Leitsatz (amtlich)
1. Ist dem Versicherten durch Bescheid das vorgezogene Altersruhegeld nach RKG § 48 Abs 1 Nr 2 gewährt worden und wird ihm später durch Bescheid von der Vollendung des 65. Lebensjahres an die Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter gewährt, so ist der erste Bescheid durch den zweiten Bescheid teilweise, dh für die Zeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres an, ersetzt worden, so daß der zweite Bescheid nach SGG § 96 als mitangefochten gilt.
Er bleibt jedoch nicht mitangefochten, wenn der Kläger trotz Kenntnis vom Inhalt des zweiten Bescheids seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ersten, nur noch die Zeit bis zum Beginn der Gesamtleistung betreffenden Bescheides beschränkt.
2. "Höchster tariflicher Schichtlohn" im Sinne des HaVO § 3 Nr 4c vom 1958-03-04 (BGBl 1 137) ist der absolut höchste tarifliche Schichtlohn der jeweiligen Lohnordnung.
Normenkette
SGG § 96 Fassung: 1953-09-03; RKG § 48 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-05-21; HaVO § 3 Nr. 4c
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in Dortmund vom 7. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der am 27. Juni 1894 geborene Kläger, der zunächst in der Rentenversicherung der Arbeiter pflichtversichert gewesen war, trat am 1. Oktober 1919 in die knappschaftliche Rentenversicherung ein. Vom 17. Oktober 1921 bis zum 8. Mai 1939 war er als Gedingearbeiter tätig. Im Anschluß daran wurde er bis zum 31. Januar 1953 als Zimmerhauer beschäftigt. In diesem Beruf verdiente er vom 1. Oktober 1942 bis zum 30. September 1946 einen Lohn, der dem eines Schachtaufsehers entsprach; im übrigen lag sein Lohn bis zum 30. September 1942 und im Oktober 1946 unter dem eines Schachtaufsehers, vom 1. November 1946 bis zum 30. April 1949 unter dem eines Elektrohauers und vom 1. Mai 1949 an unter dem der Sondergruppe der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau der Ruhr.
Durch Bescheid vom 17. Mai 1958 hat die Beklagte dem Kläger das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bewilligt. Dabei hat sie für den Leistungszuschlag lediglich den Zeitraum vom 15. September 1925 bis zum 8. Mai 1939 berücksichtigt.
Auf Widerspruch des Klägers ist dieser Bescheid durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 1959 dahin abgeändert worden, daß auch die Zeiträume vom 17. Oktober 1921 bis zum 14. September 1925 und vom 1. Oktober 1942 bis September 1946 bei der Berechnung des Leistungszuschlags berücksichtigt werden. Die Anrechnung der Zeiträume vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1953 ist mit der Begründung abgelehnt worden, daß der Kläger während dieser Zeiträume nicht den höchsten tariflichen Schichtlohn bezogen habe.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Er habe auch während der Zeiträume, deren Berücksichtigung die Beklagte abgelehnt habe, Arbeiten verrichtet, die in § 3 Nr. 4 c der "Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung" (Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO -) aufgeführt seien. Der erzielte Lohn, der der jetzigen Lohngruppe 1 unter Tage entspreche, sei als der höchste tarifliche Schichtlohn anzusehen.
Der Kläger hat, obgleich die Beklagte ihm inzwischen durch Bescheid vom 13. Oktober 1959 die Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt und hierbei die streitigen Zeiten wiederum nicht für den Leistungszuschlag berücksichtigt hat, lediglich beantragt,
den Bescheid vom 17. Mai 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1959 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung des Knappschaftsruhegeldes wegen Vollendung des 60. Lebensjahres auch die Zeiten vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1953 für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Tätigkeit, die der Kläger während der streitigen Zeit verrichtet habe, sei nicht der Hauerarbeit unter Tage gleichzusetzen, weil das dafür gezahlte Entgelt unter dem höchsten tariflichen Schichtlohn gelegen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Januar 1960 abgewiesen; es hat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Zeit vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1953 für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen. Es möge sein, daß der Kläger Arbeiten verrichtet habe, die in § 3 Nr. 4 c HaVO genannt seien. Diese würden aber nur dann der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellt, wenn der Versicherte dafür zumindest den höchsten tariflichen Schichtlohn erhalten habe. Das sei aber nicht der Fall. Der höchste tarifliche Schichtlohn habe bis zum 31. Oktober 1946 dem Schachtaufseher und später dem Elektro- und Maschinenhauer zugestanden und seit dem 1. Mai 1949 werde er den Angehörigen der Sondergruppe gezahlt. Die Ansicht des Klägers, daß sein Lohn als höchster tariflicher Schichtlohn anzusehen sei, sei unzutreffend. Der in der Hauerarbeiten-Verordnung geprägte Begriff des höchsten tariflichen Schichtlohnes sei eindeutig. Der Einwand des Klägers, es sei im Bergbau nicht üblich, daß Zimmerhauer vergönnungsweise höher bezahlt würden, sei verfehlt. Recht häufig erhielten sie einen höheren Lohn, oft sogar den Hauerdurchschnittslohn. Derartige Regelungen würden nicht "vergönnungsweise", sondern deshalb getroffen, weil die in Frage kommenden Arbeiten unter besonders schweren Bedingungen ausgeführt werden müßten. Die im Gesetz enthaltene Voraussetzung, daß zumindest der höchste tarifliche Schichtlohn gewährt werden müsse, sei auch sinnvoll; es sollten nur solche Tätigkeiten erfaßt werden, bei denen der Kräfteverschleiß in etwa dem eines Hauers gleichkomme. Ein Zimmerhauer habe aber im allgemeinen nicht so schwere Arbeit wie ein Hauer zu verrichten und werde deshalb nur nach der Lohngruppe 1 entlohnt. Wenn er aber ausnahmsweise den Lohn der Sondergruppe oder gar den Hauerdurchschnittslohn beziehe, sei dies ein Beweis für die Schwere seiner Arbeit.
Gegen das am 22. Februar 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsschutzsekretär Baar von der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie, mit Schriftsatz vom 8. März 1960 - unter Stellung eines Revisionsantrages und Beifügung einer Einwilligungserklärung der Beklagten nach § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Das angefochtene Urteil verstoße gegen § 3 Ziff. 4 c HaVO. Das Sozialgericht habe den Begriff des "höchsten tariflichen Schichtlohnes" im Sinne dieser Vorschrift verkannt. In den Zeiträumen vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1953 habe der Kläger Zimmerhauerarbeiten verrichtet, und zwar gleiche Arbeiten, wie er sie auch in der Zeit vom 1. Oktober 1942 bis September 1946 verrichtet habe. Die genannte Vorschrift knüpfe an die Gewährung des Leistungszuschlages die weitere Bedingung, daß für die genannten Tätigkeiten der höchste tarifliche Schichtlohn gezahlt werde. In den strittigen Zeiten habe der Kläger den tariflich vorgesehenen Schichtlohn erhalten. Denn er habe den höchsten für Zimmerhauerarbeiten vorgesehenen tariflichen Schichtlohn erhalten. Aus der Schichtlohngruppe der Zimmerhauer, Hilfszimmerhauer und Ausbauhelfer sei der Schichtlohn des Zimmerhauers nämlich der höchste tarifliche Schichtlohn. Es würde zu einem unbefriedigendem Ergebnis führen, wenn man dem Zimmerhauer den Leistungszuschlag nur gewähre, falls er den Lohn der Sondergruppe erhalten habe, während man andererseits bei der Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 46 Abs. 2 RKG das, was über den tariflichen Schichtlohn hinaus verdient worden sei, nicht berücksichtige. Im übrigen gebe es in der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau der Ruhr keinen höheren Schichtlohn als den der Lohngruppe I unter Tage. Der Lohn der Sondergruppe sei kein Schichtlohn, sondern Sonderlohn, wie auch der Gedingelohn nicht Schichtlohn, sondern Gedingelohn sei.
Er beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Januar 1960 die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 RKG den Leistungszuschlag gemäß § 59 RKG auch für die Zeit vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1953 zu berücksichtigen,
2. die dem Kläger aus der Rechtsverfolgung entstehenden Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Während der streitigen Zeit sei der Kläger als Zimmerhauer nach Lohngruppe I unter Tage beschäftigt gewesen.
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 c HaVO seien nicht erfüllt, weil er während dieser Zeit nicht einen Lohn erhalten habe, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen habe. Die Auffassung des Klägers, diese Voraussetzung sei erfüllt, weil es sich bei dem ihm gewährten tariflichen Schichtlohn um den höchsten tariflichen Schichtlohn des Zimmerhauers gehandelt habe, treffe nicht zu. Er verkenne, daß es nicht darauf ankomme, ob der Zimmerhauer den ihm tariflich zustehenden höchsten Schichtlohn erhalte, sondern daß er für die im § 3 Nr. 4 c HaVO näher umschriebenen Arbeiten (Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung usw.) einen Lohn erhalte, der mindestens dem höchsten Schichtlohn entspreche. Es sei der Sinn des § 3 HaVO, nur solche Tätigkeiten zu erfassen, bei denen der Kräfteverschleiß in etwa dem eines Hauers gleichkomme. Im allgemeinen sei die Tätigkeit eines Zimmerhauers nicht so anstrengend wie die eines Hauers. Deshalb werde sie auch nur nach Lohngruppe I unter Tage entlohnt. Nur dann, wenn der Versicherte wegen der Schwere seiner Arbeit mindestens einen Lohn erhalte, der dem der höchsten Schichtlohngruppe entspreche, solle er für diese Zeit dem Hauer gleichgestellt werden. Die Fassung des § 3 Nr. 4 c HaVO sei eindeutig und keiner Auslegung fähig. Auch die Auffassung des Klägers, es gäbe in der Lohnordnung des Steinkohlenbergbaus der Ruhr keinen höheren Schichtlohn als den der Lohngruppe I unter Tage, und der Lohn der Sondergruppe sei kein Schichtlohn, sei irrig. Bei dem Schichtlohn richte sich die Vergütung nach der Länge der Arbeitszeit, bei dem Gedingelohn nach dem erzielten Arbeitsergebnis ohne Rücksicht auf die Arbeitsdauer. Für die hier streitigen Zeiten sei diese Forderung nicht erfüllt.
Ihr Bescheid vom 13. Oktober 1959 sei nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geworden, da der angefochtene Verwaltungsakt nicht durch einen neuen ersetzt worden sei; der neue Verwaltungsakt, den der Kläger nicht angefochten habe, betreffe vielmehr einen neuen Versicherungsfall.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft: Die Voraussetzungen des § 161 SGG liegen vor. Das Urteil des Sozialgerichts ist nach § 150 SGG mit der Berufung anfechtbar. Denn diese wäre nach § 146 SGG ausgeschlossen, weil sie (höhere) Rente für bereits abgelaufene Zeiträume beträfe und das Sozialgericht sie nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte zur Gewährung des höheren Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG zu verurteilen, und verfolgt, nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, mit seiner Sprungrevision diesen Anspruch weiter. Wenn nicht während des Laufs des sozialgerichtlichen Verfahrens der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1959 ergangen wäre, würde die Berufung, weil sie Rente für unbegrenzte Zeit beträfe, nicht nach § 146 SGG ausgeschlossen gewesen sein. Durch den Erlaß dieses Bescheides ist aber die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides insofern eingeschränkt worden, als er seitdem nur noch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers wirkt. Denn für die spätere Zeit ist die Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt worden und damit das durch den angefochtenen Bescheid an sich zeitlich unbegrenzt gewährte vorgezogene Altersruhegeld mit Wirkung des Bescheides vom 13. Oktober 1959 weggefallen. Dadurch, daß der Kläger nach Zustellung des Bescheides vom 13. Oktober 1959, also in voller Kenntnis seines Inhalts seinen Klageantrag erster Instanz ausdrücklich auf das vorgezogene Altersruhegeld, d. h. auf die Anfechtung des ersten Bescheides (einschließlich des Widerspruchsbescheides) und damit auf den Rentenbezug für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkt hat, betrifft seine Berufung nur Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Der Bescheid vom 13. Oktober 1959 ist nicht Streitgegenstand. Wenn er auch nach § 96 SGG als mitangefochten gilt, weil er den angefochtenen Bescheid (einschl. des Widerspruchsbescheides) für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres ersetzt, so ist er doch nicht mit angefochten geblieben, weil der Kläger seine Klage ausdrücklich nur gegen den ersten Bescheid (einschl. den Widerspruchsbescheid) gerichtet wissen will. Dies ist jedenfalls dann rechtens, wenn, wie hier, der ausdrücklich angefochtene Teil des durch beide Bescheide insgesamt betroffenen Zeitraums von dem anderen Teil so abgegrenzt werden kann, daß über ihn durch Teilurteil entschieden werden könnte. Auch unter voller Beachtung des mit § 96 SGG verfolgten Zwecks, die Entscheidung in einem Verfahren sicherzustellen, kann dem Kläger nicht verwehrt werden, seine Klage in diesen Fällen zu beschränken und den zweiten Bescheid bindend werden zu lassen. Auch die weitere Voraussetzung des § 160 SGG ist erfüllt, da die Beklagte darin eingewilligt hat, daß der Kläger Sprungrevision an Stelle einer Berufung einlegt.
Die Revision konnte jedoch keinen Erfolg haben. Ob dem Kläger der Leistungszuschlag für die Zeiten vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1953 zusteht, richtet sich nach § 59 RKG. Da alle sonstigen Voraussetzungen, wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, erfüllt sind, kommt es nur darauf an, ob der Kläger während dieser Zeiträume der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat. Die Umgrenzung des Begriffes der der Hauerarbeit gleichgestellten Arbeiten ergibt sich aus der HaVO, zu deren Erlaß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrats nach § 59 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 6 RKG ermächtigt war. Hier kommt allein § 3 Nr. 4 c dieser Verordnung in Betracht. Der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellte Arbeiten verrichtet danach, wer u. a. "Zimmer-, Reparaturarbeiten oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung ausführt." Maßgebend ist also die Art der Arbeit, nicht aber, unter welcher Berufsbezeichnung der Versicherte geführt worden ist. In aller Regel wird es sich allerdings um Versicherte handeln, die als Zimmerhauer oder Reparaturhauer geführt werden. So auch der Kläger. Ob er die genannten Arbeiten ausgeführt hat, ist allerdings vom Sozialgericht nicht festgestellt worden, weil es glaubte, der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon deshalb nicht, weil er während dieser Zeiträume nicht, wie es zusätzlich in § 3 Nr. 4 c aaO verlangt wird, mit "dem höchsten tariflichen Schichtlohn" entlohnt worden sei. Dieser Auffassung des Sozialgerichts ist zuzustimmen. Als "höchster tariflicher Schichtlohn" in diesem Sinne ist, der in der jeweiligen Lohnordnung absolut höchste Schichtlohn, heute also der Lohn der Sondergruppe zu verstehen, Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht für diese Annahme. Wenn der Gesetzgeber, wie der Kläger annimmt, den höchsten tariflichen Schichtlohn derjenigen Tätigkeit oder derjenigen Tätigkeitsgruppe, der der Versicherte angehört, gemeint hätte, würde ein entsprechender Zusatz nahegelegen haben, während dieser Begriff ohne entsprechenden Zusatz auf den absolut höchsten tariflichen Schichtlohn der jeweiligen Lohnordnung hindeutet. Außerdem wäre ein höchster tariflicher Schichtlohn der einzelnen Tätigkeit überhaupt nicht denkbar, weil es ja für jede Tätigkeit nur einen tariflichen Schichtlohn gibt und von einem höchsten tariflichen Schichtlohn nur gesprochen werden kann, wenn mindestens zwei tarifliche Schichtlöhne in Frage stehen. Aber auch der höchste tarifliche Schichtlohn einer Gruppe von Tätigkeiten kann nicht gemeint sein. Denn derartige Gruppen, etwa - woran der Kläger denkt - die des Zimmerhauers, Hilfszimmerhauers und Ausbauhelfers, kennt die Lohnordnung nicht; sie stellt es nur auf einzelne Tätigkeiten ab. Man kann aber nicht annehmen, daß der Gesetzgeber von einem den Lohnordnungen nicht bekannten Begriff ausgegangen wäre. Auch die zu dieser Vorschrift gegebene amtliche Begründung spricht für die vom Sozialgericht gefundene Auslegung. Durch das zusätzliche Erfordernis des "höchsten tariflichen Schichtlohnes" sollte sichergestellt werden, daß nur solche Versicherte in den Genuß des Leistungszuschlags kommen, welche die gleichgestellte Arbeit vollwertig verrichten, weil nur ihre Tätigkeit der Hauerarbeit in ihrer Schwere gleich zu bewerten ist, nicht aber Versicherte, die etwa wegen verminderter Leistungsfähigkeit nur als Hilfskräfte bei diesen Arbeiten beschäftigt werden. Diesem Zweck entspricht aber nur die Auslegung des Sozialgerichts, nach der nur derjenige den Leistungszuschlag erhält, der den absolut höchsten Schichtlohn der jeweiligen Lohnordnung erhält. Denn den tariflichen Schichtlohn des Zimmerhauers oder Reparaturhauers erhält ohnehin jeder Zimmerhauer und Reparaturhauer, also auch derjenige, der bei den in dieser Vorschrift genannten Arbeiten nicht mit voller Arbeitskraft sondern nur als Hilfskraft tätig ist. Dieser soll aber gerade diese Vergünstigung eben nicht erhalten. Wenn auch in erster Linie die Art der geleisteten Arbeit maßgebend sein soll, so ist doch, um Abgrenzungsschwierigkeiten, die erfahrungsgemäß leicht auftreten, möglichst eindeutig auszuräumen und eine zu starke Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift zu verhindern, die Erreichung einer bestimmten Lohnhöhe als zusätzliche Voraussetzung eingeführt worden. Der tarifliche Zimmerhauer- oder Reparaturhauerlohn bildet aber keine diesem Zweck dienende Schranke. Denn er stellt die tarifliche Entlohnung für Arbeiter dar, die grundsätzlich nicht dem Hauer gleichgestellt werden sollen. Zu beachten ist auch, daß im letzten Halbsatz dieser Vorschrift "Lohn" und "höchster tariflicher Schichtlohn" gegenübergestellt sind. Unter "Lohn" kann hier daher nur der individuelle Effektivlohn des Versicherten verstanden werden. Aus der Formulierung, daß er "mindestens" dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprechen muß, ergibt sich zudem, daß nur die Fälle begünstigt sein sollen, in denen der individuelle, meist auf Grund von Sondervereinbarungen erreichte Effektivlohn den tariflichen Schichtlohn übersteigt. Den diese Arbeiten in der Regel verrichtenden Zimmerhauern und Reparaturhauern steht der tarifliche Schichtlohn des Zimmerhauers und Reparaturhauers aber ohnedies zu. Auch dies bestätigt, daß nur ein tariflicher Schichtlohn gemeint sein kann, der über dem des Zimmerhauers und Reparaturhauers liegt. Es können somit nur solche Versicherte in den Genuß des Leistungszuschlags kommen, die sowohl eine in dieser Vorschrift genannte Arbeit verrichtet wie auch über den ihnen tariflich zustehenden Schichtlohn (etwa den des Zimmerhauers oder den des Reparaturhauers) hinaus etwa auf Grund von Sonderleistungen soviel verdient haben, daß ihr effektiver Lohn den absolut höchsten tariflichen Schichtlohn der jeweiligen Lohnordnung überhaupt, d. h. heute den Lohn der Sondergruppe unter Tage, mindestens erreicht haben. Die Ansicht des Klägers, der Lohn der Sondergruppe sei kein Schichtlohn, ist im übrigen nicht zutreffend. Jeder auf die Arbeitszeit abgestellte Lohn, und dies ist auch der Lohn der Sondergruppe, ist Schichtlohn.
Der absolut höchste tarifliche Schichtlohn war in der Zeit vom 9. Mai 1939 bis zum 30. September 1942 und in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Oktober 1946 der des Schachtaufsehers, vom 1. November 1946 bis zum 31. Januar 1949 der des Elektro- und Maschinenhauers und vom 1. Mai 1949 bis zum 31. Januar 1953 der der Sondergruppe. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sozialgerichts hat der effektive Individuallohn des Klägers während dieser Zeiträume nicht die Höhe dieser Tariflöhne erreicht, wie auch nicht streitig ist. Daher hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen