gilt nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht nur für die unter das FRG fallenden Unfälle; sie schließt vielmehr als Übergangsvorschrift auch die Lücke, die sonst für die Unfälle, die sich im Geltungsbereich des FRG ereignet haben und deshalb nicht unter das Fremdrentenrecht fallen (§ 5 FRG), hinsichtlich der Zuständigkeit bestehen würde, wenn bis zum 8. Mai 1945 die EUV der NSDAP zuständig war. Außerdem bildet sie aber auch für die nicht unter das FRG fallenden Unfälle weiterhin die - sonst fehlende - Grundlage dafür, daß keine Ansprüche aus den über das Recht der RVO hinausgehenden Bestimmungen der Satzung der EUV der NSDAP hergeleitet werden können und daß Ansprüche für Unfälle bei "politischen" Tätigkeiten - wenn auch entsprechend dem veränderten Wortlaut - ausgeschlossen bleiben.
Auch die ausschließlich auf Art. 6 § 1 FANG gestützten Ansprüche gegen die BAfU sind nach der Auffassung des erkennenden Senats originäre Ansprüche, deren Grundlagen - auch soweit das Recht des Dritten Buches der RVO in Frage steht - unabhängig von den für die EUV der NSDAP bindenden Feststellungen nachzuprüfen sind. Allerdings enthält Art. 6 § 2 Satz 1 FANG, wie der Senat für einen unter das FRG fallenden Anspruch näher dargelegt hat (BSG 12, 273), eine dem § 17 Abs. 6 FAG vergleichbare Besitzstandsklausel. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dem seinem Wortlaut nach nur für Arbeitsunfälle im Sinne des § 5 FRG geltenden Art. 6 § 2 Satz 1 FANG eine entsprechende Besitzstandsklausel für Unfälle herzuleiten ist, auf die - wie im vorliegenden Fall - das FAG und damit auch § 17 Abs. 6 FAG anzuwenden war, die aber nicht mehr unter § 5 FRG fallen; denn für die Klägerinnen ergibt sich, wie dargelegt, aus § 17 Abs. 6 FAG kein die Nachprüfung hindernder "Besitzstand".
Die Revision ist deshalb begründet.
Der erkennende Senat kann jedoch nicht darüber entscheiden, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) nach dem im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht des Dritten Buches der RVO unter Versicherungsschutz stand und ob der Entschädigungsanspruch durch § 5 FAG, Art. 6 § 1 FANG ausgeschlossen ist.
Die NS-Volkswohlfahrt (NSV) stand zwar im Jahre 1937 grundsätzlich nach § 537 Nr. 4 b der RVO (in der damals geltenden Fassung) als "Einrichtung" der Wohlfahrtspflege unter Versicherungsschutz. Jedoch reichen die Feststellungen des LSG über das Beschäftigungsverhältnis und die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin zu 1) ("Kreisabteilungsleiter der NSDAP") nicht aus, um entscheiden zu können, ob er nach § 544 RVO (in der damaligen Fassung - ggf. i. V. m. § 539 b RVO) zu den gegen Unfall versicherten Angestellten gehört oder etwa nur bei unmittelbar den wohlfahrtspflegerischen Aufgaben der NSV dienenden Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestanden hat. Daß der Unfall sich nach einem "Kameradschaftsabend" ereignet hat, würde der Bejahung des Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. z. B. EuM 40, 151, jetzt BSG 1, 179; 7, 249), jedoch bedürfte es auch bei einer Bejahung des Versicherungsschutzes für die Leitung des Kameradschaftsabends bis zum Eintreffen des Kreisamtsleiters und für die weitere Teilnahme an dieser Veranstaltung der Prüfung, ob die anschließenden Fahrten noch mit einer versicherten Tätigkeit in rechtlich wesentlichem Zusammenhang standen. Vor allem aber würde, selbst wenn sich ergeben sollte, daß der Unfall nach dem damals geltenden Recht ein versicherter "Betriebsunfall" war, zusätzlich zu prüfen sein, ob die Entschädigungsansprüche durch § 5 FAG, Art. 6 § 1 FANG ausgeschlossen sind - etwa schon deshalb, weil der Kameradschaftsabend in wesentlichem Umfange der "politischen" Ausrichtung und Schulung diente. Auch für eine solche Prüfung fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.
Da hiernach eine Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst nicht möglich ist, muß das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen