Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest (vergleiche BSG 1966-04-21 9 RV 866/65 = SozR Nr 32 zu § 62 BVG; vergleiche BSG 1966-04-21 9 RV 818/65; vergleiche BSG 1966-04-21 9 RV 868/65), daß die Neufeststellung einer endgültig festgestellten Ausgleichsrente wegen einer Einkommenserhöhung unter 10 DM gemäß BVG § 62 Abs 1 S 2 nF auch dann unzulässig ist, wenn die Rente aus anderem Anlaß neu festgestellt wird.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin bezieht Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese wurde mit Bescheid vom 27. Mai 1964 für die Zeit vom 1. August 1963 bis 31. Dezember 1963 endgültig auf 56,- DM festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 1964 wurde die Rente gemäß Art. VI des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I Seite 85) - 2. NOG - ab 1. Januar 1964 auf 94,- DM und wegen Erhöhung der Sozialversicherungsrente nach dem Sechsten Rentenanpassungsgesetz vom 21. Dezember 1963 (BGBl I 1008) - 6. RAG - um 8,80 DM ab 1. Juni 1964 auf 87,- DM festgesetzt. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch geltend, daß die Rentenerhöhung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG in der Fassung des 2. NOG - nF - nicht berücksichtigt werden dürfe, weil sie unter 10,- DM liege. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 1. September 1965, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1964 bis 31. Mai 1965 monatliche Elternrente in (seitheriger) Höhe von 94,- DM zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) wies die - zugelassene - Berufung des Beklagten mit Urteil vom 8. Februar 1966 zurück. Der Bescheid vom 2. Juni 1964 enthalte zwei Entscheidungen. Die zweite Entscheidung für die Zeit ab 1. Juni 1964 werde von der Klägerin mit Recht beanstandet, weil die unter 10,- DM liegende Einkommenserhöhung nicht wesentlich im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG gewesen sei. Diese Vorschrift könne nicht deshalb außer acht gelassen werden, weil die Versorgungsbezüge aus einem anderen Anlaß - Umstellung nach dem 2. NOG - geprüft werden mußten. Es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), wenn in Fällen der vorliegenden Art die Anrechnung einer Einkommenserhöhung um weniger als 10,- DM erfolgen dürfte, bei anderen Versorgungsberechtigten, deren Elternrente zufällig vor dem 1. Juni 1964 nach Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG umgestellt worden sei, dagegen nicht. § 62 Abs. 1 BVG habe nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern auch einen materiell-rechtlichen Gehalt. Er setze eine frühere Feststellung und eine nachträgliche wesentliche Änderung voraus. Letztere verändere den Versorgungsanspruch stets entsprechend dem Ausmaß der Änderung.
§ 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - lasse nicht den Schluß zu, daß nur in dem dort genannten Fall § 62 Abs. 1 BVG auf Fälle von Einkommensänderungen anzuwenden sei; diese Vorschrift diene nur der Klarstellung. Bei der Umanerkennung sei die Rechtslage anders, da hier völlig neues KOV-Recht geschaffen worden sei.
Der Beklagte trägt mit der zugelassenen Revision vor, § 62 BVG könne keine Anwendung finden, da diese Vorschrift voraussetze, daß über Ansprüche, über die entschieden werde, schon eine bindende Entscheidung vorliege, sie setzte also eine für die Zukunft wirksame Erstentscheidung voraus. So dürfe ein Umanerkennungsbescheid die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit vor seinem Erlaß stufenweise festsetzen und Einkommensänderungen unter 10,- DM (früher 5,- DM) berücksichtigen, ohne an die Voraussetzungen des § 62 BVG gebunden zu sein. Die früheren endgültigen Feststellungen hätten die Bindungswirkung auf den Zeitraum beschränkt, für den sie erfolgt seien; dies ergebe sich aus der rechtlichen Systematik des § 60 a und des § 62 Abs. 3 in der Fassung des 1. NOG. Aus § 62 Abs. 3 BVG sei zu schließen, daß § 62 Abs. 1 BVG nicht anzuwenden sei, wenn eine Änderung erst in einem Zeitpunkt eingetreten sei, der nach Ablauf des Zeitraums der letzten endgültigen Feststellung liege. Der Bescheid vom 27. Mai 1964 habe eine endgültige Regelung nur bis 31. Dezember 1963 getroffen. Die mit dem streitigen Bescheid ab 1. Januar 1964 erfolgte Feststellung sei von § 62 BVG unabhängig gewesen, weil sie in eine laufende, bindende und endgültige Regelung nicht eingreife, einen unrichtigen Verwaltungsakt nicht zurückgenommen und eine schon getroffene Regelung nicht ganz oder teilweise neu vorgenommen habe. Dasselbe gelte, wenn man mit dem LSG annehme, es seien mit diesem Bescheid zwei Regelungen getroffen worden; dann würde die erste Regelung nur Bindungswirkung bis zum 31. Mai 1964 haben, die zweite hätte die erste nicht gemäß § 62 BVG zurückgenommen, sondern eine Regelung für einen anderen Zeitraum getroffen. Sonach seien die Voraussetzungen des § 62 BVG insgesamt nicht gegeben. Zeitlich abgegrenzte Regelungen könnten für die nachfolgende Zeit keine Bindungswirkungen haben. § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG sei eine echte Ausnahme und diene nicht nur der Klarstellung. § 62 Abs. 1 BVG ermächtige nach dem BSG-Urteil vom 12. Februar 1958 - 11/9 RV 948/55 - nur zur Rücknahme solcher Verwaltungsakte, die nach ihrem Erlaß, und sei es auch nur für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Dauerwirkung erstreckt, fehlerhaft geworden seien. § 62 BVG sei ebenso eine Rücknahmevorschrift wie die §§ 40 bis 42 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG). Das VerwVG enthalte nicht ausschließlich Verfahrensrecht. Es mache keinen Unterschied, ob eine Rechtslage durch ein völlig neues Gesetz oder durch eine Novelle geschaffen worden sei. Sinn des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF sei es, wegen verhältnismäßig niedriger Einkommenserhöhungen Verwaltungsaufwand und -arbeit zu ersparen; deshalb müßten auch geringe Einkommensänderungen berücksichtigt werden, wenn eine Neufeststellung aus anderen Gründen erfolgen müsse.
Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte habe nicht beachtet, daß die Neufeststellung der Bezüge nach dem 2. NOG unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Art. I des 2. NOG, wozu auch § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG gehöre, erfolgen müsse.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sachlich ist sie nicht begründet.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Juni 1964, soweit die Elternrente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1964 an neu festgestellt wurde. Mit diesem Bescheid wurden die früher endgültig festgesetzten laufenden Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG ab 1. Januar 1964 von Amts wegen neu festgestellt, weil sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren hatten. Der Beklagte hat der Neufeststellung im angefochtenen Bescheid aber auch die Erhöhung der Sozialversicherungsrente der Klägerin um 8,80 DM, die im 6. RAG bestimmt worden war, zugrunde gelegt. Nach Art. III § 2 Abs. 1 des 6. RAG hatten die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben; der Beklagte hat sie demgemäß auch erst mit Wirkung ab 1. Juni 1964 angerechnet.
Das LSG hat mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF, wonach eine Änderung der Verhältnisse nicht wesentlich ist, wenn sich das Nettoeinkommen um weniger als 10,- DM monatlich erhöht, die Herabsetzung der Elternrente ab 1. Juni 1964 als rechtswidrig angesehen. Dem ist zuzustimmen. Insbesondere ist auch im vorliegenden Fall - entgegen dem Revisionsvorbringen - § 62 BVG, wie weiter unten näher dargetan wird, anzuwenden. Der erkennende Senat hat bereits mit mehreren Urteilen vom 21. April 1966 - 9 RV 866/65, 9 RV 818/65, 9 RV 868/65 und 9 RV 1048/65 - entschieden, daß die Neufeststellung wegen einer Einkommenserhöhung von unter 10,- DM auch dann ausgeschlossen ist, wenn aus anderen Gründen eine Neufeststellung vorzunehmen war. Denn § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß eine Neufeststellung der Ausgleichsrente - das gleiche gilt für die Elternrente (vgl. § 51 Abs. 4 BVG nF) - dann nicht mit einer Erhöhung des Nettoeinkommens begründet werden kann, wenn die Erhöhung weniger als 10,- DM beträgt. Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition, was als wesentliche Einkommenserhöhung anzusehen ist; sie hat dieselbe sachlich-rechtliche Bedeutung wie § 62 Abs. 3, 2. Halbsatz BVG in der Fassung des Gesetzes vor dem 1. NOG, wo es hieß, daß Ausgleichsrenten "wegen einer Erhöhung des sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche Mark monatlich nicht neu festgestellt" werden. Der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) (BVBl 1965, S. 38 Nr. 27), daß diese Vorschrift nur im Verwaltungsinteresse erlassen wurde, um der Gewährung von Rente für einen längeren Zeitraum eine gewisse Stetigkeit zu verleihen und der Versorgungsverwaltung zeitraubende Neufeststellungen zu ersparen, kann nicht zugestimmt werden, denn diese übersieht, daß auch bei einer Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF der Anspruch nur "entsprechend", d. h. nach Maßgabe der wesentlichen Änderung, neu festzustellen ist und daß durch § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF die Stetigkeit der Rente nur gesichert werden soll, soweit sie eine Minderung der Rente, nicht auch ihre Erhöhung zur Folge haben könnte. Es wird daher die der Vorschrift innewohnende Schutzwirkung verkannt, die nicht nur im Verwaltungsinteresse, sondern auch zu Gunsten des Versorgungsberechtigten verhindern will, daß jede geringfügige Einkommenserhöhung zum Anlaß einer Rentenminderung genommen wird. Da die Schutzvorschrift es grundsätzlich untersagt, wegen einer Erhöhung des Nettoeinkommens um weniger als 10,- DM den Rentenbetrag neu, d. h. niedriger festzustellen, durften im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. NOG nur die sonstigen Änderungen zum Anlaß einer Neufeststellung genommen werden. Die Erhöhung des Renteneinkommens unter 10,- DM mußte außer Betracht bleiben, weil insoweit die sachlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF nicht erfüllt waren. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber, als er - an die frühere Regelung in § 62 Abs. 3 BVG aF anknüpfend - § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in das Gesetz einfügte und zugleich bestimmte, daß die in diesem Zeitpunkt laufenden Versorgungsbezüge von Amts wegen neu festzustellen seien, eine Entwertung dieser Schutzvorschrift, wie sie sich aus der Auffassung des BMA ergibt, besonders auch für den großen Kreis der Sozialversicherungsrentner in Kauf nehmen wollte, zumal bei Erlaß des 2. NOG mit erneuten geringfügigen Rentenerhöhungen aus Anlaß des 6. RAG zu rechnen war. Wenn sonach, wie im vorliegenden Fall, ab 1. Juni 1964 allein wegen der Erhöhung des Nettoeinkommens ein anderer Rentenbetrag festgesetzt worden ist, so war dies unzulässig.
Auf die vom Beklagten angeschnittene Frage, ob § 62 BVG in den Fällen etwa nicht anzuwenden ist, in denen der Neufeststellung eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier 31. Dezember 1963) befristete endgültige Feststellung der Elternrente nach vorläufiger Feststellung im Sinne des § 60 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 1. NOG vorausgegangen ist, brauchte der Senat nicht näher einzugehen (vgl. hierzu Wilke, Kommentar zum BVG, 1. Aufl., Anm. V zu § 60 a BVG, wo die Auffassung vertreten wird, für die Anwendung des § 62 sei der endgültige Bescheid maßgebend). Ebenso konnte unerörtert bleiben, ob nicht schon in der vorläufigen Festsetzung ein Bescheid zu erblicken ist, der zwar unter Vorbehalt der endgültigen Feststellung ergeht, im übrigen aber als Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG oder der §§ 40 bis 42 VerwVG geändert werden kann (vgl. hierzu van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen 1965, VI. Teil, S. 22-24 und dortige Zitate). Schließlich konnte der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG nur eine Klarstellung gebracht hat, wie das LSG annahm, oder ob es sich um eine "echte Ausnahme" von der angeblichen grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des § 62 BVG in Fällen des § 60 a BVG aF handelt, wie die Revision vorträgt. Denn im vorliegenden Fall ist keine vorläufige oder endgültige Neufeststellung nach dem 1. NOG , sondern eine "endgültige" Feststellung nach dem 2. NOG getroffen worden. § 62 BVG in der Fassung des 2. NOG enthält aber eine dem § 62 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG entsprechende Bestimmung nicht mehr. Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid ungeachtet dessen, daß er gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG von Amts wegen zu ergehen hatte, seinem Wesen nach ein Neufeststellungsbescheid nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG. Denn diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs geändert haben, bezw. wenn durch Gesetz die Voraussetzungen der Höhe des Anspruchs näher geregelt worden sind (BSG 10, 202). Schon deshalb kann der Einwand des Beklagten, § 62 BVG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, nicht durchgreifen.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Neufeststellung der Elternrente ab 1. Juni 1964 gesondert betrachtet und berücksichtigt, daß sie nur durch eine Erhöhung des sonstigen Einkommens aufgrund des 6. RAG veranlaßt worden ist. Denn der ab 1. Juni 1964 vorgenommenen Herabsetzung der Elternrente ist keine endgültige Feststellung nach § 60 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 1. NOG, sondern eine endgültige Feststellung nach § 60 a Abs. 3 BVG in der Fassung des 2. NOG vorausgegangen. Diese endgültige Feststellung für die Zeit ab 1. Januar 1964 war nicht im Anschluß an eine vorläufige Feststellung erfolgt. Die Rente ist vielmehr unangefochten für die Zeit bis zum 31. Mai 1964 nach § 60 a Abs. 1 a, Abs. 2, 3 BVG nF "endgültig" festgestellt worden. Diese Feststellung unterscheidet sich von anderen Feststellungen, die im Sinne des § 24 VerwVG für die Versorgungsbehörde bereits mit der Zustellung oder dem Zugang Bindungswirkung erlangen, in keiner rechtlich beachtlichen Weise. Der Zusatz "endgültig" in § 60 a Abs. 3 BVG nF kann hier nur die Bedeutung haben, diese Feststellung von der in Abs. 4 genannten vorläufigen Festsetzung abzugrenzen. Mit Recht weisen daher van Nuis-Vorberg aaO S. 25, die im übrigen der Auffassung des Beklagten zuneigen, darauf hin, daß jedenfalls die endgültige Feststellung nach § 60 a Abs. 3 BVG nF die im Versorgungsrecht übliche "Zukunftswirkung" habe. Insoweit handelte es sich sonach nicht um eine - auch nur verwaltungstechnisch - zeitlich abgegrenzte Regelung. Eine Änderung der ab 1. Januar 1964 notwendig gewordenen Neufeststellung zum 1. Juni 1964 konnte somit nur nach Maßgabe des § 62 BVG vorgenommen werden. Auch Wilke zweifelt aaO 2. Aufl., Anm. IV zu § 60 a BVG nicht daran, daß hier bei einer Änderung der Verhältnisse § 62 Abs. 1 BVG anzuwenden ist. Daß ab 1. Juni 1964 gegenüber den am 1. Januar 1964 bezw. 31. Mai 1964 bestehenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kann auch der Beklagte nicht bestreiten, denn er hat aus diesem Grunde die Rente herabgesetzt. Ist sonach für die Herabsetzung der Elternrente ab 1. Juni 1964 § 62 BVG anzuwenden, so steht dieser Neufeststellung die Schutzvorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF entgegen, weil die Einkommenserhöhung weniger als 10,- DM beträgt.
Sonach war das Urteil des LSG nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gab keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, wie zu entscheiden ist, wenn das Nettoeinkommen sich nach der letzten Feststellung um weniger als 10,- DM erhöht hat, bei dieser Feststellung aber eine Erhöhung nicht berücksichtigt wurde, die zusammen mit der späteren 10,- DM erreichte. Ebenso war nicht zu entscheiden, was bei einer nur vorläufigen Feststellung und evtl. einer daran sich anschließenden endgültigen Feststellung für ein Kalenderjahr im Sinne des § 60 a Abs. 4 BVG nF zu gelten hat.
Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen