Leitsatz (redaktionell)
Geringfügige Rentenerhöhungen aus Anlaß des RAG 6 - Verhältnis zu BVG § 60a
BVG § 62 Abs 1 S 2 ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß eine Neufeststellung der Ausgleichsrente dann nicht mit einer Erhöhung des Nettoeinkommens begründet werden kann, wenn die Erhöhung weniger als 10 DM beträgt. Der Auffassung des BMA, daß diese Vorschrift nur im Verwaltungsinteresse erlassen wurde, kann nicht zugestimmt werden.
Der gemäß KOVNOG 2 Art 6 § 1 vorgeschriebene Verwaltungsakt ist iVm BVG § 60a Abs 3 nF eine Neufeststellung nach BVG § 62 Abs 1 S 1.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1964-02-21, § 60a Abs. 3 Fassung: 1964-02-21, § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-02-21; KOVNOG 2 Art. 6 § 1 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin bezieht Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Durch Bescheid vom 24. Mai 1963 wurde die Ausgleichsrente bis 31. Mai 1963 endgültig und für den Feststellungszeitraum vom 1. Juni 1963 an vorläufig festgesetzt. Durch Bescheid vom 19. Oktober 1964 wurde die Rente vom 1. Juni 1963 bis 31. Dezember 1963 unter Anrechnung der nach dem Fünften Rentenanpassungsgesetz vom 21. Dezember 1962 (BGBl I 764) - 5. RAG - auf 102,70 DM monatlich erhöhten Sozialversicherungsrente endgültig und gemäß Art. VI des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) - 2. NOG - ab 1. Januar 1964 auf 73,- DM und wegen Erhöhung der Sozialversicherungsrente nach dem Sechsten Rentenanpassungsgesetz vom 21. Dezember 1963 (BGBl I 1008) - 6. RAG - um 8,50 DM ab 1. Juni 1964 auf 67,- DM monatlich festgesetzt. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch geltend, daß die Rentenerhöhung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG in der Fassung des 2. NOG - nF - nicht berücksichtigt werden dürfe, weil sie unter 10,- DM liege. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 1. September 1965, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1964 bis 31. Mai 1965 monatliche Ausgleichsrente von 73,- DM zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) wies die - zugelassene - Berufung des Beklagten mit Urteil vom 7. Dezember 1965 zurück. Der Bescheid vom 19. Oktober 1964 enthalte drei Entscheidungen. Die dritte Entscheidung für die Zeit ab 1. Juni 1964 werde von der Klägerin mit Recht beanstandet, weil die unter 10,- DM liegende Einkommenserhöhung nicht wesentlich im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG gewesen sei. Diese Vorschrift könne nicht deshalb außer Acht gelassen werden, weil die Versorgungsbezüge aus einem anderen Anlaß - Umstellung nach dem 2. NOG - geprüft werden mußten. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), wenn in Fällen der vorliegenden Art die Anrechnung einer Einkommenserhöhung um weniger als 10,- DM erfolgen dürfte, dagegen nicht bei anderen Versorgungsberechtigten, deren Ausgleichsrente zufällig vor dem 1. Juni 1964 nach Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG umgestellt worden sei. § 62 Abs. 1 BVG habe nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern auch einen materiell-rechtlichen Gehalt. Er setze eine frühere Feststellung und eine nachträgliche wesentliche Änderung voraus. Letztere verändere den Versorgungsanspruch stets entsprechend dem Ausmaß der Änderung. Das gelte für alle Elemente des Versorgungsanspruchs, auch für die Einkommensänderungen. § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - lasse nicht den Schluß zu, daß nur in dem dort genannten Fall § 62 Abs. 1 BVG auf Fälle von Einkommensänderungen anzuwenden sei; diese Vorschrift diene nur der Klarstellung. Bei der Umanerkennung nach dem BVG sei die Rechtslage anders, da hier völlig neues Kriegsopferrecht geschaffen worden sei.
