Leitsatz (amtlich)
Altersgeld mit Ehegattenanteil, das ein in Gütergemeinschaft lebender Landwirt erhält, ist in vollem Umfang als Bruttoeinkommen zur Bestimmung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes (BVG § 30 Abs 4 S 1) und für die Berechnung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens (BVG § 33 Abs 1) zu werten.
Normenkette
BVG § 33 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 S. 1 Fassung: 1971-12-16; BVG§33DV § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Fassung: 1975-07-01; BVG§30Abs3u4DV § 9 Abs. 2 Nr. 5 Fassung: 1974-04-11; GAL § 34 Abs. 1 Fassung: 1965-09-14
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 1975 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. November 1973 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 26. November 1973, 5. April 1974, 20. August 1974 und 12. März 1975 wird abgewiesen.
Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft.
Er bezieht seit der Abgabe des - mit seiner Frau gemeinschaftlich betriebenen - landwirtschaftlichen Unternehmens im Jahre 1968 das einem Verheirateten zustehende Altersgeld nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL); er allein ist als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer anspruchsberechtigt. Das Altersgeld wurde bei den Feststellungen des Berufsschadensausgleiches und der Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab 1. Juli 1968 in voller Höhe als Einkommen bewertet (Bescheide vom 29. August 1968 usw. bis vom 19. Dezember 1972). Im März 1973 beantragte der Kläger, bei der Feststellung der einkommensabhängigen Versorgungsleistungen das Altersgeld nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Bescheide vom 24. April 1973 und 7. Juni 1973; Urt. des Sozialgerichts -SG- vom 27. November 1973). Auf die - zugelassene - Berufung hob das Landessozialgericht (LSG) die angefochtenen Entscheidungen auf und sprach aus, der Beklagte habe ab 1. März 1973 bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches und der Ausgleichsrente nur die Hälfte des Altersgeldes der Landwirtschaftlichen Alterskasse als Einkommen anzurechnen (Urteil vom 16. Mai 1975): Bei der Entscheidung über die beiden einkommensabhängigen Versorgungsleistungen seien als Einkommen nur solche Einkünfte anzusehen, die dem Beschädigten selbst zuflössen, also seine wirtschaftliche und finanzielle Lage veränderten. Der Kläger erwerbe das Eigentum an dem Altersgeld gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau; die Rentenbeträge kämen ihm praktisch nur zur Hälfte zu; denn sie gingen unmittelbar in das Gesamtgut über (§ 1416 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Sie gehörten nicht zum Sondergut (§ 1417 BGB); denn sie seien wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau pfändbar (§ 32 GAL, § 119 Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 850 Abs. 1, § 850 d Abs. 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung -ZPO-) und abtretbar (§ 400 BGB) und daher durch Rechtsgeschäft übertragbar.
Der Beklagte hat die - zugelassene - Revision eingelegt.
Er rügt eine Verletzung des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 30 Abs. 3 und 4 BVG, des § 33 Abs. 1 BVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 4 DVO zu § 33 BVG sowie des § 1417 BGB i.V.m. § 119 RVO. Da der Kläger allein anspruchsberechtigt nach dem GAL sei, nicht aber auch seine Ehefrau, müsse das Altersgeld in vollem Umfang nach dem BVG angesetzt werden. Der grundsätzliche Pfändungsschutz gemäß § 119 RVO solle verhindern, daß sich der Berechtigte seiner Ansprüche begebe, und habe zur Folge, daß das Altersgeld des Klägers zu seinem Sondergut gehöre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zugelassene Revision des Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht der Klage stattgegeben.
Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide bestätigt. Auch die in den Rechtsstreit einbezogenen Neufeststellungsbescheide vom 26. November 1973, 5. April 1974, 20. August 1974 und 12. März 1975, soweit sie jene bestätigen (§§ 96, 153 Abs. 1 SGG; BSG 37, 93, 94 = SozR 3660 § 2 Nr. 1), sind nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ab März 1973 bei der Feststellung der einkommensabhängigen Versorgungsleistungen - Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente - das Altersgeld, das der Kläger nach § 34 Abs. 1 GAL von der Landwirtschaftlichen Alterskasse bezieht, nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Zu dem derzeitigen, aus früherer Tätigkeit erzielten Bruttoeinkommen, das zur Bestimmung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes als Voraussetzung für den Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 BVG in der Fassung des 3. Neuordnungsgesetzes -NOG- vom 28. Dezember 1966 - BGBl I 750 - und des 3. Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des BVG - 3. AnpG-KOV - vom 16. Dezember 1971 - BGBl I 1985) dem Vergleichseinkommen, d.h. dem Durchschnittseinkommen in dem wahrscheinlich ohne die Schädigungsfolgen ausgeübten Beruf, gegenüberzustellen ist (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG), gehört das Altersgeld in vollem Umfang. Als Bruttoeinkommen in diesem Sinn gelten u.a. die Einnahmen aus früherer selbständiger Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Halbs. 1 Buchst. b) der auf Grund des § 30 Abs. 7 BVG i.d.F. des 3. NOG erlassenen DVO vom 29. Februar 1968 - BGBl I 194 -, ab 1974: der auf Grund des § 30 Abs. 8 BVG i.d.F. des 3. AnpG-KOV erlassenen DVO vom 11. April 1974 - BGBl I 927 -); zu diesen Einnahmen rechnet auch das Altersgeld nach dem GAL (i.d.F. vom 14. September 1965 - BGBl I 1448 - /23. Dezember 1966 - BGBl I 697 -), wie § 9 Abs. 2 Nr. 5 DVO ausdrücklich vorschreibt. Ebenfalls ist das Altersgeld im gesamten Umfang bei der Bestimmung des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen, um das die volle Ausgleichsrente (§ 32 BVG) zu mindern ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BVG). Einkommen in diesem Sinn sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur (§ 1 Abs. 1 der auf Grund des § 33 Abs. 5 BVG erlassenen DVO vom 9. November 1967 - BGBl I 1140 -/7. August 1968 - BGBl I 965 - /24. Januar 1972 - BGBl I 70 - /23. Dezember 1974 - BGBl I 107 vgl. die Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juli 1975 - BGBl I 1769 -); dazu ist u.a. das Altersgeld nach dem GAL uneingeschränkt zu rechnen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 DVO).
Nach der vom LSG zitierten Rechtsprechung der für die Kriegsopferversorgung (KOV) zuständigen Senate des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil des 10. Senats vom 16. Juli 1971, BSG 33, 78 = SozR Nr. 1 zu § 9 DVO zu § 33 BVG vom 9.11.1967; Urteil des 8. Senats vom 23. November 1971 - 8 RV 511/70 -), ist das Einkommen eines nichtbuchführungspflichtigen Landwirts aus einem von ihm bewirtschafteten Betrieb, der zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehört, nur zur Hälfte in die Ermittlung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens einzubeziehen. Dies bezieht sich ausschließlich auf die Einkünfte eines Landwirts aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 33 Abs. 2 Buchst. b BVG, § 9 DVO zu § 33 BVG) und kann nicht auf das Altersgeld des Klägers nach dem GAL übertragen werden. In jenen Fällen stammte das Einkommen aus dem Betrieb, der zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft mit der Ehefrau gehörte, und fiel kraft Gesetzes in diese Gütermasse (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB), und der Schwerbeschädigte war gemeinsam mit seiner Ehefrau landwirtschaftlicher Unternehmer.
Dagegen erhält der Kläger das Altersgeld von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (§ 10 Abs. 1 GAL) als "ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer" (§ 1 Abs. 1 GAL), nachdem er den Hof, der ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau bis zur Übertragung gehörte, abgegeben hat (§ 34 Abs. 1 Buchst. d GAL, wie für den Regelfall des § 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c, evtl. auch Abs. 6 GAL). Daß er einmal Mitunternehmer war, ist für die Gewährung des Altersgeldes und seine Höhe unerheblich. Sein Altersgeld wird auch nicht vollständig aus Beiträgen finanziert, die aus dem gemeinsamen Betrieb und damit aus dem Gesamtgut aufgebracht worden wären (§§ 12, 14, 15 GAL), sondern stammt aus einem öffentlichen Fonds, der aus Beiträgen auch anderer Unternehmer, sonstigen Einnahmen und Bundeszuschüssen finanziert wird (§ 12 Abs. 1, §§ 13, 13 a GAL). In einem "Übergangsfall" wie dem des Klägers, der am 1. Oktober 1957 das 50. Lebensjahr vollendet hatte und landwirtschaftlicher Unternehmer war (Noell, Altershilfe für Landwirte, 2. Aufl., Bd. I, Teil B: Einführung, S. 51 f; Teil F: Kommentar, § 34, Anm. II, 1), beruht das Altersgeld nicht als eine Versicherungsleistung auf einer entsprechenden Beitragszahlung desselben Unternehmers für wenigstens 180 - oder beim vorzeitigen Altersgeld für 60 - Kalendermonate (§ 2 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b GAL; Noell, Teil B, S. 32 ff). Anspruchsvoraussetzungen waren vielmehr deshalb, weil die notwendigen Beiträge nicht mehr entrichtet werden konnten, eine mindestens 180monatige Unternehmertätigkeit während der 25 Jahre vor der Abgabe des Unternehmens und Beitragsleistungen während einer Unternehmerstellung nach dem 1. Oktober 1957 (§ 34 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 4 GAL). Das Altersgeld wird in solchen Fällen auf Grund der "berufsständischen Solidargemeinschaft der zur Altershilfe gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Grundsatz der Generationensorge" gewährt (Noell, Teil B, S. 32). Dem Wert des landwirtschaftlichen Unternehmens, das dem ehelichen Gesamtgut gehörte, entspricht dagegen rechtlich und wirtschaftlich die auf dem Übergabe- oder Veräußerungsvertrag beruhende "Versorgung" privatrechtlicher Art, als welche z.B. ein Altenteil (zu dem Begriff: Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1975 - 9 RV 116/75 -) in Betracht kommt (zur Bewertung dieser Leistungen als Einnahmen nach den §§ 30 und 33 BVG: Urteil des Senats vom 4. Februar 1976 - 9 RV 126/75).
Außerdem hat den Rechtsanspruch auf das Altersgeld ausschließlich der Kläger. Darauf hat es auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Rundschreiben vom 21. Februar 1967 (BVBl 1967, 52, Nr. 27) für die Bewertung als Einkommen im versorgungsrechtlichen Sinn abgestellt. Im Unterschied zu diesem Altersgeld kommt der Gewinn aus einem zum Gesamtgut gehörenden, gemeinsam mit der Ehefrau bewirtschafteten Unternehmen nicht im vollen Umfang dem Ehemann allein zu. In dem ausgezahlten Rentenbetrag ist kein eigenes Altersgeld der Ehefrau (§ 4 Abs. 3 GAL) auf Grund eigener Beitragsleistungen (§ 14 Abs. 1, 5 und 6 GAL, vgl. auch § 34 Abs. 2 GAL) enthalten. Von dem monatlichen Altersgeldbetrag ist auch nicht etwa der Anteil, der über dem Betrag für Unverheiratete liegt (§ 4 Abs. 1 GAL), für die Berechnung der einkommensabhängigen Versorgungsleistungen außer Betracht zu lassen (ebenso Urteil des 10. Senats des BSG vom 11. Juni 1968, BVBl 1968, 138 = Breithaupt 1968, 960). Der Kläger bezieht das Altersgeld für Verheiratete nur und stets wegen seines gegenwärtigen Familienstandes, im Fall des Überlebens des Ehegatten bis zu drei Monaten über dessen Tod hinaus (§ 4 Abs. 1 und 2 GAL). Die Höhe ist unabhängig davon, ob das Altersgeld teilweise auf Beiträgen beruht, die die Ehefrau durch ihre Arbeit miterwirtschaftet hat oder die aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft stammen, und ob der Kläger mit diesem "Einkommen" zum ehelichen Unterhalt zugunsten seiner Ehefrau beitragen muß (§§ 1360 f BGB). Auch Renten und ähnliche Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie aus der KOV, Wiedergutmachungsleistungen, Dienst- und Versorgungsbezüge, Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst sowie Arbeitsentgelte aus privaten Arbeitsverhältnissen werden grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Güterstand und auf Unterhaltspflichten sowie ohne Abzug von Zuschlägen und Anteilen, die wegen des Familienstandes eines Verheirateten in ihnen enthalten sind, als Einkommen nach § 30 Abs. 4 Satz 1 und nach § 33 BVG gewertet (§ 9 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 2, 4 bis 9 Abs. 3 n.F., § 10 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 DVO zu § 33 BVG). Wohl bleiben Kinderzuschüsse, -zulagen -zuschläge, -gelder und ähnliche Leistungen für Kinder außer Betracht (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 DVO zu § 33 BVG). Mit dieser Auslegung ist ein Urteil des erkennenden Senats (SozR 3100 § 44 Nr. 3) zur wiederaufgelebten Witwenrente (§ 44 Abs. 2 und 6 BVG) vereinbar. Demnach ist eine Witwenpension aus der Niederländischen Hinterbliebenenversicherung nur in Höhe des Betrages, der einer kinderlosen Witwe zusteht, also ohne den Erhöhungsanteil, der ihr mit Rücksicht auf ein aus ihrer zweiten Ehe stammendes Kind gewährt wird, nach § 44 Abs. 5 BVG anzurechnen. Dies entspricht dem Grundsatz, Leistungen, die mit Rücksicht auf Kinder gewährt werden, vom Bruttoeinkommen auszunehmen.
Der Anspruch auf Altersgeld, der allein in der Person des Klägers entstanden ist, wird auch ihm gegenüber ungeachtet des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft erfüllt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des "Verwirklichens" i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO zu § 33 BVG gegeben. Nach einem Leitgedanken in den zitierten Urteilen (z.B. BSG 33, 79, 84) ist als Einkommen in diesem Sinn nur zu berücksichtigen, was dem Beschädigten selbst zufließt, d.h. seine wirtschaftliche Lage verändert. Nach einem gleichen Rechtsgedanken ist, ergänzend zur alleinigen Anspruchsberechtigung nach dem GAL, das Bruttoeinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG, § 9 DVO zu bewerten, weil es zur Bestimmung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes des Beschädigten dem von ihm persönlich ohne die Schädigung erzielten Vergleichseinkommen = Bruttoeinkommen - vgl. §§ 3 bis 7 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG) gegenüberzustellen ist. Im vorliegenden Fall sind nicht etwa mit Rücksicht auf jenen Grundsatz die Altersgeldbeträge deshalb, weil sie in das beiden Ehegatten gesamthänderisch gehörende Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 und 2 BGB; Soergel/Lange/Gaul, BGB-Komm., 10. Aufl. 1971, § 1416, Anm. 2 und 3; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl. 1971, S. 402 f) übergingen, nur zur Hälfte als Bruttoeinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 und des § 33 Abs. 1 BVG zu werten. Ob das Altersgeld zum Sondergut des Klägers, das vom Gesamtgut ausgeschlossen ist (§§ 1417, 400 BGB, § 32 GAL, § 119 RVO, insbesondere Abs. 3 in der Fassung des 3. Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 - BGBl I 966 -; vgl. auch § 70 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 2. AnpG-KOV vom 10. Juli 1970 - BGBl I 1024 -), oder zum Gesamtgut gehört, ist für die Bemessung des Bruttoeinkommens gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 und § 33 Abs. 1 BVG ohne Bedeutung. Das weitere ehegüterrechtliche Schicksal der ausbezahlten Geldbeträge kann sich für die Bewertung als Bruttoeinkommen in diesem versorgungsrechtlichen Sinn ebensowenig auswirken wie ein Unterhaltsanspruch, der ebenfalls in der eherechtlichen Beziehung gründet und der die gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbene Forderung des unterhaltsverpflichteten Beschädigten in der Weise belastet, daß ihm der zu beanspruchende Rentenbetrag nicht endgültig verbleibt. Ein solcher Unterhaltsanspruch mindert nicht die Höhe des im Versorgungsrecht als Einkommen zu bewertenden Betrages. Gleiches gilt für ausbezahlte Rentenbeträge, soweit sie dem Gesamtgut zugeordnet werden. Die Bezugsberechtigung gegenüber der Alterskasse und das Recht des Ehemannes, den Anspruch auf Altersgeld, auch auf die einzelnen monatlichen "Raten", "selbständig" zu "verwalten" (§ 1417 Abs. 3 Satz 1 BGB), z.B. auch mit Genehmigung des Versicherungsamtes gemäß § 32 GAL, § 119 Abs. 2 RVO auf andere zu übertragen, bleiben selbst in eherechtlicher Hinsicht unangetastet. Erst recht gilt dies im Verhältnis zur Versorgungsverwaltung für die Bestimmung des Bruttoeinkommens im versorgungsrechtlichen Sinn. Dabei muß eine güterrechtliche Bindung noch eher als eine kraft Gesetzes entstandene unterhaltsrechtliche "Belastung" außer Betracht bleiben; denn jene kann beliebig vertraglich vereinbart werden (§ 1415 BGB); das wirkt sich indes im Recht der KOV nicht aus. Als Minderung des Bruttoeinkommens "ohne verständigen Grund" bliebe eine solche privatrechtliche Regelung ohnedies kraft ausdrücklicher Vorschriften unwirksam (§ 9 Abs. 4 Satz 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DVO zu § 33 BVG; dazu BSG SozR 3660 § 1 Nr. 3). Ein Übergang eines Geldbetrages in das Gesamtgut hätte demnach im Recht der KOV ebensowenig eine unmittelbare rechtliche Wirkung wie im Steuerrecht (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, II. Bd., 10. Aufl., 1972, S. 2302, 2306; grundsätzlich ebenso, aber anders in den Folgerungen für soziale Rentenansprüche: Gutachten des Bundesfinanzhofs -BFH-, BStBl 1959 III, 263). Dies schränkt die wirtschaftliche Betrachtungsweise ein, nach der das Einkommen im versorgungsrechtlichen Sinn dem Versorgungsberechtigten "selbst zufließen, also seine wirtschaftliche und finanzielle Lage verändern" muß (BSG 33, 79). Für die Bewertung als Bruttoeinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist auch unerheblich, in welchem Ausmaß der Anspruch bei der Auszahlung der einzelnen Monatsbeträge durch gesetzliche Abzüge, z.B. durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, gekürzt wird. Das folgt zwangsläufig aus der Vergleichsberechnung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG. In gleicher Weise ist das Bruttoeinkommen zu bemessen, von dem ausgehend das auf die Ausgleichsrente anzurechnende Einkommen festzustellen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BVG, §§ 6 bis 12 DVO zu § 33 BVG).
Eine vollständige oder anteilige Zurechnung der Altersgeldbeträge zum Gesamtgut stände der uneingeschränkten Berechnung des ausgezahlten Geldes als Bruttoeinkommen im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 1 und des § 33 Abs. 1 BVG schließlich nicht deshalb entgegen, weil diese versorgungsrechtliche Einordnung das gesamthänderische Miteigentum der Ehefrau berührte. Ebensowenig bewirkt die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf betriebliches Ruhegeld (BAG 2, 23, 25 f; 7, 132, 134 f = AP Nr. 43 zu § 242 BGB Ruhegehalt) eine unzulässige Verfügung über jene unpfändbaren Renten; vielmehr wird bloß das Ruhegeld entsprechend der Rentenhöhe als Bemessungsfaktor gestaffelt und auf diese Weise bis zur Höhe einer Gesamtversorgung des ehemaligen Arbeitnehmers aufgestockt (BAG AP Nr. 81 u. 108 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Schaub, Arbeitsrecht - Handbuch, 1972, S. 295).
Bei allen diesen Abgrenzungen verschiedener Rechtsgebiete und Rechtsbeziehungen ist jeweils das versorgungsrechtliche Rechtsverhältnis, nicht aber das eherechtliche allein bestimmend. Allgemein ist für die Entscheidung darüber, wie das Bruttoeinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 und des § 33 Abs. 1 BVG zu bemessen ist, der Zweck der Versorgung und der Bewertung innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger ausschlaggebend. Der Berufsschadensausgleich soll einen schädigungsbedingten Einkommensverlust des Beschädigten ausgleichen (§ 30 Abs. 3 BVG); die Ausgleichsrente soll (nicht notwendig schädigungsbedingte) Einkommensausfälle beim Beschädigten bis zu bestimmten Grenzen nach Bedürftigkeitsmaßstäben wettmachen (§ 32 BVG). Diesen Zwecken dient das "Bruttoprinzip". Damit wäre es unvereinbar, Einkommensanteile, die familienintern der versorgungsberechtigten Person nicht uneingeschränkt zufallen, unberücksichtigt zu lassen. Wenn dieses Einkommen kraft ehelichen Güterrechts mit Wirkung für das Recht der KOV halbiert würde, müßte dies eine gleiche Aufteilung des Vergleichseinkommens (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG) und der Einkommensbeträge, die durch das anzurechnende Einkommen aufzustocken sind (§§ 32, 33 BVG), zur Folge haben; denn auch diese Einkünfte fielen nach der vom LSG vertretenen eherechtlichen Auffassung in das Gesamtgut, dürften also, wenn die Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 BVG auf den Beschädigten beschränkt bleiben muß, nur zur Hälfte in die Berechnung der Versorgungsleistungen einbezogen werden. Das würde aber den Einkommensverlust des Versorgungsberechtigten und damit den Berufsschadensausgleich ebenso wie die auszuzahlende Ausgleichsrente erheblich mindern. Da diese einkommensabhängigen Versorgungsleistungen in voller gesetzlicher Höhe dem Beschädigten allein und nicht zur Hälfte seiner Ehefrau zustehen, müssen für die Berechnung dieser Versorgungsbezüge, ungeachtet des späteren eherechtlichen Schicksals der auszuzahlenden Beträge, die rechnerischen Grundlagen ebenfalls unabhängig von Einwirkungen des Güterstandes festgestellt werden.
Auf die mithin begründete Revision ist die Klageabweisung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen