Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des flexiblen Altersruhegeldes. Begründung der Revision bei mehreren prozessualen Ansprüchen. keine Berücksichtigung der vor dem 1972-01-01 gezahlten Bergmannsprämien bei der Rentenberechnung. Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein (vorgezogenes) Ruhegeld
Leitsatz (amtlich)
Bei der Rentenbemessungsgrundlage sind Pauschbeträge nach RKG § 54 Abs 1a, 9a für solche Bergmannsprämien nicht zu berücksichtigen, die für Zeiten vor 1972-01-01 gezahlt worden sind.
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Wechsel von einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu dem flexiblen Altersruhegeld handelt es sich nicht um die Erstgewährung einer Rentenleistung, sondern um eine der Rentenerhöhung gleichstehende Umwandlung der Rente.
Normenkette
RKG § 48 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-10-16, § 82 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-05-21, § 54 Abs. 1a Fassung: 1971-12-22, Abs. 9a Fassung: 1971-12-22; RVO § 1248 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-10-16, § 1290 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23; KnVNG Art. 2 § 10 Abs. 2 Fassung: 1971-12-22; SGG § 164 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; GG Art. 3 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn und die Höhe des (flexiblen) Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG).
Der am 11. Juli 1908 geborene Kläger, der bis zum 30. September 1964 in knappschaftlichen Betrieben tätig gewesen war und die Bergmannsprämie erhalten hatte, bezog nacheinander die Bergmannsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, die Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit und - seit dem 1. Februar 1969 - das (vorgezogene) Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG einschließlich des Anteils aus der Rentenversicherung der Arbeiter wegen bestehender Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger beantragte am 6. Februar 1973 das (flexible) Altersruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG, § 1248 Abs. 1 RVO in der Fassung des RRG. Die Beklagte gewährte ihm die beantragte Leistung mit Bescheid vom 29. März 1973 für die Zeit vom 1. Februar 1973 an. Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1973 und die Berücksichtigung der Bergmannsprämie bei der Rentenberechnung geltend gemacht hatte, wurde am 21. Mai 1973 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 25. September 1973, in dem es die Berufung zugelassen hat, die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 14. Mai 1974 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beginn des (flexiblen) Knappschaftsruhegeldes richte sich nicht nach § 82 Abs. 1 RKG, sondern nach § 82 Abs. 3 RKG. Es handele sich nicht um die Erstgewährung einer Rentenleistung, sondern um eine der Rentenerhöhung gleichstehende Umwandlung der Rente. Das flexible Knappschaftsruhegeld beginne daher nicht schon mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren, sondern erst mit Beginn des Antragsmonats am 1. Februar 1973. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein höheres als das festgestellte Knappschaftsruhegeld. Die vor dem 1. Januar 1972 liegenden Zeiten des Bezuges der Bergmannsprämie könnten bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Aus Art. 2 § 10 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl I, 2110) und der dazu gegebenen Amtlichen Begründung ergebe sich, daß der Pauschbetrag nach § 54 Abs. 9 a RKG nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971 zu berücksichtigen sei. Diese Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 82 Abs. 1 RKG. Bei der Gewährung des flexiblen Knappschaftsruhegeldes habe es sich nicht um eine Rentenerhöhung i. S. des § 82 Abs. 3 RKG gehandelt. Sowohl die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch das Ruhegeld nach § 48 Abs. 1 RKG würden mit einem jährlichen Steigerungssatz von 2 v. H. für alle anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berechnet. Bei dem Knappschaftsruhegeld müsse es sich demnach gegenüber der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um eine andere Rente handeln.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts und unter Abänderung der Entscheidung des Sozialgerichts sowie unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 29. März 1973 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1973 die Beklagte zu verurteilen, ihm das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG bereits vom 1. Januar 1973 an zu gewähren und bei der Ermittlung der für ihn maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage einen Pauschbetrag nach § 54 Abs. 9 a RKG zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen;
hilfsweise,
die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit sie die Vorverlegung des Rentenbeginns betrifft, und die Revision als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Rentenberechnung betrifft.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unzulässig, soweit sie die Rentenhöhe betreffe, denn insoweit habe der Kläger die Revision nicht begründet. Im übrigen sei das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich des Rentenbeginns als auch hinsichtlich der Rentenhöhe im Ergebnis und in der Begründung richtig. Die Revision des Klägers sei also unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat mit Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen.
A.
Der Kläger hat für den Monat Januar 1973 keinen Anspruch auf das begehrte Altersruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG, § 1248 Abs. 1 RVO in der Fassung des RRG. Zwar hatte der Kläger die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften am 1. Januar 1973 erfüllt. Gleichwohl kann die Leistung nicht schon am 1. Januar 1973 beginnen, denn für den Rentenbeginn ist nicht § 82 Abs. 1 RKG, § 1290 Abs. 1 RVO, sondern § 82 Abs. 3 Satz 1 RKG, § 1290 Abs. 3 Satz 1 RVO anzuwenden. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß es sich bei der Umwandlung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in das flexible Altersruhegeld um einen der Rentenerhöhung i. S. des § 82 Abs. 3 Satz 1 RKG, § 1290 Abs. 3 Satz 1 RVO gleichstehenden Vorgang handele, so daß die Leistung erst vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren sei (vgl. Urteil vom 30. April 1975 - 5 RKn 18/74 -). Nach § 82 Abs. 3 Satz 2 RKG, § 1290 Abs. 3 Satz 2 RVO gilt die Umwandlung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld dann nicht als Rentenerhöhung i. S. des Satzes 1, wenn es sich um eine Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres handelt. Der Gesetzgeber hat also zwischen dem Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und den anderen, vorzeitigen Altersruhegeldansprüchen unterschieden und damit deutlich gemacht, daß die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 Satz 2 RKG, § 1290 Abs. 3 Satz 2 RVO für diese Altersruhegeldansprüche nicht gelten soll. Hierfür hatte er gute Gründe. Während die Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 53 Abs. 5 RKG, § 1254 Abs. 2 RVO von Amts wegen in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt wird, findet eine Umwandlung in das vorzeitige Altersruhegeld nur auf Antrag statt. Zu den vorzeitigen Altersruhegeldern, für die der Antrag eine beschränkt sachlich-rechtliche Bedeutung hat, gehört auch das mit dem 1. Januar 1973 eingeführte flexible Altersruhegeld. Für den Gesetzgeber lag es deshalb nahe, die Umwandlung einer Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in das flexible Altersruhegeld hinsichtlich des Rentenbeginns ebenso zu behandeln wie die Umwandlung in ein sonstiges vorzeitiges Altersruhegeld. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Gesetzgeber bei Einführung des flexiblen Altersruhegeldes durch das RRG ebenso wie bei der erneuten und abschließenden Behandlung dieser Leistung durch das 4. Rentenversicherungsänderungsgesetz den § 82 Abs. 3 Satz 2 RKG, § 1290 Abs. 2 Satz 2 RVO unverändert gelassen hat.
Nun hat der Kläger zwar im vorliegenden Fall vorher keine reine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen, sondern das vorgezogene Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG einschließlich des Anteils aus der Rentenversicherung der Arbeiter wegen bestehender Erwerbsunfähigkeit. Es hat sich also um eine gemischte Gesamtleistung gehandelt. Wenn aber schon die Umwandlung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in das flexible Altersruhegeld hinsichtlich des Rentenbeginns einer Rentenerhöhung i. S. des § 82 Abs. 3 Satz 1 RKG, § 1290 Abs. 3 Satz 1 RVO gleichsteht, so muß das erst recht für die - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene - Umwandlung einer gemischten Gesamtleistung, die ja hinsichtlich des knappschaftlichen Anteils schon aus einem Altersruhegeld besteht, gelten. Das LSG hat daher zutreffend entschieden daß das flexible Altersruhegeld nach § 82 Abs. 3 Satz 1 RKG, § 1290 Abs. 3 Satz 1 RVO mit Beginn des Antragsmonats am 1. Februar 1973 beginnt.
B.
Im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten ist die Revision des Klägers auch insoweit zulässig, als sie die Rentenhöhe betrifft. Zwar hat der Kläger zu diesem Punkt in der Revisionsbegründungsschrift selbst keinerlei Ausführungen gemacht. Nach § 164 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehört zu einer formgerechten Revision, daß sie innerhalb der Begründungsfrist begründet worden ist. Soweit eine Revision verschiedene, voneinander unabhängige prozessuale Ansprüche betrifft, die der selbständigen Rechtskraft fähig sind, muß die Revision hinsichtlich jedes dieser Ansprüche begründet werden. Fehlt zu einem prozessualen Anspruch eine Revisionsbegründung, so ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig, auch wenn der Revisionskläger die Revision hinsichtlich des anderen prozessualen Anspruchs begründet hat (vgl. BSG 7, 35 = SozR Nr. 35 zu § 164 SGG). Es spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, daß es sich einerseits bei dem Rentenbeginn und andererseits bei der Rentenhöhe um verschiedene, der selbständigen Rechtskraft fähige prozessuale Ansprüche handelt, hinsichtlich derer die Revision nur zulässig ist, wenn für jeden von ihnen die Revision begründet worden ist. Diese Frage braucht aber nicht abschließend geprüft und entschieden zu werden, denn auch hinsichtlich der Rentenhöhe sind die Formerfordernisse des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist dem Begründungszwang in solchen Fällen, in denen keine Verfahrensrügen erhoben werden, schon dann Genüge getan, wenn der Revisionskläger die als verletzt angesehene Rechtsnorm bezeichnet hat. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß die Revisionsbegründung schlüssig oder erschöpfend dartut, warum eine bestimmte Rechtsnorm verletzt ist. Die Mindestvoraussetzungen, die § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG an eine Revisionsbegründung stellen, sind vielmehr schon dann erfüllt, wenn der Vortrag des Revisionsklägers hinreichend erkennen läßt, welche Rechtsnorm als verletzt angesehen wird. Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Zwar enthält die Revisionsbegründungsschrift selbst nichts zur umstrittenen Rentenhöhe. Aus dem in der Revisionsschrift enthaltenen Antrag geht aber hinreichend deutlich hervor, daß der Kläger seinen Anspruch auf eine höhere Rente auf § 54 Abs. 9 a RKG stützt und der Ansicht ist, das LSG habe diese Rechtsnorm verletzt, wenn es den Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente verneint hat. Der Kläger hat also - wenn auch nicht in der Revisionsbegründungsschrift, so doch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - die als verletzt angesehene Rechtsnorm hinreichend bezeichnet und damit den Mindestanforderungen, die § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG an eine Revisionsbegründung stellt, auch hinsichtlich der Rentenhöhe genügt, so daß die Revision insoweit zulässig ist.
Die Revision des Klägers hat jedoch auch hinsichtlich der Rentenhöhe keinen Erfolg, denn der Kläger hat - wie das LSG mit Recht angenommen hat - keinen Anspruch auf ein höheres als das festgestellte Altersruhegeld.
Zwar werden bei der Rentenberechnung nach § 54 Abs. 1 a, Abs. 9 a, RKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 Zeiten des Bezuges der Bergmannsprämie berücksichtigt. Diese Vorschriften, die am 1. Januar 1972 in Kraft getreten sind, haben sich keine rückwirkende Kraftbeigemessen und beschränken sich daher auf Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1972. Sie lassen allerdings nicht erkennen, daß Zeiten des Bezuges der Bergmannsprämie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes für die Rentenberechnung ausgeschlossen sein sollen. Diese Frage regelt die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 10 Abs. 2 KnVNG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1971, wonach der Pauschbetrag nach § 54 Abs. 9 a RKG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971 berücksichtigt wird. Betrachtet man den Wortlaut dieser Vorschrift für sich allein, so könnte er sich auch auf Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1971 beziehen, ohne die Bezugszeiten der Bergmannsprämie für die Zeit vor dem 1. Januar 1972 auszuschließen. Klarheit bringt insoweit auch nicht die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestagsdrucksache VI/2900 Begründung zu Art. 4 Nr. 4), die ebenfalls so verstanden werden könnte, daß die Bergmannsprämie unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Bezuges nur für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1971 zu berücksichtigen ist. Die Übergangsvorschrift darf allerdings nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Vorschrift gesehen werden, zu der sie ergangen ist. Da § 54 Abs. 9 a RKG von Zeiten des Bezuges der Bergmannsprämie spricht, bezieht sich Art. 2 § 10 Abs. 2 KnVNG auf diese Bezugszeiten der Bergmannsprämie, wenn in dieser Vorschrift die Berücksichtigung von Zeiten nach dem 31. Dezember 1971 bestimmt wird; es sollte - abweichend von dem allgemein gültigen Grundsatz - die Anrechnungsfähigkeit von Bezugszeiten der Bergmannsprämie beschränkt werden. Dafür spricht auch die Zielsetzung des § 54 Abs. 1 a, 9 a RKG. Aus der Amtlichen Begründung dazu (Bundestagsdrucksache VI/2900 Begründung zu Art. 1 Nr. 3 a) geht hervor, daß die Anrechnungsfähigkeit der Bergmannsprämie dazu beitragen soll, die durchschnittliche Höhe der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage der Bergleute zu verbessern, deren Verhältnis zur allgemeinen Bemessungsgrundlage eine abflachende Tendenz erkennen ließ. Da diese abflachende Tendenz aber nicht schon zu allen Zeiten des Bezuges der Bergmannsprämie vorhanden war, sondern erst im Laufe der Zeit eingetreten ist und eine Verbesserung der Bemessungsgrundlage für Bergleute notwendig machte, hat der Gesetzgeber in Art. 2 § 10 Abs. 2 KnVNG den Zeitpunkt bestimmt, von dem an die abflachende Tendenz eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage für Bergleute durch Berücksichtigung der Bergmannsprämie erforderlich machte. Für vorher liegende Zeiten erschien dem Gesetzgeber die Berücksichtigung der Bergmannsprämie nicht geboten, weil die abflachende Tendenz der Rentenbemessungsgrundlage der Bergleute noch nicht ein so hohes Maß angenommen hatte, daß eine Verbesserung als notwendig erschien. Das wird auch bestätigt, durch die Amtliche Begründung zum finanziellen Teil des Gesetzesentwurfs. Die Berechnungen zur Finanzierung sind davon ausgegangen, daß die Mehraufwendungen durch die Berücksichtigung der Bergmannsprämie bei der Rentenberechnung im Jahre 1972 mit rund 50.000,- DM einsetzen und bis zum Jahre 1975 auf 1.000.000,- DM anwachsen. Diese Zahlen machen deutlich, daß der Gesetzgeber bei der Frage der Finanzierung der eingeführten Rentenerhöhung durch die Berücksichtigung der Bergmannsprämie solche Prämien unberücksichtigt gelassen hat, die in der Zeit vor dem 1. Januar 1972 bezogen worden sind (vgl. hierzu auch Ilgenfritz in Kompaß 1972, 55). Auch der Rentenanpassungsbericht 1974 (Bundestagsdrucksache Nr. VII/1176 S. 85) geht davon aus, daß sich nur der Bezug der Bergmannsprämie vom 1. Januar 1972 an bei den Renten auf die Höhe der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage auswirkt und eine Erhöhung der Rentenausgaben in der schon erwähnten Höhe bringt. Nach alledem kann Art. 2 § 10 Abs. 2 KnVNG trotz seines nicht ganz klaren Wortlauts nur dahin verstanden werden, daß er die Anwendung des § 54 Abs. 1 a, 9 a RKG auf Bergmannsprämien beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1971 bezogen werden.
In dieser zeitlichen Beschränkung der Anrechenbarkeit der Bergmannsprämie liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wie das LSG zutreffend angenommen hat. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr bei der unterschiedlichen Bewertung der verschiedenen Bezugszeiten der Bergmannsprämie von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden Regelungsermessens gehalten.
Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen