Leitsatz (redaktionell)
1. Beim Bezug von Waisenrente nach dem BVG ist der Kinderzuschuß zur Angestelltenversichertenrente bei der Berechnung der Witwenbeihilfe als sonstiges Einkommen anzurechnen.
2. Ist die frühere, für die Berechtigten ungünstige Entscheidung materiell richtig, so ist in jedem Fall der Erlaß eines Zugunstenbescheides nicht gerechtfertigt und dann auch zur Ausübung eines Ermessens durch die Versorgungsbehörde kein Raum.
3. Die Zustimmung des LVersorgA gemäß KOV-VfG § 40 Abs 3 hat nur Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen VersorgA und LVersorgA; sie ist jedoch nicht die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
4. Der Kinderzuschuß ist Bestandteil der Versichertenrente; entgegen dem Wortlaut des BVG§33DV § 15 Abs 1 sind Kinderzuschüsse zu Renten der Angestelltenversicherung nicht als Einkommen der Waise anzusehen.
Normenkette
BVG § 41 Fassung: 1960-06-27, § 33 Fassung: 1960-06-27, § 33 DV § 2 Fassung: 1958-08-02, § 44 Abs. 3 Fassung: 1957-07-01; KOVVfG § 40 Abs. 3 Fassung: 1960-06-27, Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; BVG § 33 DV § 14 Fassung: 1958-02-08, § 33 DV § 15 Abs. 1 Fassung: 1958-02-08
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 1962 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin bezieht Witwenbeihilfe gemäß § 44 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) seit dem 1. April 1956. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in B dem Versorgungsamt (VersorgA) mitgeteilt hatte, daß sie der Klägerin für die Zeit vom 3. Dezember 1957 bis 30. Juni 1958 Versichertenrente in Höhe von 85,20 DM monatlich gezahlt habe, berechnete das VersorgA mit Bescheid vom 2. April 1959 die Witwenbeihilfe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1958 gemäß § 62 BVG neu. Die durch die Anrechnung der Angestelltenversichertenrente eingetretene Überzahlung von 240 DM erstattete die BfA dem VersorgA aus der Nachzahlung der Versichertenrente. Dieser Bescheid ist verbindlich geworden.
Mit Schreiben vom 7. August 1959 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides mit der Begründung, daß bei der Neuberechnung ihrer Witwenbeihilfe im Bescheid vom 2. April 1959 der in der Versichertenrente enthaltene monatliche Kinderzuschuß für ihren Sohn H. in Höhe von 37,90 DM zu Unrecht als sonstiges Einkommen berücksichtigt worden sei. Das VersorgA erteilte daraufhin die "Benachrichtigung" vom 18. September 1959, in der es ausführte, dem Antrag der Klägerin, den Kinderzuschuß für den Sohn H. - der Waisenrente nach dem BVG bezieht - bei der Ermittlung ihres sonstigen Einkommens außer Betracht zu lassen, könne nicht entsprochen werden. Das VersorgA sehe keine Möglichkeit, den verbindlichen Bescheid vom 2. April 1959 durch einen Zugunstenbescheid zu ändern. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. März 1960).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 11. November 1960 die Bescheide vom 18. September 1959 und 3. März 1960 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Differenzbetrag auszuzahlen, der sich dadurch ergibt, daß bei der Berechnung der Witwenbeihilfe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1958 der Kinderzuschuß zur Rente aus der Angestelltenversicherung (AV) zu Unrecht als sonstiges Einkommen angerechnet worden ist. Es hat die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg mit Urteil vom 10. Oktober 1962 das Urteil des SG vom 11. November 1960 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Berufung sei nicht schon deshalb begründet, weil - wie die Beklagte meine - eine Zugunstenregelung im Klagewege überhaupt nicht erzwungen werden könne. Ein Zugunstenbescheid liege nicht nur dann vor, wenn eine positive Regelung erfolgt sei, sondern auch, wenn die Prüfung durch die Verwaltungsbehörde negativ ausgefallen sei, sofern durch die neue Regelung der Betroffene nicht ungünstiger gestellt werde als bisher.
Der Bescheid vom 18. September 1959 sei nicht schon deswegen unwirksam, weil das VersorgA nicht vorher die Zustimmung des Landesversorgungsamts (LVersorgA) zum Erlaß dieses Bescheides eingeholt habe. Die Zustimmung nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) habe im Gegensatz zu der Zustimmung nach § 41 VerwVG nur für das Verhältnis des VersorgA zum LVersorgA Bedeutung, sei aber nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach § 40 VerwVG. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich richtig. Da nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) § 15 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 ungültig sei (BSG 9, 158), stehe fest, daß der Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung von Ausgleichsrenten nicht als Einkommen der Waise angesehen werden dürfe. Der gemäß § 14 der DVO entsprechend anzuwendende § 2 Buchst. h lasse nicht zu, den Kinderzuschuß aus der Versichertenrente der Klägerin als sonstiges Einkommen bei der Berechnung der Witwenbeihilfe außer Betracht zu lassen. Aus Sinn und Zweck des § 2 Buchst. h der DVO sei zu entnehmen, daß Kinderzuschüsse zu den Renten der Sozialversicherung für Kinder, die bei der Bemessung der Ausgleichsrente eines Beschädigten berücksichtigt würden, als sonstiges Einkommen des Beschädigten gelten. Nach § 32 BVG erhöhe sich die Ausgleichsrente eines Beschädigten für jedes von ihm unterhaltene Kind bis zur Erreichung eines gewissen Alters um einen bestimmten Betrag. Beziehe der Beschädigte für dieses Kind aus der Rentenversicherung noch Kinderzuschläge, so seien diese als sonstiges Einkommen bei der Berechnung der Ausgleichsrente anzurechnen. Sofern der Beschädigte sterbe, treten an seine Stelle in versorgungsrechtlicher Hinsicht die Hinterbliebenen. Bei richtiger entsprechender Anwendung auf Hinterbliebene könne die Auslegung des § 2 Buchst. h der DVO nur dazu führen, daß bei einer Witwe die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung dann nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen seien, wenn die Waise keine Bezüge nach dem BVG erhalte. Erhalte eine Waise aber Bezüge nach dem BVG als Hinterbliebene des Beschädigten, so müsse sich die Witwe die Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung in entsprechender Anwendung und aus dem Grundgedanken des § 2 Buchst. h der DVO als sonstiges Einkommen i. S. des § 44 BVG i. V. m. § 41 BVG anrechnen lassen. Da der Sohn H der Klägerin unstreitig Waisenrente nach dem BVG erhalte, sei die Beklagte somit zu Recht davon ausgegangen, daß der Kinderzuschuß der Klägerin aus der AV-Rente bei der Anrechnung der Witwenbeihilfe nicht außer Betracht bleiben dürfe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihr am 17. Dezember 1962 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 1963, beim BSG am 7. Januar 1963 eingegangen, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Januar, beim BSG am 25. Januar 1963 eingegangen, begründet. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 1960 zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Sie rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 44 Abs. 4 BVG aF und der §§ 2 Buchst. h, 14 der DVO vom 2. August 1958 und trägt hierzu u. a. vor, daß der Kinderzuschlag aus der AV bei der Berechnung der Witwenbeihilfe nicht als sonstiges Einkommen angerechnet werden dürfe. Dadurch, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 der DVO unwirksam sei, sei die Frage, ob Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung zu dem Einkommen der Klägerin gehören, nicht geregelt, so daß über § 14 Abs. 1 Satz 1 DVO § 2 Buchst. h DVO entsprechend anzuwenden sei. Das könne aber nur bedeuten, daß diese Vorschrift mit dem ihr innewohnenden Sinn und nicht mit ihrer wörtlichen Fassung auf Hinterbliebene anzuwenden sei. Da § 2 Buchst. h der DVO darauf abstelle, ob die Kinder bei der Bemessung der Ausgleichsrente und der Einkommensgrenze berücksichtigt sind, bei der Witwenrente diese Frage aber für die Höhe der Ausgleichsrente keine Rolle spiele, so könne nur davon ausgegangen werden, daß grundsätzlich Kinderzuschüsse für Waisen, welche die Witwe erhalte, bei der Berechnung ihrer Rente nicht als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen seien. Insoweit verweist sie auf die Gründe des Urteils des SG. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 1962 aus den zutreffenden Gründen dieses Urteils zurückzuweisen.
Der beigeladene Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält die Revision für unbegründet. Die Beklagte und die Beigeladene sind der Ansicht, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Revision (§§ 164, 166 SGG) ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des § 40 Abs. 1 VerwVG für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1958 - entgegen dem bindend gewordenen Bescheid vom 2. April 1959 - einen neuen Bescheid zu erteilen, nach welchem bei der Berechnung der Witwenbeihilfe der von der BfA der Klägerin gewährte Kinderzuschuß nicht als sonstiges Einkommen i. S. des § 41 Abs. 4 BVG anzurechnen ist.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die "Benachrichtigung" vom 18. September 1959 ein Verwaltungsakt ist, der der Nachprüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 54 SGG unterliegt. Die Beklagte hat, nachdem sie jeweils die Witwenbeihilfe unter Berücksichtigung der Rente aus der AV der Klägerin in dem bindend gewordenen Bescheid vom 2. April 1959 berechnet hatte, auf Grund des Antrages der Klägerin vom 7. August 1959 nochmals die Sach- und Rechtslage geprüft, ob der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1958 eine höhere Witwenbeihilfe gewährt werden muß, und in der "Benachrichtigung" unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 VerwVG und nach eingehender Erörterung ihrer Rechtsansicht erklärt, daß der Bescheid vom 2. April 1959 richtig sei und daher ein Zugunstenbescheid nicht erteilt werden könne. Hat aber - wie im vorliegenden Fall - die Versorgungsbehörde, nachdem ein früherer Bescheid über die Festsetzung der Rente bindend geworden war, geprüft, ob dem Berechtigten eine höhere Rente zusteht und hat sie es nach dieser Prüfung abgelehnt, die Rente zu erhöhen, so handelt es sich bei dieser Ablehnung um einen neuen Verwaltungsakt (BSG 10, 248; 13, 48; 18, 22, 27, 28). Die "Benachrichtigung" vom 18. September 1959, welche die erwähnte Regelung des vorliegenden Einzelfalles enthält, stellt somit einen Verwaltungsakt dar, welcher der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts vom 18. September 1959 hängt auch nicht etwa von der Zustimmung des LVersorgA gemäß § 40 VerwVG ab, weil diese Zustimmung - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nur Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen VersorgA und LVersorgA hat; sie ist jedoch nicht die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Bescheides (BSG 13, 48, 49). Das LSG hat diesen Verwaltungsakt zutreffend für rechtmäßig angesehen. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die nach § 40 Abs. 1 VerwVG ergangenen Bescheide in vollem Umfang oder nur daraufhin überprüfen können, ob die Versorgungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; s. dazu 8. Senat des BSG vom 13. Dezember 1962 - 8 RV 837/60 - in BVBl 1963 S. 87 und 11. Senat des BSG vom 22. März 1963 - 11 RV 724/62 - in BVBl 1963 S. 97 sowie BSG in SozR VerwVG § 40 Nr. 3 und Nr. 8). Ergibt die Prüfung, daß die frühere, für den Berechtigten ungünstige Entscheidung materiell richtig ist, so ist in jedem Fall der Erlaß eines Zugunstenbescheides nicht gerechtfertigt und dann auch zur Ausübung eines Ermessens durch die Versorgungsbehörde überhaupt kein Raum. Das ist hier der Fall. Die Versorgungsbehörde hat zutreffend in dem Bescheid vom 2. April 1959 entschieden, daß der Kinderzuschuß, den die BfA der Klägerin zur Versichertenrente aus der AV für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1958 gewährt hat, als sonstiges Einkommen der Witwe bei der Berechnung der Witwenbeihilfe zu berücksichtigen ist.
Nach § 44 Abs. 4 i. V. m. § 41 Abs. 4 BVG idF des 6. Änderungsgesetzes (ÄndG) vom 1. Juli 1957 ist Ausgleichsrente nur insoweit zu gewähren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen 120 DM nicht übersteigt. Nach § 41 Abs. 6 BVG aF findet § 33 Abs. 2 und 3 BVG Anwendung. (Die Einschränkungen, die dabei für die Anwendung des Abs. 2 gemacht sind, haben für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung.) Gemäß § 33 Abs. 2 BVG gelten als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen und Näheres über die Berechnung des sonstigen Einkommens bestimmen. Dies ist durch die Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG geschehen, die für den hier in Betracht kommenden Zeitraum in ihrer Fassung vom 2. August 1958 (BGBl I 567) zur Anwendung kommen muß. Im § 15 Abs. 1 dieser DVO ist allerdings gesagt, daß der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und die Kinderzulage zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu den für den Unterhalt der Waise zur Verfügung stehenden Einkünften zu zählen sind. Jedoch hat bereits der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1959 (BSG 9, 158) ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 vom 2. August 1958 über den Rahmen der Ermächtigung des § 33 Abs. 2 Satz 6 BVG hinausgeht und daher rechtsunwirksam ist, soweit es sich um die Kinderzuschläge handelt, die neben dem Witwengeld nach den Vorschriften für die Besoldung der Beamten gezahlt werden. Diese Einkünfte rechnen somit auch nach Inkrafttreten der DVO nicht zu dem für den Unterhalt der Waise zur Verfügung stehenden sonstigen Einkommen i. S. des § 47 Abs. 3 BVG (s. dazu BSG 6, 252; 8, 140 und 9, 158). Gleiches hat der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 28. September 1961 (SozR BVG § 47 Nr. 10) für die Kinderzuschläge zur Invalidenrente ausgesprochen, weil diese Kinderzuschüsse sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ein Bestandteil der Rente des Versicherten sind (ebenso 9. Senat des BSG vom 7. September 1962 in SozR BVG § 33 Nr. 19). Dies muß auch für den Kinderzuschuß aus der AV gelten. Nach § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der wörtlich dem § 1262 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF entspricht, erhöht sich die Rente ... für jedes Kind um den Kinderzuschuß (s. dazu auch §§ 30 und 31 AVG). Der Kinderzuschuß ist somit eindeutig Bestandteil der Versichertenrente. Er gehört zu den Einkünften des Versicherten, der Bezugsberechtigter des Kinderzuschusses ist und in dessen Vermögen er fließt. Er ist daher Einkommen des Rentenempfängers und nicht seines Kindes. Entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 der DVO sind also auch Kinderzuschüsse zu Renten der AV nicht als Einkommen der Waise anzusehen. Die Klägerin kann somit ihr Begehren, den Kinderzuschuß aus der AV bei der Berechnung ihrer Witwenbeihilfe nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen, nicht aus § 15 der DVO herleiten.
Auch die für Beschädigte getroffene Regelung in § 2 Buchst. h der DVO, die gemäß § 14 der DVO auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung findet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 2 Buchst. h der DVO gelten nicht als sonstiges Einkommen Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und Kinderzuschläge zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... für Kinder, die bei der Bemessung der Ausgleichsrente und der Einkommensgrenze gemäß §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 BVG unberücksichtigt bleiben. Nach §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 BVG erhöhen sich Ausgleichsrente und Einkommensgrenze des Beschädigten für jedes von ihm zu unterhaltende Kind um einen bestimmten Betrag. Eine solche Erhöhung der Ausgleichsrente oder der Einkommensgrenze ist bei der Berechnung der Ausgleichsrente für Witwen zwar nicht vorgesehen, daraus folgt aber nicht notwendig, daß der Kinderzuschuß zu ihrer Rente bei der Berechnung des sonstigen Einkommens nicht berücksichtigt werden darf. Der Umstand, daß bei der Hinterbliebenenrente - im Gegensatz zu der für Beschädigte im BVG getroffenen Regelung - weder die Höhe der Ausgleichsrente noch die Einkommensgrenze für das anzurechnende Einkommen von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig ist, kann bei "entsprechender" Anwendung des § 2 Buchst. h der DVO nicht zu dem Ergebnis führen, daß der der Klägerin aus der AV gewährte Kinderzuschuß nicht zum sonstigen Einkommen i. S. des § 41 Abs. 4 BVG gehört. Ein solcher Schluß ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn dieser entsprechend auf Hinterbliebene anzuwendenden Vorschriften gerechtfertigt. Die Unterschiede in der Berechnung der Ausgleichsrente und Festsetzung der Einkommensgrenze bei Beschädigten und Witwen erfordern es, bei entsprechender Anwendung des § 2 Buchst. h der DVO diesen Unterschieden nach Sinn und Zweck der Bestimmung Rechnung zu tragen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sollen die Kinderzuschüsse zu den gesetzlichen Rentenversicherungen bei dem Beschädigten nur dann nicht als sonstiges Einkommen bei der Berechnung seiner Ausgleichsrente berücksichtigt werden, wenn die Ausgleichsrente und Einkommensgrenze wegen der Kinderzuschläge nicht erhöht worden sind. Sinn des § 2 Buchst. h der DVO ist es also, dem Berechtigten wegen desselben Grundes, nämlich wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern, nicht mehrmals die gleichen Vorteile sowohl nach dem BVG als auch nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Sofern der Beschädigte also wegen seiner Kinder eine höhere Versorgung durch Erhöhung der Ausgleichsrente und der Grenze des anzurechnenden Einkommens erhält, muß der Kinderzuschuß als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 Abs. 1 BVG bei der Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden. Diesem Sinn der Ausnahmevorschrift des § 2 Buchst. h DVO kann bei der Hinterbliebenenversorgung aber nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die Kinderzuschüsse zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei Witwen oder Witwern nur dann nicht als sonstiges Einkommen dieser Personen gelten, wenn die Kinder, für die sie die Kinderzuschüsse erhalten, aus dem BVG selbst keine Leistungen beziehen. Die Hinterbliebenen können nicht hinsichtlich des anzurechnenden sonstigen Einkommens anders gestellt werden als Beschädigte. Dieser Gedanke ist im übrigen später im § 14 Abs. 2 letzter Satz der DVO zu § 33 BVG idF vom 11. Januar 1961 verdeutlicht worden, wonach bei der Bemessung der Witwen- oder Witwer-Ausgleichsrente Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, unberücksichtigt bleiben, die keine Waisenrente nach dem BVG beziehen.
Da nach den bindenden Feststellungen des LSG der Sohn H. der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 30. Juni 1958 Waisenrente nach dem BVG bezogen hat, ist somit der Kinderzuschuß der Klägerin zur Rente aus der AV in dieser Zeit als sonstiges Einkommen bei der Berechnung der Witwenbeihilfe zu berücksichtigen. Der Bescheid vom 2. April 1959 war somit rechtmäßig.
Das LSG hat daher auch zutreffend den angefochtenen Verwaltungsakt, die "Benachrichtigung" vom 18. September 1959 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1960, mit dem der Erlaß eines Zugunstenbescheides abgelehnt worden ist, als rechtmäßig angesehen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist daher unbegründet und war gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen