Leitsatz (amtlich)
Einer beschädigten Hausfrau sind Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände für die Haushaltsführung zu gewähren, wenn der Einkommensverlust als Hausfrau lediglich als Bemessungsfaktor dient, ihr Berufsschadensausgleich wegen eines anderweitigen höheren Einkommensverlustes gemäß § 30 Abs 4 und 5 BVG gewährt wird (Abgrenzung zu BSG 27.1.1982 9a/9 RV 27/81 = SozR 3614 § 1 Nr 4).
Normenkette
BVG§11Abs3§13DV § 1 S 1 Nr 18, § 4 Abs 12 S 1; BVG § 30 Abs 7 S 4 Fassung: 1982-12-20; BVG § 30 Abs 4 S 4 Fassung: 1964-02-21; BVG § 30 Abs 5 Fassung: 1971-12-16
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, die als Blinde Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezieht, begehrt im Rahmen der orthopädischen Versorgung ein Bügeleisen, einen Kurzzeitwecker, ein Bandmaß und ein Fieberthermometer in jeweils blindengerechter Ausführung sowie 10 Meter zur Beschriftung in Blindenschrift geeignete Kunststoffstreifen mit dazugehörendem Beschriftungsgerät.
Diese im Januar 1979 beantragten Sachleistungen lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 7. Mai 1980). Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt (Urteil vom 30. März 1981). Das Bundessozialgericht (BSG) hat auf die Sprungrevision des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und den geltend gemachten Sachleistungsanspruch aus der orthopädischen Versorgung verneint, jedoch den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen, damit im Rahmen des dort anhängigen Berufungsverfahrens geprüft werde, ob als Einkommensverlust einer Hausfrau über die in pauschalierter Form festgesetzten Mehraufwendungen hinaus höhere Kosten in Ansatz zu bringen seien (Urteil vom 27. Januar 1982: SozR 3614 § 1 Nr 4). Der Beklagte nahm jene Berufung zurück, so daß entsprechend dem Urteil des SG der Berufsschadensausgleich der Klägerin sich ab Januar 1979 nach der Summe der Einkommensverluste als Krankenschwester (§ 30 Abs 4 BVG aF) und als Hausfrau (§ 30 Abs 6 BVG aF) ohne Anrechnung eines Kürzungsbetrages wegen Mithilfe des Ehemannes bemißt.
Das LSG hat die Klage auf Sachleistungen abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1984). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Aufwendungen für die umstrittenen Geräte könnten auch nicht als Teil des Einkommensverlustes einer Hausfrau bewertet werden, weil über die Höhe dieses Berufsschadensausgleiches kein Verfahren mehr anhängig sei und die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Der mit Bescheid der Versorgungsbehörde vom 23. Januar 1984 ab Juli 1983 gewährte Berufsschadensausgleich nach dem höheren Einkommensverlust - hier nach demjenigen als Krankenschwester - wirke sich für die Klägerin nicht günstiger aus. Die Kosten der umstrittenen Geräte gehörten weiterhin zum pauschal in Ansatz gebrachten schädigungsbedingten Mehrbedarf. Daran ändere sich auch nichts, wenn im Einzelfall - wie hier - der Berufsschadensausgleich nach einem höheren Einkommensverlust in einem anderen Beruf zu berechnen sei.
Die Klägerin rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 10 Abs 1 BVG sowie des § 1 Satz 1 Nr 18 und des § 4 Abs 12 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs 3 und des § 13 BVG (DV). Die umstrittenen Gegenstände müßten - meint die Klägerin - als selbständige Sachleistungen gewährt werden, da sie nunmehr Berufsschadensausgleich nach dem Einkommensverlust als Krankenschwester erhalte. Sofern nur alleinstehenden Beschädigten, die keinen Haushalt für andere führten, Anspruch auf solche Leistungen zustünde, verletze dies den Gleichheitsgrundsatz.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1983 blindengerechte Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu gewähren.
Der Beklagte sowie die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat in dem jetzt noch beantragten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht vom 1. Juli 1983 an im Rahmen der orthopädischen Versorgung ein Anspruch auf blindengerechte Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu.
Die Klägerin hat zu Recht einen Sachleistungsanspruch für die Zeit von Januar 1979 bis Juni 1983 nicht mehr aufrechterhalten. Insoweit wäre nicht anders zu entscheiden gewesen, als dies der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1982 (SozR 3614 § 1 Nr 4) zuungunsten der Klägerin getan hat. Die Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage hat der Senat zwischenzeitlich nicht geändert, vielmehr durch Urteil vom 24. August 1982 - 9a/9 RV 48/81 - (USK 82199) bestätigt (zur Bindung des Revisionsgerichts vgl Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BSGE 35, 293, 294 f; BSG SozR 1500 § 170 Nr 3). Indessen gebietet die vom 1. Juli 1983 an veränderte Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung.
Nach § 30 Abs 7 letzter Satz BVG idF des Zwölften Gesetzes zur Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (AnpG-KOV) gemäß Art 25 Nr 14 Buchst b Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ist beim Einkommensverlust als Hausfrau und in einem anderen Beruf nach § 30 Abs 4 und 5 BVG allein der höhere zugrundezulegen. Diese Vorschrift trat am 1. Juli 1983 in Kraft. Es findet nicht mehr - wie zuvor - beim Zusammentreffen von wirtschaftlichen Schäden als Hausfrau und in einem anderen Beruf ein Zusammenrechnen der Einkommensverluste beider statt (§ 30 Abs 6 letzter Satz BVG aF). Nach dieser Gesetzesänderung bemißt sich der Berufsschadensausgleich der Klägerin vom Tage des Inkrafttretens an allein nach dem Einkommensverlust als Krankenschwester. Die Folge ist, daß die Klägerin seitdem für den schädigungsbedingten Mehraufwand in der Haushaltsführung weder ganz noch teilweise finanzielle Zuwendungen erhält.
Infolgedessen kann die zu der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Senats (aaO) nicht aufrechterhalten werden. Dort war wichtig, daß der gesetzlich fingierte finanzielle Mehrbedarf bei der Haushaltsführung in pauschalierter Form zur Abgeltung gelangte. Der tatsächlich zuerkannte finanzielle Ausgleich schloß es aus, als Sachbezug im Rahmen der orthopädischen Versorgung Gebrauchsgegenstände für den Haushalt zuzuerkennen. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht, wenn der Einkommensverlust als Hausfrau lediglich als Berechnungsfaktor dient, der Berufsschadensausgleich aber wegen eines anderweitigen höheren Einkommensverlustes gemäß § 30 Abs 4 und 5 BVG ausschließlich nach diesem zuerkannt wird. Würde man auch hier die orthopädische Versorgung der streitigen Art versagen, führte dies zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber jenen weiblichen Beschädigten, denen nicht der Status einer Hausfrau im Sinne des BVG zukommt (zum Begriff der Hausfrau im Sinne des BVG: BSG 26, 78, 79 = SozR Nr 24 zu § 30 BVG; SozR Nr 40 zu § 30 BVG). Sie können grundsätzlich Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens für nichtberufliche Verrichtungen als Sachleistungen beziehen (§ 1 Satz 1 Nr 18, § 4 Abs 12 DV zu § 11 Abs 3 und § 13 BVG vom 23. August 1976 - BGBl I 2422 -).
Daß bei dieser vom Senat für richtig gehaltenen Gesetzesauslegung in gewissem Umfange Begünstigungen eintreten können, läßt sich nicht von vornherein gänzlich ausschließen. Indessen dürften die vom LSG erörterten Fallkonstellationen auf Einzelfälle beschränkt bleiben. In aller Regel werden bei einem höheren Einkommensverlust in einem anderen Beruf gegenüber dem einer Hausfrau auch künftige vergleichende Gegenüberstellungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Letztlich ist aber entscheidend, daß der Vergleichsmaßstab kraft Gesetzes (§ 30 Abs 7 letzter Satz BVG) vorgegeben ist. Die Einkommensminderung einer Hausfrau richtet sich nach einer in § 30 Abs 7 BVG festgelegten Pauschale, die dem Einkommensverlust aus einem anderen Beruf gegenüberzustellen ist. Die schädigungsbedingten Mehraufwendungen in der Haushaltsführung sind regelmäßig auch dann nicht gesondert zu ermitteln, wenn sich ergeben sollte, daß zeitweilig der Einkommensverlust als Hausfrau als der höhere der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrundezulegen ist.
Die Rechtsentwicklung und die bisherige Rechtsprechung des BSG bestätigen die vom Senat für richtig gehaltene Rechtsanwendung. § 30 Abs 4 letzter Satz BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2. NOG-KOV) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) bestimmte erstmals, daß als Einkommensverlust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt oder zu führen hätte (Hausfrau), die durch die Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung gelten. § 8 der Verordnung zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194) bestimmte die gestaffelten Geldbeträge nach dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Berufsschadensausgleich einer Hausfrau ist somit dadurch gekennzeichnet, daß sich der Einkommensverlust nicht nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit und dem höheren Vergleichseinkommen bestimmt. Es gilt vielmehr als Einkommensverlust die wirtschaftliche Einbuße, die die schwerbeschädigte Hausfrau dadurch erleidet, daß sie schädigungsbedingt notwendige Mehraufwendungen in der Haushaltsführung hat. Die der Hausfrau als Berufsschadensausgleich zu gewährenden Leistungen dienen nicht dem Ausgleich einer schädigungsbedingten Einkommensminderung, sondern haben einen Aufwendungsersatz zum Inhalt, der kraft Gesetzes als Einkommensverlust gilt. Der Anspruch auf die pauschalierten Ausgleichsleistungen setzt lediglich voraus, daß die beschädigte Frau einen gemeinsamen Haushalt im Sinne der genannten Vorschriften führt oder zu führen hätte. Bei diesem "Hätte-Fall" ist offensichtlich daran gedacht, daß die schwerbeschädigte Hausfrau infolge der gesundheitlichen Schädigung körperlich nicht mehr in der Lage ist, den gemeinsamen Haushalt zu führen, ihn aber unter anderen Umständen ausgeübt hätte (BSG SozR Nr 40 zu § 30 BVG).
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung stand Berufsschadensausgleich nicht allein einer "Nur-Hausfrau" zu. Der Vorschrift des § 30 Abs 4 letzter Satz BVG idF des 2. NOG war nichts dafür zu entnehmen, welchen Umfang die Tätigkeit der Frau im Haushalt haben mußte. Es kam jedwede Hausfrauentätigkeit, sei sie ausschließlich, überwiegend oder auch nur neben einem anderen Beruf ausgeübt, in Betracht (BSG SozR Nr 40 zu § 30 BVG). Bei mehreren Berufstätigkeiten richtete sich das Durchschnittseinkommen gemäß § 2 Abs 2 DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG danach, ob die schwerbeschädigte Hausfrau neben dem Hauptberuf eine berufliche Nebentätigkeit bzw mehrere mit etwa gleichem Zeitaufwand verrichtete. Diese Rechtsprechung konnte mit Inkrafttreten des 3. AnpG-KOV vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die in § 8 DV 1968 enthaltene Sonderregelung über die Ermittlung des Einkommensverlustes einer Hausfrau ist als neuer Abs 5 in § 30 BVG übernommen worden. Zugleich ist die Ermächtigungsnorm des § 30 Abs 7 BVG aF ersatzlos gestrichen worden. Weder die DV 1968, die sich auf § 30 Abs 3 und 4 BVG bezog, noch die zu § 30 Abs 3 - 5 BVG ergangene DV 1977 (vom 18. Januar 1977 - BGBl I 130 -) erfaßte den Berufsschadensausgleich für Hausfrauen. Dieser war - wie ausgeführt - zunächst in § 30 Abs 5 BVG geregelt und war sodann durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) neu in § 30 Abs 6 BVG aufgenommen worden. Aufgrund dessen war es ab Inkrafttreten des 3. AnpG-KOV für den Anspruch einer schwerbeschädigten Hausfrau auf einen Berufsschadensausgleich unerheblich, ob sie neben ihrer Hausfrauentätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte und welchen Zeitaufwand diese im Vergleich zu der Hausfrauentätigkeit erforderte (BSG SozR 3100 § 30 Nr 21). Mit der Neuregelung des Berufsschadensausgleiches für Hausfrauen durch das am 1. Januar 1979 in Kraft getretene 10. AnpG-KOV vom 10. August 1978 (BGBl I 1217) wurde diese Rechtslage geändert. Der Gesetzgeber räumte der schwerbeschädigten Hausfrau nunmehr die Möglichkeit ein, einen Berufsschadensausgleich aufgrund mehrerer Einkommensverluste zu erhalten. Nach dem Regierungsentwurf sah § 30 Abs 6 BVG bei einem Einkommensverlust auch nach § 30 Abs 4 und 5 BVG die Berechnung allein nach dem höheren Einkommensverlust vor, was dann jedoch erst in § 30 Abs 7 BVG idF des 12. AnpG-KOV Gesetzeskraft erlangte. Zuvor war durch das 10. AnpG-KOV auf die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) mit dem 10. AnpG-KOV der im Regierungsentwurf vorgeschlagene "höhere Einkommensverlust" durch "die Summen der Einkommensverluste" ersetzt worden (BT-Drucks 8/1843 S 19). Der sodann mit dem 12. AnpG-KOV eingefügte Gesetzeswortlaut dient der Klarstellung dahin, daß der Berufsschadensausgleich der Hausfrau nicht neben dem Berufsschadensausgleich, der sich aus dem Verlust von Erwerbseinkommen errechnet, gezahlt wird (BT-Drucks 8/1735 zu Nr 21 - § 30 BVG - zu Buchst c Ziff 3 S 18).
Auf diese Gesetzesmotivation ist entscheidend abzuheben. Die Hausfrau, die wegen der daneben ausgeübten früheren beruflichen Betätigung - auch die gegenwärtige Berufsausübung könnte nach § 2 Abs 3 Berufsschadensausgleichsverordnung idF der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl I 881), geändert durch Art 3 Abs 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl I 910), erheblich sein - Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 4 und 5 wegen des höheren Einkommensverlustes erhält, wird damit nicht mehr als schwerbeschädigte Hausfrau behandelt. Vielmehr erwächst ihr ein unmittelbarer Anspruch aus § 30 Abs 4 und 5 BVG. Der gleichwohl bestehende schädigungsbedingte Mehrbedarf bei der Haushaltsführung findet keinen Ausgleich mehr. Dann ist es sachgerecht, der Klägerin die für die Haushaltsführung benötigten blindengerechten Gegenstände zu gewähren.
Die Ausstattung mit Hilfsmitteln im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 13 BVG) setzt voraus, daß der Beschädigte auf den Gebrauch der Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte entwickelt worden sind, und auf Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in Normal- oder Sonderausführung für Behinderte dringend angewiesen ist und daß diese geeignet sind, nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern (§ 1 Satz 1 Nr 18 iVm § 4 Abs 12 DV zu § 11 Abs 3 und § 13 BVG). Daß letztere Alternative zu bejahen ist, liegt bei dem Verwendungszweck auf der Hand und bedarf sonach keiner näheren Begründung. Auch die erste Alternative "auf den Gebrauch dringend angewiesen sein" ist erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob danach ein Anspruch nur gegeben ist, wenn nicht besondere, über das normale Ausmaß hinausgehende ganz individuelle Interessen eines einzelnen die Dringlichkeit begründen (so BSG Urteil vom 16. Januar 1986 - 4b/9a RV 38/84 -) oder doch den individuellen Belangen des Beschädigten weitergehend Rechnung zu tragen (Hinweis auf § 33 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB 1) und lediglich luxuriösen Anforderungen nicht nachzukommen ist. Denn die Klägerin ist infolge ihrer Blindheit auf blindengerechte Gegenstände angewiesen, ohne die die Verrichtung von Hausarbeiten unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wäre. Damit wird nicht auf über das normale Maß hinausgehenden Bedürfnisse der Klägerin abgestellt, der Durchschnittsbedarf also gerade nicht überschritten.
Nachdem die Klägerin nur teilweise obsiegt hat, war dies bei der Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz zu berücksichtigen.
Fundstellen