Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz beim Bau eines Familienheimes
Leitsatz (amtlich)
Zum Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 15 bei Tätigkeiten, die dem Bau eines Hauses vorausgehen (vergleiche auch BSG 1968-06-27 2 RU 294/67 = BSGE 28, 134 = SozR Nr 8 zu § 539 RVO).
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Unfallversicherungsschutz nach RVO § 537 Nr 13 aF (RVO § 539 Abs 1 Nr 15 nF) hängt nicht davon ab, ob das Bauvorhaben im Zeitpunkt des Unfalls als steuerbegünstigtes Familienheim anerkannt bzw die Anerkennung beantragt ist; es reicht vielmehr aus, daß das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt nachweislich den Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigtes Familienheim entsprochen hat.
2. Ein unverbindlicher Vorentwurf für ein Familienheim, der keine Maße oder sonstige technische Daten enthält, ist kein hinreichend sicherer Beweis dafür, daß das Familienheim den Erfordernissen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus entspricht; mithin steht ein bei Vorarbeiten für den Hausbau eintretender Unfall nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 13 S. 1 Fassung: 1956-06-27, § 539 Abs. 1 Nr. 15 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 1967 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Klägerin - Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) C - verlangt von der beklagten Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung eines Betrages von 3.339,32 DM, den sie im Jahre 1961 aus Anlaß eines Unfalls ihres Mitgliedes E Z (Z) aufgewendet hat. Die Beteiligten streiten darüber, ob Z im Zeitpunkt des Unfalls nach § 537 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung (RVO aF) unter Versicherungsschutz stand.
Der 1934 geborene Schreiner Z hatte zusammen mit seiner Braut (seit 6. August 1965 seine Ehefrau) Anfang 1961 von der Stiftung N einen etwa 800 qm großen Acker mit der Auflage erworben, diesen innerhalb von 3 Jahren mit einem Einfamilienwohnhaus zu bebauen; der Grunderwerb war steuerfrei. Mit dem Bau des Hauses wollte er Ende 1961/Anfang 1962 beginnen. Zur Finanzierung hatten er und seine Braut zum 1. Dezember 1960 Bausparverträge über insgesamt 25.000,- DM abgeschlossen; durch vermehrte Einzahlungen sollte ein entsprechendes Darlehen schon im Herbst 1961 gewährt werden. Der Rest der von Z auf ca. 35.000,- DM veranschlagten Baukosten sollte durch Eigenarbeiten des Z und durch Ersparnisse gedeckt werden. Der mit der Planung beauftragte Architekt L fertigte einen "Vorentwurf" für ein Wohnhaus mit Keller-, Erd- und Dachgeschoß (im Maßstab 1 : 100), dessen äußere Abmessung 11,30 x 8,60 m betragen sollte; sonstige Maße und technische Daten enthält der Entwurf nicht. Baupläne waren noch nicht erstellt. Eine Zeit der Kurzarbeit in seinem Beschäftigungsverhältnis als Schreiner im Mai/Juni 1961 benutzte Z zum Ausschachten eines Brunnens auf dem erworbenen Grundstück, der zur Gewinnung von Trinkwasser erforderlich war. Sein Bruder und sein Schwager halfen ihm dabei. Eine Baugenehmigung hatte Z in der - irrigen - Meinung, sie sei entbehrlich, nicht eingeholt. Als er am 19. Juni 1961 die Ausschachtung fortsetzen wollte und von seinem Bruder in den bereits 12 m tiefen Brunnen hinabgelassen wurde, riß das Seil. Durch den Absturz zog er sich einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit Querschnittslähmung sowie Brüche im Bereich beider Füße zu. Er wurde bis zum 23. Dezember 1961 stationär behandelt; die Landesversicherungsanstalt (LVA) O und M gewährte ihm am 2. November 1961 rückwirkend vom 1. Juni 1961 an Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Z verkaufte das Grundstück 1965 wieder, ohne daß außer dem Brunnenbau weitere Arbeiten verrichtet worden waren.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20. Dezember 1961 den Entschädigungsanspruch des Verletzten mit der Begründung ab, als Bauherr habe Z für die Dauer der Bauarbeiten eine freiwillige Selbstversicherung bei der Zweiganstalt der Beklagten nicht abgeschlossen; Versicherungsschutz sei auch nicht aus § 537 Nr 13 RVO aF herzuleiten, weil Z für den beabsichtigten Hausbau weder einen Bewilligungsbescheid über die Gewährung eines Staatsdarlehens noch einen Bescheid über die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung (§§ 82 f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -) habe beibringen können.
Der Verletzte hat diesen Bescheid nicht angefochten.
Die AOK, die bereits am 23. Juni 1961 ihren Ersatzanspruch angemeldet hatte, hat am 9. Januar 1964 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zum Ersatz der aus Anlaß des Unfalls entstandenen Aufwendungen in Höhe von 3.339,32 DM zu verurteilen. Nach ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des § 537 Nr. 13 RVO aF erfüllt.
Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat durch Urteil vom 3. Dezember 1964 die Klage abgewiesen: Die Ausschachtung allein eines Brunnens könne nicht als Aufschließung des Geländes für ein Bauvorhaben einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnung angesehen werden. Ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gegeben seien, bestimme nach einem entsprechenden Antrag des Baubewerbers die zuständige Baubehörde mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörden für steuerbegünstigte Mittel. In deren Kompetenzen dürfe das Gericht nicht eingreifen. Da Z nicht einmal einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens eingereicht habe, fehle es an der Grundvoraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 537 Nr 13 RVO aF. Allein der Wille, ein steuerbegünstigtes Eigenheim in Selbsthilfe zu erstellen, reiche nicht aus.
Auf die Berufung der Klägerin, die ihre Rechtsauffassung aufrechterhalten hat, ist der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) als der seit dem 1. Juli 1963 nach § 657 Abs. 1 Nr. 8 RVO in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO zuständige Versicherungsträger vom Landessozialgericht (LSG) beigeladen worden. Das LSG hat Auskünfte der Gemeindeverwaltung Creidlitz und des Landratsamtes Coburg eingeholt und den Verletzten - durch den Berichterstatter - als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom 8. November 1967 hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 537 Nr. 13 RVO aF seien nicht erfüllt, der Ersatzanspruch der Klägerin (§ 1509 RVO aF) somit nicht begründet. Der Verletzte (Z) sei durch die Brunnenausschachtung im Rahmen der Selbsthilfe bei der Aufschließung des Geländes, das er zwecks Errichtung eines Familienheimes erworben habe, tätig geworden, da der Brunnen der Wasserversorgung des Eigenheimes habe dienen sollen. Jedoch habe durch das Bauvorhaben eine öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnung nicht geschaffen werden sollen. Die erste Alternative scheide aus, weil Z im Zeitpunkt des Unfalls nicht beabsichtigt habe, öffentliche Darlehen zu beantragen, vielmehr mit Selbsthilfeleistungen und eigenen Geldmitteln auszukommen glaubte. Ein erst im Jahre 1964 gestellter Antrag auf Gewährung eines Staatsbaudarlehens könne für die Beurteilung nicht berücksichtigt werden, weil er auf den durch den Unfall veränderten Verhältnissen beruhe. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß Z im Unfallzeitpunkt ein Bauvorhaben beabsichtigt habe, das dem steuerbegünstigten Wohnungsbau entsprochen habe. Zwar sei der Auffassung des beigeladenen GUV, der Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 13 RVO aF erfordere den Abschluß des Anerkennungsverfahrens nach §§ 82, 83 des II. WohBauG, nicht zu folgen. Es müsse vielmehr genügen, wenn hinreichend konkrete Maßnahmen für das Bauvorhaben ergriffen worden seien, die dessen Steuerbegünstigung erkennen ließen. Andererseits finde die Anwendung der Vorschrift ihre Grenze darin, daß ein vages oder nur passives Verhalten nicht ausreiche; die Absicht, eine steuerbegünstigte Wohnung zu schaffen, müsse in Handlungen offenkundig werden, die dieses Ziel unmißverständlich erkennen ließen, zB daß der Eingabeplan gefertigt sei oder wenigstens Pläne zur Einreichung bei der Behörde bereit lägen, in denen die Maße eingetragen seien und das Bauvorhaben beschrieben sei. Diese Erfordernisse habe Z nicht erfüllt; es sei lediglich ein Vorentwurf gezeichnet worden, aus dem keine Maße und sonstigen technischen Daten entnommen werden könnten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet:
Für den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 13 RVO aF müsse es genügen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung gegeben seien. Aus den Tatsachen sei wahrnehmbar zu erkennen, daß dies der Fall sei. Z habe einen Vorentwurf fertigen lassen, der Auflage entsprechend ein Einfamilienhaus bauen wollen, in Eigenleistung durch den notwendigen Bau eines Brunnens das Gelände aufschließen und zum Bau einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnung nutzen wollen. Entgegen den Ausführungen des LSG könne dem im Maßstab 1:100 gezeichneten Vorentwurf - durch Nachmessen - entnommen werden, daß die geplante Wohnfläche unterhalb der Höchstgrenze von 144 qm (§§ 7, 39, 82 des II. WoBauG) geblieben wäre, selbst wenn, wie der Architekt bestätigt habe, über die Angaben von Z hinaus insgesamt 5 Wohnräume hätten ausgebaut werden sollen; die Wohnfläche hätte danach 90 qm betragen.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es müsse im Unfallzeitpunkt feststehen, daß die geplante Wohnung steuerbegünstigt sei. Bloße Vorbereitungshandlungen für die Wohnraumbeschaffung, die Wohnhauserrichtung usw. unterständen so lange noch nicht dem II. WoBauG, als dies nicht in dem nach §§ 82, 83 vorgeschriebenen Anerkennungsverfahren bindend festgestellt worden sei. Jedenfalls aber erfülle die Ausschachtung eines Brunnens ohne vorherige konkrete Maßnahmen zur Erlangung von Begünstigungen nach dem II. WoBauG nicht die Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes nach § 537 Nr. 13 RVO aF.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist zur Begründung des Versicherungsschutzes in jedem Fall erforderlich, daß vor dem Unfall durch Einreichen eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde das Verfahren auf Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigter Wohnungsbau eingeleitet wurde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Entscheidung über den Ersatzanspruch der Klägerin (§§ 1504 ff, 1509 RVO aF) hängt davon ab, ob Z, der eine freiwillige Selbstversicherung bei der Zweiganstalt der Beklagten nicht abgeschlossen hatte, im Zeitpunkt seines Unfalls nach § 537 Nr 13 RVO aF unter Unfallversicherungsschutz stand. Dies setzt hier voraus, daß Z beim Bau eines Familienheimes oder bei den damit zusammenhängenden - in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten - Arbeiten im Rahmen der Selbsthilfe tätig geworden ist und durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollten.
Nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beabsichtigte Z im Unfallzeitpunkt nicht, einen Antrag auf Gewährung von öffentlichen Mitteln - insbesondere eines Staatsbaudarlehens - zu stellen, weil er davon überzeugt war, mit Hilfe der von ihm und seiner damaligen Braut abgeschlossenen Bauverträge, mit seinen Ersparnissen und mit Eigenarbeiten den Bau eines Wohnhauses finanzieren zu können, dessen Kosten er nach seinen Angaben damals auf etwa 35.000,- DM einschätzte. Zutreffend hat das LSG daraus gefolgert, daß "öffentlich geförderte Wohnungen" im Sinne des § 537 Nr. 13 RVO aF nicht geschaffen werden sollten. Mit Recht hat das LSG auch angenommen, daß der erst im November 1964 gestellte Antrag auf Gewährung eines Staatsbaudarlehens für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 537 Nr. 13 RVO aF nicht berücksichtigt werden kann, weil der Wille, öffentlich geförderte Wohnungen zu schaffen, im Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben muß.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 537 Nr. 13 Satz 1 RVO aF für den Versicherungsschutz in Betracht kommen, ob also steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollten, hat das LSG nicht schon deshalb verneint, weil Z im Unfallzeitpunkt einen Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach §§ 82, 83 des II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl I S. 523) nicht gestellt hatte. Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 (BSG 28, 134 ff = SozR Nr. 8 zu § 539 RVO) mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, bereits dargelegt hat, kommt es für die Begründung des Versicherungsschutzes bei Selbsthilfetätigkeiten, die dem Bau eines Familienheimes dienen, nach dem Sinn des § 537 Nr. 13 RVO aF allein darauf an, daß das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt nachweislich den Voraussetzungen für die spätere Anerkennung entsprochen hat; wann die Steuerbegünstigung beantragt und durch Bescheid anerkannt wurde, ist für die Abgrenzung des Versicherungsschutzes unerheblich. Es ist danach ausreichend - aber auch erforderlich -, daß im Zeitpunkt des Unfalls das Bauvorhaben die Merkmale aufwies, die nach § 82 des II. WoBauG eine steuerbegünstigte Wohnung kennzeichnen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall nicht beim Hausbau ereignet, der noch gar nicht begonnen war, sondern bei der Ausschachtung eines Brunnens, der ersten Bautätigkeit überhaupt auf dem von Z mit der Auflage erworbenen Grundstück, es innerhalb von 3 Jahren mit einem Familienhaus zu bebauen. Das allein schließt jedoch den Versicherungsschutz nicht ohne weiteres aus. Wie sich aus den in § 537 Nr. 13 Satz 2 RVO aF aufgeführten Verrichtungen ergibt, sind vielmehr auch bestimmte Tätigkeiten, die dem Bau eines Hauses vorausgehen - zB die Aufschließung des Geländes -, in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. § 537 Nr. 13 Satz 2 RVO aF muß jedoch in Verbindung mit Satz 1 dieser Vorschrift gesehen werden. Die vom erkennenden Senat für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 537 Nr. 13 Satz 1 RVO aF als maßgebend erachteten Abgrenzungsmerkmale (vgl. BSG 28, 134 ff) sind deshalb auch für die Beurteilung solcher Tätigkeiten, die dem eigentlichen Bau eines Hauses vorausgehen, zugrunde zu legen. Der Senat hat für Tätigkeiten beim Bau eines Wohnhauses (Satz 1) ausgeführt, es werde sich in der Regel auf Grund der für die Baugenehmigung eingereichten Unterlagen feststellen lassen, ob das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt den Voraussetzungen für die spätere Anerkennung entsprochen habe. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß für den entsprechenden Nachweis in Fällen der hier vorliegenden Art Maßstäbe anzulegen sind, die dem Umstand Rechnung tragen, daß es sich um vorgezogene Arbeiten handelt. Immer müssen jedoch im Unfallzeitpunkt feststellbare konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Maßnahmen einem öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbau dienen sollten.
Mit Recht hat das LSG die hiernach entscheidungserheblichen Anspruchsvoraussetzungen des § 537 Nr 13 RVO aF nicht für gegeben erachtet. Aus dem "Vorentwurf" für ein Haus mit zwei Wohnungen als der einzigen vorhandenen Unterlage, die ohne Eintragung von Maßen und sonstigen technischen Daten gefertigt worden war, läßt sich mangels anderer konkreter Anhaltspunkte nicht hinreichend klar entnehmen, daß Z im Unfallzeitpunkt ein Familienhaus bauen wollte, das den Erfordernissen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus entsprach. Ohne die gesetzlichen Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung zu überschreiten (§ 128 SGG), hat das LSG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens den erforderlichen Nachweis nicht als erbracht angesehen. Das Revisionsvorbringen der Klägerin, dem im Maßstab 1:100 gezeichneten Vorentwurf könne - durch Nachmessen - entnommen werden, daß die geplante Wohnfläche unterhalb der Höchstgrenze für steuerbegünstigte Wohnungen (§§ 7, 39, 82 des II. WoBauG) geblieben wäre, ist schon deshalb nicht geeignet, das vom LSG gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, weil der Vorentwurf - wie die Klägerin einräumt - den tatsächlichen Vorstellungen des Verletzten und seines Architekten im Unfallzeitpunkt zumindest hinsichtlich der Anzahl der auszubauenden Räume und damit auch der Gesamtwohnfläche nicht einmal entsprochen hat.
Da das LSG somit zu Recht angenommen hat, daß Z im Unfallzeitpunkt nicht nach § 537 Nr. 13 RVO aF unter Versicherungsschutz stand und demzufolge der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht begründet ist, war die Revision zurückzuweisen.
Fundstellen