Der Beklagte trägt mit der zugelassenen Revision vor, § 62 BVG erfordere, daß über Ansprüche, über die schon bindend entschieden sei, neu entschieden werden müsse; diese Vorschrift setze also eine für die Zukunft wirksame Erstentscheidung voraus. So dürfe ein Umanerkennungsbescheid die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit vor seinem Erlaß stufenweise festsetzen und Einkommensänderungen unter 10,- DM (früher 5,- DM) berücksichtigen, ohne an die Voraussetzungen des § 62 BVG gebunden zu sein. Die früheren endgültigen Feststellungen hätten die Bindungswirkung auf den Zeitpunkt beschränkt, für den sie erfolgt seien. Dies ergebe sich aus der rechtlichen Systematik des § 60 a und des § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG. Aus § 62 Abs. 3 BVG sei zu schließen, daß § 62 Abs. 1 BVG nicht anzuwenden sei, wenn eine Änderung erst in einem Zeitpunkt eingetreten sei, der nach Ablauf des Zeitraumes der letzten endgültigen Feststellung liege. Der Bescheid vom 19. Oktober 1964 habe eine endgültige Regelung nur bis zum 31. Dezember 1963 getroffen und habe deshalb Bindungswirkung nur bis zu diesem Tage gehabt. Die ab 1. Januar 1964 erfolgte Feststellung sei von § 62 BVG unabhängig gewesen, weil sie in eine laufende, bindende und endgültige Regelung nicht eingreife. Dasselbe gelte, wenn man mit dem LSG annehme, daß mit diesem Bescheid drei Regelungen getroffen seien; dann würde die zweite Regelung nur Bindungswirkung vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1964 gehabt haben, die dritte habe die zweite nicht gemäß § 62 BVG zurückgenommen, sondern eine Regelung für einen anderen Zeitraum (ab 1. Juni 1964) getroffen. Die im Rahmen des § 60 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 1. NOG vorgenommenen Feststellungen seien von § 62 Abs. 1 BVG grundsätzlich unabhängig gewesen. § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG sei eine echte Ausnahme und diene nicht nur der Klarstellung. § 62 Abs. 1 BVG ermächtige nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 1958 - 11/9 RV 948/55 - nur zur Rücknahme solcher Verwaltungsakte, die nach ihrem Erlaß, und sei es auch nur für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Dauerwirkung erstrecke, fehlerhaft geworden seien. § 62 BVG sei ebenso eine Rücknahmevorschrift wie die §§ 40 bis 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG). Das VerwVG enthalte nicht ausschließlich Verfahrensrecht. Es mache keinen Unterschied, ob eine neue Rechtsgrundlage durch ein völlig neues Gesetz oder durch eine Novelle geschaffen worden sei. Deshalb werde der Hinweis des Beklagten, daß die Rechtslage hier hinsichtlich der Ausgleichsrente nicht anders sei als bei der Erstanerkennung, nicht durch die Erwägung des LSG, daß das BVG völlig neues Kriegsopferrecht geschaffen habe, entkräftet. Sinn des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF sei es, wegen verhältnismäßig niedriger Einkommenserhöhungen Verwaltungsaufwand und -arbeit zu ersparen; deshalb müßten auch geringe Einkommensänderungen berücksichtigt werden, wenn eine Neufeststellung aus anderen Gründen erfolgen müsse.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1965 und des SG Dortmund vom 1. September 1965 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sachlich ist sie nicht begründet.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Oktober 1964 soweit die Ausgleichsrente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1964 an neu festgestellt wurde. Mit diesem Bescheid wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 31. Dezember 1963 nach § 60 a Abs. 1 Satz 6 BVG in der Fassung des 1. NOG - aF - endgültig und ab 1. Januar 1964 gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG von Amts wegen neu festgestellt, weil sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren hatten. Der Beklagte hat der Neufeststellung im angefochtenen Bescheid aber auch die Erhöhung der Rente der Klägerin um 8,50 DM, die im 6. RAG bestimmt worden war, zugrunde gelegt.
Nach Art. III § 2 Abs. 1 des 6. RAG hatten die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis Mai 1964 bei der Umstellung des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben; der Beklagte hat sie demgemäß erst mit Wirkung vom 1. Juni 1964 angerechnet.
Das LSG hat mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF, wonach eine Änderung der Verhältnisse nicht wesentlich ist, wenn sich das Nettoeinkommen um weniger als 10,- DM monatlich erhöht, die Herabsetzung der Ausgleichsrente ab 1. Juni 1964 als rechtswidrig angesehen. Dem ist zuzustimmen. Insbesondere ist im vorliegenden Fall - entgegen dem Revisionsvorbringen- § 62 BVG, wie weiter unten näher dargetan wird, anzuwenden. Der erkennende Senat hat bereits mit mehreren Urteilen vom 21. April 1966 - 9 RV 866/65, 9 RV 818/65, 9 RV 868/65 und 9 RV 1048/65 - entschieden, daß die Neufeststellung wegen einer Einkommenserhöhung von unter 10,- DM auch dann ausgeschlossen ist, wenn aus anderen Gründen eine Neufeststellung vorzunehmen war. Denn § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß eine Neufeststellung der Ausgleichsrente dann nicht mit einer Erhöhung des Nettoeinkommens begründet werden kann, wenn die Erhöhung weniger als 10,- DM beträgt. Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition, was als wesentliche Einkommenserhöhung anzusehen ist; sie hat dieselbe sachlich-rechtliche Bedeutung wie § 62 Abs. 3, 2. Halbsatz BVG in der Fassung des Gesetzes vor dem 1. NOG, wo es hieß, daß Ausgleichsrenten "wegen einer Erhöhung des sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche Mark monatlich nicht neu festgestellt" werden. Der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) (BVBl 1965, S. 38 Nr. 27), daß diese Vorschrift nur im Verwaltungsinteresse erlassen wurde, um der Gewährung von Rente für einen längeren Zeitraum eine gewisse Stetigkeit zu verleihen und der Versorgungsverwaltung zeitraubende Neufeststellungen zu ersparen, kann nicht zugestimmt werden, denn diese übersieht, daß auch bei einer Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF der Anspruch nur "entsprechend", d. h. nach Maßgabe der wesentlichen Änderung neu festzustellen ist und daß durch § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF die Stetigkeit der Rente nur gesichert werden soll, soweit sie eine Minderung der Rente, nicht auch ihre Erhöhung zur Folge haben könnte. Es wird daher die der Vorschrift innewohnende Schutzwirkung verkannt, die nicht nur im Verwaltungsinteresse, sondern auch zu Gunsten des Versorgungsberechtigten verhindern will, daß jede geringfügige Einkommenserhöhung zum Anlaß einer Rentenminderung genommen wird. Da die Schutzvorschrift es grundsätzlich untersagt, wegen einer Erhöhung des Nettoeinkommens um weniger als 10,- DM den Rentenbetrag neu, d. h. niedriger festzustellen, durften im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. NOG nur die sonstigen Änderungen zum Anlaß einer Neufeststellung genommen werden. Die Erhöhung des Renteneinkommens unter 10,- DM mußte außer Betracht bleiben, weil insoweit die sachlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF nicht erfüllt waren. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber, als er - an die frühere Regelung in § 62 Abs. 3 BVG aF anknüpfend - § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in das Gesetz einfügte und zugleich bestimmte, daß die in diesem Zeitpunkt laufenden Versorgungsbezüge von Amts wegen neu festzustellen seien, eine Entwertung dieser Schutzvorschrift, wie sie sich aus der Auffassung des BMA ergibt, besonders auch für den großen Kreis der Sozialversicherungsrentner in Kauf nehmen wollte, zumal bei Erlaß des 2. NOG mit erneuten geringfügigen Rentenerhöhungen aus Anlaß des 6. RAG zu rechnen war. Wenn sonach, wie im vorliegenden Fall, ab 1. Juni 1964 allein wegen der Erhöhung des Nettoeinkommens ein anderer Rentenbetrag festgesetzt worden ist, so war dies unzulässig.
Auf die vom Beklagten angeschnittene Frage, ob § 62 BVG in den Fällen etwa nicht anzuwenden ist, in denen der Neufeststellung eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete endgültige Feststellung der Ausgleichsrente nach vorläufiger Feststellung im Sinne des § 60 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 1. NOG vorausgegangen ist, brauchte der Senat nicht näher einzugehen (vgl. hierzu Wilke, Komm. zum BVG, 1. Aufl., Anm. V zu § 60 a BVG, wo die Auffassung vertreten wird, für die Anwendung des § 62 sei der endgültige Bescheid maßgebend). Denn im vorliegenden Fall ist zwar in dem Bescheid vom 19. Oktober 1964 eine endgültige Feststellung nach dem 1. NOG für die Zeit bis zum 31. Dezember 1963 getroffen worden. Außerdem ist aber in dem insoweit unangefochten gebliebenen Bescheid die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1964 (bis 31. Mai 1964) nach § 60 a Abs. 3 BVG nF endgültig festgestellt worden, wie sich aus den Gründen des auf das 2. NOG gestützten Teiles des Bescheides ergibt. Dieser gemäß Art. VI § 1 des 2. NOG vorgeschriebene Verwaltungsakt ist in Verbindung mit § 60 a Abs. 3 BVG nF eine Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG; denn/diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs geändert haben, bzw. wenn durch Gesetz die Voraussetzungen der Höhe des Anspruchs näher geregelt worden sind (BSG 10, 202). Dem steht nicht entgegen, daß die Feststellung für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Mai 1964 und die vom 1. Juni 1964 an in einem Bescheid vereinigt worden ist, denn die Umstellung der Versorgungsbezüge nach dem 2. NOG ist die im Gesetz vorgeschriebene und darum auch unerläßliche Voraussetzung für die auf eine spätere Einkommensänderung gestützte Neufeststellung der Versorgungsbezüge. Der ab 1. Juni 1964 vorgenommenen Herabsetzung der Ausgleichsrente ist somit keine endgültige Feststellung nach dem 1. NOG, sondern eine - endgültige - Feststellung nach § 60 a Abs. 3 BVG in der Fassung des 2. NOG vorausgegangen. Bei dieser rechtlichen Beurteilung konnte der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG nur eine Klarstellung gebracht hat, wie das LSG annahm, oder ob es sich um eine "echte" Ausnahme von der angeblich grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des § 62 in Fällen des § 60 a BVG aF handelt. § 62 BVG in der Fassung des 2. NOG enthält nämlich eine dem § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG entsprechende Bestimmung nicht mehr. Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1964 getroffene Feststellung unterscheidet sich von anderen Feststellungen, die im Sinne des § 24 VerwVG für die Versorgungsbehörde bereits mit der Zustellung oder dem Zugang Bindungswirkung erlangen, nicht in rechtlich beachtlicher Weise. Der Zusatz "endgültig" in § 60 a Abs. 3 BVG nF kann nur die Bedeutung haben, diese Feststellung von der in Abs. 4 genannten vorläufigen Festsetzung abzugrenzen. Mit Recht weisen daher van Nuis/Vorberg (Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen 1965 VI. Teil Seite 25), die im übrigen der Auffassung des Beklagten zuneigen, darauf hin, daß jedenfalls die endgültige Feststellung nach § 60 a Abs. 3 BVG nF die im Versorgungsrecht übliche "Zukunftswirkung" habe. Insoweit handelte es sich sonach für die Zeit ab 1. Juni 1964 nicht um eine nur verwaltungstechnisch zeitlich abgegrenzte Regelung. Eine Änderung der ab 1. Januar 1964 notwendig gewordenen Neufeststellung zum 1. Juni 1964 konnte somit nur nach Maßgabe des § 62 BVG vorgenommen werden. Auch Wilke (Komm. zum BVG, 2. Auflage, Anm. IV zu § 60 a BVG) zweifelt nicht daran, daß hier bei einer Änderung der Verhältnisse § 62 Abs. 1 BVG anzuwenden ist. Ist sonach für die Festsetzung der Ausgleichsrente ab 1. Juni 1964 § 62 BVG anzuwenden, so steht dieser Neufeststellung die Schutzvorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF entgegen, weil die Einkommenserhöhung weniger als 10,- DM beträgt. Sonach war das Urteil des LSG nicht zu beanstanden.
Der Sachverhalt gab keinen Anlaß dazu Stellung zu nehmen, wie zu entscheiden ist, wenn das Nettoeinkommen sich nach der letzten Feststellung um weniger als 10,- DM erhöht hat, bei dieser Feststellung aber eine Erhöhung nicht berücksichtigt wurde, die zusammen mit der späteren 10,- DM erreichte.
Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen