Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.11.1958) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1958 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der im Jahre 1919 geborene Kläger war nach seinen Angaben ursprünglich von Beruf Weingärtner. Von 1939 bis 1946 leistete er Kriegsdienst. Am 17. Juni 1940 wurde er verwundet (Fersenbeindurchschuß am rechten Bein). Seit dem 1. Juli 1951 bezieht er eine Versorgungsrente von 30 v.H. und, als Folge einer eingetretenen Verschlimmerung, seit dem 1. März 1955 von 40 v.H. Am 13. Februar 1947 wurde er im Aachener Steinkohlenbergbau angelegt und arbeitete bis zum 30. September 1948 als Schlepper, anschließend 14 Monate als Lehrhauer und bis zum 31. Mai 1955 als Hauer. Seit dieser Zeit war er zunächst als Ausbauhelfer und seit April 1957 als Haspelführer tätig.
Am 6. Juni 1955 beantragte der Kläger die Gewährung von Knappschaftsrente. Durch Bescheid vom 27. August 1955 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 28. September 1955 zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht in Köln (Zweigstelle Aachen) durch Urteil vom 13. Dezember 1956 statt.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. In dem Berufungsverfahren beschränkte der Kläger seinen Anspruch auf die Zeit vom 1. März 1956 an.
Nachdem das Landessozialgericht (LSG) den Dr. M. als ärztlichen und den Betriebsdirektor O. als technischen Sachverständigen gehört hatte, wies es die Berufung durch Urteil vom 11. November 1958 mit der Begründung zurück, daß der Kläger berufsunfähig nach § 35 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) a.F. sei. Der Hauptberuf des Klägers sei der des Hauers. Auf Grund des Gutachtens des Dr. M. sei davon auszugehen, daß, nachdem im Jahre 1955 eine im Gefolge des Fersenbeindurchschusses aufgetretene Arthrosis deformans zu zunehmenden Beschwerden geführt habe, der Kläger nur noch sitzende oder vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten verrichten könne. Als Hauer könne er also nicht mehr tätig sein. Von den dem Hauerberuf artverwandten Arbeiten unter Tage aber kämen allenfalls noch die eines Gruben-Lokomotivführers und eines Maschinisten an Seilfahrtblindschächten und von denen über Tage die eines Reservefördermaschinisten in Betracht; denn alle anderen Tätigkeiten unter Tage sowie die dem Hauer ebenfalls noch gleichartige Tätigkeit des 1. Anschlägers über Tage schieden aus, weil sie nicht im Sitzen oder zumindest vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten. Das gelte namentlich für die Tätigkeiten der Sondergruppe der Lohnordnung für den Aachener Steinkohlenbergbau. Einer Entscheidung, ob der Kläger nach seinem Gesundheitszustand tatsächlich noch in der Lage sei, die für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten zu verrichten, bedürfe es hier jedoch nicht, weil sie nach der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 der Hauertätigkeit nicht mehr wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertig seien; nur die Tätigkeiten der Sondergruppe könnten nach diesem Zeitpunkt der Hauerarbeit noch als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden. Nach der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 falle die Lohngruppe II unter Tage gegenüber dem Hauerdurchschnittslohn um 25,22 v.H. und die Lohngruppe I über Tage um 26,38 v.H. ab; dieser Lohnabfall übersteige das zumutbare Maß. Es sei aber bei dieser Lohnordnung auch nicht mehr möglich, einen Hauer noch auf die Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage zu verweisen, da der Lohnabfall 21,54 v.H. betrage. Auch schon eine solche Lohnminderung übersteige bei einem Durchschnittslohn des Hauers von 536,25 DM die Grenze dessen, was ein knappschaftlich Versicherter an Lohneinbuße noch hinzunehmen habe. Die Revision wurde zugelassen.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am 20. März 1959 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. April 1959, eingegangen am 15. April 1959, hat die Beklagte Revision eingelegt und diese, nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 20. Juni 1959, mit Schriftsatz vom 1. Juni 1959, eingegangen am 9. Juni 1959, begründet. Sie rügt die Verletzung der §§ 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 35 RKG a.F., 45 RKG n.F. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei fehlerhaft. Das LSG halte den Kläger auf Grund des Gutachtens des Arztes Dr. Meise, von dem es nach seinen Ausführungen überzeugt sei, in Wirklichkeit für fähig, die dem Hauer artverwandten Tätigkeiten eines Grubenlokführers auf Benzol- und Dieselmaschinen sowie auf elektrischen und Druckluftmaschinen und eines Maschinisten (Tätigkeiten der Lohngruppen I und II unter Tage) und eines Reservefördermaschinisten (Lohngruppe I über Tage) zu verrichten. Dennoch habe es eine ausdrückliche Feststellung, daß der Kläger noch in der Lage sei, diese Tätigkeiten auszuüben, unterlassen, weil es sie nicht als der Hauertätigkeit wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertig ansehe. Es hätte aber, da es von den Ausführungen des Sachverständigen überzeugt gewesen sei, diese Feststellungen treffen müssen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Löhne der Lohngruppen I und II unter Tage und der Lohngruppe I über Tage seien dem Hauerdurchschnittslohn nicht mehr gleichwertig, sei zudem rechtsirrig. Es komme nicht allein auf den Prozentsatz des Minderverdienstes, sondern ebenso entscheidend auf die absolute Höhe der Differenz an. Zudem sei, um Zufallsergebnisse zu vermeiden, ein längerer Zeitraum in der Lohnentwicklung zugrunde zu legen. Bei einer Verweisung des Klägers auf die Arbeiten der Lohngruppen I bzw. II unter Tage betrage, wenn man die Lohnentwicklung der letzten fünf Jahre zugrunde lege, die durchschnittliche Lohneinbuße gegenüber dem Hauerdurchschnittslohn etwa 15,1 v.H. bzw. 19,1 v.H. und bei einer Verweisung auf die Arbeiten der Lohngruppe I über Tage etwa 20,5 v.H. Diese Minderung sei aber dem Kläger noch zumutbar, so daß die wesentliche Gleichwertigkeit der betreffenden Tätigkeiten zu bejahen sei
Sie hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen
Der Kläger hat beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er meint, § 35 RKG verlange, daß mit der Tätigkeit, auf die verwiesen werde, noch ein Lohn erzielt werden könne, der dem Versicherten ein im wesentlichen gleichwertiges Wirtschaften ermögliche. Gehe man von den Normalverhältnissen (Familie mit zwei Kindern) aus, so müsse anerkannt werden, daß ein Absinken des Einkommens von 536,– DM auf 420,– DM zu einer erheblichen Einschränkung des Lebensstandards führe und deshalb nicht zumutbar sei. Davon abgesehen verdiene der Kläger aber in Wirklichkeit nicht nur 115,50 DM, sondern 273,– weniger; denn das durchschnittliche Hauereinkommen im Bundesgebiet sei bedeutend höher als der tarifliche Hauerdurchschnittslohn; es habe im Jahre 1957 694,– DM betragen. Dieses Einkommen müsse aber bei der Frage der Beschränkung des Lebensstandards als Realität angesehen werden, deren Nichtberücksichtigung zu einer unwahren Entscheidung führe. Wenn man, wie die Beklagte empfehle, einen längeren Zeitraum in der Lohnentwicklung bei der Prüfung der Gleichwertigkeit zugrunde lege, so dürfe es nur auf den effektiven Durchschnittsverdienst während dieses Zeitraumes ankommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist statthaft, da das LSG sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr auch der Erfolg zum Teil nicht versagt bleiben.
Das Berufungsgericht hat, wie auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird, zu Recht entschieden, daß der Hauptberuf des Klägers der Hauerberuf ist. Nach § 35 RKG a.F. steht ihm daher ein Anspruch auf Knappschaftsrente zu, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes weder imstande ist, Hauerarbeiten noch andere, dieser Tätigkeit im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten in knappschaftlichen Betrieben zu verrichten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nur noch Arbeiten verrichten kann, die im Sitzen oder vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Es hat hieraus gefolgert, daß der Kläger nicht mehr in der Lage sei, eine Hauertätigkeit oder Tätigkeiten der Sondergruppe der Lohnordnung für den Aachener Steinkohlenbergbau zu verrichten. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat, da sie nicht angefochten sind, nach § 103 SGG gebunden. Weitere Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, hat aber zu erkennen gegeben, daß es dazu neigt, entsprechend dem für zutreffend gehaltenen Gutachten des Dr. M. anzunehmen, daß der Kläger noch fähig ist, die Tätigkeit eines Grubenlokomotivführers auf Benzol- und Dieselmaschinen und auch die übrigen ganz oder zumindest vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten niedrigerer Lohngruppen zu verrichten. Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte das Berufungsgericht eine entsprechende ausdrückliche Feststellung unterlassen, da es diese Tätigkeiten nicht als der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ansieht und daher schon aus diesem Grunde zu dem Ergebnis kommt, daß ein Hauer nicht auf sie verwiesen werden könne. Ein Verfahrensverstoß liegt also entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Damit ist allerdings nicht entschieden, ob diese materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist. Tatsächlich irrt es zumindest insoweit, als es die Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage der Lohnordnung für den Aachener Steinkohlenbergbau der Hauertätigkeit nicht mehr als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ansieht. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn das LSG bei dem nach § 35 RKG a.F. anzustellenden Vergleich von dem tariflichen Hauerdurchschnittslohn und nicht, wie es der Kläger für richtig hält, von dem tatsächlich erzielten Durchschnittslohn aller Hauer im Steinkohlenbergbau der Bundesrepublik ausgegangen ist. Es hat jedoch die zwischen dem tariflichen Hauerdurchschnittslohn und dem Schichtlohn der Lohngruppe I unter Tage bestehende Lohndifferenz nicht zutreffend gewürdigt. Dieser Lohnunterschied hatte sich zwar nach der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 gegenüber den vorher geltenden Lohnordnungen erheblich vergrößert und mit 21,5 v.H. ein Ausmaß erreicht, das es zweifelhaft erscheinen ließ, ob der im Verhältnis zum tariflichen Hauerdurchschnittslohn zurückgebliebene Schichtlohn der Lohngruppe I unter Tage noch als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig anzusehen war. Jedoch darf dabei nicht übersehen werden, daß der Lohnunterschied sich nach den späteren Lohnordnungen von 1959 und 1960 nicht in voller Höhe behauptet, sondern auf etwa 20,7 v.H. verringert hat. Die Betrachtung des Lohnverhältnisses zwischen den Gedinge- und Schichtlöhnen vor und nach 1956 zeigt, daß die Entwicklung zu einer immer stärkeren Einschränkung der für einen Hauer in Betracht kommenden verweisbaren Schichtlohnarbeiten geführt hat. In dieser Entwicklung spiegelt sich die höhere Bewertung der Hauerarbeit. Sie tritt besonders zutage, wenn eine Lohnordnung, wie die von 1956, dem Hauer eine Lohnerhöhung zukommen läßt, die den bisherigen Lohn in auffällig stärkerem Maße ansteigen läßt, als dies bei Schichtlöhnern der Fall ist. Eine derartige Lohngestaltung durch die Tarifpartner braucht allerdings nicht oder nicht nur auf der Absicht einer Höherbewertung der Hauerarbeit zu beruhen, sondern kann auch andere, z. B. vorübergehende arbeitseinsatzmäßige, Gründe haben. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß Gründe der letzteren Art bei der Lohnerhöhung des Jahres 1956 eine Rolle gespielt haben, da sich diese besonders starke Anhebung der Hauerlöhne im Grundsatz jedenfalls als konstant erwiesen hat. Davon abgesehen ist der erkennende Senat allerdings der Ansicht, daß aus einer durch eine Lohnerhöhung zum Ausdruck kommenden höheren Bewertung der Hauerarbeit Schlüsse für die Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit anderer Arbeiten nur unter Berücksichtigung der gesamten Lohnentwicklung gezogen werden dürfen. Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, daß bei dem Vergleich der verschiedenen in Frage kommenden Tätigkeiten nicht immer nur die gerade im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Lohnordnung zugrunde zu legen ist, sondern daß häufig erst die Betrachtung der Lohnentwicklung über einen längeren Zeitraum eine zutreffende Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit gestattet. Ergibt sich bei dieser Betrachtung allerdings, daß das früher bestehende Verhältnis zweier Lohngruppen sich für die Dauer geändert hat, so können – entgegen der Ansicht der Beklagten – nur noch die nach jener Wertverschiebung gültigen Lohntarife der Gesamtbetrachtung zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall können daher die tariflichen Löhne vor 1956 in die Betrachtung nicht mehr einbezogen werden. Auf der anderen Seite hat sich, wie bereits ausgeführt, das Ausmaß der im Jahre 1956 erfolgten Erhöhung des Hauerlohns im Verhältnis zum Schichtlohn nicht als völlig konstant erwiesen, sondern nach den späteren Lohnordnungen etwas verringert. Der sich danach ergebende Lohnunterschied von etwa 20,7 v.H. aber ist – zunächst jedenfalls – als maßgebend anzusehen. Er rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Arbeiten der Lohngruppe I unter Tage der Hauerarbeit nicht mehr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind. Wenn das Berufungsgericht sich darauf beruft, daß der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung (BSG 3 S. 171) bei einem Hauerlohn von 454,25 DM ein Minderentgelt von 81,75 DM gerade noch als zumutbar angesehen habe, so hat es nicht bedacht, daß der Hauerlohn seitdem nicht nur eine dem allgemeinen Anstieg der Preise und Löhne entsprechende, sondern eine darüber hinausgehende besondere Anhebung erfahren hat, wie sich daraus ergibt, daß in den Lohnordnungen, die vor 1956 gültig waren, die Differenz zwischen dem tariflichen Hauerdurchschnittslohn und dem Lohn der Schichtlohngruppe I unter Tage erheblich geringer war, diese aber mit der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 außergewöhnlich stark angestiegen ist. Da bei einem höheren Einkommen auch eine prozentual höhere Einkommenseinbuße als tragbar angesehen werden muß als bei einem niedrigeren Einkommen, muß dem Hauer jetzt auch eine prozentual höhere Minderung seines Lohneinkommens im Sinne des § 35 RKG a.F. zugemutet werden als bisher.
Die Bergmannsprämie ist bei dem nach § 35 RKG a.F. anzustellenden Vergleich nicht mitzuberücksichtigen, da sie nach § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 (BFBl. I S. 927) für die Sozialversicherung nicht als Einkommen gilt. Unter Abwägung aller dieser Umstände ist der erkennende Senat im Gegensatz zu dem Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß nach den insoweit im wesentlichen gleich zu beurteilenden Lohnordnungen vom 15. Februar 1956, 1. Juli 1957, 1. Mai 1959 und 1. Mai 1960 die Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage der Hauertätigkeit noch im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind. Ob auch die noch niedriger eingestuften Tätigkeiten der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind, bedurfte keiner Entscheidung, da anzunehmen ist, daß das Berufungsgericht, welches sich dem Gutachten des Dr. M. angeschlossen hat, nach seinen Ausführungen in den Urteilsgründen wohl zu der Feststellung kommen wird, daß der Kläger noch in der Lage ist, die Tätigkeit eines Grubenlokomotivführers auf Benzol- und Diesellokomotiven zu verrichten. Der erkennende Senat konnte nicht selbst in der Sache entscheiden, weil es an dieser Feststellung bisher noch mangelt und ihm als Revisionsgericht eigene Feststellungen grundsätzlich verwehrt sind.
Soweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Unterschriften
Dr. Brockhoff, Rechner, Dr. Dapprich
Fundstellen