Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Geldforderungen im Sozialrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung im Vorverfahren ist nicht zu verzinsen.
Orientierungssatz
1. Im Sozialrecht gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem alle Geldforderungen unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen sind (vgl BSG 24.3.1983 1 RJ 92/81 = BSGE 55, 40, 45 = SozR 2200 § 27 Nr 2, BSG 20.12.1983 6 RKa 19/82 = BSGE 56, 116, 118 = SozR 1200 § 44 Nr 10). Ein Zinsanspruch muß durch eine besondere gesetzliche Anordnung begründet sein, wie dies insbesondere in § 44 SGB 1 und in § 27 SGB 4 geschehen ist.
2. Das Fehlen einer ausdrücklichen Verzinsungsvorschrift für Fälle wie den des § 63 SGB 10 kann nicht als ungewollte, von einem umfassenden Gesetzesplan abweichende Gesetzeslücke verstanden werden, die der Richter durch entsprechende Anwendung einer Verzinsungsvorschrift schließen dürfte.
3. § 104 Abs 1 S 2 ZPO ist nicht auf die Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 entsprechend anwendbar.
Normenkette
SGB 10 § 63 Abs 1 S 1 Fassung: 1980-08-18; SGB 10 § 63 Abs 2 Fassung: 1980-08-18; SGB 1 § 44 Abs 1 Fassung: 1975-12-11; SGG § 202; ZPO § 104 Abs 1 S 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.10.1984; Aktenzeichen L 11 Vs 421/84) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 25.05.1982; Aktenzeichen S 2 Vs 1885/81) |
Tatbestand
Nachdem das Versorgungsamt es abgelehnt hatte, den Kläger als Schwerbehinderten anzuerkennen (Bescheid vom 3. Juli 1981), half es dem von einem Rechtsbeistand erhobenen Widerspruch ab (Bescheid vom 8. September 1981). Die zur Rechtsverfolgung notwendigen, dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen (§ 63 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren -SGB X-) wurden auf 170,13 DM festgesetzt (Bescheid vom 29. September 1981, Widerspruchsbescheid vom 2. November 1981). Das Sozialgericht (SG) verpflichtete den Beklagten, dem Rechtsbeistand 213,09 DM zu erstatten (Urteil vom 25. Mai 1982). Im Berufungsverfahren haben sich Kläger und Beklagter durch Vergleich auf einen Erstattungsbetrag von 202,08 DM geeinigt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das angefochtene Urteil insoweit geändert, als der Beklagte verpflichtet worden ist, der Bevollmächtigten anstelle des Klägers Kosten zu ersetzen; es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit mit ihr zusätzlich eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab 21. September 1981 begehrt worden ist (Urteil vom 8. Oktober 1984). Für eine nachträglich geforderte Verzinsung des Erstattungsanspruches (§ 99 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) besteht nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keine gesetzliche Grundlage. Insoweit sei § 63 SGB X nicht lückenhaft. § 44 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichte nur zur Verzinsung von Geldleistungen im Sinne von Sozialleistungen, wie sie gem § 11 SGB I ausschließlich in diesem Gesetzbuch vorgesehen seien. Dazu gehörten nicht die von einem Sozialleistungsträger zu erstattenden Kosten. Die Verzinsung eines solchen Anspruches zu regeln, habe der Gesetzgeber nicht versehentlich unterlassen. § 104 Abs 1 Satz 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) betreffe allein das Gerichtsverfahren.
Der Kläger hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Er hält seinen Zinsanspruch nach § 202 SGG iVm § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO für begründet. Andernfalls umschließe der Anspruch auf die nach § 63 SGB X zu erstattenden Kosten auch die Zinsen. Sonst müsse eine Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung der §§ 286 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossen werden. Für einen Ausschluß der Vorverfahrenskosten vom allgemeinen Verzinsungsgrundsatz gebe es keinen Grund.
Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Verzinsung der Bevollmächtigten-Gebühren aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 4 vH Zinsen von 202,08 DM ab 14. Mai 1984 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Das LSG hat mit Recht die erweiterte Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit mit ihr zusätzlich als Nebenforderung ein Anspruch auf Zinsen wegen der zuletzt nicht mehr umstrittenen Hauptforderung (§ 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 Nr 2 SGG) geltend gemacht worden ist. Die Verwaltung hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren notwendig waren (§ 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X vom 18. August 1980 -BGBl I 1469-), nicht zu verzinsen. Für einen solchen Zinsanspruch des Klägers gibt es keine Rechtsgrundlage. Er ist weder in einer einschlägigen Vorschrift ausdrücklich geregelt, noch im Wege der Füllung einer Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung einer Verzinsungsvorschrift noch auf Grund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zuzuerkennen. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht zu den Vorverfahrensaufwendungen nach der entsprechenden Vorschrift des § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entschieden (BVerwGE 61, 100, 105; ebenso Bayerischer VGH, Bayerische Verwaltungsblätter 1979, 506, 508; 1982, 692, 693; Wolber, Sozialversicherung 1982, 32 mwN; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1983, § 80 Rz 38 aber Anspruch auf "Prozeßzinsen"; anderer Ansicht, Geschwinder, Sozialgerichtsbarkeit 1981, 60, 62 f; Steinmeyer, Sozialgerichtsbarkeit 1983, 319 ff mwN - Anm zu SG Mainz, Sozialgerichtsbarkeit 1983, 318). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Gegenansicht ist nicht zwingend begründet.
Die umstrittenen Zinsen gehören nicht zu den "Aufwendungen", die nach § 63 Abs 1 SGB X zu erstatten sind, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Sie unterscheiden sich gerade von der Forderung auf Kostenerstattung. Es handelt sich um eine Nebenforderung (vgl zB § 99 Abs 3 Nr 2 SGG) im Verhältnis zu dem in § 63 SGB X geregelten Hauptanspruch. Ein Zinsanspruch ist nicht automatisch mit der Regelung der zu verzinsenden Forderung gegeben.
Im Sozialrecht gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem alle Geldforderungen unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen sind (BSGE 49, 227 ff = SozR 1200 § 44 Nr 2; BSGE 55, 40, 45 = SozR 2200 § 27 Nr 2; BSGE 56, 116, 118 = SozR 1200 § 44 Nr 10). Ein Zinsanspruch muß durch eine besondere gesetzliche Anordnung begründet sein, wie dies insbesondere in § 44 SGB 1 vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) und in § 27 SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV - vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) geschehen ist.
Der Anspruch auf Verzinsung der Kostenerstattung gem § 63 SGB X ist nicht aus § 44 SGB I herzuleiten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind "Ansprüche auf Geldleistungen" (nach Fälligkeit) zu verzinsen. Mit diesen "Geldleistungen" ist jedoch nicht jede Geldzuwendung gemeint, die im Sozialrecht zu erbringen ist, vielmehr die Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die Gegenstand der im Ersten und im Zweiten Abschnitt des SGB I, insbesondere in den §§ 2 bis 10 und 18 bis 29 geregelten "sozialen Rechte" ist (BSGE 49, 227, 228; 55, 40, 44 f; 56, 1, 2 f = SozR 1200 § 44 Nr 9; BSGE 56, 116, 117 f; Urteil des erkennenden Senats in SozR 1200 § 44 Nr 13; vgl kritisch dazu Zeihe, Sozialgerichtsbarkeit -SGb 1984, 561 f). Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe den Ausdruck "Geldleistungen" im Zweiten und im Dritten Abschnitt des SGB I in unterschiedlichem Sinn verwendet. Falls alle Geldzuwendungen von Sozialleistungsträgern an Berechtigte als "Geldleistungen" iS des § 44 SGB I zu verstehen sein sollten, also auch die Erstattung der Verfahrenskosten gem § 63 SGB X, hätte die Verzinsung der Ansprüche auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge (§ 26 SGB IV; BSGE 55, 40, 41 f) nicht in § 27 SGB IV besonders und gesondert geregelt zu werden brauchen. Die Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten im Vorverfahren (§ 63 SGB X) läßt sich auch als eine Entschädigung für rechtswidriges Verwaltungshandeln verstehen (Meßerschmidt, Die öffentliche Verwaltung -DÖV 1983, 447, 448 ff). Auch in dieser Eigenschaft erfüllt die Kostenerstattung aber nicht die Voraussetzungen "Geldleistungen" iS des § 44 SGB I, weil sie nicht Gegenstand eines "sozialen Rechts" ist (BSGE 55, 40, 44 f; kritisch dazu Zeihe, SGb 1984, 561).
Allerdings ist nicht umgekehrt jede Geldleistung, die der Verwirklichung "sozialer Rechte" dient, als zu verzinsende "Geldleistung" iS des § 44 SGB I zu verstehen. Wohl hat der Leistungsträger in einem Fall wie dem gegenwärtigen nach § 63 SGB X Aufwendungen zu erstatten, die durch die Verfolgung eines "sozialen Rechtes" entstanden sind. Jedoch gehören diese Auslagen für das Verfahren, deren Erstattung der Kläger verzinst haben will, systematisch nicht zum materiellen Leistungsrecht, das unter anderem in § 44 SGB I geregelt ist. Was dieses "Leistungsrecht" umfaßt, wird in § 19 SGB IV durch die Verweisung auf die §§ 38 bis 59 SGB I klargestellt. Kosten der Rechtsvertretung im Vorverfahren unterscheiden sich gerade von dem Recht auf eine Leistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, durch dessen Geltendmachen sie entstanden sind.
Wenn das Bundessozialgericht (BSG) die Verfahrensaufwendungen iS des § 63 SGB X zu den "Leistungen" iS des § 144 Abs 1 SGG rechnet (SozR 1500 § 144 Nr 27; BSG 14. November 1984 - 1 RJ 54/84 - Bericht in: Amtliche Nachrichten der LVA Rheinprovinz 1986, 42), dann hat es mit dieser Zuordnung zu einer prozeßrechtlichen Vorschrift nicht anerkannt, daß es sich um eine "Sozialleistung" iS des § 11 Satz 1 SGB I handele. Vielmehr soll als "Leistung" in jenem verfahrensrechtlichen Sinn jede Zuwendung verstanden werden, die ein Leistungsträger aufgrund einer zum Sozialrecht gehörenden Aufgabe erbringt und durch die er einem einzelnen einen rechtlichen Vorteil verschafft. Diese weite Auslegung ist durch den Zweck des § 144 Abs 1 SGG gerechtfertigt und geboten. Die Bestimmung schließt die grundsätzlich eröffnete Berufung (§ 143 SGG) in Bagatellsachen aus, in denen die umstrittene "Leistung" der bezeichneten Art eine verhältnismäßig geringe Bedeutung für den Kläger hat (einmalige Leistung oder wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen). Ihr gesetzlicher Zweck gilt gleichermaßen für andere sozialrechtliche Geldleistungen an einzelne als die in § 11 SGB I geregelten und muß erst recht deren Folgekosten wie diejenigen des § 63 SGB X umfassen (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr 28 für Zinsen auf einen Rentenanspruch). Diese Zuordnung ist auch deshalb sinnvoll und geboten, weil nach § 144 Abs 3 SGG die die Verfahrenskosten betreffende Berufung ausgeschlossen ist, womit nach der Gesetzeslage bis zur Einführung des § 63 SGB X allein die Kosten des Gerichtsverfahrens gemeint waren.
Der umstrittene Zinsanspruch ist auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO idF des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861, 932) begründet. Nach dieser Vorschrift sind die gem § 103 ZPO festgesetzten Prozeßkosten, die nach einer Gerichtsentscheidung zu erstatten sind, mit 4 vH zu verzinsen. § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO bestätigt, daß die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Verfahrenskosten besonders geregelt sein muß; ein solcher Anspruch folgt nicht ohne weiteres aus der Verzinsung der geltend gemachten Forderung. Sonst hätte der Zinsanspruch ohne die erst 1957 ausdrücklich in § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO geschaffene Anordnung aus dem Anspruch auf Prozeßzinsen, dh, auf Verzinsung der umstrittenen Forderung während des Prozesses, abgeleitet werden können. Ob jene ZPO-Vorschrift über § 202 SGG entsprechend im Sozialgerichtsprozeß gilt, ist umstritten (ablehnend Rudloff, SGb 1980, 227, 228; zustimmend Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl, § 193, Anm 2, a S III/109 bis 41; Zeihe, Das Sozialgesetzbuch und seine Anwendung, 5. Aufl 1984, § 197 Abs 1, Rz 8a ff). § 197 SGG (idF seit dem Gesetz vom 3. September 1953 -BGBl I 1239-) als einschlägige Sondervorschrift für das sozialgerichtliche Verfahren erklärt in Abs 1 Satz 2 lediglich § 104 Abs 2 ZPO für entsprechend anwendbar, ist aber nicht nach der nachträglichen Einführung des § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO dahin geändert worden, daß nunmehr auch diese Bestimmung im SGG-Verfahren analog gelten soll. Indes braucht über diese Streitfrage im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO nicht auf die Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB X entsprechend anwendbar.
Das Vorverfahren nach den §§ 78 ff SGG ist zwar durch eine gewisse Nähe zum Sozialgerichtsprozeß gekennzeichnet, und die Kostenerstattung gem § 63 SGB X orientiert sich an der Erstattung von Prozeßkosten (BSG SozR 1300 § 63 Nr 2; seither ständige Rechtsprechung), sie gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren vor einem Vorverfahren (BSGE 55, 92, 93 f = SozR 1300 § 63 Nr 1; BSG SozR 1300 § 63 Nr 2; Zeihe, aaO, § 193 Abs 2 Rz 15 g). Aber die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 202 SGG erstreckt sich nicht uneingeschränkt auf das Vorverfahren. Eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO auf dieses Verwaltungsverfahren wird durch grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten ausgeschlossen, so daß die Einschränkung für eine entsprechende Anwendung in § 202 ZPO gilt. Das Vorverfahren findet als Teil des Verwaltungsverfahrens nicht vor einem unabhängigen Gericht zwischen gleichgeordneten Beteiligten statt, sondern vor einer Verwaltungsbehörde, deren Träger regelmäßig zugleich die umstrittene Leistung aus dem Sozialrechtsverhältnis schuldet (§ 85 Abs 2 SGG). Wegen dieser Besonderheit können die prozeßrechtlichen Vorschriften über die Erstattung der Verfahrenskosten nicht entsprechend für das Vorverfahren gelten. Sonst wären schon immer die §§ 193 bis 197 SGG, nämlich die besonderen Vorschriften des SGG über Kostenerstattung, auf das Vorverfahren anzuwenden gewesen, und § 63 SGB X hätte nicht geschaffen zu werden brauchen. Noch weniger kann § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO über § 202 SGG analog angewendet werden. Die Anwendung prozeßrechtlicher Vorschriften scheidet vor allem dann aus, wenn die Kostenerstattung gem § 63 SGB X, wie oben erwogen (vgl Meßerschmidt), nicht verfahrensrechtlich ("prozessualistisch"), sondern als Entschädigung für eine Rechtsverteidigung gegenüber pflichtwidrigem Verwaltungshandeln verstanden wird.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Verzinsungsvorschrift für Fälle wie den gegenwärtigen kann nicht als ungewollte, von einem umfassenden Gesetzesplan abweichende Gesetzeslücke verstanden werden, die der Richter durch entsprechende Anwendung einer Verzinsungsvorschrift schließen dürfte. Falls der Gesetzgeber bei der Einführung des Kostenerstattungsanspruchs gem § 63 SGB X diesen Anspruch als verzinslich hätte ausstatten wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Wie eingangs ausgeführt, ist kein allgemeiner Gesetzesplan dahin zu erkennen, daß grundsätzlich alle Forderungen im Sozialrecht zu verzinsen sein sollen. Das gilt schon nicht für Forderungen aus dem materiellen Sozialrecht, zu denen der Anspruch aus § 63 SGB X nicht rechnet. Wenn diese Bestimmung "prozessualistisch" verstanden wird (so zu § 80 VwVfG: Bundesverwaltungsgericht, zitiert in DÖV 1983, 448 f; Renck, DÖV 1979, 558, 561), und sie die Erstattung des Aufwandes für die Rechtsverfolgung regelt, ist die Nichtverzinsung dieser Forderung nicht systemwidrig, denn es besteht kein Grundsatz daß alle Aufwendungen zur Durchsetzung sozialer Rechte zu erstatten sind. zum Beispiel sind, wie dargelegt, die Kosten einer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht zu ersetzen. Zur Begründung einer planwidrigen Gesetzeslücke kann auch nicht auf die allgemeine Verzinsungspflicht des bürgerlichen Rechts wegen Verzuges (§§ 288 ff BGB) zurückgegriffen werden. Sie unterscheidet sich grundlegend von der speziellen sozialrechtlichen des § 44 SGB I. Das mag nicht ausschließen, bürgerlich-rechtliche Bestimmungen über Einzelheiten ergänzend zum sozialrechtlichen heranzuziehen, in denen die Verzinsung sozialrechtlicher Forderungen dem Grunde nach vorgeschrieben ist (BSGE 55, 238, 240 = SozR 1200 § 44 Nr 7; verneinend für § 27 SGB IV: BSG SozR 2100 § 27 Nr 3). Der allgemeine Zweck der Verzinsung, den Gläubiger für das zeitweilige Vorenthalten einer Geldleistung zu entschädigen, kann wohl zur Auslegung einer Verzinsungsvorschrift verwendet werden (BSG SozR 1200 § 44 Nr 13 Satz 42), vermag aber nicht den Grundsatz zu rechtfertigen, daß alle Geldforderungen zu verzinsen sind.
Mithin muß die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen